Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 29.11.2006 – 14 W (pat) 326/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 326/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 02 772

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 29. November 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 103 02 772 mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Herstellung eines selbsterhärtenden Verfüllbaustoffes und dessen Verwendung“

ist am 28. April 2005 veröffentlicht worden. Es umfasst 20 Patentansprüche, von

denen Anspruch 1 wie folgt lautet:

„Verfahren zur Herstellung eines selbsterhärtenden Verfüllbaustoffes, bei dem ein Trockengemisch, bestehend aus

- Bodenaushub,

- mindestens einem Bindemittel 145 kg/m3, bezogen auf die mit Wasser versetzte Mischung,

in Mengen von maximal

- mindestens einem wasserretendierenden Zusatzmittel auf Zellulosebasis oder einer Mischung eines solchen mit mineralischen

Zusatzmitteln

so erstellt und mit Wasser fließfähig eingestellt wird, dass er nach

dem Erhärten der Lösbarkeit eines Bodens der Bodenklasse 3

oder 4 entspricht.“

Zum Wortlaut der auf Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Verfahrensansprüche 2 bis 18 sowie der auf die „Verwendung eines Verfüllbaustoffes

nach einem der vorstehenden Ansprüche“ gerichteten Ansprüche 19 und 20 wird

auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Gegen das Patent sind am 20. und 27. Juli 2005 zwei Einsprüche eingelegt

worden, die auf die Behauptungen gestützt sind, das patentgemäße Verfahren sei

nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen

könne und es beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende I

weist in diesem Zusammenhang u. a. auf die Entgegenhaltungen

E1 bbr 11/2000 51. Jahrgang, Seiten 17 bis 22 und

E3 DE 195 26 396 A1

hin und macht ferner unzulässige Erweiterung als Widerspruchsgrund geltend.

Die Einsprechende II trägt noch vor, es werde zu prüfen sein, ob nicht zumindest

Teilaspekte der Streitpatentschrift auf eine widerrechtliche Entnahme zurückzuführen seien.

Die Einsprechenden beantragen,

das angegriffene Patent (das Streitpatent) voll umfänglich (in vollem Umfang) zu widerrufen.

Eine Äußerung der Patentinhaberin ist nicht zur Akte gelangt; demzufolge liegt

auch kein Antrag der Patentinhaberin vor.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Einsprüche sind form- und fristgerecht erhoben und mit Gründen versehen,

somit zulässig. Sie führen zum Widerruf des Patents, weil sein Gegenstand nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung eines

selbsterhärtenden Verfüllbaustoffes aus Bodenaushub vorzuschlagen, mit dem

eine gezielte Einstellung der End- und Dauerfestigkeit und eine genaue Steuerung

des Aushärteverhaltens des Verfüllbaustoffes über der Zeit, sowie die gezielte

Einflussnahme auf weitere Stoffeigenschaften, wie Wärmedämmung, Wasserdichtheit, bei insgesamt kurzen technologischen Abbindezeiten ermöglicht wird

([0012]).

Diese Aufgabe soll durch ein Verfahren mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 gelöst werden.

Die patentgemäß vorgeschlagene Lösung ergibt sich indes in naheliegender

Weise aus der Zusammenschau von E1 und E3.

Aus E1 ist die Herstellung eines fließfähig eingestellten, verfestigenden Verfüllmaterials aus über 90 % Bodenaushub, dem mineralischen Bindemittel Zement

als Stabilisator und einer Mischung aus Wasser, Ton und speziellen Zusätzen bekannt (S. 18 re. Sp. Abs. 1 i. V. m. mittl. Sp. le. Abs. Z. 4 bis 9 u. S. 17 Abs. 1.1

Z. 1 bis 6). Die Menge des Bindemittels Zement liegt zwangsläufig unter 10 %, somit ist die Grenze von maximal 145 kg Zement pro m3 der mit Wasser versetzten

Mischung nicht überschritten. Da es sich bei dem Verfüllmaterial um einen Bodenmörtel handelt, muss gemäß der (nach Kenntnis des Senats nicht mehr

gültigen) DIN 18 300 (vom Dezember 2002) seine Lösbarkeit nach dem Erhärten

derjenigen eines Bodens der Bodenklasse 3 oder 4 entsprechen (vgl. auch E1

S. 19 li. Sp. Z. 3 bis 8 sowie Z. 6 von unten u. S. 22 li. Sp. vorle. Abs. mit Streitpatentschrift [0016]).

Die nach dem erteilten Anspruch 1 obligatorische Zugabe eines wasserretendierenden Zusatzmittels auf Zellulosebasis, ggf. in Mischung mit mineralischen Zusatzstoffen ist in E1 nicht beschrieben. Derartige Zusätze sind aber ausweislich z.

B. E3 (insbes. Ansprüche 1, 16, 17, 25 u. 26 i. V. m. Sp. 4 Z. 17 bis 31) beim

Baugrubenverbau bzw. hierfür verwendeten Baustoffgemengen üblich; ihre Wirkung ist allgemein bekannt. Die Verwendung von wasserretendierenden Zusätzen

auf Zellulosebasis bei der Herstellung von Boden-Mörteln nach E1 ist somit ohne

erfinderisches Zutun möglich.

Dass die Formulierungen „mit Wasser versetzte Mischung“ und „mit Wasser fließfähig eingestellt“ im erteilten Anspruch 1 eine Zugabe von Wasser in Form wässriger Lösungen oder - wie nach E1 - wässriger Suspensionen zwingend ausschließen sollen, ist nicht eindeutig erkennbar. Im Übrigen ist es eine übliche Vorgehensweise, eine Trockenmischung aus allen gewünschten Festbestandteilen herzustellen und das erforderliche Anmachwasser erst im Bedarfsfall zuzugeben. In

diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Anspruch 1 trotz der Formulierung

„bestehend aus“ die Bestandteile des Trockengemisches nicht abschließend aufzählt, vielmehr sollen „dem Gemisch“ weiterhin Pigmentierungsmittel (Anspruch 9), Abbindebeschleuniger (Ansprüche 10, 11), Abbindeverzögerer (Ansprüche 12, 13), Substanzen zur Korrosionshemmung (Ansprüche 15, 16),

und/oder Hohlraumbildner (Ansprüche 17, 18) zugesetzt werden, wobei nach der

Beschreibung ([0021] bis [0024]) unter Gemisch das Trockengemisch zu verstehen ist. Ferner soll nach den Ansprüchen 5 und 6 der Zusatz von Verflüssigern

möglich sein, wobei aber auch in Verbindung mit der Beschreibung ([0020]) der

Zeitpunkt der Zugabe dem Fachmann überlassen bleibt. Es kann somit nicht argumentiert werden, das Streitpatent lehre das Weglassen von nach E1 für notwendig erachteten Bestandteilen des Verfüllbaustoffs.

Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher schon mangels erfinderischer Tätigkeit

seines Gegenstandes nicht rechtbeständig, so dass sich ein Eingehen auf weitere

geltend gemachte Widerrufsgründe erübrigt. Mit Anspruch 1 müssen auch die übrigen Patentansprüche fallen, da über das Streitpatent nicht in Teilen entschieden

werden kann.

gez.

Unterschriften