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BPatG Beschluss vom 21.11.2006 – 9 W (pat) 87/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 87/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 05 354.1-27

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das Patent

mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 8,

- Beschreibung mit Bezugszeichenliste Seiten 1 bis 7

(mit redaktioneller Anpassung an Patentanspruch 1 auf Seite 1,

Abs. 1),

jeweils eingereicht am 27. Oktober 2006,

- Zeichnungen Figuren 1 bis 2A, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 7. Februar 2001.

Die Bezeichnung lautet:

" A u s w e c h s e l b a r e r , g e s c h l o s s e n e r T i n t e n v o r -

r a t s b e h ä l t e r f ü r T i n t e n d r u c k e r , i n s b e s o n d e r e

f ü r d i e A n o r d n u n g a u f e i n e m D ü s e n k o p f s c h l i t -

t e n " .

Anmeldetag ist der 5. Februar 2001.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung

ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am

5. Februar 2001 mit der Bezeichnung

"Auswechselbarer, geschlossener Tintenvorratsbehälter für Tintendrucker, insbesondere für die Anordnung auf einem Düsenkopfschlitten"

eingegangen. Mit Beschluss vom 30. Juni 2004 hat die Prüfungsstelle für

Klasse B41 J des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, der Tintenvorratsbehälter nach dem seinerzeit

geltenden Patentanspruch 1 sei durch den Stand der Technik nach der

EP 0 803 366 A2 neuheitsschädlich vorweggenommen.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom

19. Juni 2006 und Telefonat am 25. Oktober 2006 reichte sie neue Patentansprüche mit angepasster Beschreibung, jeweils nach Haupt- und Hilfsantrag ein. Sie ist

der Auffassung, das jeweilige Patentbegehren nach Haupt- bzw. Hilfsantrag sei

zulässig und gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.

Sie beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

-

-

Patentansprüche 1 bis 8,

Beschreibung mit Bezugszeichenliste Seiten 1 bis 7,

jeweils eingereicht am 27. Oktober 2006,

-

Zeichnungen Figuren 1 bis 2A, eingereicht beim Deutschen Patent- und Markenamt am 7. Februar 2001,

hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 7,

Beschreibung mit Bezugszeichenliste Seiten 1 bis 7,

jeweils eingereicht am 7. August 2006,

Zeichnungen Figuren 1 bis 2A, eingereicht beim Deutschen Patent- und Markenamt am 7. Februar 2001.

Der geltende Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet:

"Auswechselbarer, geschlossener Tintenvorratsbehälter (1)

für

Tintendrucker, insbesondere für die Anordnung auf einem Düsenkopfschlitten, wobei das Gehäuse (2) des Tintenvorratsbehälters (1) mit Schaumstoff (3) gefüllt ist, wobei im unteren Bereich

des Gehäuses (2) zumindest eine Tintenentnahmeöffnung (4) für

einen Anschluss an einen weiteren Behälter oder an einen Düsenkopf vorgesehen ist, sowie mit einer oberen Öffnung (5) für den

Atmosphärendruck, und wobei im Gehäuseboden (2e) zumindest

im Bereich um die Tintenentnahmeöffnung (4) ein gewölbter Hohlraum (10) mit Abstandshaltern (15) für ein Sieb (21) ausgebildet

ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Gehäuseboden (2e) sich über den größten Teil einer einzigen Tintenkammer (8) von mehreren Richtungen (11,12,13) her

zur Tintenentnahmeöffnung (4) hin absenkt, dass in gebildeten

schiefen Ebenen (14)

jeweils Abstandshalter (15) vorgesehen

sind, die senkrecht zur Bewegungsrichtung des Gehäuses (2) auf

dem Düsenkopfschlitten zueinander versetzt in Reihen (15a) angeordnet sind und deren obere Fläche (15b) sich auf der Höhe eines Gehäusebodenrandes (2f) befindet, der eine weitgehend

ringsumlaufende Auflage für das Sieb (21) mit darüberliegendem

feinzelligen, kapillaren Schaumstoff (3) bildet."

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2

bis 8 an.

Zu den Patentansprüchen nach dem Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.

Im Prüfungsverfahren war folgender Stand der Technik in Betracht gezogen worden:

-

-

EP 0 803 366 A2

DE 195 31 361 A1

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache nach dem Hauptantrag

Erfolg.

Die Patentanmeldung betrifft nach Hauptantrag einen auswechselbaren, geschlossenen Tintenvorratsbehälter für Tintendrucker, insbesondere für die Anordnung auf einem Düsenkopfschlitten.

Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der

EP 0 803 366 A2 berücksichtigt. Danach ist in den Vorratsbehälter ein kapillarer

Schaumkörper zur Aufnahme der Tintenfüllung eingesetzt. Die Anmelderin führt

dazu aus, dass bei Vorratsbehältern dieser Art sowohl Reintinte als auch Abfalltinte von oben unter Abscheidung von Luftblasen eingegeben werde. Die gereinigte Tinte verlasse das Gehäuse durch die Tintenentnahmeöffnung. Da die Speicherkapazität vom Volumen des kapillaren Schaumstoffs abhänge, sei man bemüht, die abzugebende Tintenmenge möglichst hoch zu halten, d. h. die gespeicherte Tinte weitestgehend zurückzugewinnen. Bei dem bekannten Tintenvorratsbehälter sei der Gehäuseboden stufenförmig abgesetzt und der Schaumkörper

dem stufenförmigen Verlauf des Bodens im Gehäuse angepasst. Die Anmelderin

hält bei dieser Ausbildung nicht die Bedingungen für erfüllt, so viel wie möglich

eingefüllte Tinte wieder aus dem Schaumkörper zurückzugewinnen (Seite 1, vorletzter Absatz bis Seite 2, 1. Absatz).

Das der Anmeldung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem sieht die Anmelderin daher darin,

das Ausbringen von Tinte an Tintenvorratsbehältern zu verbessern und die an der Entnahmeöffnung ausgegebene Menge weitestgehend der eingegebenen Menge anzunähern.

Dieses Problem wird durch den im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen Tintenvorratsbehälter gelöst.

A.

1.

Hauptantrag

Die Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig.

Die Ausgestaltung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer Zusammenfassung der ursprünglichen Patentansprüche 1, 6 und 8 in Verbindung mit

Angaben aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 3, vorletzte und letzte Zeile;

Seite 5, 2. Absatz).

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 8 stimmen mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 5 und 7 bis 9 inhaltlich überein.

2.

Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Tintenvorratsbehälter nach dem

Patentanspruch 1 ist neu. Denn aus keiner der in Betracht gezogenen Druckschriften ist ein Tintenvorratsbehälter mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen

Merkmalen bekannt. Insbesondere ist bei keinem der bekannten Tintenvorratsbehälter ein abgesenkter Gehäuseboden mit schiefen Ebenen und darauf befindlichen, senkrecht zur Bewegungsrichtung des Düsenkopfschlittens zueinander versetzt in Reihen angeordneten Abstandshaltern vorgesehen.

3.

Zur Gestaltung des Tintenvorratsbehälters nach dem Patentanspruch 1 war

am Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich.

Bei der folgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktion von Tintenkartuschen für Tintendrucker zugrunde (vgl. Beschluss der Prüfungsstelle vom

30. Juni 2004, Seite 4, 2. Absatz).

Aus der EP 0 803 366 A2 ist ein auswechselbarer, geschlossener Tintenvorratsbehälter 1 für

Tintendrucker bekannt. Das Gehäuse 2 des

Tintenvorratsbehälters ist mit Schaumstoff 12

gefüllt, und im unteren Bereich des Gehäuses

ist eine Tintenentnahmeöffnung 8 vorgesehen.

Diese ist für den Anschluss an einen Düsenkopf

vorgesehen

(Spalte 2, Zeilen 9-13

i. V. m.

Spalte 1, Zeilen 5, 6; Figur 1, Pos. 6, 7). Eine obere Öffnung 13 bildet den Zugang

zur Atmosphäre. Im Bereich um die Tintenentnahmeöffnung 8 verlaufen von

mehreren Richtungen her sich zur Tintenentnahmeöffnung hin absenkende

Rillen 17

im Gehäuseboden, wobei die zwischen den

radial auf die

Entnahmeöffnung zu verlaufenden Rillen befindlichen Bodenabschnitte des

Gehäuses eine Auflage für ein Sieb 19 bilden. Parallel zu den Wandungen des

Behälters sich erstreckende Zweigrillen 18 münden

in die

radial zur

Entnahmeöffnung verlaufenden Rillen 17.

Die Rillen nach diesem Stand der Technik bilden jeweils Einzelkanäle, die die

Tinte sammeln und nur in Richtung der Längserstreckung der radial verlaufenden

Rillen auf die Entnahmeöffnung zu abführen

können. Eine Verbindung der Rillen untereinander

ist nicht vorgesehen.

Wenn der von diesem Tintenvorratsbehälter

ausgehende Fachmann sich vor die Aufgabe gestellt sieht, die ausgegebene

Tintenmenge weitestgehend der eingegebenen Menge anzunähern

(s. o.

