Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 02.11.2006 – 21 W (pat) 317/04
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. November 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
g e g e n
das Patent 101 11 077
…
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Auf die am 8. März 2001 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das
nachgesuchte Patent 101 11 077 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Regeln eines Brenners eines Gasverbrennungsgeräts“ erteilt worden. Die Veröffentlichung
der Patenterteilung ist am 6. November 2003 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Dem Einspruchsverfahren liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 zugrunde.
Die Einsprechende hat in ihrem Einspruchsschriftsatz zum Stand der Technik auf
die Entgegenhaltungen
D1: DE 196 18 573 C1
D2: EP 0 770 824 A2
D3: DE 31 10 774 A1 sowie
D4: EP 0 895 197 A1
und in zwei weiteren Eingaben auf die Druckschriften
D5: G. Beckmann, G. Große: „Grundlagen und Effekt der zustandsabhängigen
Instandhaltung“ in: Energietechnik, Heft 5, Mai 1986, Seiten 190 bis 193
D6: S. Billhardt, A. Sturm: „Wälzlagerdiagnose“ in:
Der Maschinenschaden 64 (1991), Heft 1, Seiten 34 bis 40 sowie
DE
41 02 050 A1
verwiesen.
Die Einsprechende führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass dem Fachmann das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 durch die Kombination der Druckschriften D1 und D3 bzw. D1 und D4 nahegelegt sei. Auch die Entgegenhaltung D5 liefere dem Fachmann alle wesentlichen Informationen, welche
ausgehend von der D1 zur Lösung der objektiven Aufgabe notwendig seien. Auch
die erteilten Unteransprüche 2 und 3 könnten die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens nicht begründen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrecht zu erhalten.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, der zuständige Fachmann könne
- ausgehend von der Entgegenhaltung D1 - aus der Druckschrift D3 keine Anregung in Richtung des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1 erhalten.
Entsprechendes gelte für die Kombination der Entgegenhaltungen D1 und D4.
Der erteilte, mit Gliederungspunkten versehene und hinsichtlich eines offensichtlichen Rechtschreibfehlers im Merkmal M3 korrigierte Patentanspruch 1 lautet:
M1 Verfahren zum Regeln eines Brenners eines Gasverbrennungsgeräts, insbesondere Gasheizgerät,
M2 mit einem Stellglied (4), mit dem ein Mischungsverhältnis von
Brenngas und Luft eingestellt wird,
M3 mit einem Sensor (9), mit dem ein λ-Wert sensiert wird, der
mit dem Sauerstoffgehalt des Abgases korreliert,
M4 und mit einem Regelsystem (10), das mit dem Stellglied (4)
und mit dem Sensor (9) gekoppelt ist und das eine λ-geführte Regelung des Stellgliedes (4) durchführt,
M5 wobei das Regelsystemλ(10) die am Stellglied (4) eingestellte Stellgröße (y) und die Grenzwerte(Ymax, Ymin) der am
Stellglied (4) einstellbaren Stellgrößen (y) kennt,
dadurch gekennzeichnet,
M6 dass das Regelsystem (10) aus dem historischen zeitlichen
Verlauf (Vh) der Stellgröße (y) einen zukünftigen zeitlichen
Verlauf (Vz) der Stellgröße (y) berechnet,
M7 und anhand des zukünftigen zeitlichen Verlaufs (Vz) einen
Ausfallzeitpunkt (t2) ermittelt, bei dem die Stellgröße (y) einen
ihrer Grenzwerte (Ymax, Ymin) erreicht.
Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 und 3 sowie weiterer Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich
30. Juni 2006 gültigen Fassung, da vorliegend die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt
worden ist und das Bundespatentgericht auch nach Ablauf der befristeten Zuständigkeitsregelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG durch das „Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“
vom 26. Juni 2006 (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) mangels einer ausdrücklichen
entgegenstehenden Regelung für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum
zugewiesenen Einspruchsverfahren nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der
fortwirkenden Zuständigkeit „perpetua fori“ zuständig bleibt (vgl. hierzu BPatG
Beschl. v. 19. Oktober 2006 - 23 W (pat) 327/04).
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände
sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so dargelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
Der Einspruch ist jedoch nicht begründet, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 als patentfähig.
