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BPatG Beschluss vom 16.10.2006 – 19 W (pat) 314/04

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Oktober 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

betreffend das Patent 197 10 338

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 197 10 338 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrecht erhalten:

Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 3, überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2006, Beschreibung

und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Für die am 13. März 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Anmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 6. November 2003

veröffentlicht worden.

Das Patent betrifft ein Verfahren zur Steuerung des Schließvorgangs von Schließvorrichtungen mit mindestens einem elektromotorisch bewegten Teil.

Gegen das Patent hat die A… GmbH & Co. KG in B… am

6. Februar 2004 Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei gegenüber einem im Einzelnen genannten Stand der

Technik nicht neu oder beruhe gegenüber diesem zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent aufrecht zu erhalten.

hilfsweise:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:

Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 1, überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2006, Beschreibung

und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

hilfsweise:

Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 2, überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2006, Beschreibung

und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

hilfsweise:

Patentansprüche 1 bis 13 nach Hilfsantrag 3, überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2006, Beschreibung

und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet mit einer den Patentsprüchen 1

gemäß den Hilfsanträgen entsprechenden Merkmalsgliederung:

„a) Verfahren

zur Steuerung des Schließvorgangs

von

Schließvorrichtungen mit mindestens einem elektromotorisch bewegten Teil, wobei zur Gewährleistung eines Einklemmschutzes

b) die Messwerte mindestens einer für die Belastung des Elektromotors charakteristischen Motorkenngröße kontinuierlich erfasst

und ausgewertet werden,

c) ein ein Einklemmereignis definierender Auslöseschwellwert für

die jeweilige Motorkenngröße vorgegeben wird,

d) die Messwerte der jeweiligen Motorkenngröße mit dem jeweiligen Auslöseschwellwert verglichen werden und beim Überschreiten des Auslöseschwellwerts durch mindestens einen Messwert

eine bestimmte Reaktion der Schließvorrichtungen initiiert wird,

dadurch gekennzeichnet, daß

e) unmittelbar nach Beginn des Schließvorgangs das Anlaufverhalten der Schließvorrichtung in der Anlaufphase des Elektromotors hinsichtlich des Ausgleichs des Antriebsspiels und der

Schwergängigkeit der Schließvorrichtung unter Heranziehung der

schließwegabhängigen Messwerte mindestens einer Motorkenngröße bestimmt wird, indem

f) der Einklemmschutz

in der Anlaufphase abhängig vom

schließwegabhängigen Verlauf der mindestens einen Motorkenngröße beim Erreichen eines schließwegabhängigen Aktivierungswerts aktiviert wird,

g) nach der Aktivierung des Einklemmschutzes in der Anlaufphase der weitere schließwegabhängige Verlauf der mindestens

einen Motorkenngröße bis zum Erreichen einer gleichförmigen

Bewegung des elektromotorisch bewegten Teils unter Berücksichtigung der Messwerte der mindestens einen Motorkenngröße/n

des vorhergehenden und des aktuellen Schließvorgangs vorgegeben wird,

h) der Auslöseschwellwert der mindestens einen Motorkenngröße in Abhängigkeit des vorgegebenen weiteren schließwegabhängigen Verlaufs der jeweiligen Motorkenngröße definiert wird.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, daß Merkmal g) wie folgt lautet:

„nach der Aktivierung des Einklemmschutzes in der Anlaufphase

der weitere schließwegabhängige Verlauf der mindestens einen

Motorkenngröße bis zum Erreichen einer gleichförmigen Bewegung des elektromotorisch bewegten Teils unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Messwerte der mindestens einen Motorkenngröße/n des vorhergehenden und des aktuellen Schließvorgangs

vorgegeben wird,“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass Merkmal g) wie folgt lautet:

„nach der Aktivierung des Einklemmschutzes in der Anlaufphase

der weitere schließwegabhänge Verlauf der mindestens einen

Motorkenngröße bis zum Erreichen einer gleichförmigen Bewegung des elektromotorisch bewegten Teils unter Berücksichtigung

der Messwerte der mindestens einen Motorkenngröße/n des vorhergehenden und des aktuellen Schließvorgangs vorgegeben

wird, wobei der vorgegebene weitere schließwegabhängige Verlauf der jeweiligen Motorkenngröße durch schließwegabhängige

