Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 24.10.2006 – 14 W (pat) 48/04

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Oktober 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 04 858.4-41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2004 hat die Prüfungsstelle für

Klasse C12Q des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung

102 04 858.4-41 mit der Bezeichnung

„Gensonden zum Nachweis von Spezies der Gattung Oenococcus“

gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 zurückgewiesen.

Dem die Zurückweisung erfolgte wegen mangelnder Neuheit der mit den

jeweiligen Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5

beanspruchten Oligonukleotid-Sequenzen gegenüber den Entgegenhaltungen

(6) WO 99/57314 A1

(7) DE 198 19 889 A1.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder, mit der sie ihr

Patentbegehren mit den Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß Hauptantrag und

Hilfsantrag 1 sowie Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, denen sich jeweils die

ursprünglich eingereichten Patentansprüche 2 bis 19 anschließen, weiterverfolgen.

Die Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag lauten:

„1. Oligonukleotid der Sequenz

TTC TCT GAA T (SEQ ID NO: 8)

2. Oligonikleotid der Sequenz

TTC TCT GAA A (SEQ ID NO: 9)

3. Oligonukleotid, das eine Sequenz oder Teilsequenz mit

mindestens 9 Nukleotiden länge, ausgewählt aus der Gruppe

der Sequenzen TTC TCT GAA TTC AGT TAT TC (SEQ ID

NO: 1), ATT CAG TTA TTC TTC CCT TA (SEQ ID NO: 2),

GTA CCG TCA AGC TGA A (Seq ID NO: 3), AGA TCA CAT

GTG TGA TTT G (SEQ ID NO: 4), TCA CTA GGA GOC

GGA A (SEQ ID NO:5), TTA CAA AAG CGA TCA TTG G

(SEQ ID NO: 6) und TTA CCG TCG CCG GTT T (SEQ ID

NO: 7) oder dazu komplementärer Sequenzen umfaßt.”

Die Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von den

Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß Hauptantrag darin, dass sie zusätzlich

Funktionsangaben enthalten. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2

entspricht dem Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 1.

In einer Zwischenverfügung der Berichterstatterin wurde den Anmeldern mitgeteilt,

dass der Senat auch bei Zugrundelegung der Patentansprüche gemäß geltendem

Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 aus den von der Prüfungsstelle bereits

in ihrem ersten Bescheid vom 8. November 2002 genannten Gründen jedenfalls

die erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf die Entgegenhaltungen

(1) DE 100 04 147 A1

(2) Datenbank Genbank, Datenbankeintrag Nr. M35820 vom

27.4.1993

(3) Datenbank Genbank, Datenbankeintrag Nr. AJ297763

vom 13.10.2000

(5) Sequenzvergleich zwischen M35820 nach (2), AJ297763

nach (3) und den Oligonukleotiden SEQ ID Nr. 1 bis SEQ

ID Nr. 7

als nicht gegeben erachte.

Unter Bezugnahme auf diese Verfügung legen die Anmelder dar, dass sich

funktionierende und Spezies-diskriminierende spezifische Sonden ohne exakte

Kenntnis der Sekundärstruktur aus einer natürlichen rDNA- bzw. rRNA-Sequenz

nicht ohne weiteres ableiten ließen. Aus diesem Grunde würde der Fachmann

ohne Kenntnis der von den Anmeldern entwickelten Methode zur Bestimmung der

Sekundärstruktur Sonden

lediglich gemäß eines generellen Alignments

generieren. Nur die Einbeziehung der individuellen Sekundärstruktur führe daher

zur Generierung von sich gegenseitig unterstützenden „Side“-Probes, womit eine

Steigerung der Fluoreszenz um den Faktor zwei bewirkt werde.

Mit gleichem Schriftsatz teilen die Anmelder mit, dass sie zu der für den

24. Oktober 2006 terminierten mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werden.

Die Anmelder beantragen,

den Beschluss aufzuheben

und ein Patent auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 3

gemäß Hauptantrag,

hilfsweise auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 3 gemäß

Hilfsantrag 1,

weiter hilfsweise auf der Grundlage des Patentanspruches 1

gemäß Hilfsantrag 2,

wobei sich jeweils die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 2 bis 19 anschließen,

zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig; sie kann aber nicht zum Erfolg führen,

weil jedenfalls die Bereitstellung der gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1

und 2 beanspruchten Oligonukleotid-Sequenzen nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht.

