Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 24.10.2006 – 21 W (pat) 38/04

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Oktober 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

g e g e n

das Patent 199 16 336

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 1.23 vom 8. April 2004 wird

aufgehoben und das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I

Auf die am 12. April 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung wurde das Patent 199 16 336 mit der Bezeichnung „Rotierendes

Werkzeug zur spanabhebenden Bearbeitung von Werkstücken“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 1. März 2001.

Nach Prüfung des auf fehlende Patentfähigkeit gestützten und für zulässig erachteten Einspruchs hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent mit Beschluss vom 8. April 2004 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der

sie den Widerruf des Patents wegen fehlender Patentfähigkeit weiterverfolgt.

Dem Beschwerdeverfahren liegen die Patentansprüche 1 und 2 in der erteilten

Fassung gemäß der Patentschrift zugrunde.

Die Patentansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:

1. Rotierendes Werkzeug zur spanabhebenden Bearbeitung,

insbesondere in der Zahnmedizin und der Zahntechnik, mit einem

Arbeitsteil, auf dessen äußerer Umfangsfläche eine Nickel-Schicht

aufgebracht ist, in welche Diamantkörner eingebettet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Nickel-Schicht (4) und die daraus

herausragenden Diamantkörner (5) von einer Schicht (6) aus

Chromnitrid (CrN) überdeckt sind.

2. Werkzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die

Schicht aus Chromnitrid eine Stärke von 1 bis 4 μm hat.

Im Einspruchsverfahren wurde unter anderem die Druckschrift

D1 US 4 681 541

in Betracht gezogen. Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende noch die

Druckschrift

D13 A. Leyland et al.:, "TiN and CrN PVD coatings on electroless

nickel-coated steel substrates" in: Surface and Coatings

Technology, 60 (1993), 474-479

in das Verfahren eingeführt.

Die Einsprechende führt im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann aus den Druckschriften D1 und D13 nahe gelegt sei.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin führt im Wesentlichen aus, dass der Fachmann keine Veranlassung aus dem Stand der Technik hätte, die aus der Druckschrift D1 bekannte

Titannitrid-Schicht durch eine Chromnitrid-Schicht zu ersetzen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist und deshalb das

Patent zu widerrufen war (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 6). Denn er ergibt sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.

Mit Merkmalsgliederung lautet der Anspruch 1:

M1

Rotierendes Werkzeug zur spanabhebenden Bearbeitung,

insbesondere in der Zahnmedizin und der Zahntechnik,

M2

M3

mit einem Arbeitsteil,

auf dessen äußerer Umfangsfläche eine Nickel-Schicht

aufgebracht ist,

M4

in welche Diamantkörner eingebettet sind,

dadurch gekennzeichnet,

M5

dass die Nickel-Schicht (4) und die daraus herausragenden Diamantkörner (5) von einer Schicht (6) aus Chromnitrid (CrN) überdeckt sind.

Das Streitpatent befasst sich mit einem rotierenden Werkzeug zur spanabhebenden Bearbeitung, auf dessen äußerer Umfangsfläche eine Nickel-Schicht

aufgebracht ist, in welche Diamantkörner eingebettet sind (siehe Patentschrift,

Spalte 1, Absatz 1). Durch den Verschleiß der Nickelschicht besteht das Problem,

dass sich die Diamantkörner lockern und aus der Nickel-Schicht herauslösen

können (siehe Patentschrift, Spalte 1, Absatz 3).

Gemäß der Patentschrift besteht die Aufgabe des Streitpatents deshalb darin, ein

entsprechendes Werkzeug so auszugestalten, dass die Standfestigkeit erhöht wird

(siehe Spalte 1, Absatz 5).

Der zuständige Fachmann ist hier ein Ingenieur der Werkstoffkunde mit speziellen

Kenntnissen auf dem Gebiet der Beschichtung von zahntechnischen Geräten, wie

es auch von der Patentabteilung zutreffend formuliert wurde.

Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 1, 3 und 4 mit zugehöriger

Beschreibung) ist bekannt, ein

M1=

rotierendes Werkzeug 10 (dental bur) zur spanabhebenden

Bearbeitung in der Zahnmedizin und der Zahntechnik,

M2= mit einem Arbeitsteil 25 (metal base),

M3=

auf dessen äußerer Umfangsfläche eine Nickel-Schicht 27 (matrix)

aufgebracht ist (siehe Spalte 4, Zeilen 6 bis 8),

M4=

in welche Diamantkörner 26 (diamond crystals) eingebettet sind,

wobei

M5≠

die Nickel-Schicht und die daraus herausragenden Diamantkörner

von einer Schicht 28 (layer) aus Titannitrid (TiN) überdeckt sind

(siehe Anspruch 1).

