Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 08.11.2006 – 7 W (pat) 309/04

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. November 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 03 126

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. November 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten in der erteilten Fassung mit folgenden Änderungen:

1. Die Bezeichnung wird umgeändert in "Walzapparat".

2. Die Patentansprüche 6 bis 8 werden gestrichen.

3.

In der Beschreibung werden gestrichen:

a)

In Spalte 1 (Abschnitt 0004), Zeilen 40 und 41, die

Worte: "und ein Verfahren zum Justieren eines solchen

Walzapparates zu entwickeln" und

b)

In Spalte 1 der gesamte Abschnitt 0007.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des Patents 100 03 126 mit der Bezeichnung "Walzapparat und

Verfahren zum Justieren eines solchen" ist am 9. Oktober 2003 veröffentlicht worden. Am 7. Januar 2004 ist beim Bundespatentgericht per Telefax ein Einspruch

eingegangen. Der Einspruch ist vom Bundespatentgericht unverzüglich an das

Deutsche Patent- und Markenamt weitergeleitet worden.

Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass

der Gegenstand des Patents keine patentfähige Erfindung darstelle und hinsichtlich der Weiterbildung gemäß Patentanspruch 2 nicht so deutlich und vollständig

offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zum Stand der Technik

sind

im Einspruch die deutschen Offenlegungsschriften DE 31 43 244 A1,

DE 1 527 722 und DE 29 05 560 A1 genannt. Hinsichtlich der Weiterbildung eines

Walzapparates mit einer Steuereinrichtung gemäß den auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 5 und des Verfahrens zum Einrichten eines

Walzapparates mittels einer Steuereinrichtung gemäß den Patentansprüchen 6 bis

8 ist außerdem geltend gemacht worden, dass computergestützte Einstellvorrichtungen und ihre Anwendung bei Walzapparaten bereits vor dem Prioritätstag des

angegriffenen Patents zum Stand der Technik gehörten, weil sie nämlich angeboten und verkauft worden seien. Hierzu sind Ablichtungen von zwei Angeboten,

einer Bestellung und einer Auftragsbestätigung vorgelegt worden.

Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einsprechende hat schriftsätzlich beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen bzw. auf eventuell

patentfähige Merkmale einzuschränken.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Maßgaben:

1. Die Bezeichnung wird geändert in "Walzapparat".

2. Die Patentansprüche 6 bis 8 werden gestrichen.

3.

In der Beschreibung werden gestrichen:

a)

in Spalte 1, Zeilen 40 und 41, die Worte: "und ein

Verfahren zum Justieren eines solchen Walzapparates

zu entwickeln" und

b)

in Spalte 1 der gesamte Abschnitt 0007.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents in der beschränkten

Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle und dass die Erfindung auch so

vollständig und deutlich offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Walzapparat zum Walzen von metallischen Stäben oder Draht

mit einem Gehäuse, wobei mehrere sternförmig angeordnete Walzen vorgesehen sind, denen jeweils gesondert eine Antriebseinheit zugeordnet sind (lies: ist) und mit einer Koppeleinheit zur

Übertragung des von der Antriebseinheit abgegebenen Drehmoments an die jeweilige Walze, dadurch gekennzeichnet, dass vier

Walzen sternförmig angeordnet sind, wobei parallele Drehachsen

gegenüberliegender Walzen in Richtung der Drehachse versetzt

angeordnet sind und dass die Antriebseinheit eine jeweils einer

Walze zugeordnete Stelleinheit umfasst, derart, dass jede Walze

in Abhängigkeit von Vorgabedaten sowohl in radialer als auch in

axialer Richtung zu der jeweiligen Drehachse derselben verschiebbar ist."

Laut geltender Beschreibung (Sp. 1 Z. 36 bis 40) soll die Aufgabe gelöst werden,

einen Walzapparat von metallischen Stäben oder Draht derart weiterzubilden,

dass der Walzapparat zum Einen einen kompakten Aufbau aufweist und zum Anderen ein zuverlässiges und effektives Walzen ermöglicht.

Die Patentansprüche 2 bis 5 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Walzapparat nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der

Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,

geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004

dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.

2.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und damit zulässig. Zwar

ist der Einspruch an das Bundespatentgericht adressiert und bei diesem am

7. Januar 2004 per Telefax eingegangen. Das Telefax ist aber unverzüglich an

das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) weitergeleitet worden. Da täglich

mehrmals ein Aktenaustausch mittels Pendelbus zwischen dem Bundespatentgericht und dem DPMA stattfindet, ist davon auszugehen, dass der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist beim DPMA eingegangen ist. Im Übrigen ist die Einsprechende gleichzeitig durch ein per Telefax zugestelltes Schreiben des Bundespatentgerichts über die Zuständigkeit des DPMA für die Einreichung von Einsprüchen unterrichtet worden, wobei gleichzeitig anheimgestellt wurde, den Einspruch

noch einmal an das DPMA zu faxen. Dieser Anregung ist die Einsprechende offenbar gefolgt, denn die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung eine

Kopie eines am 8. Januar 2004 beim DPMA eingegangen Telefax des Einspruchsschriftsatzes gezeigt.

