Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 08.11.2006 – 5 W (pat) 439/05

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. November 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster 202 13 950

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2006 durch …

beschlossen:

I. Die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 2/5 und die Antragsgegnerin zu 3/5.

G r ü n d e

I

Die Beschwerdegegnerin, Anschlussbeschwerdeführerin und Antragsgegnerin ist

Inhaberin des am 9. September 2002 eingereichten Gebrauchsmusters

202 13 950. Das Gebrauchsmuster mit der Bezeichnung „Radnaben-Bremsscheibenanordnung mit Radflansch-Radnaben-Kombination“ ist am 21. November 2002

in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen worden.

Die ursprünglich eingereichten Gebrauchsmusterunterlagen stimmen mit der eingetragenen Version überein. Sie umfassen 8 Ansprüche, von denen Anspruch 1

folgenden Wortlaut hat:

1. Radnaben-Bremsscheibenanordnung (1) für Lastfahrzeuge,

umfassend:

einen Achsendkörper (2),

eine Radnabe (3), die gegenüber dem Achsendkörper (2) drehbar gelagert ist,

einen Radflansch (5), der mit der Radnabe (3) verbunden oder mit dieser integriert ist,

eine Einheit, bestehend aus einer ebenen Bremsscheibe (7) und einem Bremsscheibenverbindungstorus (8), die mindestens zweiteilig ausgeführt ist, wobei

innerhalb der vorgenannten Einheit zwischen Bremsscheibe (7) und Bremsscheibenverbindungstorus (8) ein

umlaufender Entkoppelungsbereich angeordnet ist,

• wobei der Bremsscheibenverbindungstorus (8) an der Innenseite (7.1) der Bremsscheibe (7) beginnt und mit einem in Abstand von der Innenseite (7.1) der Bremsscheibe im Bereich der Felgenanbringungsposition (13)

befindlichen Torusflansch (11) endet,

und dass der Torusflansch (11) mit dem Haltekopfring (4)

des Radflanschabschnitts (5) verbunden ist.

Bezüglich der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Akten verwiesen.

Die Antragstellerin hat die vollumfängliche Löschung des Gebrauchsmusters wegen Schutzunfähigkeit beantragt. Hiergegen hat die Antragsgegnerin rechtzeitig

Widerspruch eingelegt und im Rahmen eines Hauptantrags die Zurückweisung

des Löschungsantrags im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 5 vom 12./13. Oktober 2004 beantragt.

Anspruch 1 des Schutzbegehrens nach Hauptantrag vom 5. April 2005 hat folgenden Wortlaut:

1. Radnaben-Bremsscheibenanordnung (1) für Lastfahrzeuge,

umfassend:

einen Achsendkörper (2),

eine Radnabe (3), die gegenüber dem Achsendkörper (2) drehbar gelagert ist,

einen Radflansch (5), der mit der Radnabe (3) verbunden oder mit dieser integriert ist,

eine Einheit, bestehend aus einer ebenen Bremsscheibe (7) und einem Bremsscheibenverbindungstorus (8), die mindestens zweiteilig ausgeführt ist, wobei

innerhalb der vorgenannten Einheit zwischen Bremsscheibe (7) und Bremsscheibenverbindungstorus (8) ein

umlaufender Entkoppelungsbereich angeordnet, ist,

• wobei der Bremsscheibenverbindungstorus (8) an der Innenseite (7.1) der Bremsscheibe (7) beginnt und mit einem in Abstand von der Innenseite (7.1) der Bremsscheibe im Bereich der Felgenanbringungsposition (13)

befindlichen Torusflansch (11) endet,

und wobei der Torusflansch (11) mit dem Haltekopfring (4) des Radflanschabschnitts (5) verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Innenseite des

Bremsscheibenverbindungstorus (8) und der Außenseite der

Radnabe (3) ein Belüftungsringkanal (10) ausgespart ist, der

in Achsenrichtung zu beiden Seiten über mit über den Umfang des Rades verteilten Öffnungen (16; 40) mit der Umgebungsluft nach innen und außen in Verbindung steht wobei

die Luft unterhalb der Bremsscheibe zum Fahrzeuginneren

über die inneren Öffnungen (40) und über die äußeren Öffnungen (16) nach außen abfließen kann.

