Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 19.10.2006 – 15 W (pat) 49/03

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Oktober 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 199 24 929

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Auf die am 31. Mai 1999 eingereichte Patentanmeldung der A… GmbH hat

das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 199 24 929 mit der Bezeichnung

„Neues Verfahren zur Untersuchung der Eignung eines Materials als Pharmakon“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 31. Mai 2001.

Die zueinander in Nebenordnung stehenden Patentansprüche 1 und 10 haben folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zur Untersuchung der Eignung eines Materials

als Pharmakon, dadurch gekennzeichnet, dass

1.

zumindest ein Nematode eingesetzt wird, der dem

Material ausgesetzt wurde,

2.

der Nematode örtlich einem thermischen Reiz

ausgesetzt wird und

3.

eine Reaktion bei Abweichung von einem

Normalverhalten aufgezeichnet wird.

10. Kit zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der

vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es mindestens einen Nematoden

und eine Vorrichtung zum Aufbringen eines lokalen thermischen

Reizes auf den Nematoden umfasst.“

Wegen des Wortlauts der jeweiligen darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis

9 sowie 11 wird auf die DE 199 24 929 C2 verwiesen.

Gegen die Patenterteilung hat die Firma B… GmbH mit

Schriftsatz vom 30. August 2001, eingegangen per Telefax am 30. August 2001,

Einspruch erhoben und beantragt, das Patent wegen mangelnder Neuheit sowie

wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit in vollem Umfang zu widerrufen. Desweiteren hat sie mangelnde Offenbarung insoweit geltend gemacht, als dem

Streitpatent nicht zu entnehmen sei, auf welche Weise ein thermischer Reiz örtlich auf ein Areal von 10 bis 100 µm2 begrenzt werden könne. Schließlich hat die Einsprechende beantragt, das Patent aufgrund widerrechtlicher Entnahme zu widerrufen. Das Recht auf die Patentanmeldung sei aufgrund einer Beratungsvereinbarung auf die C… GmbH, inzwischen umfirmiert

in die B… GmbH, übergegangen.

Nachdem das Streitpatent auf den Antrag vom 31. Mai 2002 hin auf die Einsprechende B… GmbH umgeschrieben worden war, hat

diese ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 zurückgenommen.

Nach Prüfung der vorgebrachten Einspruchsgründe wurde das Patent mit Beschluss der Patentabteilung 52 vom 23. Mai 2003 widerrufen. Dem Beschluss lagen die Patentansprüche 1 bis 11 der DE 199 24 929 C2 zugrunde.

Der Widerruf des Patents wurde damit begründet, dass ein Verfahren zur Untersuchung der Eignung eines Materials als Pharmakon gemäß Patentanspruch 1

gegenüber der Lehre der Druckschriften Thermal Avoidance: a novel approach to

study nociception

in C.elegans.

International Worm Meeting, Abstract 914

(24. 5. 1999) (3) sowie WO 90/09096 A2 (6) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

In der Beschwerdebegründung vom 26. Juni 2003 hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sich nach sorgfältiger Analyse der Argumente der Patentabteilung

sowie des Inhalts der Literaturstellen eine erfinderische Tätigkeit für den Patentgegenstand nachweisen lasse. Insbesondere seien in der Druckschrift (3) lediglich

eine Reihe wissenschaftlicher Beobachtungen zusammengestellt worden, die für

sich genommen kein Verfahren und keine technische Anwendung im Sinne einer

Erfindung darstellten. Die Testung chemischer Verbindungen auf pharmakologische Wirksamkeit verlange dagegen ein hohes Maß an Zuverlässigkeit, woran bereits deshalb Zweifel bestünden, weil gemäß (3) lediglich 98 % der Tiere ein reflektorisches Verhalten zeigten, was wiederum beim Fachmann grundsätzliche

Zweifel an der Eignung der Laserbestrahlung hervorgerufen hätte.

In einem an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichtetem Schriftsatz vom

16. Oktober 2006 hat die Patentinhaberin mitgeteilt, dass seitens der D…

GmbH keine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am

19. Oktober 2006 vorgesehen sei. Dieser Schriftsatz war vor Verhandlungsbeginn

am 19. Oktober 2006 nicht zu der Gerichtsakte gelangt.

