Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 25.10.2006 – 32 W (pat) 205/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 303 25 626
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Marke
G r ü n d e
I.
caffetto
ist unter der Nr. 303 25 626 für die Waren
„Kaffee, Kaffeeersatz, Kaffeegetränke; portionierter Kaffee zur
Selbsterwärmung“
am 16. September 2003 in das Register eingetragen worden.
Dagegen ist Widerspruch erhoben von der Inhaberin der prioritätsälteren international registrierten Marke IR 778 464
CAFFIATO
die in Deutschland u. a. für folgende Waren Schutz genießt:
„coffee, also coffee in filter packing, coffee-based beverages,
coffee extracts, instant coffee, coffee substitutes, mixtures of
coffee and coffee substitutes; mixtures of coffee, milk powder and
coffee substitutes; coffee containing cereals, fruit and spices“.
Die mit einem Angestellten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für
Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen
fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Da die Waren der angegriffenen
Marke mit einem Teil der Waren der Widerspruchsmarke identisch seien, sei zwar
ein erheblicher Abstand zwischen den Marken erforderlich, um die Gefahr von
Verwechslungen auszuschließen. Diesen Abstand halte die jüngere Marke jedoch
noch ein. Eine klangliche Verwechslungsgefahr liege nicht vor, da sich die gegenüberstehenden Marken deutlich hörbar in der Vokalfolge unterschieden. Aufgrund der Verdoppelung (tt) werde die jüngere Marke kürzer, während die Widerspruchsmarke demgegenüber gedehnter ausgesprochen werde. Den übereinstimmenden Wortanfängen „caff“ werde der Verkehr angesichts des beschreibenden Bezugs zu den jeweils beanspruchten Waren keine besondere Bedeutung
beimessen und dementsprechend verstärkt auf die Unterschiede achten. Entsprechendes gelte für die Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr bestehe ebenfalls nicht. Die Anlehnung der jeweiligen Wortstämme an das Wort „Kaffee“ genüge angesichts des glatt beschreibenden Charakters dieser begrifflichen Assoziation nicht, um insoweit eine Verwechslungsgefahr anzunehmen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zwischen den Marken bestehe eine so erhebliche Ähnlichkeit, dass eine hochgradige
Verwechslungsgefahr gegeben sei. Die Markenstelle habe folgende für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr geltenden Grundregeln nicht beachtet: Da Zeichen in der Regel nicht gleichzeitig wahrgenommen würden, sei beim Zeichenvergleich auf den häufig undeutlichen Erinnerungseindruck des Verkehrs abzustellen.
Den Übereinstimmungen komme größere Bedeutung zu als den Unterschieden.
Bei Waren des täglichen Bedarfs sei von einer gewissen Flüchtigkeit des Verkehrs
beim Warenerwerb und daher auch von einer erhöhten Gefahr von Verwechslungen auszugehen. Bei Wortmarken würden vor allem die Wortanfänge, eventuell
auch die Wortenden stärker beachtet als die übrigen Bestandteile. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei festzustellen, dass die Vergleichszeichen in
den Bestandteilen „CAFF-TO“ übereinstimmten und sich nur in den dazwischen
eingeschobenen Buchstaben „IA“ bzw. „ET“ unterschieden. Die Abweichungen in
der Vokalfolge seien geringfügig. Außerdem werde der Vokal „e“ in der angegriffenen Marke vor dem doppelten „tt“ in der Regel offen, ähnlich einem „ä“ ausgesprochen, so dass ein dem Vokal „a“ in der Mittelsilbe der Widerspruchsmarke
ähnlicher Klangeindruck entstehe. Hinzu komme, dass das „I“ in der Widerspruchsmarke vor dem „A“ wie ein „J“ ausgesprochen werde, so dass die Widerspruchsmarke ebenfalls wie eine dreisilbige Marke wirke. Eine Abwägung der
Übereinstimmungen und Abweichungen ergebe, dass der klangliche Gesamteindruck maßgeblich durch die übereinstimmenden Bestandteile am Wortanfang und
am Wortende bestimmt werde und die relativ geringen klanglichen Unterschiede in
der Wortmitte nicht entscheidend ins Gewicht fielen. Außerdem handle es sich bei
den betroffenen Waren um solche des täglichen Bedarfs, so dass von einer verminderten Aufmerksamkeit des Verkehrs beim Zeichenvergleich auszugehen sei
mit der Folge, dass die geringfügigen Unterschiede nicht ausreichten, um eine
Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die Markenstelle sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass der Verkehr den Wortanfängen „CAFF“ wegen ihres beschreibenden Bezugs zu der Ware „Kaffee“ keine besondere Bedeutung schenke. Dies
stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach auch beschreibende Zeichenbestandteile, die zum Gesamteindruck sich gegenüberstehender Wortzeichen beitragen, bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit zu berücksichtigen seien. Das
Bestehen einer Verwechslungsgefahr werde zusätzlich auch dadurch unterstützt,
dass bei Eingabe des Markenworts der Widerspruchsmarke in die Suchmaschine
Google die Frage gestellt werde: „Meinten Sie: caffetto?“. Die Widersprechende
