Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 14.11.2006 – 23 W (pat) 33/04

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. November 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 199 13 660.2-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Patent 199 13 660 (Streitpatent) wurde unter der Bezeichnung „Verfahren und

Vorrichtung zur Befestigung elektrischer Bauelemente“ am 25. März 1999 beim

Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und nach Erteilung durch die

Prüfungsstelle für Klasse H 05 K am 30. August 2001 veröffentlicht.

Nach Prüfung eines am 28. November 2001 eingereichten Einspruchs hat die

Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom

24. März 2004 das Patent widerrufen.

In dem Beschluss ist zur Begründung ausgeführt, dass der Gegenstand des verteidigten erteilten Patentanspruchs 6 gegenüber dem von der Einsprechenden

geltend gemachten Stand der Technik nach der Druckschrift

EP 0 566 758 A1

nicht mehr neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

In der mündlichen Verhandlung verteidigt die Patentinhaberin das Streitpatent in

beschränkter Fassung und hat hierzu neue Patentansprüche 1 bis 7 nach Hauptantrag sowie neue Patentansprüche 1 bis 6 nach Hilfsantrag 1 jeweils mit angepasster Beschreibung vorgelegt und weiter nach Hilfsantrag 2 einen Patentanspruch 1, der sich durch Kombination der Patentansprüche 1 und 4 nach Hilfsantrag 1 ergibt.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 34 vom 24. März 2004

aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibungsspalten 1 bis 5, diese Unterlagen eingereicht

in der mündlichen Verhandlung vom

14. November 2006, und

ursprünglich eingereichte Zeichnung, Figuren 1 und 2

(Hauptantrag);

hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibungsspalten 1 bis 5, diese Unterlagen eingereicht

in der mündlichen Verhandlung vom

14. November 2006, und

ursprünglich eingereichte Zeichnung, Figuren 1 und 2

(Hilfsantrag 1);

weiter hilfsweise das Patent nach Maßgabe der Unterlagen gemäß Hilfsantrag 1 in der Form aufrechtzuerhalten, dass Patentanspruch 1 durch Kombination der Patentansprüche 1 und 4 nach

Hilfsantrag 1 sich ergibt (Hilfsantrag 2).

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

„Schaltgerät mit auf einer Leiterplatte (1) angeordneten elektrischen Bauelementen, wobei die Leiterplatte (1) von einem Gehäuse (2) umgeben ist, wobei die Kontaktstifte (17) enthaltenden

elektrischen Bauelemente (11) einerseits über eine Haltevorrichtung (19) in der Leiterplatte (1) arretiert ist und andererseits mit

dem Gehäuse (2) über eine Verklebung (10) verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet

dass das Gehäuse (2) eine an die Form des elektrischen Bauelementes (11) angepasste Gehäusestruktur mit Ausnehmungen (13)

zur Verbesserung des Formschlusses an der Verklebung (10)

aufweist.“ *

* Disclaimer: Die Oberfläche (12) des elektrischen Bauelements (11) weist eine Ausnehmung (13) auf. Weist die Gehäusestruktur Ausnehmungen (13) auf, werden daraus keine Rechte

hergeleitet.

Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 geht aus vom Patentanspruch 1 und schließt folgendes (kennzeichnende) Merkmal an:

„…. dadurch gekennzeichnet, dass die Anpassung der Gehäusestruktur an die Form des elektrischen Bauelements (11) mittels einer Rippenstruktur (5) ausgeführt ist.“

Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch folgendes weitere angefügte kennzeichnende Merkmal:

„…und dass die die Rippenstruktur (5) unterschiedlich dimensionierte Rippen (8) aufweist.“

Bezüglich der geltenden Unteransprüche 2 bis 7 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 6

nach Hilfsantrag 1 und der Unteransprüche nach Hilfsantrag 2 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie

jedoch keinen Erfolg. Denn die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche 1

nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.

1.) Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs, die von Amts wegen zu prüfen ist, vgl.

Schulte 7. Auflage § 59 Rdn. 22 und 145, bestehen keine Bedenken.

Der form- und fristgerecht eingereichte Einspruch ist zulässig. Die Einsprechende

hat innerhalb der Einspruchsfrist gegenüber den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 6 jeweils den Widerrufsgrund der mangelnden Neuheit geltend gemacht und sie hat zudem den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Stand

der Technik gemäß der EP 0 566 758 A1 und sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 und Patentanspruchs 6 des Streitpatents hergestellt.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen auch nicht

in Frage gestellt worden.

2.) Die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche kann dahinstehen, weil der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht neu ist und die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen (vgl.

hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 -„Elastische Bandage“).

Der zuständige Fachmann ist hier als Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik

mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Kfz-Elektronik-Baugruppen zu definieren.

3.) Das Streitpatent geht nach der geltenden Beschreibungseinleitung (Spalte 2,

Zeile 5, an dieser Stelle ist die Ergänzung gemäß den letzten beiden Absätzen

von Spalte 6 einzufügen) von einem aus der EP 0 566 758 A1 bekannten

Schaltgerät (Sensoreinheit) aus, mit auf einer Leiterplatte angeordneten elektrischen Bauelementen, wobei die Leiterplatte von einem Gehäuse umgeben ist,

bei dem das Kontaktstifte enthaltende elektrische Bauelement einerseits über eine

Haltevorrichtung in einer Leiterplatte arretiert ist und andererseits mit dem Gehäuse über eine Verklebung verbunden ist.

Dem Streitpatent liegt demgegenüber die Aufgabe zugrunde, eine verbesserte

Haltewirkung zwischen dem Gehäuse und dem Bauelement zu erreichen, vgl.

