Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 10.11.2006 – 27 W (pat) 202/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 202/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 300 76 553

hier: Gegenstandslosigkeit der Beschwerde

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. November 2006 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde der aus der Marke 394 08 512 Widersprechenden wird für gegenstandslos erklärt.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 23. August 2005 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts den gegen die Eintragung der angegriffenen

Marke 300 76 553 für Waren der Klasse 25 gerichteten Widerspruch aus der

Marke 394 08 512 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Nachdem die Inhaber

der angegriffenen Marke auf die angegriffenen Waren verzichtet und diese im Register gelöscht worden sind, hat die Widersprechende ihre Beschwerde „für erledigt erklärt“. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass diese Erklärung im Sinne einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde aufzufassen ist; hiergegen haben die Beteiligten keine Einwände erhoben.

II.

Infolge des erklärten Teilverzichts ist die auf die Zurückweisung des ausdrücklich

nur auf die gelöschten Waren bezogenen Widerspruchs gerichtete Beschwerde

gegenstandslos geworden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006,

§ 70 Rn. 3).. Dies war entsprechend festzustellen.

gez.

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