Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 23.11.2006 – 34 W (pat) 362/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. November 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 57 115

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. November 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 21. November 2001 angemeldete und am 30. April 2003 veröffentlichte Patent 101 57 115 mit der Bezeichnung

"Luftauslass zur Kühlung oder Erwärmung von Räumen"

der A… GmbH & Co. KG in B…, hat die C…

KG in D… am

30. Juli 2003 Einspruch erhoben.

Das Patent umfasst 9 Patentansprüche. Ansprüche 2 bis 9 sind auf Anspruch 1

rückbezogen.

Anspruch 1 lautet:

Luftauslass zur Kühlung oder Erwärmung von Räumen mit Kalt-

oder Warmluft, gekennzeichnet durch einen nahe oder auf

dem Boden aufgestellten Hohlzylinder mit axialer Kalt- oder

Warmluftzufuhr und mit in seinem Außenmantel (5) lochblechartig ausgebildeten Luftaustrittsöffnungen, der einen Kaltluftauslass (9) mit einem eine Quellluftströmung der zugeführten

Kaltluft bewirkenden kleinen freien Strömungsquerschnitt der

Kaltluftaustrittsöffnungen (8) und einen sich über ein einstellbares Schließelement (Schließklappe 11b) zum Boden hin anschließenden Warmluftauslass (7) mit einem eine mit hoher

Geschwindigkeit austretende Horizontalströmung der zugeführten Warmluft bewirkenden großen Strömungsquerschnitt

der Warmluftaustrittsöffnungen (6) aufweist.

Die Einsprechende hat die Schriften

DE 42 10 807 C2 (E1)

DE 40 37 287 C2 (E2)

DE 198 32 515 A1 (E3)

DE 200 18 608 U1 (E4)

EP 0 982 550 A2 (E5)

DE 41 36 946 A1 (E6)

Prospekt der Firma LTG "LTG Bauteil-Systeme ....", Deckblatt und

3 Seiten, mit Druckvermerk "(0289)" auf der letzten Seite; dazu Unterlagen

zum Veröffentlichungszeitpunkt dieser Schrift (E7)

DE 101 49 909 A1 Anmeldetag 10. Oktober 2001, Offenlegungstag

15. Mai 2003 (E8)

DE 199 24 030 C1 (E9)

genannt. Die Entgegenhaltungen E1 bis E5 waren im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden. Die Einsprechende hat vorgetragen, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei mit allen seinen Merkmalen durch mehrere der o. a. Entgegenhaltungen, insbesondere durch die E5 vorweggenommen. Zumindest beruhe er im

Hinblick auf die E5, ggfs. in Kombination mit der E6 oder der E3, nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrecht zu erhalten.

Sie hält den Gegenstand des Anspruchs 1 für patentfähig.

Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche wird auf die Patentschrift, wegen Einzelheiten auf die Akte verwiesen.

II.

Der zulässige Einspruch hat keinen Erfolg.

1.

In Anlehnung an die Gliederung der Einsprechenden lässt sich Patentanspruch 1 folgendermaßen in Merkmale gliedern:

O

Luftauslass zur Kühlung oder Erwärmung von Räumen mit Kalt- oder

Warmluft,

1

gekennzeichnet durch einen nahe oder auf dem Boden aufgestellten

Hohlzylinder,

2 mit axialer Kalt- oder Warmluftzufuhr und

3 mit in seinem Außenmantel (5) lochblechartig ausgebildeten Luftaustrittsöffnungen,

4 mit einem Kaltluftauslass (9) mit einem eine Quellluftströmung der

zugeführten Kaltluft bewirkenden kleinen freien Strömungsquerschnitt der Kaltluftaustrittsöffnungen (8),

5 mit einem einstellbaren Schließelement (Schließklappe 11b),

6 mit einem sich über das einstellbare Schließelement zum Boden hin

anschließenden Warmluftauslass (7), der einen großen Strömungsquerschnitt der Warmluftaustrittsöffnungen (6) aufweist, und der eine

mit hoher Geschwindigkeit austretende Strömung der zugeführten

Warmluft bewirkt, wobei die Strömung eine Horizontalströmung ist.