Aufgabenstellung), so mag es als naheliegende Maßnahme erscheinen, die

vorhandene Konstruktion im Hinblick auf größere Abflussmengen aus dem

Schaumkörper weiterzubilden. In konsequenter Anwendung der aus diesem Stand

der Technik entnehmbaren Lehre der radial zur Entnahmeöffnung verlaufenden

Einzelkanäle wird der Fachmann dann die Anzahl und gegebenenfalls das

Volumen (Länge, Breite, Tiefe) der Rillen erhöhen. Allenfalls wird er noch die

Tinten-Sammelfläche

unter

dem Schaumkörper

vergrößern

und

die

Entnahmeöffnung mit den umgebenden Rillen in den tieferliegenden Bodenteil des

Gehäuses (vgl. obenstehende Figur 1) verlegen. Zu einer Abkehr von dem grundsätzlichen Konstruktionsprinzip mit Einzelkanälen besteht ein Anlass jedoch nicht.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der EP 0 803 366 A2 nicht zu der

anmeldungsgemäßen Ausgestaltung. Denn diese basiert nicht auf dem besagten,

sondern auf einem anderen Konstruktionsprinzip. Der Gehäuseboden senkt sich

(als Ganzes) von mehreren Richtungen her unter Bildung von schiefen Ebenen

zur Tintenentnahmeöffnung 4 hin ab,

und zwar erstreckt über den größten Teil

der

einzigen

Tintenkammer. Die

Absenkung unter dem Schaumkörper

besteht demnach nicht aus einzelnen,

mehr oder weniger

linienförmigen

Kanälen, sondern erstreckt sich flächig

unter dem Schaumkörper.

In den

flächigen Bereichen (schiefen Ebenen)

befinden sich die Abstandshalter 15, die nicht etwa die schiefen Ebenen in

getrennte Kanäle aufteilen, sondern zueinander versetzt in Reihen angeordnet

sind, also Durchflussmöglichkeiten von einer Reihe zur anderen aufweisen und

dadurch eine flächige Tintenaufnahme und -ableitung gewährleisten. Hinzu

kommt, dass die Längserstreckung der Reihen und der gegenseitige Versatz in

bestimmtem Bezug zur Bewegungsrichtung des Vorratsbehälters gestellt sind,

nämlich senkrecht zu dieser. Dadurch kann ungünstigen Tintenbewegungen (z. B.

"Schwappen") infolge Beschleunigungen des Behälters beim Verfahren des

Druckkopfes entgegengewirkt werden.

Auch die DE 195 31 361 A1 vermag keine Anregung

zur anmeldungsgemäßen Ausgestaltung zu geben. Bei

dem dort dargestellten leckbeständigen Tintenbehälter

für einen Drucker geht es darum, das Auspressen von

Tinte aus den Düsen infolge von Luftansammlungen

im Schaumkörper zu unterbinden. Die Sammlung und

Führung

der

Tinte

im

Bereich

um

die

Tintenentnahmeöffnung ist nicht betroffen. In senkrecht zur die Entnahmeöffnung 203/205/207 enthaltenden Bodenebene des Behälters verlaufenden Gehäusewandungen 109/111 sind mit Lüftungskanälen

verbundene Ausnehmungstaschen 215/217/219 vorgesehen. Diese Ausgestaltung soll bewirken, dass von

Lufteinschlüssen verdrängte Tinte

in Feuchtzonen 225,223 des Schaumkörpers gezogen wird (Spalte 3, Zeilen 50-60).

Davon abgesehen, dass eine Berücksichtigung dieses Standes der Technik durch

den zuständigen Fachmann wegen der abliegenden Problemstellung nach Überzeugung des Senats eher unwahrscheinlich ist, ergäbe eine Verknüpfung mit dem

gattungbildenden Stand der Technik nach der EP 0 803 366 A2 auch nicht den

Gegenstand vorliegender Anmeldung. Vielmehr führt eine Zusammenschau zu

einer Addition des aus beiden Druckschriften Bekannten, nämlich zu einem Tintenvorratsbehälter mit einer Bodenstruktur nach der EP 0 803 366 A2 und mit

Seitenwänden nach der DE 195 31 361 A1. Eine Verknüpfung des aus diesen

Druckschriften Bekannten zu einem Tintenvorratsbehälter der anmeldungsgemäßen Ausgestaltung kann nach Auffassung des Senats nur in rückschauender Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung zustandekommen. In naheliegender

Weise ergibt sich eine derartige Zusammenschau jedenfalls nicht.

Schließlich hat der Senat auch kein Indiz dafür erkennen können, dass sich die mit

dem Patentanspruch 1 gekennzeichnete Ausgestaltung des Tintenvorratsbehälters aus einer Weiterentwicklung des dargelegten Standes der Technik unter Anwendung des für den Durchschnittsfachmann typischen fachmännischen Könnens

ergäbe.

Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag ist mithin patentfähig.

Mit ihm sind es die Unteransprüche 2 bis 8, die zweckmäßige Weiterbildungen des

Tintenvorratsbehälters nach Patentanspruch 1 und keine Selbstverständlichkeiten

betreffen.

B.

Hilfsantrag

Eine Entscheidung über den Hilfsantrag erübrigt sich, da dem Hauptantrag stattgegeben ist.

gez.

Unterschriften