Bezüglich der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 wird auf die Akten verwiesen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (Gebrauchsmusterabteilung 1) hatte am

5. April 2005 die teilweise Löschung des Gebrauchsmusters 202 13 950 beschlossen, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 5 nach dem Hilfsantrag der Antragstellerin hinausgeht.

Anspruch 1 dieses Hilfsantrags hat den nachfolgenden Wortlaut, wobei die kursiv

erscheinenden Merkmale in der Verhandlung am 5. April 2005 eingefügt wurden:

1. Radnaben-Bremsscheibenanordnung (1) für Lastfahrzeuge,

umfassend:

einen Achsendkörper (2),

eine Radnabe (3), die gegenüber dem Achsendkörper (2) drehbar gelagert ist,

einen Radflansch (5), der mit der Radnabe (3) verbunden oder mit dieser integriert ist,

eine Einheit, bestehend aus einer ebenen Bremsscheibe (7) und einem Bremsscheibenverbindungstorus (8), die mindestens zweiteilig ausgeführt ist, wobei

innerhalb der vorgenannten Einheit zwischen Bremsscheibe (7) und Bremsscheibenverbindungstorus (8) ein

umlaufender Entkoppelungsbereich angeordnet ist,

• wobei der Bremsscheibenverbindungstorus (8) an der Innenseite (7.1) der Bremsscheibe (7) beginnt und mit einem in Abstand von der Innenseite (7.1) der Bremsscheibe im Bereich der Felgenanbringungsposition (13)

befindlichen Torusflansch (11) endet,

und wobei der Torusflansch (11) mit dem Haltekopfring (4) des Radflanschabschnitts (5) verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Innenseite des

Bremsscheibenverbindungstorus (8) und der Außenseite der

Radnabe (3) ein Belüftungsringkanal (10) ausgespart ist, der

(sich) in axialer Richtung über die gesamte Länge des

Bremsscheibenverbindungstorus bis axial durch die Bremsscheibe hindurch erstreckt, eine staufreie Luftführung ermöglicht und in Achsenrichtung zu beiden Seiten über mit über

den Umfang des Rades verteilten Öffnungen (16; 40) mit der

Umgebungsluft nach innen und außen in Verbindung steht,

wobei die Luft unterhalb der Bremsscheibe zum Fahrzeuginneren über die inneren Öffnungen (40) und über die äußeren

Öffnungen (16) nach außen abfließen kann.

Die sich daran anschließenden Ansprüche 2 bis 5 des Hilfsantrags sind identisch

mit denjenigen des Hauptantrags.

Gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. April 2005

richtet sich die mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 eingereichte Beschwerde

der Beschwerdeführerin und Antragstellerin. Sie beantragt,

1.

den Beschluss vom 5. April 2005, soweit er die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters 202 13 950 gemäß Hilfsantrag vom 5. April 2005 zum Gegenstand hat, aufzuheben

und das Gebrauchsmuster 202 13 950 vollumfänglich zu löschen,

2.

der Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens

vollständig aufzuerlegen,

3.

zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu laden.

Die Antragstellerin argumentiert, der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung

des von der Gebrauchsmusterabteilung 1 beschlossenen Schutzbegehrens gehe

über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Form hinaus,

außerdem beruhe er nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 5. April 2006, eingegangen am

7. April 2006, gegen die Zurückweisung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag

eine Anschlussbeschwerde erhoben. Sie hat beantragt,

-

im Rahmen eines Anschlussbeschwerdeverfahrens festzustellen, dass das Gebrauchsmuster 202 13 950 nur insoweit

teilgelöscht wird, soweit es über die Schutzansprüche des

zum Beschluss vom 5. April 2005 gehörenden Hauptantrags

hinausgeht.

Weiterhin beantragt sie,

-

-

eine angemessene Kostenverteilung zu beschließen und

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Hilfsweise beantragt sie,

-

-

die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen

und ihr

die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin führt hierzu aus, sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach

Haupt- und Hilfsantrag vom 5. April 2005 seien ursprünglich offenbart, der Gegenstand sei neu und beruhe auf einem erfinderischen Schritt.

