Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 13.11.2006 – 9 W (pat) 388/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. November 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 18 071
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 11. April 2001 angemeldete Patent mit der
Bezeichnung
"Exzenter-Schneckenpumpe"
Einspruch eingelegt. Sie verweist zum Stand der Technik auf eine Vorbenutzung
durch eine von ihr an die Firma A… GmbH &
Co KG in B…, gelieferte Pumpe und auf das Gebrauchsmuster
DE 71 17 490.
Sie führt zur Begründung ihres Einspruchs aus, dass demgegenüber der mit dem
Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig sei. Außerdem sei die im Patentanspruch 1 angegebene Lehre nicht ausführbar.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Exzenter-Schneckenpumpe mit einem Stator, einem Rotor, einer
Antriebswelle, einer Kupplungsstange zwischen Antriebswelle und
Rotor, einem Pumpengehäuse mit Fülltrichter, und einer die
Kupplungsstange umgebenden sowie den Füllbereich durchlaufenden Förderschnecke für das Fördergut,
dadurch gekennzeichnet, dass die Förderschnecke die Kupplungsstange als Hohlschnecke
mit vorgegebenem Radialabstand umgibt und unter Zwischenschaltung eines Vorgeleges oder Getriebes unabhängig von dem
Rotor angetrieben ist.
Dem Patentanspruch 1 schließen sich 6 auf den Patentanspruch 1 rückbezogene
Patentansprüche an.
Nach Meinung der Patentinhaberin ist der Einspruch unzulässig, da er hinsichtlich
der Vorbenutzung nicht ausreichend substantiiert sei. Selbst bei Berücksichtigung
der Vorbenutzung und des weiter angeführten Gebrauchsmusters sei die beanspruchte Exzenterschneckenpumpe patentfähig.
Die Patentinhaberin und die Einsprechende haben, entsprechend ihren Schreiben
vom 24. August 2006 bzw. vom 3. November 2006, an der mündlichen Verhandlung nicht teil genommen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a.
F. begründet.
Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er Erfolg, da er zu einem Widerruf des
Patents führt.
1. Das Streitpatent betrifft eine übliche Exzenterschneckenpumpe, bei der das
Fördergut mittels einer Förderschnecke in die Förderkammern zwischen dem Rotor und dem Stator der Pumpe gepresst werden. Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents, muss das Fördervolumen der Förderschnecke auf das Förderkammervolumen der Pumpe abgestimmt sein, um einen
guten Füllgrad der Pumpe unter Berücksichtigung eines hinreichenden Wirkungsgrades zu erhalten. Das führe häufig dazu, dass die Förderschnecke relativ klein
ausgeführt werden müsse. Dann jedoch bestehe die Gefahr einer Brückenbildung
und sogar eines Zuwachsens der Förderschnecke. Es soll daher das Problem gelöst werden, eine Exzenterschneckenpumpe zu schaffen, die einerseits mit einem
verhältnismäßig großen Füllvolumen arbeiten kann, bei der andererseits eine Dosierung des Füllvolumens für den Rotor unter Verwirklichung einer funktionsgerechten und störungsfreien Bauweise möglich ist.
Als Lösung ist im Patentanspruch 1 angegeben:
a) Exzenterschneckenpumpe mit einem Stator,
b)
c)
d)
e)
f)
einem Rotor,
einer Antriebswelle,
einer Kupplungsstange zwischen Antriebswelle und Rotor,
einem Pumpengehäuse mit Fülltrichter,
einer die Kupplungsstange umgebenden sowie den Füllbereich durchlaufenden Förderschnecke für das Fördergut,
g)
die Förderschnecke umgibt die Kupplungsstange als Hohlschnecke mit vorgegebenem Radialabstand,
h)
die Förderschnecke ist unter Zwischenschaltung eines Vorgeleges oder Getriebes unabhängig von dem Rotor angetrieben.
