Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 24.10.2006 – 21 W (pat) 38/04
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
g e g e n
das Patent 199 16 336
…
… 08.05
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 1.23 vom 8. April 2004 wird
aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I
Auf die am 12. April 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung wurde das Patent 199 16 336 mit der Bezeichnung „Rotierendes
Werkzeug zur spanabhebenden Bearbeitung von Werkstücken“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 1. März 2001.
Nach Prüfung des auf fehlende Patentfähigkeit gestützten und für zulässig erachteten Einspruchs hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent mit Beschluss vom 8. April 2004 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der
sie den Widerruf des Patents wegen fehlender Patentfähigkeit weiterverfolgt.
Dem Beschwerdeverfahren liegen die Patentansprüche 1 und 2 in der erteilten
Fassung gemäß der Patentschrift zugrunde.
Die Patentansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:
1. Rotierendes Werkzeug zur spanabhebenden Bearbeitung,
insbesondere in der Zahnmedizin und der Zahntechnik, mit einem
Arbeitsteil, auf dessen äußerer Umfangsfläche eine Nickel-Schicht
aufgebracht ist, in welche Diamantkörner eingebettet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Nickel-Schicht (4) und die daraus
herausragenden Diamantkörner (5) von einer Schicht (6) aus
Chromnitrid (CrN) überdeckt sind.
2. Werkzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die
Schicht aus Chromnitrid eine Stärke von 1 bis 4 μm hat.
Im Einspruchsverfahren wurde unter anderem die Druckschrift
D1 US 4 681 541
in Betracht gezogen. Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende noch die
Druckschrift
D13 A. Leyland et al.:, "TiN and CrN PVD coatings on electroless
nickel-coated steel substrates" in: Surface and Coatings
Technology, 60 (1993), 474-479
in das Verfahren eingeführt.
Die Einsprechende führt im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann aus den Druckschriften D1 und D13 nahe gelegt sei.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Patentinhaberin führt im Wesentlichen aus, dass der Fachmann keine Veranlassung aus dem Stand der Technik hätte, die aus der Druckschrift D1 bekannte
Titannitrid-Schicht durch eine Chromnitrid-Schicht zu ersetzen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist und deshalb das
Patent zu widerrufen war (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 6). Denn er ergibt sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.
Mit Merkmalsgliederung lautet der Anspruch 1:
M1
Rotierendes Werkzeug zur spanabhebenden Bearbeitung,
insbesondere in der Zahnmedizin und der Zahntechnik,
M2
M3
mit einem Arbeitsteil,
auf dessen äußerer Umfangsfläche eine Nickel-Schicht
aufgebracht ist,
M4
in welche Diamantkörner eingebettet sind,
dadurch gekennzeichnet,
M5
dass die Nickel-Schicht (4) und die daraus herausragenden Diamantkörner (5) von einer Schicht (6) aus Chromnitrid (CrN) überdeckt sind.
Das Streitpatent befasst sich mit einem rotierenden Werkzeug zur spanabhebenden Bearbeitung, auf dessen äußerer Umfangsfläche eine Nickel-Schicht
aufgebracht ist, in welche Diamantkörner eingebettet sind (siehe Patentschrift,
Spalte 1, Absatz 1). Durch den Verschleiß der Nickelschicht besteht das Problem,
dass sich die Diamantkörner lockern und aus der Nickel-Schicht herauslösen
können (siehe Patentschrift, Spalte 1, Absatz 3).
Gemäß der Patentschrift besteht die Aufgabe des Streitpatents deshalb darin, ein
entsprechendes Werkzeug so auszugestalten, dass die Standfestigkeit erhöht wird
(siehe Spalte 1, Absatz 5).
Der zuständige Fachmann ist hier ein Ingenieur der Werkstoffkunde mit speziellen
Kenntnissen auf dem Gebiet der Beschichtung von zahntechnischen Geräten, wie
es auch von der Patentabteilung zutreffend formuliert wurde.
Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 1, 3 und 4 mit zugehöriger
Beschreibung) ist bekannt, ein
M1=
rotierendes Werkzeug 10 (dental bur) zur spanabhebenden
Bearbeitung in der Zahnmedizin und der Zahntechnik,
M2= mit einem Arbeitsteil 25 (metal base),
M3=
auf dessen äußerer Umfangsfläche eine Nickel-Schicht 27 (matrix)
aufgebracht ist (siehe Spalte 4, Zeilen 6 bis 8),
M4=
in welche Diamantkörner 26 (diamond crystals) eingebettet sind,
wobei
M5≠
die Nickel-Schicht und die daraus herausragenden Diamantkörner
von einer Schicht 28 (layer) aus Titannitrid (TiN) überdeckt sind
(siehe Anspruch 1).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents unterscheidet sich daher von
dem Werkzeug gemäß der Druckschrift D1
lediglich dadurch, dass die
Abdeckschicht aus Chromnitrid CrN anstelle von Titannitrid TiN besteht.
