Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 14.11.2006 – 23 W (pat) 33/04
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. November 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 199 13 660.2-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Patent 199 13 660 (Streitpatent) wurde unter der Bezeichnung „Verfahren und
Vorrichtung zur Befestigung elektrischer Bauelemente“ am 25. März 1999 beim
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und nach Erteilung durch die
Prüfungsstelle für Klasse H 05 K am 30. August 2001 veröffentlicht.
Nach Prüfung eines am 28. November 2001 eingereichten Einspruchs hat die
Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom
24. März 2004 das Patent widerrufen.
In dem Beschluss ist zur Begründung ausgeführt, dass der Gegenstand des verteidigten erteilten Patentanspruchs 6 gegenüber dem von der Einsprechenden
geltend gemachten Stand der Technik nach der Druckschrift
EP 0 566 758 A1
nicht mehr neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
In der mündlichen Verhandlung verteidigt die Patentinhaberin das Streitpatent in
beschränkter Fassung und hat hierzu neue Patentansprüche 1 bis 7 nach Hauptantrag sowie neue Patentansprüche 1 bis 6 nach Hilfsantrag 1 jeweils mit angepasster Beschreibung vorgelegt und weiter nach Hilfsantrag 2 einen Patentanspruch 1, der sich durch Kombination der Patentansprüche 1 und 4 nach Hilfsantrag 1 ergibt.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 34 vom 24. März 2004
aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibungsspalten 1 bis 5, diese Unterlagen eingereicht
in der mündlichen Verhandlung vom
14. November 2006, und
ursprünglich eingereichte Zeichnung, Figuren 1 und 2
(Hauptantrag);
hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibungsspalten 1 bis 5, diese Unterlagen eingereicht
in der mündlichen Verhandlung vom
14. November 2006, und
ursprünglich eingereichte Zeichnung, Figuren 1 und 2
(Hilfsantrag 1);
weiter hilfsweise das Patent nach Maßgabe der Unterlagen gemäß Hilfsantrag 1 in der Form aufrechtzuerhalten, dass Patentanspruch 1 durch Kombination der Patentansprüche 1 und 4 nach
Hilfsantrag 1 sich ergibt (Hilfsantrag 2).
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
„Schaltgerät mit auf einer Leiterplatte (1) angeordneten elektrischen Bauelementen, wobei die Leiterplatte (1) von einem Gehäuse (2) umgeben ist, wobei die Kontaktstifte (17) enthaltenden
elektrischen Bauelemente (11) einerseits über eine Haltevorrichtung (19) in der Leiterplatte (1) arretiert ist und andererseits mit
dem Gehäuse (2) über eine Verklebung (10) verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet
dass das Gehäuse (2) eine an die Form des elektrischen Bauelementes (11) angepasste Gehäusestruktur mit Ausnehmungen (13)
zur Verbesserung des Formschlusses an der Verklebung (10)
aufweist.“ *
* Disclaimer: Die Oberfläche (12) des elektrischen Bauelements (11) weist eine Ausnehmung (13) auf. Weist die Gehäusestruktur Ausnehmungen (13) auf, werden daraus keine Rechte
hergeleitet.
Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 geht aus vom Patentanspruch 1 und schließt folgendes (kennzeichnende) Merkmal an:
„…. dadurch gekennzeichnet, dass die Anpassung der Gehäusestruktur an die Form des elektrischen Bauelements (11) mittels einer Rippenstruktur (5) ausgeführt ist.“
Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch folgendes weitere angefügte kennzeichnende Merkmal:
„…und dass die die Rippenstruktur (5) unterschiedlich dimensionierte Rippen (8) aufweist.“
Bezüglich der geltenden Unteransprüche 2 bis 7 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 6
nach Hilfsantrag 1 und der Unteransprüche nach Hilfsantrag 2 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie
jedoch keinen Erfolg. Denn die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche 1
nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.
1.) Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs, die von Amts wegen zu prüfen ist, vgl.
Schulte 7. Auflage § 59 Rdn. 22 und 145, bestehen keine Bedenken.
Der form- und fristgerecht eingereichte Einspruch ist zulässig. Die Einsprechende
hat innerhalb der Einspruchsfrist gegenüber den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 6 jeweils den Widerrufsgrund der mangelnden Neuheit geltend gemacht und sie hat zudem den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Stand
der Technik gemäß der EP 0 566 758 A1 und sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 und Patentanspruchs 6 des Streitpatents hergestellt.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen auch nicht
in Frage gestellt worden.
2.) Die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche kann dahinstehen, weil der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht neu ist und die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen (vgl.
hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 -„Elastische Bandage“).
Der zuständige Fachmann ist hier als Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik
mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Kfz-Elektronik-Baugruppen zu definieren.
3.) Das Streitpatent geht nach der geltenden Beschreibungseinleitung (Spalte 2,
Zeile 5, an dieser Stelle ist die Ergänzung gemäß den letzten beiden Absätzen
von Spalte 6 einzufügen) von einem aus der EP 0 566 758 A1 bekannten
Schaltgerät (Sensoreinheit) aus, mit auf einer Leiterplatte angeordneten elektrischen Bauelementen, wobei die Leiterplatte von einem Gehäuse umgeben ist,
bei dem das Kontaktstifte enthaltende elektrische Bauelement einerseits über eine
Haltevorrichtung in einer Leiterplatte arretiert ist und andererseits mit dem Gehäuse über eine Verklebung verbunden ist.
Dem Streitpatent liegt demgegenüber die Aufgabe zugrunde, eine verbesserte
Haltewirkung zwischen dem Gehäuse und dem Bauelement zu erreichen, vgl.