Nachdem zum ordnungsgemäß geladenem Termin am 19. Oktober 2006,

9.00 Uhr, auch nach erneutem Aufruf um 10.10 Uhr für die Patentinhaberin niemand erschienen war, hat der Senat fernmündlichen Kontakt mit der Patentinhaberin aufgenommen. Diese teilte mit, dass sie ihren an das Deutsche Patent- und

Markenamt gerichteten Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 mit der Erklärung über

ihre Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung vorab per Fax übermittelt

habe. Dieser Schriftsatz enthalte auch neue Anträge.

Diesen Schriftsatz hat die Patentinhaberin nunmehr am 19. Oktober 2006 per Fax

an das Bundespatentgericht übermittelt.

Demgemäß verteidigt sie das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 11 in der

erteilten Fassung gemäß DE 199 24 929 C2 (Hauptantrag), hilfsweise mit den als

Anlage zu dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 überreichten Patentansprüchen 1 bis 11 folgenden Wortlauts:

„1. Verfahren zur Untersuchung der Eignung eines Materials als

Pharmakon, dadurch gekennzeichnet, dass

1.

zumindest ein Nematode eingesetzt wird, der dem

Material ausgesetzt wurde,

2.

der Nematode örtlich einem thermischen Reiz

ausgesetzt wird und

3.

eine Reaktion bei Abweichung von einem

Normalverhalten aufgezeichnet wird;

gekennzeichnet dadurch, dass der thermische Reiz

mittels eines Laserstrahls erzeugt wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

der Nematode dem Stamm Nematoda angehört.

3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass

der Nematode der Gattung Caenorhabditis angehört.

4. Verfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass

die Eignung des Materials die Schmerzempfindung betrifft.

5. Verfahren nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass

die Schmerzempfindung schmerzmindernd oder schmerzstillend

ist.

6. Verfahren nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, dass der Nematode in seinem Kopf- oder

Schwanzbereich dem thermischen Reiz ausgesetzt wird,

7. Verfahren nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass

der thermische Reiz außerhalb eines Temperaturbereichs von 13 - 26 oC liegt.

8. Verfahren nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass der thermische Reiz mindestens eine Temperatur von 28 oC an

der Stelle, auf der Nematode dem thermischen Reiz ausgesetzt

wird, ausmacht.

9. Verfahren nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, dass der thermische Reiz örtlich auf einen Bereich von 10-100 m2 begrenzt wird.

10. Kit zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der

vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es mindestens einen Nematoden und eine Vorrichtung zum Aufbringen

eines lokalen thermischen Reizes auf den Nematoden umfasst.

11. Kit nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass die

Vorrichtung einen Laser aufweist.“

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, das Verfahren gemäß Druckschrift (3)

unterscheide sich von dem Verfahren gemäß erteilten Anspruch 1 durch seinen

Verwendungszweck, das Schließen auf die Eignung eines Stoffes als Pharmakon.

Einen Hinweis auf eine solche Eignung erhalte der Fachmann aus der Druckschrift

(6) aber gerade nicht. Diesbzüglich sei auch die Begründungsfolge der Patentabteilung nicht schlüssig und zwar insofern, als in der Druckschrift (6) überhaupt kein

Verfahren mit Verfahrensschritten des Anspruchs 1 offenbart werde und diese

Druckschrift damit nicht Ausgangspunkt für eine ergänzende Lehre der Druckschrift (3) sein könne (vgl. Schrifts. v. 16. Oktober 2006 S. 2).

In der hilfsweise verteidigten Fassung werde das Verfahren dahingehend präzisiert, dass zur Erzeugung des thermischen Reizes ein Laserstrahl dienen soll. In

der Druckschrift (6) finde der Fachmann keine Lehre, die ihn von einem Verfahren

gemäß der Druckschrift (3) zu dem hilfsweise beanspruchten Verfahren führen

könnte, weil (6) auf solche technischen Mittel nirgendwo Bezug nehme (vgl.

Schrifts. v. 16. Oktober 2006 S. 3).

Die Patentinhaberin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2006,

das Patent vollumfänglich aufrecht zu erhalten,

hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten gemäß

Hilfsantrag 1, Ansprüche 1 bis 11, gemäß Schriftsatz vom

16. Oktober 2006.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig

(PatG § 73). Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.

