Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 28.11.2006 – 34 W (pat) 33/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. November 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 28 362.1-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. November 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 10. März 2003 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
B e z e i c h n u n g : Warentransportbehälter mit einem austauschbaren Kunden-Adresszettel
A n m e l d e t a g : 21. Juni 1999
Patentansprüche 1 und 2,
Beschreibung, Seiten 1 bis 3, 3a und 4,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2,
sämtlich überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom
28. November 2006.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung mit
dem
damals
geltenden Anspruch 1 mangels
erfinderischer Tätigkeit
zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des ursprünglichen Anmelders, dessen Anmeldung auf die jetzige Anmelderin übertragen wurde.
Sie legt im Beschwerdeverfahren eine eingeschränkte Anspruchsfassung vor und
beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Warentransportbehälter für automatische Förder- und/oder Verteileranlagen mit einem außen an der vorderen Behälterwand (2)
angeordneten, austauschbaren Kunden-Adresszettel (4), der in
seinem unteren Bereich durch Befestigungsmittel (5, 6, 7) an der
Behälterwand (2) festgelegt ist und in seinem oberen Bereich an
einer Mehrzahl senkrechter Rippen (12) der Außenfläche der Behälterwand (2) anliegt,
wobei
die Rippen (12) aus der Ebene der Außenfläche der Behälterwand (2) vorspringen und die Befestigungsmittel (5, 6, 7) in einem
von Rippen (12) freien, diesen Rippen (12) in Richtung ihrer
Längserstreckung benachbarten Bereich der Außenfläche der Behälterwand (2) angeordnet sind, sodass die Rippen (12) bewirken,
dass der Kunden-Adresszettel (4) niemals vollständig plan an der
Außenfläche der vorderen Behälterwand 2) anliegt, sondern immer einen geringen Abstand zur Außenfläche der Vorderwand (2)
freilässt, in welchen Druckluft aus einer Druckluftdüseneinrichtung (11) einströmen und den Kunden-Adresszettel (4) nach vorne
umbiegen kann.
Hieran schließt sich der Anspruch 2 als Unteranspruch an.
Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:
Prospekt der Fa. Fritz Schäfer GmbH: Der große Kästenkatalog, 1991, Titelseite,
Seiten 62 und 63 (D1).
In der ursprünglich eingereichten Beschreibung der Anmeldung ist zudem die
DE 296 07 028 U1 (D2) genannt.
Im parallelen europäischen Erteilungsverfahren sind außerdem unter anderem die
DE 94 04 172 U1 (D3) und die DE 92 10 342 U1 (D4) berücksichtigt worden.
Die Anmelderin ist der Meinung, der beanspruchte Warentransportbehälter mit
einem austauschbaren Kunden-Adresszettel sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahe gelegt.
Wegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
A)
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
B)
Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein
Anlass. Die Ansprüche leiten sich aus den Anmeldungsunterlagen ab, und zwar
Anspruch 1 aus dem ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit den Figuren 1
und 2 sowie der Beschreibung (ursprüngliche Seiten 1 bis 4). Anspruch 2 ergibt
sich in Verbindung mit den Figuren 1 und 2.
Die Beschreibung wurde in zulässiger Weise überarbeitet.
C)
Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
1.
Die gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Warentransportbehälter
mit einem austauschbaren Kunden-Adresszettel ist zweifellos gegeben. Der Warentransportbehälter erweist sich gegenüber dem ermittelten Stand der Technik
auch als neu; hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen
Tätigkeit hingewiesen.
2.
Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Hintergrund der Anmeldung ist der Austausch von Adresszetteln an Warentransportbehältern durch Einsatz von druckluftunterstützten Greifersystemen. Der ursprüngliche Anmelder war hierzu von der DE 296 07 028 U1 (D2) ausgegangen.
Die in der Beschreibungseinleitung gemachten Ausführungen zum Einsatz derartiger Greifersysteme bezeichnet die Anmelderin unwiderlegt als internen Stand der
Technik des ursprünglichen Anmelders. Diese Ausführungen sind deshalb bei der
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.