Vorgabewerte der Motorkenngröße definiert wird sowie fortlaufend

die Messwerte der mindestens einen Motorkenngröße/n des aktuellen Schließvorgangs ermittelt und den jeweiligen schließwegabhängigen Vorgabewerten der Motorkenngröße/n verglichen werden und davon abhängig eine Anpassung der schließwegabhängigen Vorgabewerte an die aktuellen Messwerte vorgenommen

wird,“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass sich an das Merkmal g) die folgenden Merkmale h) bis

j) anschließen:

„h) der vorgegebene weitere schließwegabhängige Verlauf der jeweiligen Motorkenngröße durch schließwegabhängige Vorgabewerte der Motorkenngröße definiert wird,

i) die schließwegabhängigen Vorgabewerte der

jeweiligen

Motorkenngröße fortlaufend bewertet werden, indem jeweils der

Differenzwert zwischen schließwegabhängigem Vorgabewert und

aktuellem Messwert gebildet und mit einem Korrekturgrenzwert

derart verglichen wird, dass beim Überschreiten des Korrekturgrenzwerts der vorgegebene weitere schließwegabhängige Verlauf der jeweiligen Motorkenngröße an den tatsächlichen Verlauf

der Motorkenngröße angepasst wird,

j) der Auslöseschwellwert der mindestens einen Motorkenngröße in Abhängigkeit des vorgegebenen weiteren schließwegabhängigen Verlaufs der jeweiligen Motorkenngröße definiert wird.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren gemäß dem Oberbegriff

des Patentanspruchs 1 anzugeben, das einen wirksamen Einklemmschutz unter

allen Umgebungsbedingungen bzw. Betriebsbedingungen der Schließvorrichtung

gewährleistet (Absatz [0008] der Streitpatentschrift).

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das im

richtig interpretierten Patentanspruch 1 erteilter Fassung angegebene Verfahren

gegenüber dem aus der DE 195 14 257 C1 bekannten nicht neu sei, und dass

auch die im Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 beanspruchte gleichzeitige Berücksichtigung der Messwerte dort in vergleichbarer Weise vorgenommen werde.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruhe gegenüber diesem Stand der

Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentinhaberin hat insbesondere ausgeführt, dass die Einfügung im Merkmal g) des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 implizit in der Streitpatentanschrift offenbart sei; die Einfügungen im Merkmal g) gemäß Hilfsantrag 2 seien der

Patentbeschreibung direkt entnehmbar, wobei nicht alle im jeweiligen Zusammenhang angegebenen Einzelmerkmale in den Hauptanspruch übernommen werden

müssten.

Sie ist ferner der Auffassung, dass schon der erteilte Hauptanspruch gegenüber

dem aus der vorgenannten Druckschrift Bekannten neu und erfinderisch sei, weil

dort nur für die erste Motorperiode auf einen vorhergehenden Stellvorgang zurückgegriffen werde.

Auch entnehme der Fachmann weder der DE 195 14 257 C1 noch der

DE 43 16 898 C2 eine patentgemäße Adaptierung der Vorgabewerte für die Motorkenngröße.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Einspruchsverfahren

Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den unstreitig

zulässigen, am 30. Juni 2006, d. h. vor der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG

noch anhängigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer

Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts. Dieser hatte aufgrund mündlicher

Verhandlung zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Als für die Beurteilung der Lehre des Streitpatents und des Standes der Technik

zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) der Elektrotechnik - Elektrische Antriebe und Regelungstechnik - an mit Berufserfahrungen

bei der Entwicklung von elektromotorisch betriebenen Schließvorrichtungen für

KFZ-Zubehör mit Einklemmschutz.

Der Einspruch konnte nur zu der im Hilfsantrag 3 beantragten Beschränkung des

Streitpatents führen, denn das Verfahren gemäß dem zugehörigen Patentanspruch 1 ist durch den Stand der Technik weder vorbekannt noch nahegelegt.

