Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 31.10.2006 – 34 W (pat) 388/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. Oktober 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 06 491

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

Beschreibung Spalten 1 bis 3, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

Beschreibung Spalten 4 und 5 sowie Zeichnung (1 Figur)

gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Gegen das am 3. Juli 2003 veröffentlichte Patent 102 06 491 mit der Bezeichnung

„Gelenkwellenanordnung für eine Kalanderwalze“ hat die Einsprechende am

6. Oktober 2003 fristgerecht Einspruch eingelegt.

Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1

des erteilten Patents sei durch den aufgezeigten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen, er beruhe zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Zur Begründung stützt sie sich auf folgende Druckschriften:

D1) DE 299 09 271 U1

D2) Schmelz, Friedrich u. a.: Gelenke und Gelenkwellen: Berechnung, Gestaltung, Anwendungen (Konstruktionsbücher Bd. 36); Springer-Verlag Berlin,

Heidelberg, 1988, Seiten 1 bis 11 und 170 bis 201

D3) Prospekt der GKN Gelenkwellenbau GmbH, 45329 Essen: Gelenkwellen für

die Industrie-Anwendung, mit Druckhinweis 55.043.00.11.98

D4) DE 199 63 140 C2

Im Prüfungsverfahren wurde die Druckschrift D1) berücksichtigt.

Die Einsprechende beantragte,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat widersprochen und beantragte,

das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt werde.

Die Einsprechende machte geltend, auch der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der verteidigte Patentanspruch 1 lautet:

Gelenkwellenanordnung, die mit einer Kalanderwalze mit einem

höhenveränderlichen Walzenkörper, der um eine Walzenachse

rotiert, verbunden ist, und die eine Verbindung zwischen der Kalanderwalze und einer Antriebseinrichtung bildet, dadurch gekennzeichnet, dass sie eine walzenseitige erste Gelenkwelle (9)

und eine antriebsseitige zweite Gelenkwelle (11) aufweist, zwischen denen eine Zwischenwelle (13) angeordnet ist, die mit beiden Gelenkwellen (9, 11) jeweils einen Winkel bildet und die Zwischenwelle (13) an einem Wellenträger (16) gelagert ist, wobei der

Wellenträger (16) um einen Gelenkpunkt (19) verschwenkbar ist,

der in der axialen Mitte der ersten Gelenkwelle (9) liegt, wenn die

erste Gelenkwelle (9) und eine Eingangswelle (5) der Kalanderwalze (1) auf einer geraden Linie liegen, und der mit einem Getriebe (4) der Kalanderwalze (2) oder einem damit verbundenen

Haltearm (20) verbunden ist, wobei der Wellenträger (16) am anderen Ende einen verschiebbaren Gelenkpunkt (21) aufweist, der

im mittleren Bereich der zweiten Gelenkwelle (11) angeordnet ist.

Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 und wegen weiterer Einzelheiten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1.

Der zulässige Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.

2.

Formal bestehen gegen die verteidigten Patentansprüche keine Bedenken.

Patentanspruch 1 ist gebildet aus Merkmalen der erteilten Patentansprüche 1, 4

sowie 6 und durch die Aufnahme von weiter einschränkenden Merkmalen, die sich

auf Ausführungen in der Patentschrift stützen. Die Verbindung der Gelenkwellenanordnung mit einer Kalanderwalze ist schon durch den erteilten Patentanspruch 1 mit umfasst und die Höhenveränderlichkeit des Walzenkörpers ergibt

sich aus Absatz 0004 der Patentschrift. Die Lage des Gelenkpunktes 19 des Wellenträgers bzgl. der ersten Gelenkwelle ist in Absatz 0014 der Patentschrift und

die Verbindung dieses Gelenkpunktes mit dem Getriebe der Kalanderwalze bzw.

einem damit verbunden Haltearm ist in Absatz 0029 der Patentschrift beschrieben.

Die Anordnung des verschiebbaren Gelenkpunktes 21 des Wellenträgers im mittleren Bereich der zweiten Gelenkwelle ergibt sich ferner für den fachmännischen

Leser der Patentschrift ohne Weiteres aus der Zeichnung, da es nur durch diese

Lage des Gelenkpunktes möglich ist, die Winkel zwischen der zweiten Gelenkwelle und der Antriebseinrichtung einerseits und der zweiten Gelenkwelle und der

Zwischenwelle andererseits gleich zu halten. Zudem ist auch der Beschreibung zu

entnehmen, dass dieser Gelenkpunkt im Bereich der zweiten Gelenkwelle angeordnet ist (Absatz 0031 der Patentschrift). Die kennzeichnenden Merkmale der

Patentansprüche 2 bis 6 gehen auf die der erteilten Patentansprüche 2, 3 und 7

bis 9 zurück. Die verteidigten Patentansprüche finden ihre Offenbarung auch in

den ursprünglich eingereichten Unterlagen.

3.

Die Gelenkwellenanordnung nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ist

unbestritten gewerblich anwendbar und auch neu.

4.

Die Gelenkwellenanordnung gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der verteidigte Patentanspruch 1 betrifft eine Gelenkwellenanordnung, die mit einer Kalanderwalze mit einem höhenveränderlichen Walzenkörper, der um eine

Walzenachse rotiert, verbunden ist, und die eine Verbindung zwischen der Kalanderwalze und einer Antriebseinrichtung bildet.

