Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 07.11.2006 – 21 W (pat) 333/03

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. November 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

gegen das Patent 100 51 302

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. November 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

B e z e i c h n u n g : Laserentfernungsmessgerät für den Nah- und

Fernbereich mit speziellem Empfänger

Patentansprüche 1-3, überreicht in der mündlichen Verhandlung

Beschreibung, Spalte 1 - Spalte 8, gemäß Patentschrift

4 Blatt Zeichnungen Figuren 1.1 bis 4.3, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Auf die am 13. Oktober 2000 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist

das nachgesuchte Patent 100 51 302 mit der Bezeichnung „Laserentfernungsmessgerät für den Nah- und Fernbereich mit speziellem Empfänger“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 15. Mai 2003 erfolgt.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende hat zum Stand der Technik folgende Druckschriften genannt:

D1 WO 02/27352 A1; (Priorität von D2 beansprucht)

D2 Schweizerisches Patentgesuch Nr. 2000 1893/00,

Anmeldedatum 27. September 2000;

D3 Teil der japanischen Gebrauchsmusteroffenlegung Sho 58-145507 (mit

Teilübersetzung), Veröffentlichungsdatum 30. September 1983;

D4 Teil der japanischen Druckschrift „High Tec Focusing Collector“ (englische Übersetzung des japanischen Titels),

Veröffentlichungsdatum 17. Mai 1985;

D5 Sammeldokument (Prospekt; Teil des Service Manuals; technische

Zeichnungen; Datenblatt APD-Empfangsdiode der Fa. RCA) der Aufsatzdistanzmesser-Produktfamilie „Distomat Wild DI“ der Firma „Wild

Heerbrugg Ltd., 9435 Heerbrugg (Schwitzerland)

D6 JP 62-190479

D7 DE 22 29 339 B2

D8 DE 196 43 287 A1

Ferner verweist sie auf die bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten Druckschriften

D9 DE 198 60 464 A1 und

D10 EP 0 701 702 B1.

Die Einsprechende führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, der Gegenstand

des erteilten Patentanspruchs 1 werde durch die nachveröffentlichte D1, in der die

Priorität des schweizerischen Patentgesuchs gemäß D2, dessen Anmeldetag vor

dem Anmeldetag des Patents liegt, in Anspruch genommen ist, neuheitsschädlich

vorweggenommen. Gegenüber D3, D4 und D10 erachtet sie den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen als nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Auch könne das in den Unteransprüchen 2 bis 5 Beanspruchte Neuheit und erfinderische Tätigkeit des Patentgegenstandes nicht stützen.

Die Patentinhaberin überreicht in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 3.

Der Patentanspruch 1 lautet - mit einer Merkmalsgliederung versehen:

M1 Laserentfernungsmessgerät für den Nah- und Fernbereich

mit einem Sende- und einem Empfangskanal,

M2 wobei der Sendekanal aus einem Sendeobjektiv (1), in dessen Brennpunkt eine Laserlichtquelle (2) angeordnet ist und

der Empfangskanal aus einem Empfangsobjektiv (3) besteht,

in dessen Brennebene sich eine Empfängeranordnung befindet, und der Sende- und der Empfangskanal so zueinander

angeordnet sind,

M3 dass die optischen Achsen des Sendeobjektives (1) und des

Empfangsobjektives (3) zueinander parallel mit einem Abstand a verlaufen, dadurch gekennzeichnet,

M4 dass die Empfängeranordnung eine Photodioden-Chip-

Anordnung (4.1 bis 4.4) mit mindestens zwei aktiven Photodiodenflächen (7.1, 7.2) ist,

M5 die auf einer Geraden angeordnet sind, welche die optischen

Achsen des Sende-(1) und des Empfangsobjektivs (3)

schneidet,

M6 und sich die zur Laserlichtquelle (2) nächst angeordnete aktive Photodiodenfläche im Abstand a zu dieser befindet

M7 und denen eine Lochblende mit Blendenöffnungen (6.1, 6.2)

einer gleichen Anzahl wie Photodiodenflächen (7.1, 7.2) vorgeordnet ist,

M7a wobei die erste Blendenöffnung (6.1) so dimensioniert ist,

dass die Lochblende die dahinter angeordnete Photodiodenfläche (7.1)

teilweise abschattet, bevor die auftreffende

Strahlungsintensität an die obere Grenze des Dynamikbereiches der Photodioden-Chip-Anordnung kommt,

M7b und sich die zweite Blendenöffnung (6.2) in einem derartigen

Abstand zur ersten Blendenöffnung befindet, so dass durch

diese Strahlung auf die dahinter angeordnete zweite Photodiodenfläche (7.2) trifft, bevor die auf die erste Photodiodenfläche (7.1) auftreffende Strahlungsintensität unter die untere

Grenze des Dynamikbereiches sinkt.

Die Patentansprüche 2 und 3 lauten:

2.

Laserentfernungsmessgerät für den Nah- und Fernbereich

nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Blendenöffnungen kreisrund, oder in Richtung der

Geraden stärker ausgedehnte ovale oder keilförmige Gebilde

sind.

3.

Laserentfernungsmessgerät für den Nah- und Fernbereich

nach einem der Ansprüche 1 oder 2,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Photodioden Avalanch-Photodioden sind.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 3, die übrigen Unterlagen gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den unstreitig

zulässigen, am 30. Juni 2006 - d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG - noch

anhängigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts. Dieser hatte aufgrund mündlicher

Verhandlung zu entscheiden.

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände

sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so dargelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.

