Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 15.11.2006 – 7 W (pat) 360/04

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. November 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 09 484

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. November 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 102 09 484 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 102 09 484 mit der Bezeichnung

Turbolader für Fahrzeuge mit verbesserter Aufhängung für den

Betätigungsmechanismus der variablen Düsen,

dessen Erteilung am 24. Juni 2004 veröffentlicht worden ist, hat die

A… Inc. in B… in C…,

am 23. September 2004 Einspruch erhoben.

Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand

der Technik nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik nennt die Einsprechende die Patentschriften:

US 2 860 827

US 4 804 316

US 5 947 681.

Darüber hinaus macht die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung geltend und legt zum Nachweis die Unterlagen gemäß Anlagen E1 bis E13 des Einspruchsschriftsatzes vom 23. September 2004 vor. Zu deren Inhalt wird auf die

Akte verwiesen.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006, mit dem sie auch

mitgeteilt hat, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde,

beantragt,

den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen und das Patent in

der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Turbolader, bei dem Gas durch einen ersten Ringspalt (30) zur

Turbine geführt wird, mit

- einem Gehäuse (18, 24, 26),

- einem Ringspalt von Leitschaufeln (34) im ersten Ringspalt (30),

die schwenkbar auf einem Düsenring (38) gelagert sind, welcher

eine Begrenzung des ersten Ringspalts (30) darstellt,

- einem Betätigungsring (48) mit kreisförmigem Querschnitt, der so

gekoppelt ist, dass er durch relative Rotation in Bezug auf den

Düsenring (38) die Leitschaufeln (34) schwenkt, und

- einer Aufhängeeinrichtung (55, 59) für den Betätigungsring (48),

die eine koaxiale Positionierung des Düsenrings (38) und des Betätigungsrings (48) zueinander und um die Turbinenwelle gewährleistet, wobei in Umfangsrichtung der Ringe (48, 38) auf einem

Kreis angeordnete Stifte (55“) sowie mit Bohrungen und Nuten

über den Umfang versehene Führungsrollen (49) vorhanden sind,

und die Führungsrollen (49) in einem zwischen Betätigungsring (48) und Düsenring (38) gebildeten zweiten Ringspalt angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Stifte (55“) einseitig und damit freitragend in Bohrungen (55a) eingreifen, welche in einem Gehäuseteil (24, 26) angebracht sind, und

dass die Länge der aus den Bohrungen (55a) herausragenden

Stiftteile im Wesentlichen gleich der axialen Länge der Führungsrollen (49) ist.

Die erteilten Patentansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, durch die der

Gegenstand nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.

Es liegt gemäß Absatz [0028] der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde, einen

Turbolader mit den im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Merkmalen derart

zu verbessern, dass er die in der Beschreibungseinleitung Abschnitte [0002] bis

[0027] geschilderten Nachteile nicht mehr aufweist. Dazu gehören in erster Linie

Montageprobleme, die entstehen, wenn beim Turbolader aus dem Stand der

Technik Stifte zur Lagerung von Rollen mit dem einen Ende in Bohrungen eines

Düsenrings und mit dem anderen Ende in Bohrungen eines Turboladergehäuses

einzusetzen sind.

II.

1. Der Einspruch ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der Fassung des

Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert

durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des

gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht jedoch

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der zuständige Fachmann ist ein Maschinenbau-Ingenieur mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Turboladerentwicklung.

Die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Merkmale sind auch beim

Gegenstand der US 2 860 827 erkennbar. So zeigt diese Druckschrift in der Figur 1 einen

Turbolader, bei dem Gas durch einen ersten Ringspalt (nozzle

mechanism 62) zur Turbine (turbine rotor 56) geführt wird, mit

- einem Gehäuse (housing 11, flange 64, torus 63),

- einem Ringspalt von Leitschaufeln (vanes 87) im ersten Ringspalt (62), die schwenkbar auf einem Düsenring (plate 81) gelagert

sind, welcher eine Begrenzung des ersten Ringspalts (62) darstellt,

- einem Betätigungsring (actuating ring 97) mit kreisförmigem Querschnitt, der so gekoppelt ist, dass er durch relative Rotation in Bezug

auf den Düsenring (81) die Leitschaufeln (87) schwenkt, und

- einer Aufhängeeinrichtung (shafts 99, rollers 98) für den Betätigungsring (97), die eine koaxiale Positionierung des Düsenrings (81)

und des Betätigungsrings (97) zueinander und um die Turbinenwelle

(shaft 20) gewährleistet, wobei in Umfangsrichtung der Ringe (81,

97) auf einem Kreis angeordnete Stifte (shafts 99) sowie mit Bohrungen und Nuten (groove 101)über den Umfang versehene Führungsrollen (rollers 98) vorhanden sind, und die Führungsrollen (98) in einem zwischen Betätigungsring (97) und Düsenring (81) gebildeten

zweiten Ringspalt angeordnet sind.

Die koaxiale Positionierung des Düsenrings und des Betätigungsrings zueinander

und um die Turbinenwelle wird bei dem in der Figur 1 der US 2 860 827 dargestellten Ausführungsbeispiel des Gegenstandes wie auch bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Streitpatents nach Figur 3 lediglich mittelbar erzielt.

Weiter zeigt die US 2 860 827 in der Figur 1 auch noch das erste im Kennzeichenteil des Patentanspruchs 1 des Streitpatents angegebene Merkmal, wonach

die Stifte (99) einseitig und damit freitragend in Bohrungen eingreifen, welche in einem Gehäuseteil (flange 64) angebracht sind.

Die in der Figur 1 dargestellte Länge der aus den Bohrungen herausragenden

Stiftteile der Stifte (99) übertrifft beim Gegenstand der US 2 860 827 die axiale

Länge der Führungsrollen (98) während beim Streitpatentgegenstand gemäß Patentanspruch 1 die Länge der aus den Bohrungen herausragenden Stiftteile im

Wesentlichen gleich der axialen Länge der Führungsrollen sein soll (=zweites

kennzeichnendes Merkmal).

Vom Gegenstand der US 2 860 827 gelangt der Fachmann zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent ohne jede erfinderische Tätigkeit. Der vorstehend genannte Unterschied bedeutet inhaltlich lediglich eine einfache bauliche

Anpassung, die ohne weitergehende Bedeutung bei der im Prinzip schon bekannten Vorrichtung bleibt. Der zuständige Fachmann ist es aus seiner täglichen Praxis

gewohnt, bei Bedarf, hier ein reines Bauraumproblem, routinemäßig solche Anpassungen von Stiftlängen zweckorientiert vorzunehmen. Eine erfinderische Tätigkeit ist dazu nicht erforderlich. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich

somit in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Dass in den Patentansprüchen 2 bis 4 noch Merkmale von patentbegründender

Bedeutung enthalten sind, hat die Patentinhaberin nicht geltend gemacht und ist

für den Senat auch nicht erkennbar.

Bei dieser Sachlage braucht auf die behauptete offenkundige Vorbenutzung nicht

eingegangen werden. Das Patent war zu widerrufen.

gez.

Unterschriften