Spalte 2, Zeile 5, den letzten Absatz der dort einzufügenden Ergänzung der geltenden Beschreibung.
Gelöst wird diese Aufgabe durch die in den verteidigten Patentansprüchen 1 nach
Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 genannten Merkmale.
Wesentlich dabei ist, dass der Formschluss von Kleberaupe und Oberfläche des
zu fixierenden Bauteils durch Ausnehmungen an der Oberfläche des elektrischen
Bauelementes verbessert wird, wodurch eine Relativbewegung zwischen Bauteil
und Gehäuse ausgeschlossen wird (Hauptantrag), bzw. eine Rippenstruktur
(Hilfsantrag 1) mit ggf. unterschiedlich dimensionierten Rippen (Hilfsantrag 2) mit
Taschen zur Aufnahme überschüssigen Klebstoffs der Erhöhung der effektiven
Klebeverbindungsfläche zwischen Kleberaupe und Gehäuse an angrenzenden
Gehäuseteilen dient, vgl. Spalte 2, Zeilen 60 bis 68 der geltenden Beschreibung.
In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin zur Behebung des Mangels, dass der erteilte Patentanspruch 1 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht, neue Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1
bzw. 2 vorgelegt, wobei der unter I genannte, die unzulässige Erweiterung angleichende Disclaimer angefügt wurde.
4.) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruches 1 nach Hauptantrag ist
gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik nicht neu.
Aus dem dem Streitpatent nächstliegenden Stand der Technik nach der Druckschrift EP 0 566 758 A1, vgl. dort die einzige Figur mit Bezugszeichen sowie den
die Spalten 1 und 2 überbrückenden Absatz, ist in Übereinstimmung mit sämtlichen Merkmalen des verteidigten Patentanspruches 1 nach Hauptantrag mit einer
Sensoreinheit zur Steuerung eines Insassenschutzsystemes (Airbag) eines Fahrzeugs bereits ein
Schaltgerät mit auf einer Leiterplatte (T) angeordneten elektrischen
Bauelementen bekannt,
- wobei die Leiterplatte (T) von einem Gehäuse (G) umgeben ist,
- wobei das Kontaktstifte enthaltende elektrische Bauelement (M, K)
einerseits über eine Haltevorrichtung (H) in der Leiterplatte arretiert ist
und andererseits mit dem Gehäuse über eine Verklebung (D1) verbunden ist und
- wobei das Gehäuse eine an die Form des Bauelementes (M, K) angepasste Gehäusestruktur (in Form einer engen eigenen Kammer) aufweist und die Oberfläche des elektrischen Bauelementes eine Ausnehmung (Abschrägung) zur Verbesserung des Formschlusses an der Verklebung aufweist.
Ersichtlich ist bei diesem bekannten Schaltgerät also bereits eine an die Form des
Bauelementes (mit Ausnehmung an der Oberfläche) angepasste Gehäusestruktur
ausgebildet mit der Folge der Verbesserung des Formschlusses und damit der
Haltewirkung an der Verklebung, so dass eine Relativbewegung zwischen den
verklebten Komponenten an der Klebeverbindung ausgeschlossen wird.
Das Schaltgerät nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher mangels
Neuheit seines Gegenstandes nicht patentfähig.
5.) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von demjenigen nach Hauptantrag lediglich durch das zusätzliche
Merkmal, dass die Anpassung der Gehäusestruktur an die Form des elektrischen
Bauelements (11) mittels einer Rippenstruktur (5) ausgeführt ist. Er ist damit gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik unbestritten neu.
Eine erfinderische Tätigkeit kann jedoch weder in diesem zusätzlichen Merkmal
für sich noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruches 1
nach Hauptantrag gesehen werden.
Denn dem zuständigen Fachmann ist bekannt, dass bei Verklebungen die zu verklebenden Oberflächen eine Rolle spielen und eine Oberflächenvergrößerung
etwa in Form von Rippen zu einer verbesserten Haltewirkung führt. Die bekannten
Vorteile einer derartigen Maßnahme sind für den Fachmann ein hinreichender
Anlass, auch bei dem aus der EP 0 566 758 A1 bekannten, gattungsgemäßen
Schaltgerät eine Rippenstruktur an der Klebestelle vorzusehen. Dass dann in den
Taschen zwischen den Rippen überschüssiger Klebstoff aufgenommen wird, ist
selbstverständlich.
Das Schaltgerät gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht somit nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher ebenfalls nicht patentfähig.
6.) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 2
unterscheidet sich von demjenigen nach Hilfsantrag 1 durch das zusätzliche
Merkmal, dass die Rippenstruktur unterschiedlich dimensionierte Rippen (8) aufweist.
Ein erfinderischer Gehalt kann jedoch auch in diesem zusätzlichen Merkmal weder
für sich noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruches 1
nach Hilfsantrag 1 gesehen werden.
Die Wahl geeigneter Dimensionierungen der einzelnen Rippen zur Anpassung der
Gehäusestruktur an das entsprechende elektrische Bauelement ergibt sich nämlich als naheliegende handwerkliche Maßnahme aus der vorgegebenen Bauform
des elektrischen Bauelements bzw. Gehäusestruktur und dem zur Verfügung stehenden Raum dazwischen.
Auch das Schaltgerät gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht somit
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher ebenfalls nicht patentfähig.
7.) Mit den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag sowie Hilfsanträgen 1 und 2 fallen aufgrund der Antragsbindung notwendigerweise auch die jeweils darauf zurückbezogenen Unteransprüche.
Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften