Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 26.10.2006 – 6 W (pat) 34/03
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 25 590
… 08.05
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 195 25 590, dessen Erteilung am 29. April 1999 veröffentlicht
wurde, ist am 29. Juli 1999 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 25
des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 21. Mai 2003 das
Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25. Juli 2003 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Sie führt aus, dass der Patentgegenstand nicht
patentfähig sei und stützt sich unter ausdrücklichem Bezug auf ihre Ausführungen
im vorangegangenen Einspruchsverfahren auf
folgende Entgegenhaltungen
(Nummerierung gem. Einspruchsverfahren):
D1: DE 11 37 996 B,
D2: DE 35 35 319 A1,
D3: Dipl.-Ing. JOACHIM BEHRENDT „Die Wand-Sohle-Methode
als grundwasserschonende Bauweise“ in Tiefbau, Ingenieurbau, Straßenbau, 8/1977, Seiten 577 bis 579.
D4: Dipl.-Ing. DIETER BECKER „Süllkasten für die Inspektion
und Instandsetzung“ in Jahrbuch der Hafenbautechnischen
Gesellschaft, 49/1994, Seiten 154 bis 156.
Ferner werden mehrere offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht, wofür
diverse Ausschreibungsunterlagen („Schriftstücke 1 bis 4“ bzw. E7 und E8) mit
Fotos und Planskizze, betreffend die Reparatur einer Spundwandanfahrung bzw.
den Streckenausbau des Mittellandkanals bei km 206,8, 187 bis 192 und 182 bis
187, bereits im Verfahren vor der Patentabteilung vorgelegt worden sind.
Zur Glaubhaftmachung der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen wird
Zeugenbeweis angeboten.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
195 25 590 zu widerrufen.
Die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen
und nimmt in der Sache nicht Stellung.
Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 ein
Verfahren zur Herstellung einer Baugrube in Gebieten mit nicht
absenkbaren, hohen Grundwasserspiegeln unter Verwendung von
Baugrubenwänden und einer auftriebssicheren Unterwasserbetonsohle als bodenseitiger Baugrubendichtung, bei dem
a)
b)
zuerst die Baugrubenwand (2) erstellt wird,
zur Bildung eines Grabens längs der Baugrubenwand (2) das
Erdreich innerhalb der Baugrube abgetragen wird,
c)
von einer Oberfläche (1) oder einem Planum oberhalb des
Grundwasserspiegels (4) Anker eingebracht werden, wobei
Verankerungsglieder mit Ankeransatzpunkten (A), die mehrere Meter unterhalb des Grundwasserspiegels (4) liegen,
hergestellt werden,
d)
ein oben offener Kasten (10), der auch eine seitliche Öffnung
aufweist, in den mit Wasser gefüllten Graben eingebracht
wird und der Kasten (10) mit der seitlichen Öffnung an der
Baugrubenwand (2) dicht abschließend angeordnet wird,
e)
der Kasten (10) dann
leergepumpt wird, so dass die
f)
g)
h)
i)
Verankerungspunkte (A) im Trockenen liegen, wobei
anschließend die Anker (5) im Trockenen gespannt werden,
nach Ausführung aller Verankerungen der Kasten (10) entfernt,
das Erdreich in der Baugrube ausgehoben wird,
auf der Aushubsohle (3) der Unterwasserbeton (12) eingebracht wird und
k)
nach Verfestigung des Betons (12) das Grundwasser in der
Baugrube abgepumpt wird.
Sinngemäß erschließt sich aus der Beschreibung (Spalte 1, Zeilen 35 bis 57 der
Patentschrift) als zugrundeliegende Aufgabe, ein Verfahren zur Herstellung einer
Baugrube in Gebieten mit nicht absenkbaren, hohen Grundwasserspiegeln zu
schaffen, bei welchem ein Durchbiegen der Baugrubenwände mit relativ geringem
Bauaufwand für dieselben verhindert wird.
Wegen der auf den Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 sowie
zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Patentschrift bzw. den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch
nicht erfolgreich, da der Patentgegenstand patentfähig ist.
2.1 Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach Patentanspruch 1 ist
gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Keine der im Einspruchsverfahren bzw. in
der mündlichen Verhandlung aufgegriffenen Entgegenhaltungen zeigt ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1.
2.2 Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Begründung vornehmlich auf das Argument,
die Patentabteilung sei in dem angefochtenen Beschluss bei der Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit von einem nicht zutreffenden Durchschnittsfachmann
ausgegangen, nämlich einem „Bauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem
Gebiet der Herstellung von Baugruben bei anstehendem Grundwasser“. Zutreffend sei für den vorliegenden Sachverhalt vielmehr von einem Bauingenieur auf
dem Gebiet des Tiefbaus auszugehen, der neben besonderen Kenntnissen auf
dem Gebiet der Herstellung von Baugruben bei anstehendem Grundwasser auch
besondere Kenntnisse auf den übrigen Gebieten des Tiefbaus besitzt, selbstverständlich auch u. a. auf dem Gebiet der Befestigung und des Ausbaus von Flussläufen, weshalb er insbesondere die geltend gemachte(n) Vorbenutzung(en) in
Betracht ziehen und hieraus so weitreichende Erkenntnisse gewinnen habe können, dass er ohne erfinderisches Zutun zu der patentierten Lehre gelangte.
Der Senat kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. Er sieht hier eher einen
Bau- bzw. Tiefbauingenieur mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des Grundbaus als zuständig an, der die Belange des Fluss- bzw. Wasserstraßenausbaus
nicht ohne weiteres in die Suche nach einer Lösung für das dem patentierten
Verfahren zugrundeliegende Problem mit einbezieht. Dafür spricht insbesondere
die gänzlich andersartige Grundsituation beim Erstellen einer Baugrube, deren
Spundwände einseitig durch den anstehenden Wasserdruck belastet sind, während bei der Befestigung von Uferwänden im Zuge der Verbreiterung eines Kanals
die abzusichernde Uferwand sich auf das anstehende Material des Ufergrundes
abstützt und somit erheblich geringeren Belastungen ausgesetzt ist als eine einseitig vom Grundwasserdruck beaufschlagte Spundwand.
Es kann deshalb dahingestellt sein, ob und in welchem Umfang die für die behauptete Vorbenutzung, welche sich auf Maßnahmen zur Befestigung von Kanaluferwänden bezieht, relevanten Umstände einem interessierten Personenkreis
zugänglich geworden sind, zumal hierzu nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurde, sondern lediglich pauschal in das Wissen zweier Zeugen gestellt
wurde, dass die behaupteten Benutzungen stattgefunden haben.
Von dem druckschriftlich angeführten Stand der Technik kommt dem Patentgegenstand am nächsten die DE 35 35 319 A1 (D2). Sie betrifft ein Verfahren zum
Verankern von wenigstens teilweise unter Wasser befindlichen Spundwänden. Der
Hauptaspekt dieser Druckschrift ist darauf gerichtet, bei derartigen Spundwänden
die Unterwasserarbeiten auf ein Minimum zu reduzieren und ohne Verluste beim
eingesetzten Bohrgerät auszukommen. Dazu wird eine geeignete Bohrlafette benutzt, welche in mehreren Schritten das Bohrgerät exakt positioniert und so führt,
dass die Bohrung für den Anker unter Wasser durch die Spundwand hindurch definiert erfolgen kann. Damit wird eine in sich schlüssige Methode zur Verankerung
von Spundwänden unterhalb der Wasserlinie gelehrt, die keine weitergehenden
Hinweise auf die Vorgehensweise bei der Erstellung einer Baugrube gibt. Insbesondere fehlt dort jeder Bezug auf das Erstellen eines Grabens (Merkmal b des
angegriffenen Patentanspruchs 1), auf das Setzen eines Kastens zur vorübergehenden Trockenlegung des Ankeransatzpunktes (Merkmale d, e), auf ein Vorspannen des Ankers im Trockenen (Merkmal f) sowie auf das Einbringen von Unterwasserbeton (Merkmal i).
Die DE 11 37 996 B (D1) befasst sich mit dem Problem, beim Einbringen eines
Ankers für Spundwände die Abweichung von der vorgesehenen Winkellage des
Ankers möglichst gering zu halten und schlägt dazu vor, eine zunächst grob ausgerichtete Bohrung durch geeignetes Nachbearbeiten in die korrekte Ausrichtung
zu bringen. Weitergehende Maßnahmen zum Herstellen einer Baugrube i. S. des
Patentanspruchs 1 sind dieser Druckschrift nicht zu entnehmen, so dass sie auch
keinerlei Anregungen in diese Richtung geben kann.
Bei der Literaturstelle BEHRENDT (D3) geht es um den offenen Bau von U-Bahn-
Tunneln in grundwassergefährdeten Bereichen, wobei verschiedene Methoden
zum Schachtaushub und zum Abdichten der Schachtwände erläutert werden. Dieser Artikel geht an keiner Stelle überhaupt auf die Problematik des Setzens von
Ankern ein und gibt damit auch keinerlei Hinweis auf die diesbezüglichen Merkmale (b bis f) des Patentanspruchs 1.
Ebenso wenig kann von dem weiteren Fachartikel BECKER (D4) eine Anregung
zu dem patentierten Verfahren ausgehen, da der dort beschriebene Einsatz eines
Süllkastens für Inspektion und Instandhaltung einer Schleusenwand wiederum
eine in sich abgeschlossene Lösung für das vorübergehende Trockenlegen einer
Unterwasser-Arbeitsstelle gibt, ohne dass der Fachmann, sofern er diesen Stand
der Technik überhaupt in Betracht ziehen sollte (vgl. die oben getroffene Definition
des Durchschnittsfachmanns), daraus weitergehende Erkenntnisse zur vorteilhaften Erstellung einer Baugrube i. S. des Patentgegenstandes gewinnen kann.
Auch eine Zusammenschau von einzelnen jeweils für sich den Patentgegenstand
nicht nahe legenden Entgegenhaltungen kann den Fachmann nicht ohne erfinderische Tätigkeit zu der beanspruchten Lehre hinführen. Denn in keiner der in Betracht gezogenen Fundstellen wird für die Erstellung einer Baugrube davon ausgegangen, als ersten Schritt einen Graben längs der Baugrubenwand, also einen
gezielten Teilaushub der Baugrube zu schaffen, was gerade den entscheidenden
Ausgangspunkt für die erteilte Lehre ausmacht.
Der Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig.
3. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 haben auch die hierauf
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8, welche auf nicht platt selbstverständliche
Ausgestaltungen dessen Gegenstandes gerichtet sind, Bestand.
gez.
Unterschriften