1) Der erteilte Patentanspruch 1 umfasst die Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1 und 4, ist jedoch im Gegensatz zu diesen nicht mehr auf ein Gasverbrennungsgerät, sondern auf ein Verfahren zum Regeln des Brenners eines solchen Gerätes gerichtet. Dieser - vor der Patenterteilung erfolgte - Kategoriewechsel ist angesichts der ursprünglichen Offenbarung (Seite 5, 3. Absatz bis Seite 6,
vorletzter Absatz bzw. Offenlegungsschrift Absätze [0015] bis [0017]) zulässig
(vgl. hierzu Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, § 1, Rdn. 202). Entsprechendes gilt
für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3, die aus
den ursprünglichen Unteransprüchen 2 und 3 hervorgegangen sind.
Die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 sind deshalb zulässig, was im Übrigen von
der Einsprechenden nicht bestritten worden ist.
2) Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung (Absätze [0001] und [0002])
betrifft das Streitpatent ein Verfahren zum Regeln eines Gasverbrennungsgerätes,
insbesondere eines Gasheizgerätes, wie es beispielsweise in der eingangs erwähnten Druckschrift D2 angewandt wird. Das bekannte Gasverbrennungsgerät
weise ein Stellglied in Form einer Gasarmatur auf, mit dem ein Mischungsverhältnis von Brenngas und Luft einstellbar sei, wobei die so eingestellte Mischung aus
Brenngas und Luft einem Brenner des Gerätes zur Verbrennung zugeführt werde.
Gemäß der D2 sei im Abgasstrom ein Sensor in Form einer Ionisationselektrode
angeordnet, um so einen λ-Wert zu sensieren, der mit dem Sauerstoffgehalt des
Abgases korreliere. Dieser λ-Sensor sei mit einem Regelsystem verbunden, das
außerdem mit dem Stellglied gekoppelt sei. Dieses Regelsystem ermögliche nun
eine λ-geführte Regelung des Stellgliedes.
Bei dem in der Druckschrift D1 offenbarten Verfahren erfolge die λ-Regelung zwischen zwei Grenzwerten, wobei die Regelung eine zeitliche Grenze in der Weise
besitze, dass bei einer Überschreitung des zulässigen Regelbereiches eine Abschaltung des Brenners erfolge (Absatz [0003]).
Wie in der Streitpatentschrift weiter ausgeführt wird, kann es durch Verschmutzung und/oder Alterung des Gasverbrennungsgerätes im Laufe der Betriebszeit
dazu kommen, dass ein oberer oder unterer Grenzwert für die am Stellglied einstellbare Stellgröße erreicht wird. Eine über diese Grenze hinausgehende Regelung sei nicht realisierbar, so dass das Gasverbrennungsgerät zunehmend in einem Arbeitspunkt betrieben werde, der sich mehr und mehr vom optimalen Arbeitspunkt entferne (Streitpatentschrift Absatz [0004]). Das patentgemäße Verfahren habe demgegenüber den Vorteil, dass durch die Kenntnis des Ausfallzeitpunkts, bei dem die Stellgröße einen ihrer Grenzwerte erreiche, rechtzeitig eine
Wartung oder Inspektion des Gasverbrennungsgerätes durchgeführt werden könne, bevor es zu einem Betrieb des Gerätes außerhalb des optimalen Arbeitspunktes komme. Dadurch könne die Betriebssicherheit insgesamt erhöht werden (Absatz [0005]).
Wie die Einsprechende in ihrem Einspruchschriftsatz (vgl. Seite 3, 3. Absatz) nach
Meinung des Senats durchaus zutreffend ausgeführt hat, ist demnach die objektive Aufgabe der patentgemäßen Lehre darin zu sehen, verschmutzungs- und verschleißabhängig rechtzeitig vor dem Ausfallzeitpunkt des Gasbrenners eine Wartung oder Inspektion durchführen zu können (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 811,
Ls 2, 813, III. 2. - „Falzmaschine“).
Diese Aufgabe wird bei einem Verfahren mit den im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 aufgeführten Merkmalen dadurch gelöst, dass
das Regelsystem (10) aus dem historischen zeitlichen Verlauf (Vh) der Stellgröße (y) einen zukünftigen zeitlichen Verlauf (Vz) der Stellgröße (y) berechnet,
und anhand des zukünftigen zeitlichen Verlaufs (Vz) einen Ausfallzeitpunkt (t2) ermittelt, bei dem die Stellgröße (y) einen ihrer Grenzwerte (Ymax, Ymin) erreicht.
3) Dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 stehen Schutzhindernisse
nicht entgegen.
a) Das zweifelsohne gewerblich anwendbare Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften
ein Verfahren zum Regeln eines Brenners eines Gasverbrennungsgerätes mit
sämtlichen, im geltenden Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen offenbart.
Das beanspruchte Verfahren wird dem Fachmann - einem mit der Entwicklung von
Gasverbrennungsgeräten befassten, berufserfahrenen Diplom-Physiker oder
Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Energietechnik - durch diesen Stand der Technik auch nicht nahe gelegt.
b) Aus der eingangs erwähnten Druckschrift D1 (vgl. insbesondere die Figuren 1
und 3 und die Beschreibung Spalte 1, Zeile 56 bis Spalte 2, Zeile 52 sowie Spalte 3, Zeile 10 bis Spalte 4, Zeile 23) ist unbestritten ein Verfahren mit den im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 aufgeführten Merkmalen bekannt.
Denn auch das in der D1 beschriebene Verfahren dient der Regelung des Brenners (1) eines Gasverbrennungsgerätes (Gasbrenner) [Merkmal M1], wobei mit
Hilfe eines Stellglieds (Gasmagnetventil 4) das Mischungsverhältnis von Brenngas
und Luft eingestellt wird [Merkmal M2] und wobei mit einem Sensor (Ionisationselektrode 5) ein λ-Wert (Luftzahl Lambda), der mit dem Sauerstoffgehalt des
Abgases (Verbrennungszustand) korreliert, sensiert wird [Merkmal M3]. Ferner ist
ein Regelsystem (Regelschaltung 7) vorgesehen, welches mit dem Stellglied (4)
und dem Sensor (5) gekoppelt ist und welches eine λ-geführte Regelung des
Stellgliedes (4) durchführt [Merkmal M4]. Schließlich „kennt“ das Regelsystem (7)
die am Stellglied (4) eingestellte Größe (Steuersignal J) und - mittels des oberen
und unteren Grenzwertes der vom Sensor (5) gemessenen Ionisationsspannung (Ui) - auch die Grenzwerte dieser am Stellglied (4) anliegenden Stellgröße (J) [Merkmal M5].
Wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung zutreffend geltend gemacht hat, ist aus der D1 (vgl. Spalte 6, Zeilen 47 bis 53) darüber hinaus auch
schon bekannt, dass sich im Betrieb die Zusammenhänge zwischen der Ionisationselektrode (5) und dem vom Gasmagnetventil (4) eingestellten Gasstrom, beispielsweise durch Verbrennungsrückstände an der
Ionisationselektrode (5)
und/oder deren Verbiegen und/oder Verschleiß oder Ablagerungen im Gasmagnetventil verschieben. Dieser Textstelle entnimmt der Fachmann nach Meinung
der Einsprechenden, dass er keinesfalls von einem zuverlässigen Betrieb des
Gasbrenners mit unveränderlichen Einstellungen für beliebig lange Zeiten ausgehen darf, sondern dass er zu einem - ihm allerdings noch nicht bekannten Zeitpunkt - mit dem Ausfall des Brenners aus den vorstehend genannten Gründen
rechnen muss. Diese durch die D1 vermittelte Erkenntnis würde den Fachmann
veranlassen, im Stand der Technik nach Abhilfe zu suchen.
Bei seiner diesbezüglichen Recherche würde der Fachmann auf die Druckschrift D3 stoßen. Aus dieser Entgegenhaltung (vgl. den Anspruch 1 und die Beschreibung Seite 6, letzter Absatz bis Seite 9, 1. Absatz) sei bekannt, bei einem
Kraftfahrzeug Wartungszeitpunkte in Abhängigkeit vom Verschleißzustand bestimmter Betriebsgrößen wie z. B. dem Zustand von Kupplung, Bremsen, Zündkerzen etc. zu ermitteln. In vorteilhafter Weise würden diese Informationen beim
Stand der Technik dazu verwendet, in einer Recheneinheit den Zeitpunkt bzw. den
Kilometerstand zu ermitteln, an dem bei gleichbleibender Belastung des Kraftfahrzeugs die Verschließgrenze erreicht werde (vgl. Seite 8, Zeilen 20 bis 25). Insofern sei dem Fachmann das im erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren durch die Zusammenschau der beiden Entgegenhaltungen D1 und D3 nahe
gelegt.
c) Dieser Argumentation der Einsprechenden vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn die D1 vermittelt dem Fachmann zwar die Erkenntnis, dass bei
einem Gasbrenner Verschleißerscheinungen wie z. B. Verbrennungsrückstände
an der Ionisationselektrode (5) oder Ablagerungen am Gasmagnetventil (4) auftreten können, aufgrund derer eine emissionsarme Verbrennung nicht mehr gewährleistet ist. Eine Anregung, aus dem historischen zeitlichen Verlauf der das
Gasmagnetventil (4) beeinflussenden Stellgröße (J) einen zukünftigen zeitlichen
Verlauf der Stellgröße (J) entsprechend Merkmal M6 des erteilten Patentanspruchs 1 zu berechnen, vermag die D1 dem Fachmann jedoch nicht zu liefern.
Denn gemäß dieser Druckschrift ist lediglich vorgesehen, den sich verschleißbedingt ändernden Zusammenhängen zwischen dem von der Ionisationselektrode (5) gelieferten Messsignal und dem vom Gasmagnetventil (4) eingestellten
Gasstrom durch einen Kalibrierungsvorgang gerecht zu werden. Es wird dabei als
günstig angesehen, die Kalibrierung bei einer mittleren Drehzahl des bei diesem
Stand der Technik vorgesehenen Gebläses (2) durchzuführen, um - wie es in der
D1 wörtlich heißt - nicht an die Modulationsgrenze des Steuersignals (J) zu stoßen. Die Einsprechende folgert nun aus dieser Textstelle, dass die Drehzahl des
Gebläses die Stellgröße sei, deren historischer zeitlicher Verlauf im Sinne des
Merkmals M6 des erteilten Patentanspruchs 1 überwacht würde.
Diese Feststellung vermag den Senat jedoch insofern nicht zu überzeugen, als
während des Kalibrierungsvorganges die Regelschaltung (7) nicht in Betrieb ist
(Spalte 6, Zeilen 58 und 59). Entgegen der Meinung der Einsprechende lässt sich
schon aus diesem Grunde die Drehzahl des Gebläses nicht als Stellgröße verwenden, anhand derer sich der Ausfallszeitpunkt des Systems extrapolieren ließe.
Auch durch die Einbeziehung der D3 kann der Fachmann nicht zur patentgemäßen Lehre gelangen. Zwar wird bei diesem Stand der Technik (Seite 7, Zeilen 28
bis 36 und Seite 8, Zeilen 20 bis 25) zugegebenermaßen aus einer Vielzahl von
Betriebsparametern eine Verschleißgrenze errechnet, d. h. ein Ausfallszeitpunkt
extrapoliert, jedoch handelt es sich bei diesen Parametern ausdrücklich um sogenannte Führungsgrößen (Seite 7, Zeilen 1 bis 17), also um Messwerte, die unmittelbar erfasst werden, nicht jedoch das Ausgangssignal einer Regelschaltung sind,
wie dies insoweit der erteilte Patentanspruch 1 lehrt. Wie die Patentinhaberin in
der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, kommt diesem Ausgangssignal beim Streitpatent auch insofern eine besondere Bedeutung zu, als
hiermit eine Vielzahl verschiedener Parameter wie beispielsweise Gasqualität, Ablagerungen, Verschleiß, Spannungsrisse im Brenner und Verstopfungen der Abgasleitung gleichzeitig erfasst würden. Auch hierfür finden sich im Stand der Technik keinerlei Anregungen.
d) Entgegen der Auffassung der Einsprechenden vermögen somit die Entgegenhaltungen D1 und D3 dem zuständigen Fachmann das patentgemäße Verfahren
nicht nahe zu legen.
e) Die verbleibenden, im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen vom Streitpatentgegenstand - wie der Senat im Einzelnen nachgeprüft hat - ebenfalls weit
ab. Sie haben in der mündlichen Verhandlung im Übrigen keine Rolle gespielt.
gez.
Unterschriften