Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 24.10.2006 – 23 W (pat) 39/04
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 04 325.9-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2006 unter … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. April 2004 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2006,
Beschreibung, Seiten 1, 2a, eingegangen am 14. Juni 2004,
Beschreibung, Seiten 2, 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2006,
ursprüngliche Beschreibung, Seiten 3 bis 5, 7 bis 9,
ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 3.
Anmeldetag: 5. Februar 1997
Bezeichnung: Schaltungsplatine zum Bereitstellen einer Leistung
an ein Rechensystem
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 5. Februar 1997 - unter Inanspruchnahme der ausländischen Priorität vom
13. Juni 1996 (Az: US 08/664 074) - eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Abgleich der Leistungsverteilung in einem Leistungsversorgungssystem mit redundanten Leistungsquellen“ durch Beschluss vom 1. April 2004 zurückgewiesen.
Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die Druckschriften:
1) KOETSCH, Philip: „Current-mode control lets a power supply be
paralleled
for expansion, redundancy”,
In: Electronic Design,
November 14, 1985, S. 125-132
2) US 5 497 037 A
3) DE 1 076 212 B
in Betracht gezogen worden.
In dem vorgenannten Beschluss ist ausgeführt, dass der Gegenstand des damals
geltenden Patentanspruches 1 in Hinblick auf den Stand der Technik nach den
Druckschriften 1) und 2) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und daher
nicht patentfähig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14. Juni 2004 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2006 hat die Anmelderin neue
Patentansprüche 1 bis 8 sowie neue Beschreibungsseiten 2 und 6 vorgelegt und
die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des neu gefassten Patentanspruchs 1 durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen sei.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 1. April 2004 aufzuheben und das
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2006,
Beschreibung, Seiten 1, 2a, eingegangen am 14. Juni 2004,
Beschreibung, Seiten 2, 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2006,
ursprüngliche Beschreibung, Seiten 3 bis 5, 7 bis 9,
ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 3.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Schaltungsplatine (20) zum Bereitstellen einer Leistung zu einem
Rechensystem mit folgenden Merkmalen:
einer Leistungsebene (30), die einen ersten Stromverteilungs-Abschnitt (31 und einen zentralen Leistungsverteilungsbereich aufweist;
einem ersten Verbinder (23), um ein erstes Leistungssignal von einer ersten Leistungsquelle (51) zu empfangen, wobei Verbinderanschlussstifte (39) des ersten Verbinders (23) mit dem ersten
Stromverteilungsebenen-Abschntt (31) verbunden sind;
einem zweiten Verbinder (25), um ein zweites Leistungssignal von
einer zweiten Leistungsquelle (52) zu empfangen, wobei Verbinderanschlussstifte (39) des zweiten Verbinders (25) mit dem ersten Stromverteilungsebenen-Abschnitt (31) verbunden sind;
einem Leistungsausgabeverbinder (21, 24), um ein Leistungssignal an das Rechensystem bereitzustellen, wobei Verbinderanschlussstifte (37, 45) des Leistungsausgabeverbinders (21, 24) mit
dem zentralen Leistungsverteilungsbereich verbunden sind; und
Gräben (47), die in der Leistungsebene (30) derart angeordnet
sind, dass in dem ersten Stromverteilungsebenen-Abschnitt (31)
ein erster Stromweg von den ersten Verbinderanschlussstiften (39) des ersten Verbinders (23) zu dem zentralen Leistungsverteilungsbereich symmetrisch zu einem zweiten Stromweg von
den zweiten Verbinderanschlussstiften (40) des zweiten Verbinders (25) zu dem zentralen Leistungsverteilungsbereich ist.“
Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 8 und der weiteren Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn die
Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den im Verfahren befindlichen
Stand der Technik nicht vorweggenommen und auch nicht nahegelegt.
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 8 bestehen keine
Bedenken.
Der geltende Patentanspruch 1 ist auf eine Schaltungsplatine gerichtet und findet
inhaltlich eine ausreichende Stütze im ursprünglichen Patentanspruch 8 i. V. m.
dem in der ursprünglichen Beschreibung anhand der Figuren 1 und 2 beschriebenen Ausführungsbeispiel (hinsichtlich des Merkmals des Leistungsausgabeverbinders (21, 24), um ein Leistungssignal an das Rechensystem bereitzustellen, wobei
Verbinderanschlussstifte (37, 45) des Leistungsausgabeverbinders (21, 24) mit
dem ersten Stromverteilungsebenen-Abschnitt (31) verbunden sind), vgl. dazu
S. 5, Abs. 2 unten der ursprünglichen Beschreibung und die Anordnung der Verbinderanschlussstifte (37, 45) gemäß Fig. 2.
Die geltenden Ansprüche 2 und 3 finden inhaltlich ihre Stütze in den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2, der geltende Patentanspruch 4 basiert auf dem
ursprünglichen Patentanspruch 9, die Patentansprüche 5 bis 7 auf den ursprünglichen Patentansprüchen 5 bis 7 und der Patentanspruch 8 auf dem ursprünglichen
Patentanspruch 10.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der neuen Beschreibungsseiten bestehen ebenfalls
keine Bedenken.
2. Nach den Angaben in der Beschreibung, vgl. geltende Beschreibung S. 1,
Abs. 2 u. 3, geht die Erfindung von einer als Stand der Technik druckschriftlich
nicht belegten Leistungsversorgungsplatine aus, bei der bei einem Leistungsversorgungssystem mit zwei redundanten Leistungsquellen die entnommene Leistung, durch eine aktive Schaltungsanordnung ungefähr gleich gehalten wird. Derartige aktive Schaltungsanordnungen erfordern jedoch zusätzliche Verbindungen,
deren Verwendung die Zuverlässigkeit des Leistungsversorgungssystems reduziert.
Wie der Anmeldervertreter in der mündlichen Verhandlung anhand der Fig. 1 der
vorliegenden Anmeldung überzeugend ausführte, ist ein einfaches Weglassen der
aktiven Schaltungsanordnung nicht ohne weiteres möglich, weil deren Weglassen
zu unterschiedliche Leitungslängen führt. Wie aus Fig. 1 ersichtlich ist, sind die
Verbinder (23, 25), die die Signale der Leistungsquellen (51, 52) empfangen, nicht
symmetrisch zu den Leistungsausgabeverbindern (21, 24) angeordnet, was zu
unterschiedlichen Leitungslängen
führte, wenn die Leistungsausgabeverbinder (21, 24) direkt mit den Verbindern (23, 25) verbunden würden. Unterschiedliche Leitungslängen aufgrund des unterschiedlichen Spannungsabfalls führten
dann zu unterschiedlichen Signalpegeln an den Leistungsausgabeverbindern (21, 24). Diese nicht abgeglichene Leistungsausgabe der von den Leistungsquellen entnommene Ausgangsleistung bringt dann Probleme bei der Zuverlässigkeit des Gesamtsystems.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Gegenstand des Patentanspruches 1 als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Schaltungsplatine zur gleichmäßigen
Leistungsverteilung in einem Leistungsversorgungssystem mit redundanten Leistungsquellen zu schaffen, ohne die Zuverlässigkeit des Leistungsversorgungssystems zu beeinträchtigen, vgl. dazu den vorle. Abs. der in mündlichen Verhandlung
überreichten Beschreibungsseite 2.
Erfindungsgemäß wird diese Aufgabe dadurch gelöst, dass bei der Schaltungsplatine
Gräben (47) in der Leistungsebene (30) derart angeordnet sind, dass in dem ersten
Stromverteilungsebenen-Abschnitt (31) ein erster Stromweg von den ersten Verbinderanschlussstiften (39) des ersten Verbinders (23) zu dem zentralen Leistungsverteilungsbereich symmetrisch zu einem zweiten Stromweg von den zweiten Verbinderanschlussstiften (40) des zweiten Verbinders (25) zu dem zentralen Leistungsverteilungsbereich ist.
Dadurch, dass eine Schaltungsplatine verwendet wird, bei der die leitfähige Leistungsebene durch Gräben so strukturiert ist, dass sich symmetrische Stromwege
mit gleichen Widerständen zwischen den beiden Leistungsquellen (51, 52) und
den zugehörigen Verbinderanschlussstiften (39, 40) zu dem zentralen Leistungsverteilungsbereich ergeben, ist eine gleichmäßige Leistungsverteilung sichergestellt, d. h. an den Leistungsausgabeverbindern liegen gleiche Leistungspegel als
Ausgangsleistung an, vgl. dazu auch das Blockdiagramm mit Erläuterungen gemäß Fig. 3.
3. Die - zweifellos gewerblich anwendbare - Schaltungsplatine nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit
des Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung von Rechnerkomponenten befasster berufserfahrener Elektroingenieur mit Hochschulausbildung zu definieren ist.
Die Neuheit der Stromversorgungsplatine gemäß Patentanspruch 1 ergibt sich implizit aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift 1) betrifft Leistungsquellen, wie sie beispielsweise in Computersystemen verwendet werden, wobei mehrere Leistungsquellen parallel geschaltet
sein können. Insbesondere aus der Beschreibung auf S. 128, linke Spalte,
2. Absatz, geht dabei hervor, dass zur Erzielung von Leistungen gleichen Pegels
eine aktive Steuerung (current-mode regulation) der Spannungsquellen erfolgt.
Dabei wird ausgeführt, dass es im Zusammenhang mit der Regelung vorteilhaft
sein kann, kleine Widerstände im Stromweg des Sensors oder der Stromversorgung oder beiden vorzusehen. Als Nachteil wird erwähnt, dass dadurch unter Umständen der Regelbereich verlassen wird, vgl. S. 128, linke Spalte, letzter vollständiger Absatz. Die Druckschrift 1) belegt damit inhaltlich im Wesentlichen den
Stand der Technik, wie er bereits in der ursprünglichen Beschreibungseinleitung
dargestellt ist, vgl. dazu den die Seiten 1 und 2 überbrückenden Absatz der ursprünglichen Unterlagen und den damit identischen letzten Absatz der am
14. Juni 2004 eingereichten Beschreibungsseite 1. Sie führt insofern von der
Erfindung weg, als gemäß dieser Druckschrift eine aktive Schaltungsanordnung
vorgesehen ist, um redundante Leistungsquellen abzugleichen. Der Fachmann
entnimmt dieser Schrift
jedenfalls keinen Hinweis darauf, mit passiven
Maßnahmen einen Abgleich durchzuführen und eine Schaltungsplatine
vorzusehen, in der eine Leistungsebene vorgesehen ist, die durch Gräben so
strukturiert
ist, dass sich
im zentralen Leistungsverteilungsbereich des
Leistungsversorgungssystems eine abgeglichene Ausgangsleistung einstellt.
Die Druckschrift 2) betrifft eine Schaltungsplatine mit Stromwegen, die als Inseln
auf einer Platine ausgebildet sind. Sie enthält weder einen Hinweis darauf, dass
mehrere Leistungsquellen hinsichtlich ihrer Pegel abzugleichen sind, noch dass
die Leistungsebene der Platine mit Gräben strukturiert und in besonderer Weise
dafür ausgebildet sein soll. Selbst wenn der Fachmann Druckschrift 2) in Zusammenschau mit der Druckschrift 1) in Betracht ziehen würde, käme er nicht zum
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.
Die Druckschrift 3) schließlich beschäftigt sich allgemein mit der Herstellung von
gedruckten Schaltungen und enthält ebenfalls keinen Hinweis auf Maßnahmen
wie mehrere Leistungsquellen eines Rechensystems abzugleichen sein könnten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Fachmann selbst bei Zusammenschau der Druckschriften 1) bis 3) keine Anregung erhält, um zum Gegenstand
des Patentanspruches 1 zu kommen.
Die Schaltungsplatine zum Bereitstellen einer Leistung zu einem Rechensystem
nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist daher patentfähig.
4. An den Patentanspruch 1 können sich die geltenden Unteransprüche 2 bis 8
anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des
Gegenstandes nach Hauptanspruch betreffen.
5.
In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von
dem die Erfindung ausgeht, angegeben und die Schaltungsplatine anhand der
Zeichnung ausreichend erläutert.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent
antragsgemäß zu erteilen.
gez.
Unterschriften