Aus der Druckschrift D13
ist ein rotierendes Werkzeug (cutting
tool) zur
spanabhebenden Bearbeitung (siehe Seite 474, Spalte 1, Abschnitt 1., Zeilen 1
bis 3) bekannt (Merkmalsgruppe M1), welches selbstverständlich einen Arbeitsteil
aufweist (Merkmalsgruppe M2). In der Druckschrift D13 werden die Vor- und
Nachteile von TiN- und CrN-Beschichtungen auf verschiedenen Werkzeugstählen
im Hinblick auf die Abriebfestigkeit und die Standfestigkeit diskutiert (siehe
abstract und Seite 474, Spalte 1, Abschnitt 1., Zeilen 1 bis 3).
Die nächstkommende Druckschrift D1 nennt und
löst bereits das
in der
Patentschrift genannte Problem, nämlich das der Lockerung der Diamantkörner
durch eine Beschichtung mit insbesondere TiN (siehe Spalte 1, letzter Absatz).
Dem Fachmann ist daher allgemein die Beschichtung von Diamantbohrern
bekannt und er wird sich zur weiteren Verbesserung der Standfestigkeit solcher
Bohrer mit dem Stand der Technik über Beschichtungen bei rotierenden
Werkzeugen zur Erhöhung deren Standfestigkeit, wie es aus der Druckschrift D13
bekannt
ist, auseinander setzten.
In der Druckschrift D13 werden die
Eigenschaften von TiN- und CrN-Beschichtungen auf zwei verschiedenen
Werkzeugstählen MS und SS (mild steel und stainless steel; siehe Abschnitt 2.1.,
Zeilen 1 bis 2) untersucht, wobei die Beschichtungen direkt oder auf eine zuvor
stromlos bzw. chemisch aufgebrachte Nickel-Phosphor-Schicht ENiP (electroless
nickel-phosphorus coating) aufgebracht werden (siehe Abschnitt 2.1., Absatz 2).
Gemäß der Druckschrift D13 weist die CrN-Schicht insbesondere auf der ENiP-
Schicht eine größere Härte (siehe Tabelle 2), eine größere bzw. identische
Abriebfestigkeit bei kleinerer Schichtdicke (siehe Seite 477, Spalte 1, Absatz 3)
und eine bessere Korrosionsbeständigkeit auf der ENiP-Schicht (siehe Tabelle 5)
auf. Gemäß der Druckschrift D13 kann die CrN-Schicht auch mit geringeren
internen Spannungen aufgebracht werden und hat auch eine größere
Kompatibilität mit einer Nickel-Zwischenschicht (siehe Seite 474, Spalte 2,
Absatz 3). Die Druckschrift D13 offenbart demnach eine Reihe von Vorteilen einer
CrN-Beschichtung auf einer NiP-Zwischenschicht gegenüber einer TiN-
Beschichtung, insbesondere auch im Hinblick auf die Materialkosten und die
Umweltverträglichkeit (siehe Abschnitt 4.: conclusion).
Da somit dem Fachmann aus der Druckschrift D13 bekannt ist, dass eine CrN-
Beschichtung anstelle einer TiN-Beschichtung auf rotierenden Werkzeugen zur
Erhöhung deren Standfestigkeit vorteilhaft ist, ist es für ihn nahe liegend, die TiN-
Beschichtung gemäß der Druckschrift D1 durch einen CrN-Beschichtung zu
ersetzen. Er gelangt somit ohne erfinderisch tätig zu werden zu dem Gegenstand
des Anspruchs 1.
Das Argument der Patentinhaberin, das in der Druckschrift D13 keine Beschichtungen auf Bohrern mit zusätzlichen Diamantkörnern offenbart sind, konnte nicht
überzeugen, da aus der Druckschrift D1 dem Fachmann bereits bekannt ist, dass
die zur Erhöhung der Standfestigkeit aufbringbaren Hartstoffschichten sowohl für
Bohrer mit und ohne Diamantkörner geeignet sind (vergleiche Fig. 1 und 3 und
Spalte 4, Zeilen 11 bis 14).
Mit dem nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 1 fällt der rückbezogene Patentanspruch 2 schon aufgrund der Antragsbindung (vgl. BGH GRUR 1997, 120 -
Elektrisches Speicherheizgerät). Die Merkmale im Anspruch 2 sind aber auch aus
der Druckschrift D1 bekannt (siehe Anspruch 2 und 3).
gez.
Unterschriften