Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 02.11.2006 – 21 W (pat) 40/04

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 40/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 36 884.0-35

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. November 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung wurde am 25. August 1997 unter der Bezeichnung „Erweitertes diagnostisches Magnetresonanzgerät mit Operationsfunktionalität“ beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am

18. März 1999.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 28. April 2004 die

Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 aus dem Stand

der Technik nahegelegt sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin verfolgt

ihr Patentbegehren mit dem mit Schreiben vom

18. Juli 2001 eingereichten Patentanspruch 1 weiter.

Der Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:

M1 Erweitertes

diagnostisches Magnetresonanzgerät mit

Operationsfunktionalität mit

M2 einem herkömmlichen Magnetresonanzgerät (2, 2A), das

M3 eine Patientenliege (10) zum Transport eines Patienten (16)

in ein Abbildungsvolumen (6) des Magnetresonanzgeräts (2, 2A) umfasst,

dadurch gekennzeichnet, dass

M4 neben dem Magnetresonanzgerät (2, 2A) in einer Längsverfahrrichtung (8) der Patientenliege (10) fest beabstandet eine

Operationssäule (12) zur direkten Aufnahme der Patientenliege (10) angeordnet ist und

M5 dass die Operationssäule (12) einen Verschwenkmechanismus (22) umfasst zum Verschwenken (18, 20) der Patientenliege (10) um eine vertikale Achse (24).

Im Verfahren ist u. a. die vom Senat mit der Terminsladung vom 11. Juli 2006 in

Kopie übermittelte und in das Verfahren eingeführte Druckschrift

D7: US 5 525 905.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung aufzuheben und

mit Schreiben vom 14. September 2006 die Entscheidung im

schriftlichen Verfahren nach Aktenlage.

Zur Sache hat sich die Anmelderin nicht geäußert.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig.

Ob der geltende Anspruch 1 zulässig ist, kann unerörtert bleiben, da der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht mehr neu ist

(siehe BGH GRUR 1991, 120, 121 - Elastische Bandage).

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein erweitertes diagnostisches

Magnetresonanzgerät anzugeben, mit dem eine Operation eines Patienten unter

Magnetresonanzbildgebung möglich ist, und das gleichzeitig hinsichtlich der

Funktionalität keine wesentlichen Einschränkungen gegenüber heute üblichen

Operationstischen besitzt (siehe OS, Spalte 1, Zeilen 39 bis 44).

Fachmann ist ein mit der Entwicklung von entsprechenden Geräten befasster

Diplom-Physiker.

Aus der Druckschrift D7

(siehe

insbesondere die Fig. 5 und 6)

ist ein

diagnostisches bildgebendes System bekannt, welches beispielsweise einen

Computertomographen 104

(CT system) umfasst. Anstelle des Computertomographen kann auch ein herkömmliches Magnetresonanzgerät (MRI) gemäß

Merkmalsgruppe M2 verwendet werden (siehe Spalte 6, Zeilen 4 bis 12 und

Spalte 11, Zeilen 2 bis 17). Das Magnetresonanzgerät umfasst eine Patientenliege

132 (table) zum Transport eines Patienten in ein Abbildungsvolumen des

Magnetresonanzgeräts

(Merkmalsgruppe M3),

wobei

neben

dem

Magnetresonanzgerät

in einer Längsverfahrrichtung der Patientenliege

fest

beabstandet eine Operationssäule 130 (base) zur direkten Aufnahme der

Patientenliege

angeordnet

ist

(Merkmalsgruppe M4)

und wobei

die

Operationssäule einen Verschwenkmechanismus 134 (pivot) umfasst (siehe

Spalte 10, Zeilen 3 bis 5) zum Verschwenken der Patientenliege um eine vertikale

Achse (Merkmalsgruppe M5). Gemäß Merkmalsgruppe M1 wird ein "erweitertes"

diagnostisches Magnetresonanzgerät mit "Operationsfunktionalität" beansprucht.

Das Magnetresonanzgerät gemäß der Druckschrift D7 weist ebenfalls die

"erweiterte Funktionalität" gemäß den Merkmalsgruppen M2 bis M5 wie das

beanspruchte Magnetresonanzgerät auf. Somit verfügt es auch zwangsläufig über

die beanspruchte

"Operationsfunktionalität", die offensichtlich durch eine

verschwenkbare Patientenliege um eine Säule gegeben ist.

Somit sind alle Merkmale im Anspruch 1 aus der Druckschrift D7 bekannt.

Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch

die Unteransprüche 2 bis 4.

Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Unteransprüche nicht patentfähig sind.

gez.

Unterschriften