Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 02.11.2006 – 25 W (pat) 4/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 4/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 395 07 594
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin beantragte mit Eingabe vom 14. Oktober 2002 die Löschung
der für die Dienstleistungen "Theater- und Varieteaufführungen, Musikdarbietungen, Zirkusdarbietungen, Tierdressur, Schaustellung von Tieren; Verpflegung
von Gästen" eingetragenen Marke 395 07 594
Apollo
da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG eingetragen worden
sei. Apollo (griechisch: Apollon) sei gemeinhin bekannt als der griechischrömische Gott der Künste und der Musik. Er sei Herr der Musen, der
Schutzgöttinnen der Künste. Als beliebte Bezeichnung von Theatern und Kinos im
In- und Ausland sei die Bezeichnung nicht schutzfähig.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Löschungsantrag mit Beschluss vom 23. März 2004 zurückgewiesen, da
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG nicht
vorlägen. Kosten wurden weder auferlegt noch erstattet.
Gegen diesen Beschluss hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt.
Nachdem die Schutzdauer der angegriffenen Marke Nr. 395 07 594 nicht
verlängert worden ist, erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sich das Verfahren
erledigt habe, und beantragt weiterhin,
die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.
Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdeführerin, die sich der Erledigungserklärung der Beschwerdegegnerin anschloss, beantragt,
eine Kostenentscheidung zu erlassen, wonach jeder Beteiligte die
ihm in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren erwachsenen
Kosten selbst trägt.
Sie meint, dass es nicht billig sei, ihr Kosten aufzuerlegen. Das Verfahren komme
hier nur deshalb zum Ende, weil die Beschwerdegegnerin diesem durch Löschung
der Marke dessen Grundlage entzogen habe. Die Beschwerdeführerin sei
mitnichten die Unterlegene. Ihr könnten selbst dann nicht die Kosten auferlegt
werden, wenn die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Der
Verfahrensausgang
für sich allein sei
für eine Kostenauferlegung nicht
ausreichend.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Kosten werden nicht auferlegt, so dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Nachdem die angegriffene Marke wegen Nichtverlängerung gelöscht worden ist
und die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist
lediglich noch über den Kostenantrag der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
Nach § 71 Abs. 1 und Abs. 4 MarkenG kann auch dann noch über die Kosten
entschieden werden, wenn die Eintragung der Marke wegen Nichtverlängerung
der Schutzdauer im Register gelöscht wird.
Nach dieser Vorschrift kann das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens
einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Das Gesetz geht im Grundsatz davon aus, was auch durch MarkenG
§ 71 Abs. 1 Satz 3 deutlich wird, dass
im markenrechtlichen Verfahren,
einschließlich des Beschwerdeverfahrens, jeder Beteiligte seine Kosten selbst
trägt und dass es für eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf
(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11; vgl. zum - inhaltlich
übereinstimmenden - früheren Recht BGH BlPMZ 1973, 23 "Lewapur"). Solche
Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit
der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Ein Verfahrensbeteiligter
müsste in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen
oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse
am Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht
haben (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11).
Derartige besondere Umstände liegen hier noch nicht vor. Es ist noch mit der
prozessualen Sorgfalt zu vereinbaren, wenn die Löschungsantragstellerin ihre
Argumentation, Apollo (griechisch: Apollon) sei gemeinhin bekannt als der
griechisch-römische Gott der Künste und der Musik und es handele sich dabei um
eine beliebte Bezeichnung von Theatern und Kinos im In- und Ausland, die
deshalb für die Beschwerdegegnerin nicht hätte eingetragen werden dürfen,
gerichtlich
überprüfen
lassen wollte. Ob
die
Beschwerde
der
Löschungsantragstellerin
in der Sache Erfolg gehabt hätte,
ist
für die
Kostenentscheidung nicht von maßgeblicher Bedeutung. Der Verfahrensausgang
stellt nämlich keine Vermutung für die Billigkeit einer Kostenauferlegung dar
(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdn. 11).
gez.
Unterschriften