Spalte 2, Zeile 5, den letzten Absatz der dort einzufügenden Ergänzung der geltenden Beschreibung.

Gelöst wird diese Aufgabe durch die in den verteidigten Patentansprüchen 1 nach

Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 genannten Merkmale.

Wesentlich dabei ist, dass der Formschluss von Kleberaupe und Oberfläche des

zu fixierenden Bauteils durch Ausnehmungen an der Oberfläche des elektrischen

Bauelementes verbessert wird, wodurch eine Relativbewegung zwischen Bauteil

und Gehäuse ausgeschlossen wird (Hauptantrag), bzw. eine Rippenstruktur

(Hilfsantrag 1) mit ggf. unterschiedlich dimensionierten Rippen (Hilfsantrag 2) mit

Taschen zur Aufnahme überschüssigen Klebstoffs der Erhöhung der effektiven

Klebeverbindungsfläche zwischen Kleberaupe und Gehäuse an angrenzenden

Gehäuseteilen dient, vgl. Spalte 2, Zeilen 60 bis 68 der geltenden Beschreibung.

In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin zur Behebung des Mangels, dass der erteilte Patentanspruch 1 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht, neue Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1

bzw. 2 vorgelegt, wobei der unter I genannte, die unzulässige Erweiterung angleichende Disclaimer angefügt wurde.

4.) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruches 1 nach Hauptantrag ist

gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik nicht neu.

Aus dem dem Streitpatent nächstliegenden Stand der Technik nach der Druckschrift EP 0 566 758 A1, vgl. dort die einzige Figur mit Bezugszeichen sowie den

die Spalten 1 und 2 überbrückenden Absatz, ist in Übereinstimmung mit sämtlichen Merkmalen des verteidigten Patentanspruches 1 nach Hauptantrag mit einer

Sensoreinheit zur Steuerung eines Insassenschutzsystemes (Airbag) eines Fahrzeugs bereits ein

Schaltgerät mit auf einer Leiterplatte (T) angeordneten elektrischen

Bauelementen bekannt,

- wobei die Leiterplatte (T) von einem Gehäuse (G) umgeben ist,

- wobei das Kontaktstifte enthaltende elektrische Bauelement (M, K)

einerseits über eine Haltevorrichtung (H) in der Leiterplatte arretiert ist

und andererseits mit dem Gehäuse über eine Verklebung (D1) verbunden ist und

- wobei das Gehäuse eine an die Form des Bauelementes (M, K) angepasste Gehäusestruktur (in Form einer engen eigenen Kammer) aufweist und die Oberfläche des elektrischen Bauelementes eine Ausnehmung (Abschrägung) zur Verbesserung des Formschlusses an der Verklebung aufweist.

Ersichtlich ist bei diesem bekannten Schaltgerät also bereits eine an die Form des

Bauelementes (mit Ausnehmung an der Oberfläche) angepasste Gehäusestruktur

ausgebildet mit der Folge der Verbesserung des Formschlusses und damit der

Haltewirkung an der Verklebung, so dass eine Relativbewegung zwischen den

verklebten Komponenten an der Klebeverbindung ausgeschlossen wird.

Das Schaltgerät nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher mangels

Neuheit seines Gegenstandes nicht patentfähig.

5.) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von demjenigen nach Hauptantrag lediglich durch das zusätzliche

Merkmal, dass die Anpassung der Gehäusestruktur an die Form des elektrischen

Bauelements (11) mittels einer Rippenstruktur (5) ausgeführt ist. Er ist damit gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik unbestritten neu.

Eine erfinderische Tätigkeit kann jedoch weder in diesem zusätzlichen Merkmal

für sich noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruches 1

nach Hauptantrag gesehen werden.

Denn dem zuständigen Fachmann ist bekannt, dass bei Verklebungen die zu verklebenden Oberflächen eine Rolle spielen und eine Oberflächenvergrößerung

etwa in Form von Rippen zu einer verbesserten Haltewirkung führt. Die bekannten

Vorteile einer derartigen Maßnahme sind für den Fachmann ein hinreichender

Anlass, auch bei dem aus der EP 0 566 758 A1 bekannten, gattungsgemäßen

Schaltgerät eine Rippenstruktur an der Klebestelle vorzusehen. Dass dann in den

Taschen zwischen den Rippen überschüssiger Klebstoff aufgenommen wird, ist

selbstverständlich.

Das Schaltgerät gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht somit nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher ebenfalls nicht patentfähig.

6.) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 2

unterscheidet sich von demjenigen nach Hilfsantrag 1 durch das zusätzliche

Merkmal, dass die Rippenstruktur unterschiedlich dimensionierte Rippen (8) aufweist.

Ein erfinderischer Gehalt kann jedoch auch in diesem zusätzlichen Merkmal weder

für sich noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruches 1

nach Hilfsantrag 1 gesehen werden.

Die Wahl geeigneter Dimensionierungen der einzelnen Rippen zur Anpassung der

Gehäusestruktur an das entsprechende elektrische Bauelement ergibt sich nämlich als naheliegende handwerkliche Maßnahme aus der vorgegebenen Bauform

des elektrischen Bauelements bzw. Gehäusestruktur und dem zur Verfügung stehenden Raum dazwischen.

Auch das Schaltgerät gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht somit

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher ebenfalls nicht patentfähig.

7.) Mit den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag sowie Hilfsanträgen 1 und 2 fallen aufgrund der Antragsbindung notwendigerweise auch die jeweils darauf zurückbezogenen Unteransprüche.

Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften