Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 08.11.2006 – 9 W (pat) 26/06

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 26/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 32 254.6-27

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das Patent

mit folgenden Unterlagen erteilt:

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Patentansprüche 1 bis 11,

(mit redaktioneller Änderung in Patentanspruch 1 (Komma

eingefügt in Zeile 4 zwischen "befestigten" und "sich") und in

Patentanspruch 5 (Bezugszeichen 15 geändert in 17)),

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Beschreibung Seiten 1 bis 7,

jeweils eingereicht am 5. Mai 2006,

Zeichnungen Figuren 1,2 und 4 bis 9, eingegangen beim

Deutschen Patent- und Markenamt am 17. Juli 2002,

Zeichnung Figur 3, eingereicht am 5. Mai 2006.

Die Bezeichnung lautet:

" R o t a t i o n s s i e b d r u c k m a s c h i n e " .

Anmeldetag ist der 17. Juli 2002.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung

ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am

17. Juli 2002 mit der Bezeichnung

" R o t a t i o n s d r u c k m a s c h i n e "

eingegangen. Mit Beschluss vom 4. April 2006 hat die Prüfungsstelle

für

Klasse B 41 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aus den

Gründen des Prüfungsbescheides vom 24. Juni 2005 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. In diesem Prüfungsbescheid hatte die Prüfungsstelle die Erteilung des

nachgesuchten Patentes in Aussicht gestellt mit der Maßgabe, die abhängigen

Patentansprüche hinsichtlich der Gattungsbezeichnung (Rotationssiebdruckmaschine) an den Patentanspruch 1 anzupassen sowie die Beschreibungsunterlagen

unter Darlegung des im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Standes der

Technik zu überarbeiten. Die Anmelderin hat die mehrfach verlängerte Frist zur

Erwiderung in der Sache schließlich ohne weitere Rückäußerung verstreichen lassen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 4. Mai 2006, eingegangen per Fax am

selben Tage, reicht sie neue Patentansprüche und Beschreibungsunterlagen ein

und meint, die neuen Unterlagen erfüllten die im Prüfungsbescheid vom

24. Juni 2005 gemachten Auflagen. Damit könne die Erteilung des Patents erfolgen.

Sie beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

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Patentansprüche 1 bis 11,

Beschreibung Seiten 1 bis 7,

jeweils eingereicht am 5. Mai 2006,

Zeichnungen Figuren 1,2 und 4 bis 9, eingegangen beim

Deutschen Patent- und Markenamt am 17. Juli 2002,

Zeichnung Figur 3, eingereicht am 5. Mai 2006.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Rotationssiebdruckmaschine mit einem um eine Druckzylinderachse (1) rotierbar gelagerten Druckzylinder (2), dessen Zylindermantel zumindest teilweise durch ein Drucksieb (4) gebildet wird,

einem im Inneren des Druckzylinders (2) angeordneten, an einem

Rakelhalter (6) befestigten sich parallel zu der Druckzylinderachse (1) erstreckenden Rakel (7), das aus einem Farbbehälter (15) in Rotationsrichtung (8) des Druckzylinders (2) vor dem

Rakel (7) zugeführte Druckfarbe aus dem Inneren des Druckzylinders (2) durch das Drucksieb (4) hindurch auf zu bedruckendes

Material drückt, dadurch gekennzeichnet, dass nahe zu und in

Rotationsrichtung (8) vor dem Rakel (7) eine mit dem Farbbehälter (15) verbundene, sich parallel zu dem Rakel (7) erstreckende

Farbzuführung (9) mit einer Mehrzahl von Farbabgabeöffnungen (10) angeordnet ist, wobei sich die Farbabgabeöffnungen (10)

unmittelbar vor einer dem Drucksieb (4) zugewandten Rakelspitze (11) befinden und über wenigstens ein Steuerungsventil (16) in Abhängigkeit von einer jeweiligen Rotationsposition des

Drucksiebes (4) gesteuert die Druckfarbe im Wesentlichen punktuell vor dem Rakel (7) freisetzen."

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2

bis 11 an.

Im Prüfungsverfahren war folgender Stand der Technik in Betracht gezogen worden:

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EP 0 390 771 A2

JP 2002-172 755 AA (Patent Abstracts of Japan)

US 5 095 816 A.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

In ihrem Prüfungsbescheid vom 24. Juni 2005 hatte die Prüfungsstelle die Anmelderin aufgefordert, die Gattungsbezeichnung der Unteransprüche des mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 eingereichten Anspruchsatzes in Anpassung an den

zugehörigen Patentanspruch 1 zu ändern von "Rotationsdruckmaschine" in "Rotationssiebdruckmaschine". Ferner sollte in die Beschreibung der im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene Stand der Technik aufgenommen sowie die Bezeichnung "Rotationssiebdruckmaschine" ebenfalls in der Beschreibung verwendet

werden. Der Erstbescheid (vom 13. Dezember 2002) sei zu berücksichtigen.

Sinngemäß wurde für den Fall des Einverständnisses der Anmelderin und Einreichen entsprechend geänderter Unterlagen die Erteilung des Patents in Aussicht

gestellt.

Mit den mit dem Beschwerdeschriftsatz eingereichten neuen Unterlagen, bestehend aus den Patentansprüchen 1 bis 11, den Beschreibungsunterlagen Seiten 1

bis 7 sowie der Zeichnung Figur 3 ist die Anmelderin den Auflagen der Prüfungsstelle vollumfänglich nachgekommen:

- die Gattungsbezeichnung in den Unteransprüchen 2 bis 11 ist geändert

von "Rotationsdruckmaschine" in "Rotationssiebdruckmaschine",

- zusätzlich zu dem bereits in der ursprünglichen Beschreibung dargelegten

Stand der Technik nach der US 5 095 816 A hat die Anmelderin in die

neue

Beschreibung

noch

die Darlegung

der Druckschriften EP 0 390 771 A2 und JP 2002-172 755 A aufgenommen,

- in der neuen Beschreibung ist der Anmeldungsgegenstand als "Rotationssiebdruckmaschine" bezeichnet,

- die Auflage

zur Berücksichtigung

des Erstbescheids

vom

13. Dezember 2002 ist mit der Aufnahme des Bezugszeichens "22" in die

neu eingereichte Figur 3 erfüllt.

Damit sind die gemäß Prüfungsbescheid vom 24. Juni 2005 und dem darauf gestützten Zurückweisungsbeschluss der Erteilung entgegenstehenden Hindernisse

sämtlich beseitigt.

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat keine weiteren

Gründe ergeben, die einer Erteilung entgegenstehen. Insbesondere hält der Senat

die Patentansprüche 1 bis 11 für zulässig und den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für patentfähig gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Anmelderin auf Aufhebung des

Beschlusses und Erteilung des Patents stattgegeben werden.

gez.

Unterschriften