In der mündlichen Verhandlung am 8. November 2006 wurden nur noch die Radnaben-Bremsanordnungen nach der DE 11 13 149 B und diejenige nach der DE

39 31 868 A1 angesprochen, der Pressespiegel (veröffentlicht durch BPW Bergische Achsen KG) wurde lediglich beispielhaft erwähnt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde sowie die Anschlussbeschwerde sind zulässig.

In der Sache bleiben beide Beschwerden jedoch ohne Erfolg, da der Löschungsantrag im vom angefochtenen Beschluss genannten Umfang erfolgreich ist.

1.a Zum Antrag der Anschlussbeschwerdeführerin, das Streitgebrauchsmuster

im Umfang des Hauptantrags vom 5. April 2005 aufrecht zu erhalten:

a1 Zulässigkeit des Schutzbegehrens gemäß Hauptantrag

Eine Radnaben-Bremsscheibenanordnung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 5. April 2005 ist zulässig.

Anspruch 1 setzt sich zusammen aus Bestandteilen des eingetragenen

Schutzrechts. Die Merkmale des Oberbegriffs stammen vom eingetragenen

Anspruch 1.

Der kennzeichnende Teil setzt sich zusammen aus

• Merkmalen des Anspruchs 3 (dass zwischen der Innenseite des Bremsscheibenverbindungstorus (8) und der Außenseite der Radnabe (3) ein

Belüftungsringkanal (10) ausgespart ist),

• Merkmalen von S. 7, Z. 29 bis S. 8, Z. 2 (ein Belüftungsringkanal …, der in

Achsenrichtung zu beiden Seiten über mit über den Umfang des Rades

verteilten Öffnungen (16; 40) mit der Umgebungsluft nach innen und

außen in Verbindung steht),

• Merkmalen von S. 11, Z. 12 bis 15 (wobei die Luft unterhalb der Bremsscheibe zum Fahrzeuginneren über die inneren Öffnungen (40) und über

die äußeren Öffnungen (16) nach außen abfließen kann).

Die Ansprüche 2 bis 5 sind identisch mit den ursprünglichen Ansprüchen 4

bis 8.

a2 Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag vom 5. April 2005

Eine Radnaben-Bremsscheibenanordnung nach Anspruch 1 des Hauptantrags vom 5. April 2005 ist gegenüber einer solchen nach der DE 11 13 149

B nicht neu.

Die Radnaben-Bremsscheibenanordnung nach Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters geht in seinem Oberbegriff aus von einem Stand der

Technik, wie er in der DE 11 13 149 B gezeigt und beschrieben wird. Unwidersprochen sind auch Merkmale des Kennzeichens daraus bekannt.

Die Luftführung bei der Anordnung der DE 11 13 149 B ist mit Pfeilen 13

dargestellt. Danach tritt Luft am linken Rand der Figur 2 ein und wird nach

Passieren der Bremsscheibe 3 gegen die Innenseite der Felge 1 ausgestoßen, von der sie mangels anderer Möglichkeiten nach rechts umgelenkt

wird und dann austritt. Dies wird auch in einer Zusammenschau mit Figur 1

deutlich. D. h., aus der DE 11 13 149 B ist eine Radnaben-Bremsscheibenanordnung bekannt, bei der bereits vorgesehen ist, dass

zwischen der Innenseite des Bremsscheibenverbindungstorus 2` und der Außenseite der Radnabe 2 ein Belüftungsringkanal ausgespart ist, der in Achsenrichtung zu beiden Seiten

über mit über den Umfang des Rades verteilten Öffnungen

(Öffnung 11, bzw. Öffnung am Ende des axialen Teils der Radnabe 2) mit der Umgebungsluft nach innen (Figur 2, rechts) und

außen (Figur 2, links) in Verbindung steht, wobei die Luft unterhalb der Bremsscheibe zum Fahrzeuginneren über die inneren

Öffnungen und über die äußeren Öffnungen nach außen abfließen kann.

Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts führt

in ihrem Beschluss vom 5. April 2005 zutreffend aus, dass die Angabe „unterhalb der Bremsscheibe“ als „nahe dem inneren Mantelbereich der Zentralöffnung der Bremsscheibe“ zu verstehen ist. Diese Definition trifft auch für

die Luftführung bei der DE 11 13 149 B zu. Hierbei erfolgt der Lufteintritt in

die Bremsscheibe, respektive in die Lamellen, durch die nahe deren innerem

Mantelbereich gelegenen Öffnungen. Außerdem fließt sie über äußere Öffnungen nach außen ab.

Mithin sind sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 aus der DE 11 13 149 B

bekannt.

Anspruch 1 des Hauptantrags vom 5. April 2005 ist daher nicht neu. Damit

hat die Anschlussbeschwerde vom 5. April 2006 der Anschlussbeschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin keinen Erfolg.

b

Zum Antrag der Beschwerdeführerin, das Streitgebrauchsmuster im Umfang

des Hilfsantrags vom 5. April 2005 zu löschen.

b1 Zum Löschungsgrund unzulässige Erweiterung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3

GbmG.

Die Beschwerdeführerin trägt diesen Grund zu dem in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung 1 aufgenommenen Einschub

vor. Die restlichen Merkmale von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag und auch

die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 sind identisch zu denjenigen des

Hauptantrags, weshalb diesbezüglich auf Punkt a1 (s. o.) verwiesen wird.

Der Einschub lautet: ein Belüftungsringkanal (10) ausgespart ist, der (sich) in

axialer Richtung über die gesamte Länge des Bremsscheibenverbindungstorus bis axial durch die Bremsscheibe hindurch erstreckt, eine staufreie Luftführung ermöglicht und ….

Die gegenständlichen Merkmale ergeben sich dabei sowohl aus Figur 2 als

auch aus der Beschreibung, S. 10, Z. 30 bis S. 11, Z. 5 (… Durch die Form

des Bremsscheibenverbindungstorus 8 ist zum anderen ermöglicht, dass im

Bereich der Aufnahmevertiefung 9 zwischen Außenseite der Radnabe 3 und

Innenseite des Bremsscheibenverbindungstorus 8 ein Belüftungsringkanal 10

entsteht, der in Achsenrichtung nach innen und außen über die Öffnungen 16

beziehungsweise 40 mit der Umgebungsluft 5 in Verbindung steht).

Das Merkmal „eine staufreie Luftführung ermöglicht“

ist dem Streitgebrauchsmuster wörtlich nicht entnehmbar, es ergibt sich als Eigenschaftsangabe für den angesprochenen Fachmann jedoch aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere aus den Textstellen auf

• S. 5, Z. 15 - 17: Der Belüftungskanal sollte über seine Länge im Wesentlichen denselben Querschnitt haben; er kann sich auch zu wenigstens einem seiner Enden hin erweitern.

• S. 8, Z. 2 - 7: Wesentlich ist ferner, dass der Belüftungskanal 10, der

vorliegenden Falle über seine Länge im Wesentlichen denselben Querschnitt hat, mit ausreichend dimensionierten Öffnungen nach außen (16)

und innen (40) versehen ist. Der lichte Querschnitt soll dabei möglichst

groß bemessen werden, ….

• S. 8, Z. 17 - 18: Die Luft muss sich nicht stauen, sondern strömt nach innen oder außen ab.

• S. 9, Z. 14 - 18: Der Radflansch 35 besitzt ferner gegenüber dem Innenrand 15 einen nach außen versetzten Übergangsbereich 35.4, in dem sich

zahlreiche Durchgangsöffnungen 16 befinden, die einen Luftdurchlass in

beide Richtungen, d. h. von innen nach außen und von außen nach innen,

ermöglichen.

• S. 11, Z. 6 - 10: Die Wärme, die sich beim Bremsen und nachträglich beim

Stehen über den Bremsscheibenverbindungstorus 8 ihren Weg sucht,

kann damit sowohl nach außen als auch nach innen über Konvektionsluft

abgeführt werden. Die Luft muss sich nicht stauen, sondern strömt nach

innen oder außen ab.