2. Hauptantrag

2.1 Zur Lehre des erteilten Patentanspruchs 1

Der Patentanspruch 1 ist in seinem kennzeichnenden Teil an mehreren Stellen

auslegungsbedürftig; einzelnen Begriffen kommt unter Berücksichtigung der Patentbeschreibung eine vom üblichen fachmännischen Verständnis abweichende

Bedeutung zu.

Unter dem Beginn des Schließvorgangs (Merkmal e) versteht der Fachmann hier

den Zeitpunkt der ersten Bestromung des Elektromotors ([0011] der PS), mit der

auch die Anlaufphase des Elektromotors beginnt ([0012] und S. 4 Z. 1 bis 10 und

Z. 51 bis 64 der PS).

Der Angabe schließwegabhängig (Merkmale e) bis h)) kommt im Streitpatent erst

ab dem tatsächlichen Bewegungsbeginn des bewegten Teils (z. B. der im Ausführungsbeispiel beschriebenen Fensterscheibe für S > S4) die Bedeutung eines zurückgelegten Weges zu, während sie bis zum Beginn der Ankerbewegung (S=S1

in Fig. 1a, b) eine Zeitabhängigkeit bedeutet (a. a. O. S. 4 Z. 55 bis 64) und danach - abhängig vom Stromverlauf zwischen S1 und S4 - entweder eine Abhängigkeit von der Zeit oder von einer (vorgegebene) Anzahl von Motorumdrehungen

(S. 4 Z. 65 bis S. 5 Z. 23 und Fig. 2.1).

Der schließwegabhängige Aktivierungswert, bei dessen Erreichen der Einklemmschutz in der Anlaufphase aktiviert werden soll (Merkmal f)), kann - wie der Vertreter der Patentinhaberin im Zusammenhang mit Fragen zum erteilten Anspruch 7

angegeben hat - sowohl ein Zeitpunkt im Verlauf der Motorkenngröße sein („Extremwert“ PA 7/ 1. Alternative) als auch der nach einer „bestimmten“ Anzahl an

Motorumdrehungen zurückgelegten Schließweg entsprechende Messwert

(a. a. O. / 2. Alternative).

Der Einsprechenden ist demnach zuzustimmen, dass der erteilte Patentanspruch 1 keine Angabe enthält, wann der Einklemmschutz aktiviert wird, sondern

nur die Forderung, dass er aktiviert wird.

Entgegen dem Wortlaut der Merkmale g) und h) wird patentgemäß nicht der

schließwegabhängige Verlauf der Motorkenngröße vorgegeben; denn dieser wird

ja gemäß Merkmalen b) bis f) kontinuierlich erfasst.

Im Licht der Patentbeschreibung versteht der Fachmann unter der „schließwegabhängigen Vorgabe der Motorkenngröße“ gemäß den Merkmalen g) bzw. h) stattdessen die Bereitstellung von Vorgabewerten, z. B. IMV, der Motorkenngröße,

z. B. I, unter Berücksichtigung von Kenngrößen-Werten, welche beim letzten

Schließvorgang gewonnen wurden ([0025]).

In Abhängigkeit von diesen Vorgabewerten wird dann auch der Auslöseschwellwert definiert (Merkmal h), z. B. durch Addition eines Offset-Wertes IOFF (S. 5 Z. 24

bis 36).

Wenn diese Vorgabe unter Berücksichtigung der Messwerte des vorhergehenden

und des aktuellen Schließvorgangs erfolgt (Merkmal g), so ist für den Fachmann

hiermit keine Festlegung verbunden, dass jeder Vorgabewert sowohl auf Messwerten des vorhergehenden Schließvorgangs als auch auf aktuellen Messwerten

beruht, wie die Patentinhaberin meint. Denn auch eine zeitlich aufeinanderfolgende Berücksichtigung zunächst von vorhergehenden Messwerten und danach

von aktuellen Messwerten ist innerhalb eines Schließvorgangs sinnvoll, wie die

DE 195 14 257 C1 belegt (s. u.).