Vor allem der voneinander unabhängige Antrieb des Pumpenrotors und der Förderschnecke ermögliche eine Anpassung der Drehzahl der Förderschnecke an die
der Pumpe, so dass das Fördervolumen der Förderschnecke auf das jeweilige
Förderkammervolumen der Exzenterschneckenpumpe abgestimmt werden könne.
Der Radialabstand zwischen Kupplungsstange und Förderschnecke ermögliche,
die Förderschnecke randgängig auszubilden, da sie die Exzenterbewegungen der
Kupplungsstange nicht mehr mitmachen müsse.
2. Der Einspruch ist zulässig.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch im Wesentlichen auf eine Vorbenutzung
einer von ihr verkauften Exzenterschneckenpumpe gestützt, die durch eine vorbehaltlose Lieferung an Dritte offenkundig geworden sein soll. Zum Gegenstand der
von ihr gelieferten Exzenterschneckenpumpe hat sie eine Zeichnung mit der Nr.
NM BB 002000 mit Stückliste vorgelegt. Der Verkauf ist nach den Angaben im
Einspruchsschriftsatz an die Firma A…
GmbH & Co. KG in C… in B, erfolgt, wobei die Lieferung am 27. November 2000 erfolgt sei. Die Auslieferung und
Übersendung sei ohne irgendeinen Geheimhaltungsvermerk erfolgt. Damit hat die
Einsprechende die offenkundige Vorbenutzung hinsichtlich des Gegenstands, dem
Ort, der Zeit und der Art der Vorbenutzung sowie hinsichtlich der Person des Vorbenutzers und der Art der öffentlichen Zugänglichkeit in für die Zulässigkeit eines
Einspruchs ausreichender Weise substantiiert.
Außerdem hat die Einsprechende im Einspruchsschriftsatz eine Beziehung zwischen dem Gegenstand der Vorbenutzung und dem Gegenstand des Streitpatents
hergestellt, so dass das Bundespatentgericht und die Patentinhaberin in den Stand
gesetzt waren, allein an Hand der mitgeteilten Umstände ohne eigene Ermittlungen
zu prüfen, ob der behauptete Widerrufsgrund gegeben ist. Die Einsprechende führt
nämlich im Einspruchsschriftsatz aus, dass die nach ihren Angabe offenkundig
vorbenutzte Pumpe NM 053 BB01 S04H der von ihr vorgelegten Zeichnung entspreche. Zwar handelt die Einsprechende dann lediglich das Merkmal h) des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf diese Pumpe näher ab mit den Ausführungen,
dass der voneinander unabhängige Antrieb des Rotors und der Förderschnecke
durch zwei getrennt voneinander arbeitende Antriebe erfolge, wobei es keine erfinderische Tätigkeit darstelle, anstatt einzelner Antriebe, die unabhängig arbeiteten,
ein Getriebe oder Vorgelege einzusetzen. Aber auch die weiteren Ausführungen,
dass der zur Vorbenutzung vorgelegten Zeichnung die Merkmale a) bis g) des
Streitpatents zu entnehmen sei, wobei das Merkmal e) zwar nicht in identischer
Weise, wohl aber äquivalent vorliege, reichen im vorliegenden Fall zur Substantiierung eines Einspruchs noch aus, da es sich um einen einfachen Gegenstand handelt, der zumindest unter Berücksichtigung der Stückliste mit den darin enthaltenen
eindeutigen technischen Bezeichnungen in der Funktionsweise offensichtlich klar erkennbar ist. Denn der zuständige Fachmann - ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Exzenterschneckenpumpenaggregaten verfügt -
kann durch einfache Zuordnung der technischen Bezeichnungen der Stückliste zu
den entsprechenden Positionen der Zeichnung ohne weiteres eine Beziehung zwischen den Merkmalen a) bis g) des Streitpatents und der in der Zeichnung dargestellten Pumpe herstellen, da er ohne weiteres erkennt, dass in der Zeichnung eine
Exzenterschneckenpumpe dargestellt ist mit einem Stator 3005, einem Rotor 1999,
einer Antriebswelle 1005, einer Kupplungsstange 1998 zwischen Antriebswelle
1005 und Rotor 1999, einem Pumpengehäuse 2010 mit in der Zeichnung nicht
dargestelltem, jedoch in der Auftragsbestätigung erwähnten Fülltrichter, und einer
die Kupplungsstange 1998 umgebenden sowie den Füllbereich durchlaufenden
Förderschnecke 1105 für das Fördergut, wobei die Förderschnecke 1005 die
Kupplungsstange 1998 als Hohlschnecke mit einem Radialabstand umgibt.
3. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
Denn es kommt - wie die Einsprechende zutreffend erkannt hat - beim Streitpatent
darauf an, dass Rotor und Förderschnecke mit unterschiedlichen Drehzahlen betrieben werden können. Dies kann durch voneinander getrennte Antriebe (Patentanspruch 6) oder durch ein zwischen Rotor und Förderschnecke angeordnetes
Vorgelege oder Getriebe (Patentanspruch 7) erfolgen, wobei entgegen der Auffassung der Einsprechenden während des Betriebes keine dauernde Veränderung
der Drehzahlen zueinander erfolgen muss, sondern unter "unabhängig" auch ein
entsprechend den Betriebsbedingungen festgelegtes konstantes Drehzahlverhältnis zu verstehen ist.
4. Die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Exzenterschneckenpumpe ist
nicht neu.
4.1 Die Einsprechende hat glaubhaft dargelegt, dass die von ihr im Rahmen der
offenkundigen Vorbenutzung angeführte Exzenterschneckenpumpe als vorveröffentlichter Stand der Technik zu berücksichtigen ist.
Die Einsprechende hat vorgetragen, dass sie am 27. November 2000 eine Exzenterschneckenpumpe mit der Typen-Bezeichnung NM 053BB01 S04H an die
Firma A… in
in C… in B…, ohne irgendeinen Geheimhaltungsvermerk geliefert hat. Als Belege hat sie eine Auftragsbestätigung vom 20. September 2000, einen Lieferschein vom 27. November 2000 und eine Rechnung
vom 29. Dezember 2000 vorgelegt. Auf allen Dokumenten sind sowohl die
A… als Empfänger mit der Kundennummer 000034760 als
auch übereinstimmend die Bestellnummer KK 5921 und die Auftragsnummer
26150154 angegeben. Außerdem beziehen sich alle Dokumente auf die Exzenterschneckenpumpe mit der Typenbezeichnung NM 053BB01 S04H. Damit liegen
alle bei einer Auftragsabwicklung üblicherweise anfallenden Dokumente vor, so
dass der Verkauf und die Lieferung einer Exzenterschneckenpumpe des Typs
NM 053BB01 S04H glaubhaft gemacht wurde. Der Aufbau dieser Exzenterschneckenpumpe NM 053BB01 S04H ist der vorgelegten Zeichnung NM BB 002000
vom 15. November 2000 und der zugehörigen Stückliste zu entnehmen, wobei die
Stückliste ebenfalls die Auftrags- und die Kundennummer sowie die Bezeichnung
des Pumpentyps enthält. Die Bezeichnung der Stückliste AG010/00030359 ist
ebenfalls in der Versandbestätigung sowie in der Rechnung angegeben. Damit ist
glaubhaft dargelegt, dass die gelieferte Exzenterschneckenpumpe den aus der
Zeichnung und der Stückliste erkennbaren Aufbau aufwies.
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist nach ständiger Rechtsprechung
bereits bei einer einzigen vorbehaltlosen Lieferung eines Gegenstandes an eine
andere Firma von einer Offenkundigkeit des vorbenutzten Gegenstandes auszugehen (Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59, 109 bis 111). Dass im hier zu entscheidenden Fall ein Interesse an einer Geheimhaltung des ausgelieferten Gegenstandes bestanden haben könnte, ist weder aus dem Gesamtzusammenhang der
vorgetragenen Tatsachen zu erwarten noch hat die Patentinhaberin derartige Tatsachen vorgetragen.
