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BPatG Beschluss vom 07.11.2006 – 6 W (pat) 42/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 42/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 52 010.0-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. September 2003 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Ansprüche 1 bis 5, eingegangen am 2. November 2006,

Beschreibung, Seite 1 bis 16, eingegangen am 2. November 2006,

Zeichnungen, Figuren 1 und 2 gem. DE 199 52 010 A1.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für

die Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. September 2003 gerichtet, mit dem die vorliegende Patentanmeldung mit der Begründung

zurückgewiesen wurde, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht gewährbar, da

er nicht als ein Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit angesehen werden könne.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

(1) DE 39 22 720 C2

(2) DE 197 14 948 A1

(3) DE 197 33 101 C2

(4) DE 690 27 898 T2

(5) US 50 05 417 A

(6) DE 38 10 906 A1

(7) CH 468 009.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin am 27. Oktober 2003 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006, hier im Original in der

endgültigen Fassung eingegangen am 2. November 2006, wurde ein neues Patentbegehren im Umfang der Ansprüche 1 bis 5 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und

ein Patent mit den in der Beschlussformel aufgeführten Unterlagen

zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Verfahren zum Testen eines Rollenlagers, insbesondere eines

Zapfen-Rollenlagers, wobei das Rollenlager einen inneren Laufring (23), einen äußeren Laufring (22), jeweils aus Stahl, und eine

Mehrzahl von Rollelementen (21) zwischen dem inneren und

äußeren Laufring (23, 22) aufweist, wobei ein Volumen (2% x Da x

Laufringfläche), bestimmt durch eine Laufringfläche des inneren

und äußeren Laufrings und eine Tiefe von 2 % des mittleren

Durchmessers (Da) der Rollelemente (21) einer Ultraschall-Werkstoffprüfung unterworfen wird und eine verkürzte Lebensdauer

verhindert wird, wenn die Ultraschall-Werkstoffprüfung keine

nichtmetallischen Einschlüsse mit einer Länge von ≥ 500 μm ergibt.

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 lautet:

Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 4,

gekennzeichnet durch beabstandet in einem Wassertank (1) angeordnete Tragrollen (4) zur rotierenden Abstützung eines inneren

oder äußeren Laufrings (2) eines Rollenlagers, einer Drehantriebsvorrichtung mit einem Drehantriebsmotor (5) für die Tragrollen (4), einer Steuereinheit (9) für den Drehantriebsmotor (5), einer

Ultraschallerfassungssonde (3), bewegbar durch eine Linearführungsvorrichtung (10) und einer inneren Laufringfläche des inneren oder äußeren Laufrings zugewandt angeordnet und mit einer

Ultraschallerfassungsvorrichtung (14) in Verbindung mit der Ultraschallerfassungssonde (3) zur Abgabe eines Ultraschallimpulses

auf die Laufringfläche des inneren oder äußeren Laufrings (2) und

zum Empfang eines reflektierten Echos des Ultraschallimpulses,

und mit einer Anzeigevorrichtung.

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 4 sowie wegen weiterer Einzelheiten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick

auf die geltenden Unterlagen auch begründet.

1. Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 bis 5 ist in den ursprünglich

eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 setzt sich aus Merkmalen der ursprünglichen

Ansprüche 1 und 5, sowie aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung,

Seite 4, 3. und 4. Absatz, sowie Seite 5, vorletzter Absatz, zusammen.

Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen mit geringen sprachlichen Anpassungen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3.

Die Merkmale des Patentanspruchs 4 stimmen unter Anpassung an dessen

verfahrensmäßige Ausbildung mit denen des ursprünglichen Anspruchs 5

überein.

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 enthält Vorrichtungsmerkmale die der

Beschreibung des Ausführungsbeispiels (S. 8 bis 10) entnommen sind.

2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG

§§ 1 bis 5 dar.

a. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 bzw. eine Vorrichtung nach Anspruch 5

ist gegenüber dem druckschriftlich aufgezeigten Stand der Technik neu.

Keine der entgegengehaltenen Druckschriften beschreibt ein Testverfahren,

bei dem ein Volumen (2 % x Da x Laufringfläche), bestimmt durch eine Laufringfläche des inneren und äußeren Laufrings eines Rollenlagers und eine

Tiefe von 2 % des mittleren Durchmessers (Da) der Rollelemente (21) einer

Ultraschall-Werkstoffprüfung unterworfen wird.

Ebenso wenig ist diesen Entgegenhaltungen eine Vorrichtung zum Testen eines Rollenlagers entnehmbar, die in einem Wassertank (1) angeordnete Tragrollen (4) zur rotierenden Abstützung eines inneren oder äußeren Laufrings (2)

eines Rollenlagers aufweist.

b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen

gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Grundgedanke der vorliegenden Anmeldung ist darin zu sehen, dass bei

einem Rollenlager ein zu untersuchendes Materialvolumen definiert wird, das

keine nichtmetallischen Einschlüsse mit einer Länge von ≥ 500 μm enthalten

soll. Dieses Volumen setzt sich aus der kompletten Lauffläche der Laufringe

und einer Tiefe zusammen, die in Abhängigkeit des Durchmessers der eingesetzten Rollelemente definiert wird. Demgegenüber werden bei herkömmlichen

Testverfahren entweder keine Angaben zum Tiefenbereich gemacht oder aber

es wird ein Absolutwert von 1 bis 2 mm angegeben, welcher auf Einschlüsse

oder Fehler untersucht werden kann. Als aufzufindende Einschlüsse werden

dabei die mit den angegebenen Verfahren kleinstmöglich nachweisbaren Fehler (ca. 30 μm) angegeben.

So offenbart die nächstkommende DE 38 10 906 A1 ein Verfahren zum Testen

eines Rollenlagers, wobei das Rollenlager einen inneren Laufring, einen äußeren Laufring, jeweils aus Stahl, und eine Mehrzahl von Rollelementen (21) zwischen dem inneren und äußeren Laufring aufweist.

Bei diesem bekannten Verfahren werden ausschließlich die Rollelemente

selbst untersucht, nicht jedoch die zugehörigen inneren und äußeren Laufringe. Im beschriebenen Ausführungsbeispiel können Fehler von ca. 30 μm in

einer Oberflächenschicht von 1 bis 2 mm eines Rollelements ermittelt werden.

Die Rollelemente des beschriebenen Beispiels haben einen Durchmesser von

10 mm, so dass, bezogen darauf, im vorliegenden Fall eine Oberflächenschicht

von 10 bis 20 % getestet wird.

Das erfindungsgemäße Testverfahren unterscheidet sich hiervon dadurch,

dass ein Volumen (2 % x Da x Laufringfläche), bestimmt durch eine Laufringfläche des inneren und äußeren Laufrings und einer Tiefe von 2 % des mittleren Durchmessers (Da) der Rollelemente einer Ultraschall-Werkstoffprüfung

unterworfen wird und eine verkürzte Lebensdauer verhindert wird, wenn die

Ultraschall-Werkstoffprüfung keine nichtmetallischen Einschlüsse mit einer

Länge von ≥ 500 μm ergibt.

Die US 50 05 417 A, die die gleiche Prioritätsanmeldung wie die vorstehend

beschriebene DE 38 10 906 A1 in Anspruch nimmt, geht in ihrem Offenbarungsgehalt nicht über die Lehre der DE 38 10 906 A1 hinaus und ist damit genauso wenig in der Lage, ein Verfahren nach Patentanspruch 1 nahezulegen.

Diese Einschätzung trifft auch auf die DE 690 27 898 T2 zu, in der Parameter

zum Auffinden möglichst kleiner Einschlüsse in Rollelementen von Rollenlagern diskutiert werden. Hinweise, die ein Verfahren nach Patentanspruch 1

nahelegen könnten, sind auch dieser Schrift nicht entnehmbar.

Noch weiter ab liegt die CH 468 009, die sich mit der Oberflächenform von

Ultraschallerfassungssonden auseinandersetzt. Hinweise, die in Richtung der

Merkmale des Patentanspruchs 1 führen sind auch dieser Schrift nicht entnehmbar.

Die DE 39 22 720 A1, DE 197 14 948 A1 und DE 197 33 101 C2 setzen sich

mit der Frage der chemischen Zusammensetzung von Werkstoffen auseinander und wurden in Bezug auf Merkmale von Unteransprüchen angezogen.

Hinweise, die zum Verfahren nach Patentanspruch 1 führen könnten, sind

auch diesen Schriften nicht entnehmbar.

Auch eine Zusammenschau aller im Verfahren befindlichen Druckschriften ist

nicht in der Lage, ein Verfahren nach Patentanspruch 1 nahezulegen, da jede

dieser Schriften insbesondere einen Hinweis auf ein Testverfahren, bei dem

ein Volumen (2 % x Da x Laufringfläche), bestimmt durch eine Laufringfläche

des inneren und äußeren Laufrings eines Rollenlagers und eine Tiefe von 2 %

des mittleren Durchmessers (Da) der Rollelemente (21) einer Ultraschall-

Werkstoffprüfung unterworfen wird, vermissen lässt.

Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.

c. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 5 ist ebenfalls das

Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie unter b. bereits ausgeführt, setzen sich die im Erteilungsverfahren behandelten Entgegenhaltungen, insoweit sie überhaupt Ultraschall-Testverfahren

betreffen, ausschließlich mit der Untersuchung der Rollelemente von Rollenlagern auseinander. Die Untersuchung von Laufringen wird in diesen Schriften

nicht thematisiert. Ausführungen, die Hinweise auf eine mögliche Ausbildung

einer Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 5 nahelegen

könnten, sind in keiner der entgegengehaltenen Schriften offenbart. Insofern

kann auch eine Zusammenschau aller Schriften keine Vorrichtung mit den

Merkmalen des Patentanspruchs 5 nahelegen.

Patentanspruch 5 ist somit gewährbar.

Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 und sind damit ebenfalls

gewährbar.

gez.

Unterschriften