Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 20.10.2006 – 14 W (pat) 339/04
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 37 989
… 08.05
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 199 37 989 wird in unverändertem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 199 37 989 mit der Bezeichnung
„Mobile Entsorgungsanlage“
ist am 13. Mai 2004 veröffentlicht worden. Das Patent umfasst 24 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 und 13 wie folgt lauten:
1. Auf einem Fahrzeug angeordnete mobile Entsorgungsanlage
zur Behandlung ölverunreinigter Abwässer aus Ölabscheideranlagen, die einen Sandfang (SF) und Ölabscheider (ÖA) besitzen,
mit einer Entnahmevorrichtung (20, 21, 22) zur selektiven
Entnahme des Wasser/Sand-Gemisches aus dem Sandfang bzw.
des abgeschiedenen Öls und des Wasser/Ölschlammgemisches
aus dem Ölabscheider,
einer Sandtrennvorrichtung (2) zum Trennen von Wasser und
Sand des entnommenen Wasser/Sand-Gemisches,
einem Schraubenklassierer (3) zur weiteren Auftrennung des in
der Sandtrennvorrichtung (2) abgetrennten Sandes,
einer Öltrennvorrichtung (7) zum Trennen des Öl- und Wasseranteils des entnommenen Wasser/Ölschlammgemisches,
einer Sandlagervorrichtung (3.1) und einer Öllagervorrichtung (6)
zur Lagerung des abgetrennten Sandes bzw. des abgetrennten
Öles und gegebenenfalls Ölschlammes sowie
mindestens einem Adsorptionsfilter (4, 8) zur Reinigung des abgetrennten Wassers.
13. Verfahren zur Entsorgung von Ölabscheideanlagen mit
Sandfang (SF) und Ölabscheider (ÖA), dadurch gekennzeichnet, dass das Wasser/Sand-Gemisch aus dem Sandfang bzw. das
abgeschiedene Öl und das Wasser/Ölschlammgemisch aus der
Ölabscheideanlage getrennt entnommen werden, das Wasser und
der Sand des entnommenen Wasser/Sand-Gemisches, wobei der
aus dem Wasser/Sand-Gemisches, wobei der aus dem Wasser/Sand-Gemisch abgetrennte Sand durch einen Schraubenklassierer (3) weiter aufgetrennt wird, bzw. der Ölanteil und der Wasseranteil des entnommenen Wasser/Ölschlammgemisches voneinander getrennt und der abgetrennte Sand und das abgetrennte
und das getrennt entnommene abgeschiedene Öl separat gelagert
werden, und das aus dem Wasser/Sand-Gemisch und dem Wasser/Ölschlammgemisch abgetrennte Wasser mit mindestens einem Adsorptionsfilter (4, 8) gereinigt und in die Ölabscheideanlage zurückgegeben wird.
Zum Wortlaut der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 und 14 bis 24, die besondere Ausgestaltungen der mobilen Entsorgungseinrichtung und des Verfahrens
zur Entsorgung von Ölabscheideanlagen betreffen, wird auf die Streitpatentschrift
verwiesen.
Gegen dieses Patent ist mit dem am 12. August 2004 eingegangenen Schriftsatz
Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist im Wesentlichen damit begründet,
dass die Vorrichtung nach Anspruch 1 und das Verfahren nach Anspruch 13 gegenüber der auf die Einsprechende zurückgehenden Druckschrift
D1: DE 44 14 865 A1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Aus D1 sei ein Schlammfahrzeug
mit einer mobilen Entsorgungsanlage zur Behandlung ölverunreinigter Abwässer
aus Ölabscheideranlagen mit einem Sandfang und einem Ölabscheider bekannt,
bei der selektiv aus dem Sandfang das Wasser/Sand-Gemisch und aus dem Ölabscheider das Wasser/Ölschlammgemisch entnommen werde. Dabei sei eine
Sandtrennvorrichtung mit einem Vorfilter und eine Öltrennvorrichtung zum Trennen des Öl- und Wasseranteils des entnommenen Wasser/Ölschlammgemisches
mit einem Entöler und einem Filter vorgesehen. Davon ausgehend einen Schraubenklassierer als Vorfilter und einen Adsorptionsfilter zur Reinigung des abgetrennten Wassers heranzuziehen, könne die erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent unverändert aufrecht zu erhalten.
Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorrichtung nach Anspruch 1 und das Verfahren nach Anspruch 13 gegenüber D1 und dem weiteren entgegengehaltenen Stand der Technik neu und erfinderisch sei. Zur Verdeutlichung der Fluidführung bei D1 legt sie in
der mündlichen Verhandlung eine Skizze zu Vorrichtung und Verfahren nach D1
vor.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen.
Der Einspruch ist somit zulässig. Er kann aber nicht zum Erfolg führen.
2. Die geltenden veröffentlichten Ansprüche sind zulässig. Die Ansprüche 1 und
13 sind aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 10, 14 und 22 sowie S. 6 Z. 29 bis
36 und S. 13 Z. 12 bis 19 i. V. m. Figur 1 der Erstunterlagen ableitbar. Die Ansprüche 2 bis 12 und 14 bis 24 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 9, 11 bis
13, 15 bis 21 und 23 bis 26 i. V. m. S. 9 Z. 23 bis 27 und Figur 1 der Erstunterlagen zurück. Die Anspruchsfassung ist auch sonst nicht zu beanstanden. Der
Wortlaut des Anspruchs 13 ist nicht unklar, wie die Einsprechende bemängelt.
Denn die Formulierung „das Wasser und der Sand des entnommenen Wasser/Sand-Gemisches“ bezieht sich gleich dem Ölanteil und dem Wasseranteil des
entnommenen Wasser/Ölschlammgemisches unmissverständlich auf „getrennt“.
3. Die mobile Entsorgungsanlage nach Anspruch 1 und das Verfahren zur
Entsorgung von Ölabscheideranlagen nach Anspruch 13 sind neu.
In D1 wird zwar eine mobile Entsorgungsanlage und ein Verfahren zur Entsorgung
von Ölabscheideranlagen beschrieben. Daraus geht aber das Merkmal gemäß
den Ansprüchen 1 und 13 des Streitpatents nicht hervor, dass der aus dem Wasser/Sand-Gemisch abgetrennte Sand durch einen Schraubenklassierer weiter aufgetrennt wird.
Die weiteren im Verlauf des Einspruchsverfahrens in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen, auf die in der mündlichen Verhandlung nicht im Einzelnen eingegangen wurde, gehen nicht über den vorstehend erläuterten Stand der Technik
hinaus und können die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1
ebenfalls nicht in Frage stellen.
4. Die mobile Entsorgungsanlage nach Anspruch 1 und das Verfahren zur
Entsorgung von Ölabscheideranlagen nach Anspruch 13 beruhen auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, eine mobile Entsorgungsanlage sowie ein
Verfahren zur Entsorgung von Ölabscheideranlagen zur Verfügung zu stellen, die
unter Vermeidung der Nachteile des Standes der Technik, einfach, kostengünstig
und wirksam eingesetzt werden können (Streitpatentschrift S. 3 Abs. [0017]). Die
Aufgabe wird mit der Vorrichtung gemäß Anspruch 1 und dem Verfahren gemäß
Anspruch 13 gelöst. Die Vorrichtung weist dazu folgende Merkmale auf:
a) Auf einem Fahrzeug angeordnete mobile Entsorgungsanlage
zur Behandlung ölverunreinigter Abwässer aus Ölabscheideranlagen, die einen Sandfang und einen Ölabscheider besitzen;
b) mit einer Entnahmevorrichtung zur selektiven Entnahme des
Wasser/Sand-Gemisches aus dem Sandfang bzw. des abgeschiedenen Öls und des Wasser/Ölschlammgemisches aus
dem Ölabscheider;
c)
einer Sandtrennvorrichtung zum Trennen von Wasser und
Sand des entnommenen Wasser/Sand-Gemisches;
d)
einem Schraubenklassierer zur weiteren Auftrennung des in
der Sandtrennvorrichtung abgetrennten Sandes;
e)
einer Öltrennvorrichtung zum Trennen des Öl- und
Wasseranteils des entnommenen Wasser/Ölschlammgemisches,
f)
einer Sandlagervorrichtung und einer Öllagervorrichtung zur
Lagerung des abgetrennten Sandes bzw. des abgetrennten
Öles und ggf. Ölschlammes sowie
g) mindestens einem Adsorptionsfilter zur Reinigung des abgetrennten Wassers.