1. Der Einspruch ist jedoch nur insofern begründet, als er nach dem Ergebnis der

mündlichen Verhandlung zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents auf

der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Patentanspruchs 1

führt.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig. Die Merkmale M1 bis M6

des Patentanspruchs 1 entsprechen inhaltlich dem Anspruch 1 aus der Patentschrift sowie dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1, wobei das Merkmal M5,

wonach die mindestens zwei aktiven Photodiodenflächen (7.1, 7.2) „auf einer Geraden angeordnet sind, welche die optischen Achsen des Sende- und

des Empfangsobjektivs schneidet“, sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1

i. V. m. sämtlichen Ausführungsbeispielen ergibt. Diese Änderung stellt sonach

keine unzulässige Erweiterung dar, da sich die Empfängeranordnung mit ihren

Photodiodenflächen auch gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 in der Brennebene des Empfangsobjektivs befindet. Die Brennebene liegt bekanntlich senkrecht zur optischen Achse des Empfangskanals; dieser ist parallel im Abstand a

zum Sendekanal angeordnet. Daraus folgt für die Gerade, auf der die Photodiodenflächen angeordnet sind, zwangsweise, dass sie die optischen Achsen des

Sende- und des Empfangsobjektivs nicht nur schneidet, sondern auch auf ihnen

senkrecht steht (bedingt durch die senkrechte Lage der Brennebene auf der optischen Achse des Empfangskanals) und somit auch deren Ausrichtung durch den

Abstand a der beiden (parallelen) Kanäle bestimmt ist.

Die Merkmale M7, 7a und 7b gehen aus dem im Absatz [0048] der Patentschrift

bzw. aus dem im Absatz [0051] der Offenlegungsschrift dargelegten Sachverhalt

hervor. Die Ansprüche 2 und 3 sind aus den Ansprüchen 3 und 4 der Patentschrift

bzw. den Ansprüchen 4 und 5 der Offenlegungsschrift hervorgegangen.

2. Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da keine der zum Stand der Technik genannten Druckschriften

ein Laserentfernungsmessgerät für den Nah- und Fernbereich mit sämtlichen in

diesem Anspruch aufgeführten Merkmalen offenbart.

2.1 Die ältere, nachveröffentlichte Druckschrift D1, die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und

Nr. 3 PatG zum Stand der Technik gehört und somit nur bei der Neuheitsbetrachtung der Bewertung bedarf, nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht

vorweg.

D1 (vgl. Fig. 1 und Beschreibung Seite 7, 2. Absatz) offenbart eine Vorrichtung

und ein Verfahren zur Signalerfassung bei einem Entfernungsmessgerät, das für

Nah- und Fernfeldmessungen geeignet mit einem Sendekanal und einem Empfangskanal versehen ist, wobei im Brennpunkt des Sendeobjektivs (Kollimationsoptik 2) eine Laserlichtquelle 1 angeordnet ist und in der Brennebene des Empfangsobjektivs (3) sich die Empfängeranordnung (Messempfänger 4) befindet, bei

zueinander parallel in einem Abstand verlaufenden optischen Achsen der Objektive, entsprechend den Merkmalen M1 bis M3 des Patentanspruchs 1. Die Empfängeranordnung 4 ist in integrierter Halbleiterbauweise ausgebildet (vgl. die Beschreibung zur Fig. 5; Seite 10, 2. Absatz) und beispielsweise mit einer Photodiode (vgl. Seite 7, Zeile 14) versehen, wobei gemäß dem Ausführungsbeispiel der

Figur 5 drei Segmente 41, 42, 43 vorgesehen sind. Diese sind auf einer die optischen Achsen schneidenden Gerade - in der Brennebene des Empfangsobjektivs

liegend - angeordnet, derart, dass sich das zur Laserlichtquelle nächst angeordnete Segment 41 im Abstand der optischen Achsen der Objektive befindet (notwendigerweise, da der ursprüngliche Abstand der optischen Achsen auf weit entfernte Objekte justiert ist). Insofern sind auch die Merkmale M4 bis M6 aus D1 bekannt.

Der zuständige Durchschnittsfachmann, der hier als ein mit der Entwicklung von

Laserentfernungsmessgeräten befasster, berufserfahrener Dipl.-Phys. zu definieren ist, erkennt zwar, dass in D1 den in ihren Flächen begrenzten Segmenten 41,

42, 43 des lichtelektrischen Empfängers 4 gemäß der Variante der Figur 5 auch

eine Blendenfunktion zukommt, jedoch werden diese Segmente elektrisch individuell angesteuert, um für die Blendenwirkung beabsichtigt gezielt nur denjenigen

Bereich zu aktivieren, auf den Messlicht auffällt (vgl. Seite 10, Abs. 2).

Angaben zur Dimensionierung gemäß dem Merkmal M7a für die erste Blendenöffnung (6.1) und gemäß dem Merkmal M7b für den Abstand der zweiten Blendenöffnung zur ersten Blendenöffnung sind in D1 zu den einzelnen Segmenten nicht

angegeben; sie können auch gar nicht vorgesehen sein, da die Segmente ausweislich der Figur 5 auf der die optische Achse schneidenden Gerade aneinander

angrenzend angeordnet sind.

2.2 Auch die übrigen, im Verfahren befindlichen Druckschriften D2 bis D10 in der

mündlichen Verhandlung im Übrigen keine Rolle gespielt haben, nehmen den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht vorweg.

3. Wie sich der Senat überzeugt hat, vermag dieser vorveröffentlichte Stand der

Technik auch die erfinderische Tätigkeit des beanspruchten Gegenstandes nicht

in Frage zu stellen.

4. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3

betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Laserentfernungsmessgerätes nach Patentanspruch 1. Sie haben deshalb zusammen

mit dem Patentanspruch 1 Bestand.

gez.

Unterschriften