4.2 Die offenkundig vorbenutzte Exzenterschneckenpumpe weist alle Merkmale
des Patentanspruchs 1 auf.
Wie der von der Einsprechenden vorgelegten Zeichnung, die den vorbenutzten
Gegenstand zeigt, zu entnehmen ist, weist dieser die bei Exzenterschneckenpumpen üblichen Merkmale a) bis d) gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents auf,
nämlich einen Stator 2005, einen Rotor 1999, eine Antriebswelle 1005 und eine
Kupplungsstange 1998 zwischen Antriebswelle 1005 und Rotor 1999. Zwar ist
dieser Zeichnung entsprechend Merkmal e) nicht unmittelbar ein am Pumpengehäuse 2010 angeordneter Fülltrichter zu entnehmen. Dieser ist jedoch selbstverständlich vorhanden, da das Fördergut auf jeden Fall dem Füllbereich der Pumpe
zugeführt werden muss. Da es sich um eine vertikal angeordnete Pumpe handelt,
erfolgt offensichtlich eine Befüllung von oben durch den im Deckel 2500 angeordneten Fülltrichter, dessen oberer Durchmesser in der Auftragsbestätigung mit
800 mm angegeben ist. Ein Rührwerk 1105 umgibt die Kupplungsstange 1998 und
durchläuft den Füllbereich für das Fördergut. Das Rührwerk ist als Förderschnecke ausgebildet, da gemäß Auftragsbestätigung als Fördermedium eine Paste
60% Salz, 30% Fett, Rest Fleischextrakte und Gewürze bei einer Temperatur von
20°C gefördert werden soll, die allein durch die Nutzung der Schwerkraft nicht der
Pumpe zuzuführen wäre. Außerdem spricht der Hinweis in der Auftragsbestätigung, dass die Pumpe sich - auf die Antriebswelle gesehen - links herum dreht,
auch für eine entsprechende Drehrichtung des Rührwerks, so dass es entsprechend der Steigung des Rührwerks das Fördergut in der Art einer Förderschnecke
der Pumpe zuführt. Die Förderschnecke 1105 durchläuft den Füllbereich vor der
Pumpe zumindest bereichsweise, so dass auch Merkmal f) der Pumpe des Streitpatents vorliegt. Der Zeichnung ist weiter zu entnehmen, das die Förderschnecke
in Übereinstimmung mit Merkmal g) die Kupplungsstange 1998 als Hohlschnecke
umgibt, da es nach der Figur schneckenförmig ausgebildet ist und der Innendurchmesser der Förderschnecke größer ist als der Durchmesser der Kupplungsstange 1998, so dass sich ein Radialabstand zwischen Förderschnecke und
Kupplungsstange ergibt.
Außerdem weist die bekannte Pumpe auch das Merkmal h) der Pumpe gemäß
Patentanspruch 1 des Streitpatents auf. In der Zeichnung sind nämlich zwei Antriebe 9500 dargestellt. Ein Antrieb treibt über eine Synchronscheibe 9291, einen
Synchronriemen 9281 und eine weitere Synchronscheibe 9290 die Antriebswelle 1005 an, die über die Kupplungsstange 1998 den Rotor 1999 der Pumpe
antreibt. Völlig unabhängig hiervon treibt der zweite Antrieb über eine Synchronscheibe 9275, einen Synchronriemen 9280 und eine weitere Synchronscheibe 9276 die als Hohlwelle ausgebildete Antriebswelle 1015 für die Förderschnecke 1105 an. Da zwischen dem zweiten Antrieb und der Förderschnecke der
Synchronriemen zwischengeschaltet ist, erfolgt der Antrieb - wie weiter im Merkmal h) der Pumpe des Patentanspruchs 1 angegeben - unter Zwischenschaltung
eines Vorgeleges.
gez.
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