Zur Lösung der Aufgabe konnte sich der Fachmann, ein Ingenieur der Verfahrenstechnik mit langjähriger Erfahrung in der Abwasserbehandlung, auf die aus D1
bekannte Vorrichtung, einem Schlammsaugfahrzeug, und das Verfahren zum Entsorgen von Leichtstoffabscheidern mit Hilfe des Schlammfahrzeugs stützen. Das
Schlammfahrzeug weist eine Schlammkammer, eine Filtratkammer und eine Ölkammer auf und dient zum Entsorgen von Leichtstoffabscheidern, die ölhaltige
Flüssigkeitsgemische in ein Sand/Wasser-Gemisch mit geringem Kohlenstoffgehalt und ein ölhaltiges Restgemisch trennen. Dabei wird mittels der Vorrichtung
separat das Wasser/Sand-Gemisch in die Schlammkammer angesaugt, das ölhaltige Restgemisch durch einen Entöler gefördert und in Öl und Filtratwasser getrennt und das Öl in die Ölkammer und das Filtratwasser in die Filtratkammer eingebracht (Anspruch 1). Das sich im Leichtstoffabscheider oberhalb des Wasser/Sand-Gemisches befindliche Restölgemisch mit geringem Kohlenwasserstoffgehalt (98) wird vom Sand/Wasser-Gemisch getrennt über einen Vorfilter (64) und
einen Filter (60) dem Entöler (32) zugeführt, dort entölt und der Ölkammer und der
Filtratwasserkammer zugeführt, wogegen das Wasser/Sand-Gemisch (96) aus
dem Sandfang (90) des Leichtstoffabscheiders ohne weitere Auftrennung in die
Schlammkammer gefördert wird (vgl. Sp. 5 Z. 15 bis 26 i. V. m. Fig. 2). Damit sind
aus D1 jedenfalls die Merkmale a, b, e und f des Anspruchs 1 des Streitpatents
bekannt. Ein Hinweis auf die weitere Auftrennung des Wasser/Sand-Gemisches
entsprechend Merkmal d) des Anspruchs 1 des Streitpatents ist D1 aber nicht zu
entnehmen. Um zu verhindern, dass an die Umgebung oder in den Leichtstoffabscheider unzulänglich gereinigtes Filtratwasser abgegeben wird, wird bei D1 Filtratwasser mit zu hohem Grenzwert wieder dem Entöler zugeführt (Sp. 4 Z. 27 bis
39). Daraus und aus dem Vorsehen eines Vorfilters (64) und eines Filters (60) für
zugeführtes Wasser/Ölgemisch erhält aber der Fachmann keine Anregung gemäß
Merkmal g) des Anspruchs 1 des Streitpatents, einen Absorptionsfilter zur Reinigung des abgetrennten Wassers vorzusehen. Die Merkmale, weiteres Auftrennen
des abgetrennten Sandes und Reinigung des abgetrennten Wassers mit einem
Adsorptionsfilter, bedingen beim Streitpatent selbstverständlich auch ein gegenüber D1 unterschiedliches Fluidschema (vgl. Fig. 1 des Streitpatents und Fig. 2
der D1). Die Auffassung der Einsprechenden, wonach das Fluidschaltschema des
Streitpatents dem aus D1 bekannten Fluidschaltschema entspreche und der
Fachmann beim Streitpatent lediglich an der entsprechenden Stelle in naheliegender Weise einen Schraubenklassierer und einen Adsorptionsfilter verwende, kann
daher nicht durchgreifen. Die Lösung der patentgemäßen Aufgabe durch die Bereitstellung einer Vorrichtung nach Anspruch 1 und eines Verfahrens nach Anspruch 13, das die dem Vorrichtungsanspruch 1 entsprechenden Merkmale aufweist, ist damit dem Fachmann nicht nahegelegt.
Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, in der mündlichen
Verhandlung von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften
führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.
5. Nach alledem weisen die Gegenstände nach den erteilten Ansprüchen 1 und
13 des Streitpatents alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Diese Ansprüche sind
daher rechtsbeständig, mit ihnen haben die besondere Ausführungsformen der
Vorrichtung nach Anspruch 1 und des Verfahrens nach Anspruch 13 betreffenden
Unteransprüche 2 bis 12 und 14 bis 24 Bestand.
gez.
Unterschriften