Für eine einschränkende Auslegung dieses Merkmals im Blick auf die Patentbeschreibung ist daher hier kein Raum.

2.2 Patentfähigkeit des erteilten Patentanspruchs 1

Das im erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren ist gegenüber dem aus

der DE 195 14 257 C1 bekannten nicht neu.

Denn diese Druckschrift offenbart bereits ein

a) Verfahren zur Steuerung des Schließvorgangs von Schließvorrichtungen (Zusammenfassung) mit mindestens einem elektromotorisch bewegten Teil (Fenster,

Schiebedach, Sp. 1 Abs. 1), wobei zur Gewährleistung eines Einklemmschutzes

(Sp. 3 Z. 28)

b) die Messwerte mindestens einer für die Belastung des Elektromotors

charakteristischen Motorkenngröße (Periodenwert der Motorperioden) kontinuierlich erfasst und ausgewertet werden (Patentanspruch 1),

c) ein ein Einklemmereignis definierender Auslöseschwellwert PGW*, PWa2,

PWa3 für die jeweilige Motorkenngröße vorgegeben wird (Sp. 3 Z. 30 bis 64),

d) die Messwerte der jeweiligen Motorkenngröße mit dem jeweiligen Auslöseschwellwert verglichen werden und beim Überschreiten des Auslöseschwellwerts

durch mindestens einen Messwert eine bestimmte Reaktion der Schließvorrichtungen (Abschaltung des Motors) initiiert wird (Patentanspruch 1),

wobei ferner

e) unmittelbar nach Beginn des Schließvorgangs (nämlich am Ende des

Unterbrechungszeitraums TBa = TMa in Fig. 2 durch Ermittlung der darauf folgenden Zeitspanne t, vgl. Sp. 3 Z. 36 bis 38) das Anlaufverhalten der Schließvorrichtung in der Anlaufphase des Elektromotors hinsichtlich des Ausgleichs des Antriebsspiels und der Schwergängigkeit der Schließvorrichtung unter Heranziehung

der schließwegabhängigen Messwerte mindestens einer Motorkenngröße bestimmt wird, indem

f) der Einklemmschutz in der Anlaufphase abhängig vom schließwegabhängigen

Verlauf der mindestens einen Motorkenngröße beim Erreichen eines schließwegabhängigen Aktivierungswerts (nämlich dem Ende des Zeitraums t, an dem der

Hallsensor das erste Positionssignal zur Ermittlung der ersten vollen Motorperiode

PWa1 abgibt, vgl. Fig. 2) aktiviert wird.

Da der erteilte Patentanspruch 1 - wie dargelegt - nicht darauf beschränkt ist, dass

für jeden Vorgabewert der Motorkenngröße Messwerte des vorhergehenden

Schließvorgangs berücksichtigt werden, wird dort auch in Übereinstimmung mit

Merkmal g) nach der Aktivierung des Einklemmschutzes in der Anlaufphase der

weitere schließwegabhängige Verlauf der mindestens einen Motorkenngröße bis

zum Erreichen einer gleichförmigen Bewegung des elektromotorisch bewegten

Teils unter Berücksichtigung der Messwerte der mindestens einen Motorkenngröße/n des vorhergehenden und des aktuellen Schließvorgangs vorgegeben.

Denn für die erste Motorperiode PWa1 wird ein vorläufiger/anfänglicher Periodengrenzwert PGW* verwendet (sodass der Einklemmschutz schon am Ende der

ersten Motorperiode wirksam ist, vgl. Sp. 3 Z. 20 bis 45), der unter Berücksichtigung der Messwerte PWvn der mindestens einen Motorkenngröße des vorhergehenden Schließvorgangs vorgegeben wird (vgl. Formel in Spalte 3 Z. 34 i. V. m.

Fig. 2 für die erste Motorperiode).

Für die zweite und dritte Motorperiode wird unter Berücksichtigung der Messwerte

PWa1 und PWa2 (Fig. 2) des aktuellen Schließvorgangs ein jeweiliger Vorgabewert PWa2 und PWa3 berechnet (Sp. 3 Z. 50 bis 64).

Damit ist aber auch gemäß Merkmal h) der Auslöseschwellwert PGW*, PWa2,

PWa3 der mindestens einen Motorkenngröße in Abhängigkeit des vorgegebenen

weiteren schließwegabhängigen Verlaufs der jeweiligen Motorkenngröße definiert.

Denn beim Überschreiten der angegebenen Perioden-Grenzwerte erfolgt eine Abschaltung des Motors (Patentanspruch 1).

3. Zum Hilfsantrag 1 und 2

Die Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 1 und gemäß Hilfsantrag 2 enthalten

jeweils eine unzulässige Änderung, weil der Fachmann die im jeweiligen Merkmal g) angegebene Lehre dem Streitpatent in seiner erteilten Fassung nicht entnimmt, so dass das Patent mit diesen Patentansprüchen nicht aufrechterhalten

werden kann (vgl. BGH GRUR 98, 901 - Polymermasse).

3.1 Hilfsantrag 1

Eine gleichzeitige Berücksichtigung der Messwerte der Motorkenngröße des vorhergehenden und es aktuellen Schließvorgangs ist in der Streitpatentschrift nicht

beschrieben und wird dieser vom Fachmann nach Auffassung der Senats auch

nicht implizit entnommen.

Denn die Vorgabewerte IMV für den aktuellen werden aus Messwerten des vorhergehenden Schließvorgangs ermittelt (S. 5 Z. 24 bis 31 und Absätze [0025]

bis [0029] der PS); erst danach fallen die aktuellen Messwerte an und wiederum

danach erfolgt ein Vergleich zweier Werte (vgl. Fig. 2.2, zweiter und dritter Kasten

von oben), sodass schon keine Gleichzeitigkeit offenbart ist.

Ob der aktuelle Messwert nach diesem Vergleich dann überhaupt berücksichtigt

wird, hängt gemäß dem Ausführungsbeispiel (das zur Erläuterung des patentgemäßen Verfahrens dient) davon ab, ob die ermittelte Differenz größer als ein Korrekturgrenzwert ist (Fig. 2.2.). Für den Fall, dass die Differenz kleiner oder gleich

dem Korrekturgrenzwert ist, wird der aktuelle Messwert gar nicht berücksichtigt,

sondern der alte Vorgabewert verwendet (S. 5 Z. 28 bis 31), sodass auch eine

„Gleichzeitigkeit“ im Sinne einer Berücksichtigung beider Werte nicht offenbart ist.

3.2 Hilfsantrag 2

Zwar sind die dem Merkmal g) des erteilten Patentanspruchs 1 angefügten Unterschiedsmerkmale

1. „wobei der.. Verlauf.. definiert wird“ bzw.

2. „sowie fortlaufend die Messwerte.. verglichen werden, und davon

abhängig eine Anpassung der schließwegabhängigen Vorgabewerte an die aktuellen Messwerte vorgenommen wird.“

jeweils für sich dem Streitpatent entnehmbar (PA 2/erster Spiegelstrich bzw. S. 3,

Z. 16 bis 23 der Patentbeschreibung).

Jedoch würde mit dem zweiten Unterschiedsmerkmal eine in jedem Fall stattfindende Anpassung der Vorgabewerte unter Schutz gestellt.

Dies widerspricht aber der Offenbarung der Streitpatentschrift innerhalb der vorgenannten Textstelle der Patentbeschreibung, dass die Messwertdifferenz anschließend mit einem Korrekturgrenzwert verglichen wird und nur beim Überschreiten dieses Grenzwertes eine Anpassung vorgenommen wird.

Dieses Teilmerkmal kann deshalb - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - im Rahmen einer Beschränkung hier nicht weggelassen werden, um einen

breiteren Schutzbereich zu erzielen.

4. Zum Hilfsantrag 3

4.1 Zulässigkeit und Lehre der Patentsprüche

Der Patentanspruch 1 enthält außer den Merkmalen des erteilten Hauptanspruchs

die beiden ersten Spiegelstrich-Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2, welche

ebenfalls die Ermittlung der schließwegabhängigen Vorgabewerte betreffen.