Die Zitate belegen, dass die dem Streitgebrauchsmuster zugrunde liegende

allgemeine Aufgabe die Schaffung einer optimalen Belüftung, bzw. Luftführung ist. Dabei ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass der Begriff

„staufrei“ nicht absolut zu werten sein kann. Denn bspw. liegt auch beim Gegenstand des Streitgebrauchsmusters der Steg 18 im Strömungsweg. Allerdings vermittelt dem hier angesprochenen Fachmann bereits der Hinweis,

der sich auf den Belüftungsringkanal 10 in der Beschreibung bezieht (S. 8,

Z. 6 - 10 „Der lichte Querschnitt soll dabei möglichst groß bemessen werden,

wobei allerdings die dem Fachmann bekannten Werte für Felgendurchmesser, Felgeninnenraum, Bremsen-Aggregate und Achsabmessungen konstruktive Optimierungen erfordern“) die Lehre, er möge im Rahmen seiner

Möglichkeiten für eine weitgehend widerstandsfreie Strömung sorgen.

Insofern ist das Merkmal durch die in den ursprünglichen Unterlagen enthaltene Offenbarung gedeckt.

Darüber hinaus bestand keine Veranlassung, den von der Beschwerdeführerin als solchen gerügten Begriff des „Entkoppelösungsbereich“ der sich so in

den Unterlagen nicht findet, richtig zu stellen. Ein Begriff „Entkoppelöungsbereich“ taucht bereits in den ursprünglich eingereichten Unterlagen, vgl. Anspruch 1, bzw. in dessen Wiederholung auf S. 2 auf, während er auf Seite 7,

2. Absatz in richtiger Schreibweise nochmals vorkommt. Bei „Entkoppelöungsbereich“ handelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler des gedachten Begriffs „Entkoppelungsbereich“. Etwaige andere Deutungen finden

in den ursprünglich eingereichten Unterlagen keine Stütze.

b2 Zur Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag vom 5. April 2005

1. Die Radnaben-Bremsscheibenanordnung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags

ist neu.

Eine Radnaben-Bremsscheibenanordnung nach Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters ist neu gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik,

da aus keiner der Entgegenhaltungen alle Merkmale einer solchen Anordnung hervorgehen.

So fehlt es der DE 11 13 149 B bereits an einem Belüftungsringkanal der

sich in axialer Richtung über die gesamte Länge des Bremsscheibenverbindungstorus … erstreckt. Denn während sich der, die radial äußere Mantelfläche des Bremsscheibenverbindungstorus bildende Ring 2´ nach der DE

11 13 149 B in axialer Richtung von dem Torusflansch durch alle Lamellen

der Bremsscheibe hin erstreckt, endet die radial innere Mantelfläche des

Belüftungskanals, gebildet durch die umlaufende Radnabe 2, mit Abstand

davor. D. h. der Belüftungsringkanal der DE 11 13 149 B erstreckt sich nicht

„in axialer Richtung über die gesamte Länge des Bremsscheibenverbindungstorus“.

Die DE 39 31 868 A1 und der „Pressespiegel“ offenbaren zumindest keinen

umlaufenden Entkoppelungsbereich im Sinn des Anspruchs 1.

2. Die gewerblich anwendbare Radnaben-Bremsscheibenanordnung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

Nach wie vor repräsentiert die DE 11 13 149 B den nächstkommenden Stand

der Technik. Aus dieser Schrift geht eine Radnaben-Bremsscheibenanordnung mit den Merkmalen des Oberbegriffs nach Anspruch 1 hervor. Zudem

ist ihr entnehmbar,

dass zwischen der

Innenseite des Bremsscheibenverbindungstorus 2´und der Außenseite der Radnabe 2 ein Belüftungsringkanal ausgespart ist, der in Achsenrichtung zu beiden

Seiten über mit über den Umfang des Rades verteilten Öffnungen (Öffnung 11, bzw. Öffnung am Ende des axialen Teils der

Radnabe 2) mit der Umgebungsluft nach innen (Figur 2, rechts)

und außen (Figur 2, links) in Verbindung steht, wobei die Luft

unterhalb der Bremsscheibe 3 zum Fahrzeuginneren über die

inneren Öffnungen und über äußere Öffnungen 11 nach außen

abfließen kann.

Der in seinen radialen Ausmaßen festgelegte Belüftungsringkanal nach der

DE 11 13 149 B steht nur mittelbar axial zu beiden Seiten mit der Außenluft

in Verbindung. Seine unmittelbare axiale Erstreckung reicht jedoch nur vom

Torusflansch (in der Mitte der Figur 2) bis zum axial innen liegenden Ende

der Radnabe 2.