2.

Zum Verständnis des angegriffenen Patents:

2.1 Aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 ergibt sich die folgende Reihenfolge der

Komponenten des beanspruchten Luftauslasses von oben nach unten: Kalt- oder

Warmluftzufuhr, Kaltluftauslass, einstellbares Schließelement, Warmluftauslass.

Damit liegt der Warmluftauslass stromabwärts des Kaltluftauslasses und des diesem nachfolgenden einstellbaren Schließelements.

2.2 Der Warmluftauslass befindet sich nahe am Boden, so dass sich die Warmluft am Boden ausbreiten kann und nicht sofort nach oben aufsteigt (siehe

Spalte 2 Zeilen 24ff. und Spalte 3 Zeilen 27 bis 35 der Patentschrift des angegriffenen Patents).

3. Der beanspruchte Luftauslass ist neu. Zumindest Merkmal 6 ist bei keiner

der Entgegenhaltungen vollständig verwirklicht. Es wird auf die nachfolgenden

Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.

4. Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Luftauslass beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus, Fachrichtung

Heizungs-, Klima-, Lüftungstechnik mit Erfahrungen in der Konstruktion und Entwicklung von Klima- und Lüftungsanlagen, speziell von zugehörigen Luftauslässen

anzusehen.

Im angegriffenen Patent ist einleitend der Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen

DE 42 10 807 C2 (E1),

DE 198 32 515 A1 (E3)

und

EP 0 982 550 A2 (E5) gewürdigt.

Es ist die Aufgabe zugrundegelegt, einen Luftauslass anzugeben, der auf der Basis eines Quellluftauslasses die Kühlung mit kalter Luft ermöglicht und wahlweise

auch eine effektive Erwärmung von Räumen und Arbeitsbereichen mit Warmluft

gewährleistet (s. Patentschrift Abs [0008]).

Patentanspruch 1 gibt eine Lösung dieser Aufgabe an.

Durch die beanspruchte Ausbildung des Luftauslasses wird erreicht, dass die im

Heizbetrieb zugeführte Warmluft den Kaltluftauslass im Wesentlichen vollständig

passiert, um anschließend mit so hoher Geschwindigkeit horizontal aus dem

Warmluftauslass auszuströmen, dass sich die Warmluft am Boden ausbreiten

kann und nicht sofort nach oben aufsteigt (siehe Absatz [0010] der Patentschrift

des angegriffenen Patents). Die weiträumige Ausbreitung der Warmluft in Bodennähe wird durch die Ausnützung des hier offenbar wirksamen Coanda-Effekts begünstigt. Im Kühlfall wird bei geringer Luftausströmgeschwindigkeit eine vom

Kaltluftauslass ausgehende Quellströmung erzeugt, die aufgrund der Temperaturdifferenz zur warmen Raumluft nach unten fällt und über die gesamte Bodenfläche

des zu kühlenden Raumes strömt (vgl. Absatz [0015] der Patentschrift).

Nächstkommende Entgegenhaltung ist die von der Einsprechenden in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gestellte EP 0 982 550 A2 (E5). Den Figuren 3 und 4

der Druckschrift mit zugehöriger Beschreibung ist ein Luftauslass zur Kühlung

oder Erwärmung von Räumen mit Kalt- oder Warmluft entnehmbar (siehe auch

Titel und Anspruch 1 der E5). Der Luftauslass weist ein Gehäuse auf. Das Gehäuse ist unten geschlossen, so dass eine Aufstellung nahe des Bodens oder auf

dem Boden möglich ist; Merkmal 1 ist somit mindestens teilweise verwirklicht. Der

Luftauslass besitzt in Übereinstimmung mit den Merkmalen 2 und 3 eine axiale

Kalt- oder Warmluftzufuhr 21 und in seinem Außenmantel lochblechartig ausgebildete Luftaustrittsöffnungen (perforated walls 15). Ein Kaltluftauslass (low velocity

device 12) mit einem eine Quellluftströmung der zugeführten Kaltluft bewirkenden

kleinen freien Strömungsquerschnitt der Kaltluftaustrittsöffnungen im Außenmantel 15, siehe Spalte 4 Zeile 56 bis Spalte 5 Zeile 8, und ein einstellbares Schließelement (valve means 20) sind gegeben, entsprechend den Merkmalen 4 und 5.