Das dritte bzw. vierte Spiegelstrichmerkmal des erteilten Patentanspruchs 2, die

den neuen Patentanspruch 2 bilden, betreffen dagegen die Ermittlung des Auslöseschwellwerts bzw. eine bestimmte Reaktion beim Überschreiten desselben.

Der Senat hat deshalb keine Bedenken gegen diese Aufteilung des erteilten Patentanspruchs 2.

Die übrigen Unteransprüche sind gegenüber den erteilten Fassungen nicht verändert.

Mit der Angabe „..fortlaufend bewertet, indem jeweils..“ schreibt der Patentanspruch 1 nunmehr für jeden Vorgabewert eine Überprüfung anhand von Messwerten des vorhergehenden und des aktuellen Schließvorgangs vor.

4.2 Neuheit

Ein Verfahren mit den Merkmalen a) bis g) und j) des Patentanspruchs 1 ist - wie

zum Hauptantrag ausgeführt wurde - aus der DE 195 14 257 C1 bekannt.

Merkmal h) fügt dem vorangehenden Merkmal g) nichts hinzu. Denn wenn der

schließwegabhängige Verlauf der Motorkenngröße …unter Berücksichtigung der

Messwerte des vorhergehenden und des aktuellen Schließwegs vorgegeben wird,

definieren diese deren vorgegebenen weiteren schließwegabhängigen Verlauf.

Da das aus der DE 195 14 257 C1 bekannte Verfahren entweder einen Periodenwert aus dem vorhergehenden oder aus dem aktuellen Schließvorgang für die

Vorgabewerte berücksichtigt, unterscheidet sich das nunmehr beanspruchte Verfahren vom bekannten dadurch, dass gemäß Merkmal i)

„die schließwegabhängigen Vorgabewerte der jeweiligen Motorkenngröße

fortlaufend bewertet werden, indem jeweils der Differenzwert zwischen

schließwegabhängigem Vorgabewert und aktuellem Messwert gebildet

und mit einem Korrekturgrenzwert derart verglichen wird, dass beim Überschreiten des Korrekturgrenzwertes der vorgegebene weitere schließwegabhängige Verlauf der jeweiligen Motorkenngröße an den tatsächlichen

Verlauf angepasst wird.“

Das aus der DE 43 16 898 C2 bekannte Verfahren zur Steuerung eines Schließvorgangs greift hinsichtlich der dort als Motorkenngröße verwendeten Relativdrehzahl nicht auf Messwerte des vorhergehenden Schließvorgangs sondern auf zwei

feste Bezugswerte zurück.

Eine Fremdkörper-Kollision wird angenommen, wenn die Relativgeschwindigkeit

der Motorumdrehung (=Relativdrehzahl) um wenigstens 10 % abgenommen hat

(Fig. 9b und Sp. 9 Z. 7 bis 16).

Um ein Ansprechen des Einklemmschutzes während einer Totgangzeit zu verhindern, wird der Einklemmschutz in dieser Phase des Schließvorgangs dadurch „desensibilisiert“ (dort unzutreffend als „Sperrung“ bezeichnet, z. B. Sp. 10 Z. 46),

dass der Bezugswert auf -20 % abgesenkt wird (Fig. 9a, b im Zeitraum von t=t1 bis

zum Ende des Intervalls Δt, vgl. Sp. 9 Z. 46 bis 51 und Sp. 10 Z. 26 bis 64).

Wie diese Bezugswerte festgelegt werden, ist nicht angegeben.

Patentanspruch 1 unterscheidet sich demnach vom dem dort bekannten außer

durch Merkmal h) auch durch die im Merkmal g) vorgeschriebene Berücksichtung

von Messwerten aus dem vorhergehenden Schließvorgang.

Bei dem in US 4,641,067 beschriebenen Verfahren ist der Einklemmschutz in der

Anlaufphase (b) „maskiert“ und dadurch unwirksam (Fig. 2 und Sp. 3 Z. 48 bis 58

sowie Fig.- 10A, Felder „Masked“).

Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich demnach schon im Merkmal f) von diesem Verfahren.

Auch für den Bereich (c) in Figur 2, in dem der Einklemmschutz wirksam ist, wird

für aufeinanderfolgende Messperioden ΔT (Fig. 5 und Fig. 9A) ein Auslöseschwellwert Ir in einem Speicher RAM 4 (Fig. 1) abgespeichert, der um einen festen Differenzwert ΔX größer ist als der minimale Stromwert der aktuellen Messperiode, so dass auch hier - abweichend von den Merkmalen g) und h) der vorhergehende Schließvorgang unberücksichtigt bleibt.

Die übrigen noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgriffen wurden,

gehen über den vorstehend abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus.

Sie bringen auch keine weiteren Gesichtspunkte, sodass auf sie nicht wird.

4.3 Erfinderische Tätigkeit

Ausgehend von dem aus der DE 195 14 257 C1 bekannten Verfahren stellt sich

zwar die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe, ein Verfahren gemäß dem

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 anzugeben, das einen wirksamen Einklemmschutz unter allen Umgebungsbedingungen bzw. Betriebsbedingungen der

Schließvorrichtung gewährleistet, dem Fachmann in der Praxis regelmäßig von

selbst bei der Weiterentwicklung bekannter Anordnungen.

Zur Lösung dieser Aufgabe mag der Fachmann bei der Weiterentwicklung des aus

DE 195 14 257 C1 bekannten Verfahrens zwar daran denken, nicht nur hinsichtlich der ersten Motorperiode sondern auch hinsichtlich der folgenden auf den vorhergehenden Stellvorgang zurückgreifen, um Veränderungen aufgrund von Alterung der Bauteile oder schwierigen Umgebungsbedingungen berücksichtigen zu

können.

Er bekommt aber dort keine Anregung auf die im Merkmal i) angegebene fortlaufende Bewertung der schließwegabhängigen Vorgabewerte, indem jeweils ein

Differenzwert zwischen schließwegabhängigem Vorgabewert und aktuellem

Messwert gebildet und mit einem Korrekturgrenzwert derart verglichen wird, dass

bei dessen Überschreitung der weitere schließwegabhängige Verlauf der Motorkenngröße angepasst wird. Dort wird nämlich der jeweilige Vorgabewert aus den

Werten entweder des vorhergehenden oder des aktuellen Schließvorgangs ermittelt, niemals jedoch von beiden Schließvorgängen.

In der DE 43 16 898 C2 fehlt dem Fachmann schon deshalb jede Anregung auf

Merkmal i), denn dort bleiben die Bezugswerte -10 % bzw. -20 % als Vorgabewerte konstant, unabhängig von den aktuellen oder vorhergehenden Schließvorgängen.

Die US 4,641,067 geht hinsichtlich der für die Normalphase vorgesehenen Adaption des Auslöseschwellwerts Ir als schließwegabhängiger Verlauf der Motorkenngröße I nicht über die DE 195 14 257 C1 hinaus, wenn dort eine Adaption auf der

Basis des aktuellen Stromminimums Imin erfolgt.

Da diese Adaption nicht in Abhängigkeit eines Korrekturgrenzwerts erfolgt, sondern abhängig von einem auftretenden Stromminimum, da auch keine Messwerte

aus dem vorhergehenden Schließvorgang berücksichtigt werden und überdies die

Anlaufphase ausgeblendet ist, bekommt der Fachmann aus dieser Druckschrift

keinerlei Anregung auf die im Merkmal i) des Patentanspruchs 1 angegebene

Adaption von Vorgabewerten in der Anlaufphase.

Dem Fachmann fehlte somit im Stand der Technik jedes Vorbild für die im Merkmal i) angegebene Anpassung schließwegabhängiger Vorgabewerte in der Anlaufphase, so dass es einer über bloßes Fachkönnen hinausgehenden erfinderischen Tätigkeit bedurfte, um zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1

zu kommen.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 13 schließen sich zulässig an diesen Patentansprüche 1 an.

gez.

Unterschriften