Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 08.11.2006 – 19 W (pat) 309/05
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. November 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 199 50 200
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Das Patent 199 50 200 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 8. November 2006, Beschreibung
und Zeichnung gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat am 24. Dezember 2003 die Erteilung
des Patents 199 50 200 veröffentlicht, das am 19. Oktober 1999 angemeldet worden ist. Das Patent betrifft eine
Kraftfahrzeugalarmanlage und ein Verfahren zum Betrieb einer solchen.
Gegen das Patent hat die Fa. A… AG mit Schriftsatz vom
23. März 2004, eingegangen am 23. März 2004, Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Kraftfahrzeugalarmanlage gemäß Patentanspruch 1
sei nicht neu bzw. beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit; ebenso sei das
Verfahren zum Betrieb einer Kraftfahrzeugalarmanlage gemäß Patentanspruch 4
nicht neu.
Die Einsprechende stellte den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellte den Antrag,
das Patent aufrecht zu erhalten.
Hilfsweise:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 8. November 2006, Beschreibung
und Zeichnung gemäß Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag entspricht dem erteilten Patentanspruch 1, der unter Einfügung der Gliederungsziffern 1.1 bis 1.6 entsprechend einer Merkmalsanalyse der Einsprechenden lautet:
„1.1 Kraftfahrzeugalarmanlage mit einer Sensorik zum Detektieren des Eindringens in ein Kraftfahrzeug oder der Beschädigung des Kraftfahrzeugs,
1.2 einer Steuereinrichtung, die mit der Sensorik verbunden ist,
und
1.3 mit einer mit der Steuereinrichtung verbundenen akustischen
Warneinrichtung, die von der Steuereinrichtung in Abhängigkeit von den Signalen der Sensorik ansteuerbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
1.4 dass eine zusätzliche akustische Ausgabeeinheit im Kraftfahrzeug vorgesehen ist,
1.5 dass eine Überprüfungseinrichtung vorgesehen ist, die bei
aktivierter akustischer Warneinrichtung deren Funktionsfähigkeit überprüft und ein entsprechendes Signal an die Steuereinrichtung abgibt, und
1.6 dass die Steuereinrichtung ausgebildet ist, um einen Betrieb
der zusätzlichen akustischen Ausgabeeinheit dann zu veranlassen, wenn die angesteuerte Warneinrichtung nicht betreibbar ist.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 - ergänzt um die Gliederungsziffern 1.7
und 1.8 - lautet:
„1.1 Kraftfahrzeugalarmanlage mit einer Sensorik zum Detektieren des Eindringens in ein Kraftfahrzeug oder der Beschädigung des Kraftfahrzeugs,
1.2 einer Steuereinrichtung, die mit der Sensorik verbunden ist,
und
1.3 mit einer mit der Steuereinrichtung (10) verbundenen akustischen Warneinrichtung, die von der Steuereinrichtung in Abhängigkeit von den Signalen der Sensorik ansteuerbar ist,
1.4 und eine zusätzliche akustische Ausgabeeinheit im Kraftfahrzeug vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet,
1.5 dass eine Überprüfungseinrichtung vorgesehen ist, die bei
aktivierter akustischer Warneinrichtung deren Funktionsfähigkeit überprüft und ein entsprechendes Signal an die Steuereinrichtung abgibt, und
1.6 dass die Steuereinrichtung (10) ausgebildet ist, um einen Betrieb der zusätzlichen akustischen Ausgabeeinheit dann zu
veranlassen, wenn die angesteuerte Warneinrichtung nicht
betreibbar ist,
1.7 dass es sich bei der zusätzlichen akustischen Ausgabeeinheit um eine bereits im Fahrzeug vorhandene normale Fahrzeughupe (17) handelt, und
1.8 dass die Steuereinrichtung den die akustische Warneinrichtung durchfließenden Strom und die ausgetauschten Datentelegramme periodisch überprüft.“
Dem Gegenstand der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1
soll nach der Streitpatentschrift jeweils die Aufgabe zugrunde liegen, eine Kraftfahrzeugalarmanlage bereitzustellen, die auch dann eine akustische Warnung
ausgeben kann, wenn die der Alarmanlage direkt zugeordnete akustische Warneinrichtung nicht betrieben werden kann (Abs. 0005 der Streit-PS).