Bedingt durch die zweimalige Umlenkung und die Zwangsführung zwischen

den radial angeordneten Bremslamellen hindurch, wird eine staufreie Luftführung im Sinne des Streitgebrauchsmusters (s. o.) nicht ermöglicht. Bei der

DE 11 13 149 B ist diese Forderung auch obsolet, da die Luftführung durch

das speziell vorgesehene Gebläse zwangsunterstützt ist. Eine Stauwirkung

tritt dabei nicht nur durch die Umlenkung selbst ein, sondern auch durch die

o. a. Zwangsführung entlang der Bremslamellen, durch das Passieren der

radialen Bohrungen 8 und durch die anschließende weitere Umlenkung.

Als zuständiger Fachmann wird im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur

der Fachrichtung „Allgemeiner Maschinenbau“ mit langjährigen Kenntnissen

und Erfahrungen im Bau von Fahrzeugbremsen angesehen. Auch wenn der

im Anspruchssinn definierte axiale Bereich (s. o.) des Belüftungsringkanals

nach der DE 11 13 149 B staufrei sein mag, erhält ein Fachmann in Kenntnis

dieser Lehre keine verwertbaren oder weitergehenden Hinweise. Denn die

Intention des Fachmanns kann es nicht sein irgendwelche Bezugspunkte so

auszuwählen, dass sie gerade noch einer bestimmten Vorgabe entsprechen,

ohne dabei allerdings das vorgegebene Ziel zu erreichen. Vielmehr muss er

die für den zu erzielenden Zweck notwendigen Systemgrenzen so definieren

- im vorliegenden Fall des Streitgebrauchsmusters den Bereich zwischen

Eintritt und Austritt der Luft in den, bzw. aus dem zu kühlenden Abschnitt der

Radnaben-Bremsscheibenanordnung - dass damit auch die zugrundeliegende allgemeine Aufgabe insgesamt einer Lösung zugeführt werden kann.

Mit anderen Worten kann der Fachmann aus dem in der DE 11 13 149 B erkennbaren Belüftungskanal, der nur einen kleinen Teilbereich der axialen

Erstreckung darstellt, keine Erkenntnis zur Lösung des im Streitgebrauchsmuster dargestellten Problems, nämlich der staufreien Luftführung durch die

gesamte Bremse, gewinnen.

Ausgehend von diesem Technikstand ist es deshalb nicht möglich ohne einen erfinderischen Schritt zu den Merkmalen entsprechend dem Streitgebrauchsmuster zu gelangen.

In der DE 39 31 868 A1 ist eine Radnaben-Bremsscheibenanordnung beschrieben, umfassend,

einen Achsendkörper 8,

eine Radnabe 5, die gegenüber dem Achsendkörper 8 drehbar gelagert

ist,

einen Radflansch 9, 10, der mit der Radnabe 5 integriert ist,

eine Einheit, bestehend aus einer ebenen Bremsscheibe 2 und einem

Bremsscheibenverbindungstorus 3, die zweiteilig ausgeführt ist,

• wobei der Bremsscheibenverbindungstorus 3 mit einem in Abstand von

der Innenseite der Bremsscheibe 2 im Bereich der Felgenanbringungsposition 9, 10 befindlichen Torusflansch endet,

und wobei der Torusflansch mit dem Haltekopfring 9 des Radflanschabschnitts verbunden ist.

Der Bremsscheibenverbindungstorus 3 nach der DE 39 31 868 A1 ist bei einer zweiteiligen Ausführung der Einheit im Gegensatz zur gegossenen

Bremsscheibe 2 als ein Stahlblechteil verwirklicht, wobei hinsichtlich der Verbindung zwischen den beiden Teilen Bremsscheibe - Bremsscheibenverbindungstorus keine Angaben gemacht werden. Der Bremsscheibenverbindungstorus selbst beginnt an der radialen Außenseite der Bremsscheibe.

Von dieser Ausbildung unterscheidet sich die Radnaben-Bremsscheibenanordnung gemäß Streitgebrauchsmuster somit dadurch, dass sie einen umlaufenden Entkoppelungsbereich aufweist und dass der Bremsscheibenverbindungstorus an der Innenseite der Bremsscheibe beginnt.