Bei der Behandlung einer Papierbahn in Kalandern, der sogenannten Satinage,

kommt es vielfach zu sogenannten „Barring“-Erscheinungen. Diese Barring-Bildung äußert sich in Streifen, die sich quer zur Laufrichtung der Papierbahn erstrecken und ab einem Zeitpunkt, wo sie sichtbar werden, zu Ausschuss der Papierbahn führen. Die Ursachen dieser Barring-Bildung sind noch nicht restlos geklärt,

man nimmt aber an, dass sie auf eine Schwingung zurückzuführen ist, die sich im

Kalander ausgebildet hat. Man hat nun festgestellt, dass eine derartige Barring-

Bildung um so eher auftritt, je länger die Gelenkwellenanordnung ist. Bei manchen

Kalandern ist es aber erforderlich, zwischen der Walze und dem Antrieb einen Abstand von mindestens 2,5 m, vielfach sogar von mindestens 3 m einzuhalten (Patentschrift Absatz 0005 bis 0007).

Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, Maßnahmen zu treffen, um auch

bei der Verwendung längerer Gelenkwellenanordnungen eine Ausbildung von

Barring klein zu halten (Patentschrift Absatz 0008).

Diese Aufgabe wird durch eine Gelenkwelle mit den Merkmalen des verteidigten

Patentanspruchs 1 gelöst. Hierbei ist der Wellenträger (16) um einen Gelenkpunkt

(19) verschwenkbar, der mit dem Getriebe (4) der Kalanderwalze oder einem damit verbundenen Haltearm (20) verbunden ist, während der Wellenträger (16) am

anderen Ende einen verschiebbaren Gelenkpunkt (21) aufweist. Durch diese Ausbildung und die Anordnung der Gelenkpunkte in der im Patentanspruch 1 beschriebenen Lage ist es möglich, dass sich zwischen den Gelenkwellen und der

Zwischenwelle einerseits sowie zwischen den Gelenkwellen und der Eingangswelle bzw. der Ausgangswelle andererseits jeweils nahezu gleiche Winkel einstellen, wenn die Kalanderwalze in der Höhe verstellt wird. Diese Ausbildung wird

durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt.

Als Fachmann ist ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger

Erfahrung in der Konstruktion von Gelenkwellen anzusehen. Der Auffassung der

Patentinhaberin, vorliegend sei der Fachmann ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen auf dem Gebiet des Kalanderbaus, vermag sich der

Senat nicht anzuschließen. Erfahrungsgemäß erzeugt jeder Antrieb und jedes

Übertragungssystem (hier: Gelenkwellenanordnung) Schwingungen, die auch auf

die Antriebswelle übertragen werden. Zuständig ist daher hier der Fachmann, der

sich mit diesen antriebsseitigen Schwingungsproblemen beschäftigt und das

Schwingungsverhalten von Gelenkwellenanordnungen kennt. Der Auftraggeber,

hier der Papieringenieur, gibt dem Fachmann, an den er sich in allgemeiner

Übung wendet, zwar Anregungen und Wünsche weiter, ist aber nicht selbst der

zuständige Fachmann.

Der DE 299 09 271 U1 (D1) sind lediglich die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 zu entnehmen. Da nur eine Gelenkwelle vorgesehen ist, kann von

dieser Druckschrift schon keine Anregung zur patentgemäßen Gelenkwellenanordnung mit zwei Gelenkwellen und einer Zwischenwelle ausgehen. Der Fachmann kennt zwar solche bspw. in der Druckschrift D2 auf Seite 186 in Bild 5.14

dargestellten Gelenkwellenanordnungen mit zwei Gelenkwellen und Zwischenwelle. Die D2 gibt dem Fachmann daher möglicherweise den Hinweis, den Knickpunkt in die axiale Mitte einer Gelenkwelle zu legen, wenn diese und eine Antriebs- oder Abtriebswelle auf einer geraden Linie liegen. Anregungen, wie ein die

Zwischenwelle lagernder Wellenträger der Gelenkwellenanordnung ausgebildet

werden muss, wenn sich der Achsabstand zwischen Antriebs- und Abtriebswelle

ändert, wie dieses bei einer Höhenverstellung der Kalanderwalze der Fall ist, gibt

diese Druckschrift aber erkennbar nicht. Auch die Einsprechende hat hierzu nichts

vorgetragen.

Auch die der Druckschrift D3 zu entnehmenden Gelenkwellenanordnungen können keine Hinweise auf die patentgemäße Lösung geben. Auf Seite 39, rechte

Spalte, sind drei Grundformen von Gelenkwellenkombinationen dargestellt, die

insbesondere für größere Einbaulängen geeignet sind. Die untere Grundform zeigt

zwei an- und abtriebseitig angeordnete Gelenkwellen, zwischen denen eine gelagerte Zwischenwelle angeordnet ist. Da die Zwischenwelle fest gelagert ist, gibt

auch diese Druckschrift keine Anregungen zur patentgemäßen Anlenkung des

Wellenträgers, wenn sich der Achsabstand zwischen Antriebs- und Abtriebswelle

ändert. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob diese Druckschrift vor dem Anmeldetag an interessierte Fachkreise verteilt worden ist, was die Patentinhaberin

mit Nichtwissen bestritten hat.

Die DE 199 63 140 C2 (D4) wurde lediglich zum erteilten Patentanspruch 7 genannt. Dieser Stand der Technik liegt weiter ab und bedarf daher keiner weiteren

Erörterung.

Da die Gelenkwellenanordnung nach dem verteidigten Patentanspruch 1 durch

den zu berücksichtigenden Stand der Technik nicht nahe gelegt wird, hat dieser

Patentanspruch Bestand.

Mit ihm haben die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Patentansprüche 2

bis 6 ebenfalls Bestand.

gez.

Unterschriften