Die Einsprechende
ist der Auffassung, dass die
in den Druckschriften
US 4 843 378 und US 5 103 214 A beschriebenen Vorrichtungen Alarmanlagen
beträfen, die dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag neuheitsschädlich entgegenstünden, da der auf eine Kraftfahrzeugalarmanlage gerichtete Patentanspruch 1 als „Alarmanlage für Kraftfahrzeuge“ verstanden werden
müsse und dabei der Verwendungszweck „für Kraftfahrzeuge“ nicht beschränkend
wirke.
Auch meint sie, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
gegenüber den in den Druckschriften WO 82/01781 A1, JP 63279949 A und
US 3 659 265 beschriebenen Anlagen jeweils nicht mehr neu sei.
Weiterhin vertritt die Einsprechende die Auffassung, dass die Kraftfahrzeugalarmanlage gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in Zusammenschau der
Druckschriften WO 82/01781 A1 und DE 299 00 888 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Diese Kombination nähme der Fachmann unter Berücksichtigung des Lehrbuchs von Conzelmann und Kiencke: Mikroelektronik im Kraftfahrzeug, Springer-Verlag 1995, Seite 201 bis 203 vor, wenn eine Relaisschaltung, wie sie in der WO 82/01781 A1 beschrieben sei, an eine Datenbustechnik,
wie sie die DE 299 00 888 U1 für Kraftfahrzeuge zeige, anzupassen sei.
Im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 meint die Einsprechende, dass die darin angegebene Kraftfahrzeugalarmanlage nicht ausführbar sei, weil aus dem Streitpatent nicht zu entnehmen sei, zwischen welchen Teilen Datentelegramme ausgetauscht würden. Im Übrigen hält sie aber die periodische Überprüfung des Austauschs von Datentelegrammen für nahegelegt, weil in
der US 4 922 244 bereits eine Stromüberwachung gezeigt werde und eine Datenteegrammüberwachung sich demnach analog ergebe. Auch das Verwenden einer
bereits im Fahrzeug vorhandenen normalen Fahrzeughupe als zusätzliche akustische Ausgabeeinheit hält sie aus Gründen des Stromverbrauchs für naheliegend.
Zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag meint die Patentinhaberin, dass die
Druckschriften US 4 843 378 und US 5 103 214 A gattungsfremd seien. Bei den in
den Druckschriften WO 82/01781 A1, JP 63279949 A und US 3 659 265 beschriebenen Anlagen werde kein Signal von einer Überprüfungseinrichtung an eine
Steuereinrichtung abgegeben. Auch die DE 299 00 888 U1 sieht die Patentinhaberin nicht als entgegenstehend an.
Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 für ausführbar; sie bestreitet weiterhin, dass es für den Fachmann in Kenntnis des Standes der Technik nahegelegen habe, eine bereits im Fahrzeug vorhandene normale Fahrzeughupe als akustische Ausgabeeinheit vorzusehen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsreglung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den unstreitig
zulässigen, am 30. Juni 2006, d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG noch
anhängigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.
Dieser hatte aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden, vgl.
BPatGE 46, 134.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Der Einspruch ist zulässig und führt zur Beschränkung im Umfang des Hilfsantrags 1. Die Kraftfahrzeugalarmanlage nach Hauptantrag beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit Kenntnis der
Sicherheitstechnik von Kraftfahrzeugen - insbesondere Diebstahlsicherungen - anzusehen.
1. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1
Das Merkmal 1.6 (die Steuereinrichtung ist ausgebildet, um einen Betrieb der zusätzlichen akustischen Ausgabeeinheit dann zu veranlassen, wenn die angesteuerte Warneinrichtung nicht betreibbar ist) umfasst zwei Varianten, nämlich
A. die bloße Signalisierung für den Fahrzeugführer, dass die
akustische Warneinrichtung ausgefallen ist und
B. einen Ersatz der akustischen Warneinrichtung durch die akustische Ausgabeeinheit.
Auch ist der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht darauf beschränkt, dass die
akustische Warneinrichtung außerhalb des Fahrzeugs vernehmbar ist.