Aufgabe der vorliegenden Anmeldung ist es, Sonden bzw. Sondengemische zu

entwickeln, die eine sichere und einfache Identifizierung von Spezies der Gattung

Oenococcus ermöglichen. Gleichzeitig sollten die Sonden so konstruiert sein, dass

sie ein zu einem Nachweis geeignetes Signal, wie zum Beispiel eine gute

Fluoreszenzausbeute, zur Verfügung stellen. Ferner ist es Aufgabe, ein Verfahren

zum spezifischen Nachweis und/oder der Differenzierung einer Spezies von

Bakterien der Gattung Oenococcus zu ermöglichen, wobei dieses schnell, billig

und zuverlässig sein und sich auch im industriellen Maßstab anwenden lassen soll

(vgl. Erstunterlagen S. 2 Abs. 3, 4).

Die anmeldungsgemäß angegebenen Oligonukleotid-Sequenzen zur Lösung

dieser Aufgabe vorzuschlagen, hat jedoch im Hinblick auf den vor dem

Anmeldetag der Anmeldung bekannten Stand der Technik nahe gelegen.

Oligonukleotide zum spezifischen qualitativen und quantitativen Nachweis von

16S-rRNA-Genen, Genfragmenten und hiervon abgeleiteten RNA-Sequenzen aus

Bakterien, generiert durch Alignment mit bekannten DNA-Sequenzen, werden in

der Entgegenhaltung (1) beschrieben. Verwendet werden diese Oligonukleotide

u. a. als Sonden zum Nachweis von Bakterien in der Lebensmittelindustrie, wobei

sie gemäß (1) z. B. mit Fluoreszenzfarbstoffen markeirt zum Einsatz kommen (vgl.

Patentanspruch 12 i. V. m. den Patentansprüchen 5 bis 8. Beschreibung S. 2

Z. 3/4, 33 bis 47 und 56 bis 59, S. 3 Z. 3 bis 17 und 63 bis 65, S. 6 Z. 26 bis 40,

sowie S. 9 Tabelle 1). Der Lehre dieses Dokumentes folgend, zur Identifizierung

von Spezies der in dieser Druckschrift nicht genannten Bakterien-Gattung

Oenococcus ebenfalls über Alignment Sonden zu generieren, kann nicht als eine

Vorgehensweise angesehen werden, die auf Überlegungen erfinderischer Art

beruht. In diesem Dokument werden zwar keine Bakterienspezies der Gattung

Oenococcus genannt. Die Sequenz und eine Teilsequenz der 16S rDNA dieser

Bakterien-Gattung war vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung aber

gleichfalls bekannt (vgl. (2) und (3)). So konnte der Fachmann, wenn er sich

zunächst alleine nur einen Überblick darüber verschaffen wollte, welche

Oligonukleotide überhaupt zur Lösung der der Anmeldung zugrunde liegenden

Aufgabe in Frage kommen, schon durch einen einfachen Sequenzvergleich - wie

er in (1) S. 6 Z. 26 bis 36 beschrieben wird - feststellen, inwiefern die von ihm ins

Auge gefassten Oligonukleotide tatsächlich gegen diese bekannte 16S rDNA

gerichtet sind (vgl. dazu auch (5)).

Die Anmelder tragen in dieses Zusammenhang nun vor, nur unter Anwendung der

von

ihnen entwickelten zweidimensionalen Alignment-Technik - d. h. der

Einbeziehung der Sekundärstruktur als weiteren Parameter neben der Sequenz -

sei es möglich gewesen, genau die beanspruchten Oligonukleotid-Sequenzen zu

ermitteln. Dabei handelt es sich jedoch ebenfalls um eine Methode, die wie auf

Seite 8 der Erstunterlagen unter „Aufbau der Sonden“ ausgeführt wird, bereits vor

dem Anmeldetag bekannt gewesen ist. Im Zusammenhang mit der Anwendung

von Verfahren auch deren

im zu berücksichtigenden Schrifttum bereits

beschriebene Weiterentwicklungen mit einzubeziehen, von denen bekannt ist,

dass sie zur Optimierung der Verfahrensergebnisse beitragen, stellt aber eine

selbstverständliche Maßnahme dar, die

im üblichen Aufgabenbereich des

Fachmannes liegt. Selbst wenn mit solchen Maßnahmen Sonden generiert

werden können, mit denen bessere Ergebnisse erzielt werden als es mit dem

generellen Alignment, so ist dieses die zwangsläufige Folge eines aus den

dargelegten Gründen nahegelegten Handelns, kann aber nicht als Indiz für das

vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit gewertet werden.

Für den Senat sind daher keine Gründe ersichtlich, die zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses führen könnten.

III.

Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht keine Veranlassung.

Billigkeitsgründe sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dass in der Sache ein

gewichtiger Bedarf an Rechtsfortbildung besteht, wie hier geltend gemacht, oder

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind, rechtfertigt

grundsätzlich nicht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr, sondern allenfalls die

Zulassung der Rechtsbeschwerde, hier jedoch nicht, weil die von den Anmeldern

aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungsrelevant waren.

gez.

Unterschriften