Zu den weiteren, von der Antragstellerin behaupteten Übereinstimmungen

gemäß Kennzeichen gibt die DE 39 31 868 A1 keine schriftlichen Erläuterungen. In Kenntnis der Ausführungen der Streitgebrauchsmusterschrift mag die

Figur der DE 39 31 868 A1 Übereinstimmungen damit aufweisen, obgleich es

unwahrscheinlich erscheint, dass angesichts z. B. des radial außen liegenden Bremsscheibenverbindungstorus der Fachmann hierdurch einen Hinweis

auf einen Belüftungsringkanal erhält.

Diese Entgegenhaltung beschäftigt sich aufgabengemäß auch mit der Vereinfachung eines Aufbaus einer Rad-Bremsen-Anordnung ohne Abstriche an

der Funktionalität machen zu müssen. Als Folge davon findet die Luftführung

in der DE 39 31 868 A1 nur ein einziges Mal Erwähnung. Dies geschieht in

Zusammenhang damit, dass sich durch die Weiterbildung gemäß der Schrift

konstruktive Gestaltungsmöglichkeiten für die Radscheibe sowie auch für die

Luftführung um die Bremse ergeben (Sp. 1, Z. 29 - 32). Wie die Luft im Einzelnen geführt wird, wie eine Kühlung der Bremse erfolgen kann und ob evtl.

weitere konstruktive Erfordernisse dafür notwendig sind, darüber erhält der

Fachmann durch die Lektüre der DE 39 31 868 A1 keine Hinweise.

Figuren in Patent- und Gebrauchsmusterschriften sind - wie im vorliegenden

Fall auch - jedoch üblicherweise Prinzipskizzen, die sich nur mit dem zu lösenden Problem auseinandersetzen bzw. diese Lösung plakativ demonstrieren wollen. Auf für die Lösung nicht relevante konstruktive Zusammenhänge

gehen diese Darstellungen nicht ein. Insofern kann ein Fachmann bei der

Auswertung der vorliegenden Figur nicht darauf vertrauen, dass z. B. alle

wichtigen Kriterien der Luftströmung in der Figur berücksichtigt sind, respektive, dass zugunsten einer leichten Erfassbarkeit der für die Vereinfachung

eines Aufbaus einer Rad-Bremsen-Anordnung relevanten Merkmale in der

Zeichnung nicht auf andere für die Luftführung wichtigen Einzelheiten verzichtet wurde. Sollte der mit dem vorliegenden Problem betraute Fachmann

die DE 39 31 868 A1 angesichts der vollkommen unterschiedlichen Aufgabenstellung überhaupt anziehen, kann er der Zeichnung allein daher keine

Anregungen zur Lösung des vorliegenden Problems entnehmen.

Die Artikel im „Pressespiegel“ (Entgegenhaltung 9) mögen einzelne konstruktive Einzelheiten zeigen, sie sind jedoch weder in ihrer zeichnerischen

Aussagekraft, noch in ihrer Beschreibung in der Lage eine anspruchsgemäße Radnaben-Bremsscheibenanordnung nahezulegen. Diese Aussage

gilt in gleicher Weise für die weiteren, zum Verfahren angezogenen, in der

mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr aufgegriffenen Schriften.

Nachdem eine staufreie Luftführung durch einen Belüftungsringkanal im Sinn

des Streitgebrauchsmusters somit keiner dieser Entgegenhaltungen zu entnehmen war, erhält ein Fachmann auch aus deren Zusammenschau keine

weitergehenden Hinweise, durch die er zu einer Radnaben-Bremsscheibenanordnung, entsprechend Anspruch 1 des Streitgebrauchsmusters ohne erfinderischen Schritt gelangen hätte können.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag vom 5. April 2005 hat daher Bestand.

Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 beinhalten weiterbildende Merkmale,

die nicht selbstverständlich sind.

2. Weder die Beschwerde der Antragstellerin noch die Anschlussbeschwerde

der Antragsgegnerin konnten daher Erfolg haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3, S. 2 GebrMG i. V. m. § 84

Abs. 2 S. 1 und 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO.

gez.

Unterschriften