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BPatG Beschluss vom 29.11.2006 – 7 W (pat) 319/04

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. November 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 24 227

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. November 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 11 vom 25. Oktober 2006, unter Einfügung des

Wortes „das“ in Patentanspruch 2 vor „Druckreduzierventil“, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des Patents 101 24 227 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum

Kühlen mittels adiabatischer Entspannung eines Gases oder Gasgemisches“ ist

am 13. November 2003 veröffentlicht worden. Am 12. Februar 2004 ist gegen die

Erteilung des Patents Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen

versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents

nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik hat die Einsprechende im Einspruchsschriftsatz und im weiteren Verlauf des Verfahrens folgende Druckschriften genannt:

E1 Berghoff, Rudolf E., Kontinuierliche CO2-Dosierung beim

Schockfrosten, Shaker Verlag, 1999, ISBN 3-8265-6236-4,

S. 16-22,

E2 Fachlexikon ABC Physik,

Hrsg.: Richard

Lenk

und

Walter Gellert, überarbeitete Auflage 1989, Band I, S. 11 und

12,

E3 Prospekt

„Clean surface“,

Veröffentlichungsdatum

23. November 1997,

E4 Zeitschrift „CryoGas International“, Ausgabe Juli 1996, S. 22,

E5 WO 99/59767 A1.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 u. a. Patentansprüche 1 bis 11 gemäß einem Hauptantrag vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung Patentansprüche gemäß Hilfsanträgen 1 und 2 überreicht. Sie macht

geltend, dass der Gegenstand des Patents in der verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 11

vom 25. Oktober 2006 mit der Maßgabe, dass in Patentanspruch 2 vor „Druckreduzierventil“ das Wort „das“ eingefügt wird

(Hauptantrag),

hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 11 nach Hilfsantrag 1

bzw. den Patentansprüchen 1 bis 10 nach Hilfsantrag 2, jeweils

vom 29. November 2006,

Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„Vorrichtung zum Kühlen mittels adiabatischer Entspannung eines

Gases oder Gasgemisches, insbesondere mittels adiabatischer

Entspannung von Kohlendioxid, bei der ein Druckbehälter über

eine Zuführleitung mit einer Entspannungsdüse strömungsverbunden ist, wobei der Zuführleitung eine Absperreinrichtung zum Herstellen oder Unterbrechen des Durchflusses durch die Zuführleitung zugeordnet ist, wobei ein zwischen der Absperreinrichtung

und der Entspannungsdüse angeordneter Leitungsabschnitt der

Zuführleitung mit einer Inertgaszuführung in Strömungsverbindung

steht, die eine Bypassleitung von der Zuführleitung im Abschnitt

zwischen dem Druckbehälter und der Absperreinrichtung zum

Leitungsabschnitt zwischen Absperreinrichtung und Entspannungsdüse umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Bypassleitung ein Druckreduzierventil umfasst.“

Laut Beschreibung (Abs. 0006) soll die Aufgabe gelöst werden, eine mittels adiabatischer Entspannung arbeitende Kühlvorrichtung zu schaffen, die einfach im

Aufbau und in der Handhabung ist.

Die Patentansprüche 2 bis 10 nach Hauptantrag sind auf Merkmale gerichtet, mit

denen die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Gegenstand des Patentanspruchs 11 ist ein Bearbeitungswerkzeug, gekennzeichnet

durch eine zur Kühlung eines zu bearbeitenden Werkstücks bestimmte Kühlvorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche.

Zum Wortlaut der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen und für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der

Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,

geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004

dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.

2.

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.

3.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der nach Hauptantrag

verteidigten Fassung stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand

der Technik unbestritten neu.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur des Maschinenbaus mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der Thermodynamik und Erfahrungen in der

Konstruktion von Kälteanlagen anzusehen.

In „Kontinuierliche CO2-Dosierung beim Schockfrosten“ (E1) ist eine Vorrichtung

zum Kühlen mittels adiabatischer Entspannung von Kohlendioxid beschrieben (s.

insbes. Bild 7 auf S. 18 sowie S. 20 Abs. 2 bis S. 21 Abs. 2), in der ein unter Druck

stehender Tank, der flüssiges und dampfförmiges Kohlendioxid enthält, über eine

von einem unteren Bereich des Behälters ausgehende Leitung (Bild 7 „Flüssigkeit“) mit Sprühleisten in einem Linearfroster strömungsverbunden ist. Die Leitung

enthält eine Absperreinrichtung (Magnetventil V2) zum Herstellen oder Unterbrechen des Durchflusses durch die Leitung. Beim Austritt aus den Sprühleisten wird

das Kohlendioxid adiabatisch entspannt, d. h. die Sprühleisten stellen Entspannungsdüsen dar. Der Leitungsabschnitt zwischen der Absperreinrichtung und den

Sprühleisten ist mit einer Inertgaszufuhr, nämlich einer vom Dampfraum des

Tanks ausgehenden Leitung (Bild 7 „Gas“) verbunden, in der ebenfalls eine Absperreinrichtung (V 1) angeordnet ist. Die Gasleitung und die Flüssigkeitsleitung

sind stromauf der Absperrventile über eine Leitung mit einem Kugelhahn H3 verbunden. Dieser Hahn wird nur beim Einschalten der gesamten Anlage zur Vorspannung mit Kohlendioxiddampf geöffnet, wobei die beiden Absperrventile offensichtlich geschlossen sind (S. 20 Abs. 2). Von dieser Vorrichtung unterscheidet

sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die Bypassleitung von der Zuführleitung im Abschnitt zwischen dem Druckbehälter und der Absperreinrichtung

zum Leitungsabschnitt zwischen Absperreinrichtung und Entspannungsdüse und

durch das in dieser Bypassleitung angeordnete Druckreduzierventil.

