Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 08.11.2006 – 7 W (pat) 309/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. November 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 03 126
… 08.05
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten in der erteilten Fassung mit folgenden Änderungen:
1. Die Bezeichnung wird umgeändert in "Walzapparat".
2. Die Patentansprüche 6 bis 8 werden gestrichen.
3.
In der Beschreibung werden gestrichen:
a)
In Spalte 1 (Abschnitt 0004), Zeilen 40 und 41, die
Worte: "und ein Verfahren zum Justieren eines solchen
Walzapparates zu entwickeln" und
b)
In Spalte 1 der gesamte Abschnitt 0007.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des Patents 100 03 126 mit der Bezeichnung "Walzapparat und
Verfahren zum Justieren eines solchen" ist am 9. Oktober 2003 veröffentlicht worden. Am 7. Januar 2004 ist beim Bundespatentgericht per Telefax ein Einspruch
eingegangen. Der Einspruch ist vom Bundespatentgericht unverzüglich an das
Deutsche Patent- und Markenamt weitergeleitet worden.
Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass
der Gegenstand des Patents keine patentfähige Erfindung darstelle und hinsichtlich der Weiterbildung gemäß Patentanspruch 2 nicht so deutlich und vollständig
offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zum Stand der Technik
sind
im Einspruch die deutschen Offenlegungsschriften DE 31 43 244 A1,
DE 1 527 722 und DE 29 05 560 A1 genannt. Hinsichtlich der Weiterbildung eines
Walzapparates mit einer Steuereinrichtung gemäß den auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 5 und des Verfahrens zum Einrichten eines
Walzapparates mittels einer Steuereinrichtung gemäß den Patentansprüchen 6 bis
8 ist außerdem geltend gemacht worden, dass computergestützte Einstellvorrichtungen und ihre Anwendung bei Walzapparaten bereits vor dem Prioritätstag des
angegriffenen Patents zum Stand der Technik gehörten, weil sie nämlich angeboten und verkauft worden seien. Hierzu sind Ablichtungen von zwei Angeboten,
einer Bestellung und einer Auftragsbestätigung vorgelegt worden.
Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einsprechende hat schriftsätzlich beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen bzw. auf eventuell
patentfähige Merkmale einzuschränken.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Maßgaben:
1. Die Bezeichnung wird geändert in "Walzapparat".
2. Die Patentansprüche 6 bis 8 werden gestrichen.
3.
In der Beschreibung werden gestrichen:
a)
in Spalte 1, Zeilen 40 und 41, die Worte: "und ein
Verfahren zum Justieren eines solchen Walzapparates
zu entwickeln" und
b)
in Spalte 1 der gesamte Abschnitt 0007.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents in der beschränkten
Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle und dass die Erfindung auch so
vollständig und deutlich offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Walzapparat zum Walzen von metallischen Stäben oder Draht
mit einem Gehäuse, wobei mehrere sternförmig angeordnete Walzen vorgesehen sind, denen jeweils gesondert eine Antriebseinheit zugeordnet sind (lies: ist) und mit einer Koppeleinheit zur
Übertragung des von der Antriebseinheit abgegebenen Drehmoments an die jeweilige Walze, dadurch gekennzeichnet, dass vier
Walzen sternförmig angeordnet sind, wobei parallele Drehachsen
gegenüberliegender Walzen in Richtung der Drehachse versetzt
angeordnet sind und dass die Antriebseinheit eine jeweils einer
Walze zugeordnete Stelleinheit umfasst, derart, dass jede Walze
in Abhängigkeit von Vorgabedaten sowohl in radialer als auch in
axialer Richtung zu der jeweiligen Drehachse derselben verschiebbar ist."
Laut geltender Beschreibung (Sp. 1 Z. 36 bis 40) soll die Aufgabe gelöst werden,
einen Walzapparat von metallischen Stäben oder Draht derart weiterzubilden,
dass der Walzapparat zum Einen einen kompakten Aufbau aufweist und zum Anderen ein zuverlässiges und effektives Walzen ermöglicht.
Die Patentansprüche 2 bis 5 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Walzapparat nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der
Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004
dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
2.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und damit zulässig. Zwar
ist der Einspruch an das Bundespatentgericht adressiert und bei diesem am
7. Januar 2004 per Telefax eingegangen. Das Telefax ist aber unverzüglich an
das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) weitergeleitet worden. Da täglich
mehrmals ein Aktenaustausch mittels Pendelbus zwischen dem Bundespatentgericht und dem DPMA stattfindet, ist davon auszugehen, dass der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist beim DPMA eingegangen ist. Im Übrigen ist die Einsprechende gleichzeitig durch ein per Telefax zugestelltes Schreiben des Bundespatentgerichts über die Zuständigkeit des DPMA für die Einreichung von Einsprüchen unterrichtet worden, wobei gleichzeitig anheimgestellt wurde, den Einspruch
noch einmal an das DPMA zu faxen. Dieser Anregung ist die Einsprechende offenbar gefolgt, denn die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung eine
Kopie eines am 8. Januar 2004 beim DPMA eingegangen Telefax des Einspruchsschriftsatzes gezeigt.