legte hierzu eine entsprechende Google-Recherche vor.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle vom 27. Juli 2004
aufzuheben und die Löschung der Marke 303 25 626 anzuordnen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er macht geltend, die zu vergleichenden Marken seien weder in klanglicher, noch
in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht ähnlich. Der Widerspruchsmarke
komme zwar insgesamt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Der in
beiden Marken identische Bestandteil „CAFF“ sei aufgrund seiner Anlehnung an
den glatt beschreibenden Begriff „Kaffee“ allerdings in seinem Schutz vermindert,
so dass ihm bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nur eine geringe Bedeutung beigemessen werden könne. Daher reichten die zahlreichen Unterschiede in
der Vokalfolge, in dem dadurch bewirkten anderen Wortrhythmus sowie in der nur
bei der jüngeren Marke enthaltenen Verdoppelung des Konsonanten „t“ aus, um
die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Die von der Widersprechenden
zitierte Grundregel, wonach Wortanfänge in der Regel besonders beachtet würden, dürfe nicht in jedem Fall und nicht schematisch angewendet werden. Die
Prüfung der Schutzfähigkeit der einzelnen Bestandteile sei stets vorrangig. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden könne auch nicht davon ausgegangen
werden, dass der Verkehr gegenüber den im vorliegenden Fall betroffenen Waren
nur ein geringes Maß an Aufmerksamkeit aufbringe. Aufgrund der Koffeinhaltigkeit
von Kaffeegetränken und der teils erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit
der Verbraucher würden diese Waren nicht flüchtig, sondern mit einem normalen
Maß an Aufmerksamkeit gekauft und konsumiert.
In der mündlichen Verhandlung, an der der Markeninhaber gemäß vorheriger Mitteilung nicht teilgenommen hat, wurde von der Widersprechenden eine Google-
Recherche (2 Blatt) vorgelegt.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004
eingelegt worden ist, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig
(§ 66, § 165 Abs. 4 MarkenG a. F.). In der Sache ist sie jedoch unbegründet. Die
Markenstelle hat eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m.
§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 112 MarkenG zu Recht verneint.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr
eine gewisse Wechselwirkung zwischen den maßgeblichen Faktoren (vgl. EuGH
GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) - Sabèl/Puma; GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40)
- Marca/Adidas; GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH GRUR 2000,
506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN;
GRUR 2002, 626, 627 - IMS; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2005, 513,
514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz), insbesondere der
Zeichenähnlichkeit, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, des Schutzumfangs
der älteren Marke sowie der zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten
Verkehrs gegenüber Warenkennzeichnungen. Nach diesen Grundsätzen kann
eine Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
Nach der hier maßgeblichen Registerlage können sich die Marken auf identischen
Waren begegnen. Andererseits ist die Widerspruchsmarke von Hause aus nicht
besonders kennzeichnungskräftig, so dass ihr Schutzumfang unterhalb des durchschnittlichen Bereichs liegt.
Es darf nicht verkannt werden, dass die Widerspruchsmarke an die italienischsprachige Wortkombination „caffè macchiato“ erinnert, die übersetzt „Kaffee mit
wenig Milch“ bedeutet (vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch - Deutsch
1997, Stichwort: „caffè“ bzw. „caffè macchiato“). Die italienische Kaffeekultur hat in
Deutschland in den letzten Jahren in einer Weise Einzug gehalten, dass es inzwischen allgemein üblich ist, auch in deutschen Cafés und Gaststätten Kaffeespezialitäten mit italienischen Bezeichnungen zu bestellen. Wenn auch der Ausdruck
„caffè macchiato“ in Deutschland weniger verbreitet sein mag, so hat sich im Zusammenhang mit Kaffeegetränken doch der Begriff „latte macchiato“ als Bezeichnung für ein Kaffeegetränk aus heißer, aufgeschäumter Milch und Espresso eingebürgert (vgl. Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]). Es ist
daher davon auszugehen, dass deutsche Verkehrskreise den Bedeutungsgehalt
dieser Begriffe erkennen und dementsprechend der Widerspruchsmarke eine Anlehnung an diese entnehmen werden. „Kaffee“ bzw. „caffè“ geben für die hier entscheidungserheblichen Waren lediglich einen Hinweis auf Art und wesentliche Bestandteile. In der Endung „IATO“ klingt aufgrund der Assoziation zu „macchiato“
ein Hinweis auf die Zubereitungsart der Waren an. Der Schutzbereich von Marken,
die sich an eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe anlehnen, ist eng
zu bemessen und beschränkt sich auf die jeweilige eintragungsbegründende Eigenprägung (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 204).
Bei dieser Ausgangslage kann eine Verwechslungsgefahr nicht festgestellt werden, auch wenn die angegriffene Marke sowohl am Wortanfang als auch am
Wortende Ähnlichkeiten mit der Widerspruchsmarke aufweist. Die schutzbegründende Eigenprägung der Widerspruchsmarke besteht vornehmlich in der Verschmelzung der Begriffe „caffè“ und „macchiato“ zu der verkürzten Form „CAFFI-
ATO“. Die Übereinstimmung der sich gegenüberstehenden Marken in dem Bestandteil „CAFF“ und dem Wortende beschränkt sich damit auf schutzunfähige
Angaben (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 205). Zwar dürfen schutzunfähige
oder kennzeichnungsschwache Elemente einer Marke bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht von vorneherein unberücksichtigt bleiben, da der maßgebliche Gesamteindruck auch durch diese mitbestimmt werden kann. Jedoch
kommt den abweichenden anderen kennzeichnungsstärkeren Markenteilen sowohl nach der (subjektiven) Aufmerksamkeit des Verkehrs als auch bei (objektiver) Beurteilung der Kennzeichnungskraft eine stärkere und insoweit vorliegend
eine Verwechslungsgefahr ausschließende Bedeutung zu (Ströbele/Hacker,
a. a. O., § 9 Rdn. 214).
In Anbetracht dessen reichen die Unterschiede in der jeweiligen Wortmitte noch
aus, um eine klangliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die Verdopplung
des Buchstaben „t“ in der jüngeren Marke bewirkt zum einen, dass die Mittelsilbe
bei der Aussprache viel deutlicher hervortritt als in der Widerspruchsmarke, und
führt zum anderen dazu, dass die jüngere Marke gegenüber der Widerspruchsmarke wesentlich kürzer ausgesprochen wird. Soweit sich die Widersprechende in
diesem Zusammenhang darauf beruft, das „e“ in der jüngeren Marke werde wie
ein „ä“ ausgesprochen und nähere sich damit klanglich dem „A“ in der Widerspruchsmarke an, kann dem nicht gefolgt werden. Die Aussprache des Lautes „A“
in der Widerspruchsmarke an, kann dem nicht gefolgt werden. Die Aussprache
des Lautes „A“ in der Widerspruchsmarke wird vielmehr - wie die Widersprechende an anderer Stelle selbst vorträgt - durch das vorangehende „I“ in der Weise
beeinflusst, dass diese beiden Vokale eher wie eine Silbe (als „JA“) artikuliert
werden.
Ebenso ist eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Durch das
doppelte „t“ erhält das Schriftbild der jüngeren Marke in der Zusammenschau mit
dem doppelten „f“ durch die diesen beiden Buchstaben gemeinsamen Querstriche
sowohl bei einer Kleinschreibung als auch bei einer Wiedergabe in Versalien eine
gewisse Symmetrie, die in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet.
Eine begriffliche Verwechslungsgefahr kommt nicht in Betracht, weil die sich gegenüberstehenden Marken lediglich hinsichtlich der Anlehnung an die warenbeschreibende und damit schutzunfähige Angabe „caffè“ übereinstimmen. Aus diesem Grunde scheidet auch die Gefahr aus, dass die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Der gemeinsame Wortanfang „CAFF“ kommt
nicht als hinweiskräftiger Stamm einer Zeichenserie in Betracht.
Die von der Widersprechenden vorgelegte Google-Recherche vermag an dieser
Beurteilung nichts zu ändern. Auch wenn die Suchmaschine bei der Eingabe des
Suchbegriffs „CAFFIATO“ die Frage stellt, ob nicht „caffetto“ gemeint gewesen sei,
lässt dies nicht zwingend den Schluss auf eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu. Eine Suchmaschine stellt Verknüpfungen rein schematisch
her, indem sie ohne Rücksicht auf den Sinngehalt ähnliche Wörter zur Auswahl
stellt. Sie berücksichtigt jedoch keine wertenden Aspekte, wie beispielsweise den
im vorliegenden Fall relevanten Gesichtspunkt, dass Übereinstimmungen in beschreibenden Bestandteilen keine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen
Sinn begründen können.
Es bestand kein Anlass, einem der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
gez.
Unterschriften