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents unterscheidet sich daher von

dem Werkzeug gemäß der Druckschrift D1

lediglich dadurch, dass die

Abdeckschicht aus Chromnitrid CrN anstelle von Titannitrid TiN besteht.

Aus der Druckschrift D13

ist ein rotierendes Werkzeug (cutting

tool) zur

spanabhebenden Bearbeitung (siehe Seite 474, Spalte 1, Abschnitt 1., Zeilen 1

bis 3) bekannt (Merkmalsgruppe M1), welches selbstverständlich einen Arbeitsteil

aufweist (Merkmalsgruppe M2). In der Druckschrift D13 werden die Vor- und

Nachteile von TiN- und CrN-Beschichtungen auf verschiedenen Werkzeugstählen

im Hinblick auf die Abriebfestigkeit und die Standfestigkeit diskutiert (siehe

abstract und Seite 474, Spalte 1, Abschnitt 1., Zeilen 1 bis 3).

Die nächstkommende Druckschrift D1 nennt und

löst bereits das

in der

Patentschrift genannte Problem, nämlich das der Lockerung der Diamantkörner

durch eine Beschichtung mit insbesondere TiN (siehe Spalte 1, letzter Absatz).

Dem Fachmann ist daher allgemein die Beschichtung von Diamantbohrern

bekannt und er wird sich zur weiteren Verbesserung der Standfestigkeit solcher

Bohrer mit dem Stand der Technik über Beschichtungen bei rotierenden

Werkzeugen zur Erhöhung deren Standfestigkeit, wie es aus der Druckschrift D13

bekannt

ist, auseinander setzten.

In der Druckschrift D13 werden die

Eigenschaften von TiN- und CrN-Beschichtungen auf zwei verschiedenen

Werkzeugstählen MS und SS (mild steel und stainless steel; siehe Abschnitt 2.1.,

Zeilen 1 bis 2) untersucht, wobei die Beschichtungen direkt oder auf eine zuvor

stromlos bzw. chemisch aufgebrachte Nickel-Phosphor-Schicht ENiP (electroless

nickel-phosphorus coating) aufgebracht werden (siehe Abschnitt 2.1., Absatz 2).

Gemäß der Druckschrift D13 weist die CrN-Schicht insbesondere auf der ENiP-

Schicht eine größere Härte (siehe Tabelle 2), eine größere bzw. identische

Abriebfestigkeit bei kleinerer Schichtdicke (siehe Seite 477, Spalte 1, Absatz 3)

und eine bessere Korrosionsbeständigkeit auf der ENiP-Schicht (siehe Tabelle 5)

auf. Gemäß der Druckschrift D13 kann die CrN-Schicht auch mit geringeren

internen Spannungen aufgebracht werden und hat auch eine größere

Kompatibilität mit einer Nickel-Zwischenschicht (siehe Seite 474, Spalte 2,

Absatz 3). Die Druckschrift D13 offenbart demnach eine Reihe von Vorteilen einer

CrN-Beschichtung auf einer NiP-Zwischenschicht gegenüber einer TiN-

Beschichtung, insbesondere auch im Hinblick auf die Materialkosten und die

Umweltverträglichkeit (siehe Abschnitt 4.: conclusion).

Da somit dem Fachmann aus der Druckschrift D13 bekannt ist, dass eine CrN-

Beschichtung anstelle einer TiN-Beschichtung auf rotierenden Werkzeugen zur

Erhöhung deren Standfestigkeit vorteilhaft ist, ist es für ihn nahe liegend, die TiN-

Beschichtung gemäß der Druckschrift D1 durch einen CrN-Beschichtung zu

ersetzen. Er gelangt somit ohne erfinderisch tätig zu werden zu dem Gegenstand

des Anspruchs 1.

Das Argument der Patentinhaberin, das in der Druckschrift D13 keine Beschichtungen auf Bohrern mit zusätzlichen Diamantkörnern offenbart sind, konnte nicht

überzeugen, da aus der Druckschrift D1 dem Fachmann bereits bekannt ist, dass

die zur Erhöhung der Standfestigkeit aufbringbaren Hartstoffschichten sowohl für

Bohrer mit und ohne Diamantkörner geeignet sind (vergleiche Fig. 1 und 3 und

Spalte 4, Zeilen 11 bis 14).

Mit dem nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 1 fällt der rückbezogene Patentanspruch 2 schon aufgrund der Antragsbindung (vgl. BGH GRUR 1997, 120 -

Elektrisches Speicherheizgerät). Die Merkmale im Anspruch 2 sind aber auch aus

der Druckschrift D1 bekannt (siehe Anspruch 2 und 3).

gez.

Unterschriften