Es ist ein Warmluftauslass (high velocity device 11) mit einem eine mit hoher Geschwindigkeit austretende Horizontalströmung der zugeführten Warmluft bewirkenden großen Strömungsquerschnitt der Warmluftaustrittsöffnungen 16 vorhanden, siehe Figur 3 und Absatz [0012].

Anders als bei dem im Anspruch 1 beanspruchten Luftauslass zur Kühlung oder

Erwärmung von Räumen ist bei dem Gegenstand nach den Figuren 3 und 4 der

Entgegenhaltung der Warmluftauslass mit dem großen Strömungsquerschnitt der

Warmluftaustrittsöffnungen stromaufwärts des einstellbaren Schließelements und

somit (weit) oberhalb des Bodens, der Kaltluftauslass hingegen stromabwärts des

Schließelements und von diesem sich ggfs. bis zum Boden des Raumes hin

erstreckend angeordnet.

Die E5 gab aus sich heraus dem Fachmann keine Anregung, bei dem in den Figuren 3 und 4 gezeigten Luftauslass zur Kühlung oder Erwärmung von Räumen den

Kaltluftauslass stromaufwärts des Schließelements und den Warmluftauslass mit

dem großen Strömungsquerschnitt der Warmluftaustrittsöffnungen stromabwärts

des einstellbaren Schließelements zum Boden hin anschließend anzuordnen. Das

gilt auch unter Berücksichtigung von Spalte 2 Zeilen 24 f. der E 5: Dort ist angegeben, dass der Ejektor "im Normalfall" zuoberst platziert wird. Diese Stelle besagt

im Hinblick auf das Ausführungsbeispiel der Figuren 3 und 4, dass der beschriebene Luftauslass normalerweise so eingesetzt werden soll wie dargestellt, alternativ aber - ohne wesentliche bauliche Änderung - in umgekehrter Ausrichtung mit

Luftzufuhr von unten betrieben werden kann.

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass bei dem

Ausführungsbeispiel nach den Figuren 3 und 4 der Entgegenhaltung E5 die Ausbildung des Luftauslasses mit der Kalt- oder Warmluftzufuhr von oben und den

nachfolgenden Komponenten Warmluftauslass, einstellbares Schließelement und

Kaltluftauslass für den Fachmann erkennbar nur deswegen gewählt sei, um der

Empfindlichkeit des die Luft zuführenden Ejektors gegen zu hohen Strömungswiderstand Rechnung zu tragen. Für ein System ohne Ejektor hingegen werde dem

Fachmann durch die Offenbarung der Entgegenhaltung selbst nahegelegt, den

Kaltluftauslass oben und den Warmluftauslass unten anzuordnen. Dies ergebe

sich aus den Figuren 1 und 2 der Druckschrift: Der darin gezeigte Luftauslass zur

Kühlung oder Erwärmung von Räumen weise getrennte Auslässe für Warmluft

und Kaltluft auf. Beide Auslässe seien auf dem Boden stehend vorgesehen, was

sich aus Spalte 3 Zeilen 2 ff (freestanding high velocity device 11, freestanding low

velocity device 12) ergebe. Es sei damit die Lehre gegeben, dass der Warmluftauslass mit einem eine mit hoher Geschwindigkeit austretende Horizontalströmung der zugeführten Warmluft bewirkenden großen Strömungsquerschnitt nahe

des Bodens oder am Boden angeordnet werden solle. Eine dem entsprechende

Ausgestaltung des Gegenstands der Figuren 3 und 4 - gedacht mit Luftzufuhr

ohne Ejektor - dränge sich dem Fachmann geradezu auf, nicht zuletzt deshalb,

weil sie die Luftverteilung im Heiz- wie im Kühlfall unterstütze: Denn es sei allgemeines Fachwissen, dass wärmere Luft von allein nach oben steige und kältere

Luft sich von selbst nach unten bewege.