1. Nachdem die Rechtsnachfolgerin E… AG der vormaligen Patentinhaberin

A… GmbH das Streitpatent auf die B… GmbH

übertragen hatte, wurde auf deren Antrag vom 31. Mai 2002 hin die Umschreibung

vorgenommen. Dementsprechend hat die ursprünglich Einsprechende und nachfolgende Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 ihren Einspruch zurückgenommen (vgl. Einspruchsakte Bl. 37).

Mit diesem späteren Erwerb des Patents durch die Einsprechende wird der Einspruch auch nicht unzulässig (vgl. BGH GRUR 96, 42 - Lichtfleck).

Das Vorbringen einer widerrechtlichen Entnahme hat sich nach Übertragung des

Schutzrechtes auf die ursprüngliche Einsprechende B…

GmbH erledigt.

Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen

fortzusetzen (§ 61 (1) 2 PatG).

2. Die Offenbarung der Patentansprüche beider Anträge ist gegeben. Während

die Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag identisch sind mit den ursprünglichen sowie den erteilten Patentansprüchen 1 bis 11, ergeben sich die

Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag sowohl aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 i. V. m. der Beschreibung S. 5 Z. 20 bis 21 und S. 6 Z. 1 bis 6 sowie den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 11 als auch aus dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung i. V. m. der Streitpatentschrift Sp. 3 Z. 50 bis 51

und Sp. 3 Z. 66 bis Sp. 4 Z. 4 sowie den Patentansprüchen 2 bis 11 in der erteilten

Fassung.

Was die im Hinblick auf die örtliche Begrenzung des thermischen Reizes auf einen Bereich von 10-100 µm2 angegriffene Ausführbarkeit des Verfahrens gemäß Patentanspruch 9 anbelangt, so ist wegen der angegebenen Größe des Durchmessers des fokussierten Laserspots von etwa 30 µm (vgl. StreitPS Sp. 3 Z. 31 bis 34

i. V. m. Sp. 4 Z. 12 bis 15) davon auszugehen, dass eine örtliche Begrenzung im

anspruchsgemäßen Bereich technisch durchführbar ist. Auch bei Verwendung einer Drahtspitze steht die Durchführbarkeit in technischer Hinsicht außer Frage.

Unbeachtlich für die Ausführbarkeit des Verfahrens ist, ob der mittels fokussiertem

Laser oder mittels einer Mikrospitze auf ein derart kleines Areal übertragene thermische Reiz in der Folgezeit auf diesen anspruchsgemäßen Bereich, wie aufgetragen, begrenzt bleibt.

Einem Verfahren zur Untersuchung der Eignung eines Materials als Pharmakon

sowie einem Kit zur Durchführung des Verfahrens sowohl nach Hauptantrag als

auch nach Hilfsantrag mangelt es jedoch im Hinblick auf den vorgebrachten Stand

der Technik an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit bzw. der Neuheit.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag)

betrifft

1) Ein Verfahren zur Untersuchung der Eignung eines Materials

als Pharmakon

2)

unter Einsatz zumindest eines Nematoden, der dem Material

ausgesetzt wird,

3)

der Nematode wird örtlich einem thermischen Reiz ausgesetzt

4)

eine Reaktion bei Abweichung von einem Normalverhalten

wird aufgezeichnet.

Gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag kommt als weiteres Merkmal hinzu:

3.1) der thermische Reiz wird mittels eines Laserstrahls erzeugt.

In der Druckschrift Thermal Avoidance: a novel approach to study nociception in

C.elegans. International Worm Meeting, Abstract 914 (24. 5. 1999) (3), deren öffentliche Zugänglichkeit vor dem Anmeldetag des Streitpatents von der Patentinhaberin und früheren Einsprechenden nicht in Frage gestellt wird, ist ein Verfahren

zum Messen des Ausweichverhaltens von C.elegans gegenüber einem mit einem

mikrofokussierten Laser aufgebrachten thermischen Reiz und damit mit den

Merkmalen 3 und 4 sowie auch 3.1 beschrieben (vgl. (3) Z. 1 bis 2). Aus (3) ist

ferner zu entnehmen, dass dieses Verfahren unter anderem auch dazu benutzt

wird festzustellen, welche pharmakologischen Substanzen Einfluss auf das thermisch induzierte Ausweichverhalten hervorrufen (vgl. (3) Z. 7 bis 9), wobei beispielhaft über den Einfluss von Capsaicin sowie von Capsazepin auf das Ausweichverhalten nach vorheriger entsprechender