3.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der beschränkten Fassung
stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der
Konstruktion von Walzanlagen, insbesondere für draht- oder stabförmiges Walzgut, anzusehen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik neu.
Die Angabe im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1, dass die Antriebseinheit eine jeweils einer Walze zugeordnete Stelleinheit umfasst, derart, dass
jede Walze in Abhängigkeit von Vorgabedaten sowohl in radialer als auch in axialer Richtung zu der jeweiligen Drehachse derselben verschiebbar ist, ist so zu verstehen, dass je Walze eine Stelleinheit vorgesehen ist, also insgesamt vier, und
dass jede Walze in zwei Richtungen verstellbar ist, nämlich wahlweise in radialer
und in axialer Richtung (vgl. Sp. 3 Z. 7 bis 10 und 35 bis 39). Eine solche Ausbildung eines Walzapparates ist weder aus dem im Einspruch aufgezeigten Stand
der Technik, noch aus den im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften bekannt.
Der Walzapparat nach Patentanspruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit
nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Walzapparate mit vier ein geschlossenes Kaliber bildenden Walzen sind nur in der
DE 31 43 244 A1 und in der DE 1 527 722 beschrieben. In beiden Druckschriften
wird vorgeschlagen, die Walzen auf in gleichem Winkel schräg zu ihrer Arbeitsrichtung verlaufenden Bahnen zu führen, um sie für unterschiedliche Abmessungen des Walzguts anstellen zu können. Dabei wird in der DE 1 527 722, in der im
Übrigen kein gesonderter Antrieb für jede Walze offenbart ist, eine als nachteilig
dargestellte Lösung mit Verstellung der Walzen über Anstellschrauben in
zwei Bewegungsrichtungen durch die Schrägverstellung der Walzen ersetzt. Diese
Druckschrift vermittelt dem Fachmann daher keine Anregung dafür, wieder statt
nur in einer schrägen Richtung verstellbarer Walzen in zwei Richtungen verstellbare Walzen vorzusehen. Das gilt auch für die DE 31 43 244 A1, in der von einem
Stand der Technik ausgegangen wird, der nur eine Verstellung der Walzen in radialer Richtung vorsieht (S. 2 Abs. 2), und demgegenüber die Verstellung der
Walzen schräg zur Längsmittelachse des Walzguts vorgeschlagen wird.
Die DE 29 05 560 A1, die eine ein- und ausrückbare Kupplung betrifft, ist nur im
Hinblick auf Koppeleinheiten genannt, die einen Versatz zwischen einer Walze
und einer Antriebsvorrichtung ermöglichen. Einzelheiten darüber, wie dieser Versatz zustande kommt, und Angaben zu Verstelleinrichtungen für die Walzen enthält die Druckschrift nicht.
Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents nicht in für den Fachmann naheliegender Weise aus dem aufgezeigten
Stand der Technik. Die zusätzliche Berücksichtigung der im Einspruch nicht aufgegriffenen, im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften und der
von der Einsprechenden zu den Ansprüchen 3 bis 8 vorgelegten Unterlagen über
Angebot und Lieferung von Walzanlagen mit computergestützter Anstellung der
Walzen führen zu keinem anderen Ergebnis.
4.
Die Erfindung ist im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
Zwar wird, worauf die Einsprechende zutreffend hingewiesen hat, durch die Verwendung eines bestimmten Artikels und des Bezugszeichens 8 für die Koppeleinheit im Patentanspruch 2 zunächst der Eindruck erweckt, dass hier die bereits im
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angesprochene Koppeleinheit zur Übertragung
des von der Antriebseinheit abgegebenen Drehmoments an die Walze gemeint
sei. Dies ergibt keinen Sinn. Der Fachmann kann aber ohne Schwierigkeiten erkennen, dass nicht diese Koppeleinheit gemeint ist, sondern eine in den Zeichnungen nicht dargestellte Koppeleinheit zwischen einer Walze und einer zugehörigen Stelleinheit zur Verstellung der Walze (Sp. 3 Z. 5 bis 9 und 35 bis 39). Bei gebotener Zuhilfenahme der Beschreibung liegt für den Fachmann vielmehr auf der
Hand, dass der Patentanspruch 2 so zu verstehen ist, dass eine Koppeleinheit
eine Umlenkeinrichtung aufweist zur wahlweisen Beaufschlagung der Walze in
radialer oder axialer Richtung.
5.
Die Patentansprüche 2 bis 5 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der
Walzapparat nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet wird. Die Gegenstände
dieser Ansprüche sind somit ebenfalls patentfähig.
gez.
Unterschriften