2. Zum Hauptantrag
Die Kraftfahrzeugalarmanlage gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 299 00 888 U1 ist bekannt eine
„1.1
Kraftfahrzeugalarmanlage (S. 1 Z. 1, 2 und Patentanspruch 1) mit einer Sensorik (selbstverständlich mitzulesen bei einer Alarmanlage zum Sensieren von unzulässiger Manipulation) zum Detektieren des Eindringens in ein
Kraftfahrzeug oder der Beschädigung des Kraftfahrzeugs
(S. 1 Abs. 2: gewaltsames Öffnen, unberechtigte Benutzung),
1.2
einer Steuereinrichtung (2), die mit der Sensorik verbunden ist (Dass die Sensorik an die Steuereinrichtung angeschlossen ist, ist vom Fachmann als Selbstverständlichkeit
mitlesbar), und
1.3
mit einer mit der Steuereinrichtung (2) verbundenen akustischen Warneinrichtung (Alarmsirene 8 ist über Signalleitung 6 und Überprüfungseinrichtung 7 mit der Steuereinrichtung 2 verbunden), die von der Steuereinrichtung (2) in
Abhängigkeit von den Signalen der Sensorik ansteuerbar
ist (S. 1 Abs. 2: Bei gewaltsamer Öffnung oder unberechtigter Nutzung wird die akustische Warneinrichtung 8 angesteuert),
wobei
1.4 teilw eine zusätzliche (optische) Ausgabeeinheit (9) im Kraftfahrzeug vorgesehen ist (S. 4 le. Abs.),
1.5
eine Überprüfungseinrichtung (7) vorgesehen ist, die bei
aktivierter akustischer Warneinrichtung (8) (S. 4 Abs. 2:
Bei aktivierter Kraftfahrzeugalarmanlage ist auch die akustische Warneinrichtung 8 aktiviert) deren Funktionsfähigkeit überprüft (S. 4 le. Abs. erster Satz und Anspruch 4:
Durch Überwachung der Batterie 5 wird auch festgestellt,
ob die akustische Warneinrichtung 8 betreibbar ist oder
nicht) und ein entsprechendes Signal an die Steuereinrichtung (2) abgibt (Patentanspruch 3, 4 bzw. S. 4 Abs. 2
le. Satz: Signal von Überprüfungseinrichtung 7 zur Steuereinrichtung (2), und
1.6teilw die Steuereinrichtung (2) ausgebildet ist, um einen Betrieb
der zusätzlichen (optischen) Ausgabeeinheit (9) dann zu
veranlassen, wenn die angesteuerte Warneinrichtung (8)
nicht betreibbar ist (Patentanspruch 4 und S. 2 vorle. Abs.
bzw. S. 4 le. Abs: Zusätzliche Ausgabeeinheit 9 wird von
Steuereinheit angesteuert, wenn Ladezustand der Batterie
das Betreiben der akustischen Warneinrichtung 8 nicht
mehr ermöglicht).“
Damit unterscheidet sich die Kraftfahrzeugalarmanlage gemäß Patentanspruch 1
nach Hauptantrag entsprechend dem Verständnis von Merkmal 1.6 nach Variante A (bloße Signalisierung, dass die akustische Warneinrichtung ausgefallen ist)
von der bekannten Kraftfahrzeugalarmanlage lediglich dadurch, dass die Ausgabeeinheit nicht optisch, sondern akustisch arbeitet.
Dieser Unterschied kann die Patentfähigkeit aber nicht begründen, da es sich bedarfsweise ergibt, eine optische Ausgabeeinheit durch eine akustische zu ersetzen, denn die optische Ausgabeeinheit kann vom Benutzer des Kraftfahrzeugs
leicht übersehen werden. Zudem ist dem Fachmann bekannt, dass in modernen
Kraftfahrzeugen akustische Ausgabeeinheiten (z. B. Hinweis auf Einhaltung des
Service-Intervalls; Hinweis zum Anlegen des Sicherheitsgurtes; Hinweis auf Einsetzen des ESP oder ABS) üblich sind. Der Fachmann muss somit nicht erfinderisch tätig werden.
Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag fallen auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3. Ebenso teilt der auf ein Verfahren gerichtete nebengeordnete Patentanspruch 4 das Schicksal des Patentanspruchs 1, da über
den Antrag nicht teilweise entschieden werden darf.
3. Zum Hilfsantrag 1
3.1 Zulässigkeit/Offenbarung
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass er zusätzlich die Merkmale 1.7 und 1.8
aufweist.
Das Merkmal 1.7 entspricht dem ursprünglichen und erteilten Patentanspruch 2,
ergänzt um die aus dem - mit dem Absatz 4 der ursprünglichen Seite 2 übereinstimmenden - Absatz 0008 der Streitpatentschrift entnommene Angabe, dass es
sich bei der zusätzlichen Ausgabeeinheit um eine „bereits im Fahrzeug vorhandene“ Fahrzeughupe handelt.
Aus Absatz 0013 der Streitpatentschrift, der mit dem Absatz 4 auf Seite 3 der ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt, entnimmt der Fachmann das Merkmal 1.8. Denn er erkennt aus der Gesamtoffenbarung, dass es sich bei dem Überprüfungskreis um einen - im erteilten Hauptanspruch als Überprüfungseinrichtung
bezeichneten - Teil der Steuereinrichtung handelt.
3.2. Ausführbarkeit
Die Kraftfahrzeugalarmanlage gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist
ausführbar.
Es bleibt - entgegen der Auffassung der Einsprechenden - im Merkmal 1.8 nicht
unklar zwischen welchen Teilen ein Datenaustausch stattfindet. Denn das Merkmal 1.8 lehrt zunächst, dass die Steuereinrichtung den die akustische Warneinrichtung durchfließenden Strom periodisch überprüft. Dass analog zum Stromfluss
auch die Datentelegramme zwischen der Steuereinrichtung und der akustischen
Warneinrichtung „fließen“ müssen, d. h. dass die Datentelegramme zwischen der
Steuereinrichtung und der akustischen Warneinrichtung ausgetauscht werden entnimmt der Fachmann dem sprachlich mit „und“ angeschlossenen und vor dem
Wort „überprüft“ erwähnten Merkmal. Der Fachmann ist anhand dieser Vorgaben
in der Lage die Steuereinrichtung bzw. ihren Überprüfungskreis als Überprüfungseinrichtung so zu gestalten, dass dieser Datenaustausch überwacht wird.
3.3 Neuheit
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu.
Die WO 82/01781 A1 zeigt eine Kraftfahrzeugalarmanlage, bei der zwei akustische Ausgabeeinheiten 16 und 20 (warning device) vorgesehen sind. Dass es sich
bei einer der beiden um eine bereits im Fahrzeug vorhandene normale Fahrzeughupe handelt, lehrt die Druckschrift nicht.
Die JP 63279949 A (Fig. 1, 4, 5) lässt ebenfalls nicht erkennen, dass es sich bei
der in ihr gezeigten zusätzlichen akustischen Ausgabeeinheit 41 (sound generating unit) einer Kraftfahrzeugalarmanlage um die bereits im Fahrzeug vorhandene
normale Fahrzeughupe handelt.
Auch bei der in der US 3 659 265 (Fig. 6) dargestellten zusätzlichen akustischen
Ausgabeeinheit handelt es sich nicht um die bereits im Fahrzeug vorhandene
Fahrzeughupe, sondern um einen Audio-Generator 84, der in einem Radio-Empfänger 85 verstärkt wird (Sp. 5 Z. 44 bis 60).
Die US 4 843 378 und die US 5 03 214 A betreffen keine Kraftfahrzeugalarmanlagen.