Inkubation des Testwurms

C.elegans berichtet wird (vgl. (3) Z. 10 bis 14). Daraus erschließt sich einem fachkundigen Leser ohne weiteres auch die Möglichkeit zum Einsatz eines solchen

Verfahrens zur Untersuchung der Eignung verschiedener anderer Stoffe als

Pharmaka unter Einsatz eines Nematoden, der diesen Stoffen ausgesetzt wird,

sodass das beanspruchte Verfahren bereits gegenüber der aus (3) zwanglos entnehmbaren Lehre jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Dem Vorbringen der Patentinhaberin, das Verfahren gemäß Druckschrift (3) unterscheide sich von dem Verfahren gemäß erteilten Anspruch 1 durch seinen Verwendungszweck, das Schließen auf die Eignung eines Stoffes als Pharmakon,

und einen Hinweis auf eine solche Eignung erhalte der Fachmann auch nicht aus

der Druckschrift (6) (vgl. Schrifts v. 16. Oktober 2006 S. 2), kann sich der Senat

nicht anschließen. Denn allein schon die Druckschrift (3) lehrt nichts anderes als

die Möglichkeit, den Einfluss verschiedener pharmakologischer Stoffe anhand des

Ausweichverhaltens des Fadenwurms C.elegans auf einen lokalisiert aufgebrachten thermischen Reiz zu untersuchen, wobei anhand der Verbindungen Capsaicin

und Capsazepin Auslösung und Blockierung einer hyperalgetischen Eigenschaft

gezeigt ist. Entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin (vgl. Schrifts. v.

26. Juni 2003 S. 2 le. Abs.) wird ein mit der Untersuchung von Stoffen auf ihre

pharmakologischen Effekte und Eigenschaften befasste fachkundige Leser die

Verbindung Capsaicin und damit die Druckschrift (3) durchaus mit pharmazeutischen Wirkstoffen in Verbindung bringen, zumal es sich bei Capsaicin bekanntlich

um einen in Rheumapflastern verwendeten Wirkstoff handelt (vgl. z. B. Helwig,

Moderne Arzneimittel, 5. Aufl. 1980, S. 93).

Aber selbst wenn man dem fachkundigen Leser ein solches Vorgehen allein aufgrund des Offenbarungsgehalts der Druckschrift (3) nicht zutrauen wollte, so kennt

er aus der WO 90/09096 A2 (6) die Verwendbarkeit von C.elegans sowohl als

Wildtyp als auch in Form genetisch veränderter Mutanten zum Screening von

chemischen Stoffen auf ihre Bioaktivität (vgl. (6) S. 1 Z. 17 bis 20), und es ist kein

Grund ersichtlich, weshalb er das in (3) beschriebene Ausweichverhalten auf einen lokal applizierten thermischen Reiz nicht unter das in (6) ausgeführte Antwortverhalten (vgl. (6) S. 11 Z. 7 bis 17) einzuordnen vermag und die sich daraus ergebende Anregung zum Screening auf pharmakologische Aktivität nicht erfahren

sollte.

Davon unabhängig ist der nach Haupt- und Hilfsantrag gleichlautende Erzeugnisanspruch 10 mangels Neuheit nicht gewährbar. Denn aus Worm Breeder’s Gazette 15 (2) (1998) 24 (1) ist bereits eine Zusammenstellung zum Messen des

Verhaltens von C.elegans gegenüber thermischen Reizen zu entnehmen, die den Nematoden selbst und einen auf 30 µm2 fokussierbaren Diodenlaser oder die

spitze eines heißen Skalpels als Vorrichtung zum Aufbringen eines lokalen thermischen Reizes umfasst (vgl. (1) Abs. 2).

3. Mit den Patentansprüchen 1 und 10 nach Haupt- und nach Hilfsantrag fallen

auch alle übrigen Patentansprüche, ohne dass es einer Prüfung und Begründung

dahin bedarf, ob diese etwas Schutzfähiges enthalten (BGH GRUR 1997, 120 -

Elektrisches Speicherheizgerät).

Die Entscheidung der Patentabteilung ist damit nachvollziehbar begründet und

auch sachlich nicht zu beanstanden, sodass der Beschwerde nicht stattzugeben

war.

gez.

Unterschriften