Der in der ursprünglichen Beschreibungseinleitung allein genannten Druckschrift D2 ist auf Seite 1, Absatz 4 zu entnehmen, dass die Kastenseitenränder bei
den bekannten Warentransportbehältern überwiegend oder ganz doppelwandig
ausgebildet sind, da in ihnen außenseitig zahlreiche Einlegetaschen für eine
Strichkodierung vorgesehen sind, was aber den Nachteil einer aufwändigen Herstellung derartiger Warentransportbehälter mit sich bringt. Die Druckschrift D2
sieht daher vor, dass die für die Aufnahme der Strichkodierung an beiden Längsaußenseiten vorgesehenen vertieften Felder etwa unterhalb der waagerechten
Mittelebene angeordnet sind (Seite 2, Absatz 3). Hinweise darauf, wie ein Warentransportbehälter ausgebildet werden muss, um Kunden-Adresszettel mittels eines
druckluftunterstützen Greifersystems zu entfernen, enthält die Druckschrift aber
nicht, da vertiefte Felder für eine automatisierte Entfernung der Adresszettel ungeeignet sind.
Der nächst kommende Stand der Technik, der Prospekt der Fa. Fritz Schäfer
GmbH (D1) zeigt und beschreibt Warentransportbehälter für automatische Förder-
und/oder Verteileranlagen mit einer außen an der vorderen Behälterwand angeordneten Kartentasche mit austauschbarem Adresszettel. Gemäß Abbildung 214
sind diese Adresszettel unten und seitlich festgelegt. Der kleinste Kasten, der
ohne Adresszettel dargestellt ist, weist gegenüber den beiden anderen in dieser
Abbildung gezeigten Kästen etwas kürzere seitliche Befestigungselemente für den
Adresszettel auf. Sofern der den beiden anderen Kästen zu entnehmende Adresszettel in die Aufnahme des kleinsten Behälters gesteckt wird, ist dieser Adresszettel in seinem oberen Bereich nicht durch Befestigungselemente festgelegt und
liegt an Rippen an, die aus der Ebene der Außenfläche der Behälterwand vorspringen. Da jedoch die Rippen durchgehend bis zum unteren Ende des Adresszettelfeldes verlaufen, liegt der Adresszettel im seinem unteren Bereich ebenfalls
an den Rippen und nicht an der Behälterwand an. Da zudem oberhalb des Adresszettelfeldes ein Vorsprung mit lediglich einer kleinen Griffmulde vorgesehen
ist, der bündig mit den Rippen abschließt und einen automatisierten Austausch
des Adresszettels behindern würde, geht auch von dieser Druckschrift für den
Fachmann - einen Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus der Fachrichtung Kunststofftechnik mit Erfahrung in der Konstruktion von Warentransportbehältern - keine
Anregung aus, einen Warentransportbehälter derart auszubilden, dass der Adresszettel in seinem unteren Bereich an der Behälterwand und in seinem oberen
Bereich an Rippen anliegt, die aus der Behälterwand vorspringen, um so Adresszettel mittels eines druckluftunterstützen Greifersystems entfernen zu können.
In der DE 94 04 172 U1 (D3) ist ein Warentransportbehälter mit einem Etikettenfeld beschrieben und dargestellt, dessen Oberfläche durch gerade, parallele Nuten (3) strukturiert ist, die in ihrem Nutgrund jeweils eine Mehrzahl von Durchbrechungen (4) aufweisen. Die zwischen den Nuten angeordneten Rippen (2), die
bündig mit der Behälterwand abschließen, dienen als Haftgrund für ein aufzuklebendes Etikett. Zum Lösen des Etiketts wird unter anderem vorgeschlagen,
Druckluft aus dem Behälterinneren durch die Durchbrechungen (4) in die dann als
Druckluftstaukammern wirkenden Nuten (3) einzublasen, so dass sich das Etikett,
welches nur auf den schmalen Rücken der Rippen (2) haftet, aufgrund des Überdrucks in den Staukammern löst. Da nicht vorhersehbar ist, an welcher Stelle sich
das Etikett zuerst lösen wird, gibt auch diese Druckschrift keine Anregung, den
Warentransportbehälter so auszubilden, dass ein Adresszettel an einer bestimmten Stelle an der Behälterwand umgebogen werden kann, um ihn mittels eines
druckluftunterstützen Greifersystems entfernen zu können.
Weiter entfernt liegt die DE 92 10 342 U1 (D4). Dort sind die Adresszettel unzugänglich für automatisierte, druckluftunterstützte Greifersysteme im hinteren Bereich einer Ausnehmung in der Behälterwand untergebracht (vgl. Fig. 2 bis 4).
Auch eine Zusammenschau sämtlicher zu berücksichtigenden Schriften vermag
dem Fachmann nicht die hier beanspruchte spezifische Ausführungsform eines
Warentransportbehälters nahe zu legen.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm kann sich der Anspruch 2 anschließen, der auf eine nicht platt selbstverständliche Ausführungsform gerichtet
ist.
gez.
Unterschriften