Die FR 1 590 920 zeigt eine Kraftfahrzeugalarmanlage, bei der als akustische
Warneinrichtung 2 und als zusätzliche akustische Ausgabeeinheit jeweils eine Hupe (l’avertisseur bzw „klaxon“) vorgesehen sind (S. 2 Z. 39, 40 und S. 3 Z. 29
bis 33). Die (erste) akustische Warneinrichtung 2 ist hier zugleich die bereits im
Fahrzeug vorhandene Fahrzeughupe (Fig. 1 und 3: Hupenkontakt 3). Somit handelt es sich auch hier für die zusätzliche (zweite) akustische Ausgabeeinheit (S. 3
Z. 29 bis 41) nicht um die bereits im Fahrzeug vorhandene normale Fahrzeughupe.
Nach der DE 299 00 888 U1 ist keine zusätzliche akustische Ausgabeeinheit vorgesehen, sondern eine optische (Signallampe 9).
Das Lehrbuch von Conzelmann und Kiencke a. a. O. beschäftigt sich nicht mit
Kraftfahrzeugalarmanlagen.
In der in der US 4 922 224 beschriebenen Kraftfahrzeugalarmanlage sind als
akustische Warneinrichtungen bzw. als akustische Ausgabeeinheiten ein Stimmen-Synthesizer 91, eine Sirene 92 und ein Signalhorn 93 vorgesehen (Sp. 5 Z. 7
bis 9 i. V. m. Fig. 1). Dass es sich bei der zusätzlichen akustischen Ausgabeeinheit um die bereits im Fahrzeug vorhandene normale Fahrzeughupe handelt, ist
aus der Druckschrift nicht zu entnehmen.
Die außerdem noch im Verfahren befindlichen Druckschriften WO 99/37510 A1
und WO 91/05682 A1 liegen in Bezug auf den Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weiter ab, als der abgehandelte Stand der Technik
und konnten daher außer acht gelassen werden. Sie wurden in der mündlichen
Verhandlung auch nicht aufgegriffen.
3.4 Erfinderische Tätigkeit
Die Alarmanlage gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Ausgehend von einer Anlage, wie sie in der DE 299 00 888 U1 beschrieben ist,
mag es für den Fachmann zwar nahegelegen haben, die zusätzliche Ausgabeeinheit 9 so auszugestalten, dass sie auch entsprechend dem Verständnis B von
Merkmal 1.6 (Ersatz der akustischen Warneinrichtung durch die akustische Ausgabeeinheit) eingesetzt werden kann, etwa weil dies aus Redundanzgründen wünschenswert erscheint und es mag für den Fachmann weiterhin nahegelegen haben, die Steuereinrichtung so zu gestalten, dass sie ausgetauschte Datentelegramme periodisch überwacht, weil ihm schon analog dazu eine Stromüberwachung der akustischen Warneinrichtung aus der US 4 922 224 (Sp. 25: Z. 58
bis 65 und Z. 13 bis 16 i. V. m. Fig. 19: Überstromüberwachung der Sirene 92) bekannt ist (Merkmal 1.8).
Keine der von der Einsprechenden in großer Zahl entgegengehaltenen Druckschriften gibt jedoch dem Fachmann einen Hinweis oder eine Anregung darauf, eine normale Fahrzeughupe als zusätzliche akustische Ausgabeeinheit einzusetzen
(Merkmal 1.7).
Dem von der Einsprechenden im Termin vorgetragenen Argument, der Fachmann
würde eine bereits im Fahrzeug vorhandene normale Fahrzeughupe nicht als (erste) akustische Warneinrichtung vorsehen, weil diese zu viel Strom verbrauchen
würde, sondern als zusätzliche (zweite) akustische Ausgabeeinheit, vermag sich
der Senat nicht anzuschließen. Denn die FR-PS 1 590 920 und die US 4 922 224
sehen normale Hupen als erste akustische Warneinrichtungen vor.
4. Rechtsbestand
Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat das Streitpatent auch im Umfang
des Patentanspruchs 2, der dem erteilten Patentanspruch 3 in angepasster Rückbeziehung entspricht, Bestand.
gez.
Unterschriften