Das „Fachlexikon ABC Physik“ (E2) ist lediglich zum Nachweis des allgemeinen

Fachwissens auf dem Gebiet adiabatischer Vorgänge genannt. Die aus dem

Prospekt „Clean surface“ (E3) und die Zeitschrift „CryoGas International“ (E4) zitierten Stellen betreffen Werkzeuge zur Oberflächenbearbeitung, insbesondere

Reinigung, unter Verwendung von Trockeneis.

In der WO 99/59767 (E5) ist eine Vorrichtung zur Bereitstellung von Schutzgas

zum Schweißen von Aluminium beschrieben. Das Schutzgas wird mittels einer

Leitung aus einem Druckbehälter, in dem es in gasförmiger oder flüssiger Form

gespeichert ist (S. 5 le. Abs.), über ein Druckreduzierventil 2 entnommen. Stromab

des Reduzierventils ist in der Leitung ein Magnetventil zur Freigabe oder Unterbrechung der Schutzgaszufuhr angeordnet. Um zu verhindern, dass bei geschlossenem Magnetventil von der Mündung der Leitung her feuchte Luft in die Leitung

eintritt, ist eine das Magnetventil umgehende Bypassleitung mit einer festen Drossel oder einem Regulierventil vorgesehen, durch das ein ständiger Gasstrom zur

Spülung der Leitung stromab des Magnetventils 4 fließt, wenn es geschlossen ist.

Abgesehen davon, dass es sich bei dieser bekannten Vorrichtung nicht um eine

Vorrichtung zum Kühlen handelt, gibt es anders als beim Gegenstand des angefochtenen Patents auch keine Entspannungsdüse, denn das Schutzgas wird unmittelbar nach dem Austritt aus dem Tank in dem Druckreduzierventil entspannt,

bevor es durch die Leitung mit dem Magnetventil zum Einsatzort geführt wird.

Durch die Bezugnahme auf die Kühlvorrichtung nach einem der vorhergehenden

Ansprüche ist auch das Bearbeitungswerkzeug nach Anspruch 11 neu.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht

im Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der aus der Entgegenhaltung E1 bekannten Vorrichtung wird das zum Spülen

der Flüssigkeitsleitung stromab des Magnetventils V2 verwendete Kohlendioxidgas unmittelbar aus dem Dampfraum des Kohlendioxidtanks entnommen. Die

Bemerkung, dass der Druck in der Flüssigkeitsleitung nach dem Abschalten ohne

Gasspülung bis auf den Umgebungsdruck abfalle (S. 21 Z. 2 und 3), deutet darauf

hin, dass mit der Gasspülung der Druck nicht absinken und dass daher in der

Gasleitung und im geöffneten Magnetventil V1 keine Druckreduzierung stattfinden

soll. Auch die Kürze der Spülzeit von ca. 4 Sekunden (S. 21, Zeile 7) spricht dafür,

dass die Spülung mit dem vollen Tankdruck vorgenommen wird. Jedenfalls erhält

der Fachmann aus der Entgegenhaltung nach Überzeugung des Senats keine

Anregung dafür, die Leitung zur Bereitstellung des Spülgases als Bypassleitung

oberhalb des Absperrventils V2 an die Leitung zwischen dem Druckbehälter und

dem Absperrventil anzuschließen und ein Druckreduzierventil darin anzuordnen.

Die Entgegenhaltung E5 liegt auf einem ganz anderen Anwendungsgebiet und die

darin beschriebene Vorrichtung unterscheidet sich in wesentlichen Punkten, insbesondere durch die Anordnung eines Druckreduzierventils unmittelbar nach dem

Tank, so erheblich von einer gattungsgemäßen Vorrichtung zum Kühlen, dass

trotz gewisser Ähnlichkeiten des zu lösenden Problems, nämlich das Eindringen

von Feuchtigkeit in die Leitung bei abgeschalteter Gaszufuhr, der vor der anmeldungsgemäßen Aufgabe stehende Fachmann diese Druckschrift nicht in Betracht

zieht.

Die übrigen Druckschriften liegen, wie beim Neuheitsvergleich bereits ausgeführt

wurde, weiter ab und stehen der Patentfähigkeit der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 nicht entgegen.

Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2

bis 10 und der auf ein Bearbeitungswerkzeug, das durch eine Kühlvorrichtung

nach einem der vorhergehenden Ansprüche gekennzeichnet ist, Bestand.

gez.

Unterschriften