Der Senat vermag sich dieser Argumentation nicht anzuschließen. Das in der Entgegenhaltung enthaltene Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 und 2 konnte

den Fachmann nicht zu der beanspruchten Lösung anregen. Bei dieser Ausführungsform sind der Warmluftauslass 11 und der Kaltluftauslass 12 in getrennten

Gehäusen untergebracht. Den Auslässen vorgeschaltet ist eine sich verzweigende

Luftleitung 25. Durch ein einstellbares Schließelement (valve means 20) wird die

Luftzufuhr entweder zum Warmluftauslass oder zum Kaltluftauslass geleitet, siehe

Figur 1 und zugehörige Beschreibung. Im Unterschied zum beanspruchten Luftauslass liegen hier also beide Auslässe stromabwärts des einstellbaren Schließelements.

Die Angabe "freestanding" ist als "freistehend" zu übersetzen, d. h. vorliegend als

"getrennt voneinander angeordnet", nicht jedoch als "auf dem Boden stehend" zu

verstehen. Der Beschreibung der E5 ist daher ein auf dem Boden stehendes Gehäuse des Warmluftauslasses nicht entnehmbar. Vielmehr zeigen sowohl die Figur 1 als auch die Figur 2 einen - mit Ejektor versehenen - Luftauslass, bei dem

der Warmluftauslass auf höherem Niveau platziert ist als der Kaltluftauslass und

sich der Warmluftauslass somit nicht dem Kaltluftauslass über ein einstellbares

Schließelement zum Boden hin anschließt, wie in Merkmalen 5 und 6 des Anspruchs 1 gefordert.

Es trifft zu, dass dem Fachmann das Strömungsverhalten benachbarter unterschiedlich temperierter Luftmassen geläufig ist. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Erfindung gerade darauf gerichtet ist, dem an sich vorhandenen bekannten Bestreben langsam austretender Warmluft, unmittelbar nach Verlassen des Luftauslasses nach oben zu steigen, entgegen zu wirken und eine

weitreichend horizontale bodennahe Ausbreitung der Warmluft zu erzielen (vgl.

Absatz [0004] der Patentschrift des angegriffenen Patents).

Der Umstand, dass am Anmeldetag des angegriffenen Patents (Haushalts-)Heizlüfter schon bekannt waren, gab dem Fachmann ebenfalls keine Anregung, die im

Zusammenhang mit den Figuren 3 und 4 der E5 gelehrte Anordnung von oberem

Kaltluftauslass und unten befindlichem Warmluftauslass umzukehren, da bei derartigen ortsveränderlichen Heizlüftern in beiden Betriebsarten - Heizen und Lüften - ein und derselbe Auslass für die geförderte Luft genutzt wird.

Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des weiteren im Verfahren befindlichen

Stands der Technik konnte der Fachmann die beanspruchte Lehre nicht ohne erfinderischen Tätigkeit gewinnen:

Sofern bei den Gegenständen der Entgegenhaltungen überhaupt eine mit hoher

Geschwindigkeit austretende Strömung von zugeführter Warmluft bewirkt wird, tritt

die Warmluft entweder in einem oberen Bereich des Luftauslasses aus, siehe die

DE 198 32 515 A1 (E3), oder wird - an der Unterseite des erhöht angebrachten

Geräts austretend - bewußt vertikal oder schräg nach unten gerichtet (siehe die

Druckschriften DE 42 10 807 C2 (E1), DE 200 18 608 U1 (E4) und Prospekt der

Firma LTG (E7)). Beide Varianten führen von der beanspruchten Erfindung weg.

Die

Schriften

DE 40 37 287 C2 (E2),

DE 41 36 946 A1 (E6)

und

DE 199 24 030 C1 (E9) liegen weiter ab: Sie betreffen Luftauslässe, die jeweils

auch im Heizbetrieb als Quellluftauslass arbeiten.

Die DE 101 49 909 A1 (E8) ist nicht vorveröffentlicht und bei der Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

Anspruch 1 hat damit Bestand.

6. Die Patentansprüche 2 bis 9 betreffen Ausgestaltungen der Vorrichtung nach

dem Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Gemeinsam mit diesem haben sie daher ebenfalls Bestand.

gez.

Unterschriften