Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.11.2006 – 14 W (pat) 326/05
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 326/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 02 772
… 08.05
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 29. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 103 02 772 mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung eines selbsterhärtenden Verfüllbaustoffes und dessen Verwendung“
ist am 28. April 2005 veröffentlicht worden. Es umfasst 20 Patentansprüche, von
denen Anspruch 1 wie folgt lautet:
„Verfahren zur Herstellung eines selbsterhärtenden Verfüllbaustoffes, bei dem ein Trockengemisch, bestehend aus
- Bodenaushub,
- mindestens einem Bindemittel 145 kg/m3, bezogen auf die mit Wasser versetzte Mischung,
in Mengen von maximal
- mindestens einem wasserretendierenden Zusatzmittel auf Zellulosebasis oder einer Mischung eines solchen mit mineralischen
Zusatzmitteln
so erstellt und mit Wasser fließfähig eingestellt wird, dass er nach
dem Erhärten der Lösbarkeit eines Bodens der Bodenklasse 3
oder 4 entspricht.“
Zum Wortlaut der auf Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Verfahrensansprüche 2 bis 18 sowie der auf die „Verwendung eines Verfüllbaustoffes
nach einem der vorstehenden Ansprüche“ gerichteten Ansprüche 19 und 20 wird
auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Gegen das Patent sind am 20. und 27. Juli 2005 zwei Einsprüche eingelegt
worden, die auf die Behauptungen gestützt sind, das patentgemäße Verfahren sei
nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen
könne und es beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende I
weist in diesem Zusammenhang u. a. auf die Entgegenhaltungen
E1 bbr 11/2000 51. Jahrgang, Seiten 17 bis 22 und
E3 DE 195 26 396 A1
hin und macht ferner unzulässige Erweiterung als Widerspruchsgrund geltend.
Die Einsprechende II trägt noch vor, es werde zu prüfen sein, ob nicht zumindest
Teilaspekte der Streitpatentschrift auf eine widerrechtliche Entnahme zurückzuführen seien.
Die Einsprechenden beantragen,
das angegriffene Patent (das Streitpatent) voll umfänglich (in vollem Umfang) zu widerrufen.
Eine Äußerung der Patentinhaberin ist nicht zur Akte gelangt; demzufolge liegt
auch kein Antrag der Patentinhaberin vor.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Einsprüche sind form- und fristgerecht erhoben und mit Gründen versehen,
somit zulässig. Sie führen zum Widerruf des Patents, weil sein Gegenstand nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung eines
selbsterhärtenden Verfüllbaustoffes aus Bodenaushub vorzuschlagen, mit dem
eine gezielte Einstellung der End- und Dauerfestigkeit und eine genaue Steuerung
des Aushärteverhaltens des Verfüllbaustoffes über der Zeit, sowie die gezielte
Einflussnahme auf weitere Stoffeigenschaften, wie Wärmedämmung, Wasserdichtheit, bei insgesamt kurzen technologischen Abbindezeiten ermöglicht wird
([0012]).
Diese Aufgabe soll durch ein Verfahren mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 gelöst werden.
Die patentgemäß vorgeschlagene Lösung ergibt sich indes in naheliegender
Weise aus der Zusammenschau von E1 und E3.
Aus E1 ist die Herstellung eines fließfähig eingestellten, verfestigenden Verfüllmaterials aus über 90 % Bodenaushub, dem mineralischen Bindemittel Zement
als Stabilisator und einer Mischung aus Wasser, Ton und speziellen Zusätzen bekannt (S. 18 re. Sp. Abs. 1 i. V. m. mittl. Sp. le. Abs. Z. 4 bis 9 u. S. 17 Abs. 1.1
Z. 1 bis 6). Die Menge des Bindemittels Zement liegt zwangsläufig unter 10 %, somit ist die Grenze von maximal 145 kg Zement pro m3 der mit Wasser versetzten
Mischung nicht überschritten. Da es sich bei dem Verfüllmaterial um einen Bodenmörtel handelt, muss gemäß der (nach Kenntnis des Senats nicht mehr
gültigen) DIN 18 300 (vom Dezember 2002) seine Lösbarkeit nach dem Erhärten
derjenigen eines Bodens der Bodenklasse 3 oder 4 entsprechen (vgl. auch E1
S. 19 li. Sp. Z. 3 bis 8 sowie Z. 6 von unten u. S. 22 li. Sp. vorle. Abs. mit Streitpatentschrift [0016]).
Die nach dem erteilten Anspruch 1 obligatorische Zugabe eines wasserretendierenden Zusatzmittels auf Zellulosebasis, ggf. in Mischung mit mineralischen Zusatzstoffen ist in E1 nicht beschrieben. Derartige Zusätze sind aber ausweislich z.
B. E3 (insbes. Ansprüche 1, 16, 17, 25 u. 26 i. V. m. Sp. 4 Z. 17 bis 31) beim
Baugrubenverbau bzw. hierfür verwendeten Baustoffgemengen üblich; ihre Wirkung ist allgemein bekannt. Die Verwendung von wasserretendierenden Zusätzen
auf Zellulosebasis bei der Herstellung von Boden-Mörteln nach E1 ist somit ohne
erfinderisches Zutun möglich.
Dass die Formulierungen „mit Wasser versetzte Mischung“ und „mit Wasser fließfähig eingestellt“ im erteilten Anspruch 1 eine Zugabe von Wasser in Form wässriger Lösungen oder - wie nach E1 - wässriger Suspensionen zwingend ausschließen sollen, ist nicht eindeutig erkennbar. Im Übrigen ist es eine übliche Vorgehensweise, eine Trockenmischung aus allen gewünschten Festbestandteilen herzustellen und das erforderliche Anmachwasser erst im Bedarfsfall zuzugeben. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Anspruch 1 trotz der Formulierung
„bestehend aus“ die Bestandteile des Trockengemisches nicht abschließend aufzählt, vielmehr sollen „dem Gemisch“ weiterhin Pigmentierungsmittel (Anspruch 9), Abbindebeschleuniger (Ansprüche 10, 11), Abbindeverzögerer (Ansprüche 12, 13), Substanzen zur Korrosionshemmung (Ansprüche 15, 16),
und/oder Hohlraumbildner (Ansprüche 17, 18) zugesetzt werden, wobei nach der
Beschreibung ([0021] bis [0024]) unter Gemisch das Trockengemisch zu verstehen ist. Ferner soll nach den Ansprüchen 5 und 6 der Zusatz von Verflüssigern
möglich sein, wobei aber auch in Verbindung mit der Beschreibung ([0020]) der
Zeitpunkt der Zugabe dem Fachmann überlassen bleibt. Es kann somit nicht argumentiert werden, das Streitpatent lehre das Weglassen von nach E1 für notwendig erachteten Bestandteilen des Verfüllbaustoffs.
Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher schon mangels erfinderischer Tätigkeit
seines Gegenstandes nicht rechtbeständig, so dass sich ein Eingehen auf weitere
geltend gemachte Widerrufsgründe erübrigt. Mit Anspruch 1 müssen auch die übrigen Patentansprüche fallen, da über das Streitpatent nicht in Teilen entschieden
werden kann.
gez.
Unterschriften