Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 02.11.2006 – 25 W (pat) 4/05

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 4/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 395 07 594

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. November 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin beantragte mit Eingabe vom 14. Oktober 2002 die Löschung

der für die Dienstleistungen "Theater- und Varieteaufführungen, Musikdarbietungen, Zirkusdarbietungen, Tierdressur, Schaustellung von Tieren; Verpflegung

von Gästen" eingetragenen Marke 395 07 594

Apollo

da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG eingetragen worden

sei. Apollo (griechisch: Apollon) sei gemeinhin bekannt als der griechischrömische Gott der Künste und der Musik. Er sei Herr der Musen, der

Schutzgöttinnen der Künste. Als beliebte Bezeichnung von Theatern und Kinos im

In- und Ausland sei die Bezeichnung nicht schutzfähig.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Löschungsantrag mit Beschluss vom 23. März 2004 zurückgewiesen, da

Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG nicht

vorlägen. Kosten wurden weder auferlegt noch erstattet.

Gegen diesen Beschluss hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt.

Nachdem die Schutzdauer der angegriffenen Marke Nr. 395 07 594 nicht

verlängert worden ist, erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sich das Verfahren

erledigt habe, und beantragt weiterhin,

die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin, die sich der Erledigungserklärung der Beschwerdegegnerin anschloss, beantragt,

eine Kostenentscheidung zu erlassen, wonach jeder Beteiligte die

ihm in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren erwachsenen

Kosten selbst trägt.

Sie meint, dass es nicht billig sei, ihr Kosten aufzuerlegen. Das Verfahren komme

hier nur deshalb zum Ende, weil die Beschwerdegegnerin diesem durch Löschung

der Marke dessen Grundlage entzogen habe. Die Beschwerdeführerin sei

mitnichten die Unterlegene. Ihr könnten selbst dann nicht die Kosten auferlegt

werden, wenn die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Der

Verfahrensausgang

für sich allein sei

für eine Kostenauferlegung nicht

ausreichend.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Kosten werden nicht auferlegt, so dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Nachdem die angegriffene Marke wegen Nichtverlängerung gelöscht worden ist

und die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist

lediglich noch über den Kostenantrag der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.

Nach § 71 Abs. 1 und Abs. 4 MarkenG kann auch dann noch über die Kosten

entschieden werden, wenn die Eintragung der Marke wegen Nichtverlängerung

der Schutzdauer im Register gelöscht wird.

Nach dieser Vorschrift kann das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens

einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit

entspricht. Das Gesetz geht im Grundsatz davon aus, was auch durch MarkenG

§ 71 Abs. 1 Satz 3 deutlich wird, dass

im markenrechtlichen Verfahren,

einschließlich des Beschwerdeverfahrens, jeder Beteiligte seine Kosten selbst

trägt und dass es für eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf

(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11; vgl. zum - inhaltlich

übereinstimmenden - früheren Recht BGH BlPMZ 1973, 23 "Lewapur"). Solche

Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit

der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Ein Verfahrensbeteiligter

müsste in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen

oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse

am Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht

haben (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11).

Derartige besondere Umstände liegen hier noch nicht vor. Es ist noch mit der

prozessualen Sorgfalt zu vereinbaren, wenn die Löschungsantragstellerin ihre

Argumentation, Apollo (griechisch: Apollon) sei gemeinhin bekannt als der

griechisch-römische Gott der Künste und der Musik und es handele sich dabei um

eine beliebte Bezeichnung von Theatern und Kinos im In- und Ausland, die

deshalb für die Beschwerdegegnerin nicht hätte eingetragen werden dürfen,

gerichtlich

überprüfen

lassen wollte. Ob

die

Beschwerde

der

Löschungsantragstellerin

in der Sache Erfolg gehabt hätte,

ist

für die

Kostenentscheidung nicht von maßgeblicher Bedeutung. Der Verfahrensausgang

stellt nämlich keine Vermutung für die Billigkeit einer Kostenauferlegung dar

(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11).

gez.

Unterschriften