3.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der beschränkten Fassung

stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.

Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der

Konstruktion von Walzanlagen, insbesondere für draht- oder stabförmiges Walzgut, anzusehen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand

der Technik neu.

Die Angabe im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1, dass die Antriebseinheit eine jeweils einer Walze zugeordnete Stelleinheit umfasst, derart, dass

jede Walze in Abhängigkeit von Vorgabedaten sowohl in radialer als auch in axialer Richtung zu der jeweiligen Drehachse derselben verschiebbar ist, ist so zu verstehen, dass je Walze eine Stelleinheit vorgesehen ist, also insgesamt vier, und

dass jede Walze in zwei Richtungen verstellbar ist, nämlich wahlweise in radialer

und in axialer Richtung (vgl. Sp. 3 Z. 7 bis 10 und 35 bis 39). Eine solche Ausbildung eines Walzapparates ist weder aus dem im Einspruch aufgezeigten Stand

der Technik, noch aus den im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften bekannt.

Der Walzapparat nach Patentanspruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit

nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Walzapparate mit vier ein geschlossenes Kaliber bildenden Walzen sind nur in der

DE 31 43 244 A1 und in der DE 1 527 722 beschrieben. In beiden Druckschriften

wird vorgeschlagen, die Walzen auf in gleichem Winkel schräg zu ihrer Arbeitsrichtung verlaufenden Bahnen zu führen, um sie für unterschiedliche Abmessungen des Walzguts anstellen zu können. Dabei wird in der DE 1 527 722, in der im

Übrigen kein gesonderter Antrieb für jede Walze offenbart ist, eine als nachteilig

dargestellte Lösung mit Verstellung der Walzen über Anstellschrauben in

zwei Bewegungsrichtungen durch die Schrägverstellung der Walzen ersetzt. Diese

Druckschrift vermittelt dem Fachmann daher keine Anregung dafür, wieder statt

nur in einer schrägen Richtung verstellbarer Walzen in zwei Richtungen verstellbare Walzen vorzusehen. Das gilt auch für die DE 31 43 244 A1, in der von einem

Stand der Technik ausgegangen wird, der nur eine Verstellung der Walzen in radialer Richtung vorsieht (S. 2 Abs. 2), und demgegenüber die Verstellung der

Walzen schräg zur Längsmittelachse des Walzguts vorgeschlagen wird.

Die DE 29 05 560 A1, die eine ein- und ausrückbare Kupplung betrifft, ist nur im

Hinblick auf Koppeleinheiten genannt, die einen Versatz zwischen einer Walze

und einer Antriebsvorrichtung ermöglichen. Einzelheiten darüber, wie dieser Versatz zustande kommt, und Angaben zu Verstelleinrichtungen für die Walzen enthält die Druckschrift nicht.

Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents nicht in für den Fachmann naheliegender Weise aus dem aufgezeigten

Stand der Technik. Die zusätzliche Berücksichtigung der im Einspruch nicht aufgegriffenen, im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften und der

von der Einsprechenden zu den Ansprüchen 3 bis 8 vorgelegten Unterlagen über

Angebot und Lieferung von Walzanlagen mit computergestützter Anstellung der

Walzen führen zu keinem anderen Ergebnis.

4.

Die Erfindung ist im Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein

Fachmann sie ausführen kann.

Zwar wird, worauf die Einsprechende zutreffend hingewiesen hat, durch die Verwendung eines bestimmten Artikels und des Bezugszeichens 8 für die Koppeleinheit im Patentanspruch 2 zunächst der Eindruck erweckt, dass hier die bereits im

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angesprochene Koppeleinheit zur Übertragung

des von der Antriebseinheit abgegebenen Drehmoments an die Walze gemeint

sei. Dies ergibt keinen Sinn. Der Fachmann kann aber ohne Schwierigkeiten erkennen, dass nicht diese Koppeleinheit gemeint ist, sondern eine in den Zeichnungen nicht dargestellte Koppeleinheit zwischen einer Walze und einer zugehörigen Stelleinheit zur Verstellung der Walze (Sp. 3 Z. 5 bis 9 und 35 bis 39). Bei gebotener Zuhilfenahme der Beschreibung liegt für den Fachmann vielmehr auf der

Hand, dass der Patentanspruch 2 so zu verstehen ist, dass eine Koppeleinheit

eine Umlenkeinrichtung aufweist zur wahlweisen Beaufschlagung der Walze in

radialer oder axialer Richtung.

5.

Die Patentansprüche 2 bis 5 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der

Walzapparat nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet wird. Die Gegenstände

dieser Ansprüche sind somit ebenfalls patentfähig.

gez.

Unterschriften