Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.11.2006 – 7 W (pat) 319/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. November 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 24 227
… 08.05
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 11 vom 25. Oktober 2006, unter Einfügung des
Wortes „das“ in Patentanspruch 2 vor „Druckreduzierventil“, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des Patents 101 24 227 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum
Kühlen mittels adiabatischer Entspannung eines Gases oder Gasgemisches“ ist
am 13. November 2003 veröffentlicht worden. Am 12. Februar 2004 ist gegen die
Erteilung des Patents Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen
versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents
nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik hat die Einsprechende im Einspruchsschriftsatz und im weiteren Verlauf des Verfahrens folgende Druckschriften genannt:
E1 Berghoff, Rudolf E., Kontinuierliche CO2-Dosierung beim
Schockfrosten, Shaker Verlag, 1999, ISBN 3-8265-6236-4,
S. 16-22,
E2 Fachlexikon ABC Physik,
Hrsg.: Richard
Lenk
und
Walter Gellert, überarbeitete Auflage 1989, Band I, S. 11 und
12,
E3 Prospekt
„Clean surface“,
Veröffentlichungsdatum
23. November 1997,
E4 Zeitschrift „CryoGas International“, Ausgabe Juli 1996, S. 22,
E5 WO 99/59767 A1.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 u. a. Patentansprüche 1 bis 11 gemäß einem Hauptantrag vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung Patentansprüche gemäß Hilfsanträgen 1 und 2 überreicht. Sie macht
geltend, dass der Gegenstand des Patents in der verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 11
vom 25. Oktober 2006 mit der Maßgabe, dass in Patentanspruch 2 vor „Druckreduzierventil“ das Wort „das“ eingefügt wird
(Hauptantrag),
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 11 nach Hilfsantrag 1
bzw. den Patentansprüchen 1 bis 10 nach Hilfsantrag 2, jeweils
vom 29. November 2006,
Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Vorrichtung zum Kühlen mittels adiabatischer Entspannung eines
Gases oder Gasgemisches, insbesondere mittels adiabatischer
Entspannung von Kohlendioxid, bei der ein Druckbehälter über
eine Zuführleitung mit einer Entspannungsdüse strömungsverbunden ist, wobei der Zuführleitung eine Absperreinrichtung zum Herstellen oder Unterbrechen des Durchflusses durch die Zuführleitung zugeordnet ist, wobei ein zwischen der Absperreinrichtung
und der Entspannungsdüse angeordneter Leitungsabschnitt der
Zuführleitung mit einer Inertgaszuführung in Strömungsverbindung
steht, die eine Bypassleitung von der Zuführleitung im Abschnitt
zwischen dem Druckbehälter und der Absperreinrichtung zum
Leitungsabschnitt zwischen Absperreinrichtung und Entspannungsdüse umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Bypassleitung ein Druckreduzierventil umfasst.“
Laut Beschreibung (Abs. 0006) soll die Aufgabe gelöst werden, eine mittels adiabatischer Entspannung arbeitende Kühlvorrichtung zu schaffen, die einfach im
Aufbau und in der Handhabung ist.
Die Patentansprüche 2 bis 10 nach Hauptantrag sind auf Merkmale gerichtet, mit
denen die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Gegenstand des Patentanspruchs 11 ist ein Bearbeitungswerkzeug, gekennzeichnet
durch eine zur Kühlung eines zu bearbeitenden Werkstücks bestimmte Kühlvorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche.
Zum Wortlaut der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen und für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der
Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004
dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
2.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
3.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der nach Hauptantrag
verteidigten Fassung stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik unbestritten neu.
Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur des Maschinenbaus mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der Thermodynamik und Erfahrungen in der
Konstruktion von Kälteanlagen anzusehen.
In „Kontinuierliche CO2-Dosierung beim Schockfrosten“ (E1) ist eine Vorrichtung
zum Kühlen mittels adiabatischer Entspannung von Kohlendioxid beschrieben (s.
insbes. Bild 7 auf S. 18 sowie S. 20 Abs. 2 bis S. 21 Abs. 2), in der ein unter Druck
stehender Tank, der flüssiges und dampfförmiges Kohlendioxid enthält, über eine
von einem unteren Bereich des Behälters ausgehende Leitung (Bild 7 „Flüssigkeit“) mit Sprühleisten in einem Linearfroster strömungsverbunden ist. Die Leitung
enthält eine Absperreinrichtung (Magnetventil V2) zum Herstellen oder Unterbrechen des Durchflusses durch die Leitung. Beim Austritt aus den Sprühleisten wird
das Kohlendioxid adiabatisch entspannt, d. h. die Sprühleisten stellen Entspannungsdüsen dar. Der Leitungsabschnitt zwischen der Absperreinrichtung und den
Sprühleisten ist mit einer Inertgaszufuhr, nämlich einer vom Dampfraum des
Tanks ausgehenden Leitung (Bild 7 „Gas“) verbunden, in der ebenfalls eine Absperreinrichtung (V 1) angeordnet ist. Die Gasleitung und die Flüssigkeitsleitung
sind stromauf der Absperrventile über eine Leitung mit einem Kugelhahn H3 verbunden. Dieser Hahn wird nur beim Einschalten der gesamten Anlage zur Vorspannung mit Kohlendioxiddampf geöffnet, wobei die beiden Absperrventile offensichtlich geschlossen sind (S. 20 Abs. 2). Von dieser Vorrichtung unterscheidet
sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die Bypassleitung von der Zuführleitung im Abschnitt zwischen dem Druckbehälter und der Absperreinrichtung
zum Leitungsabschnitt zwischen Absperreinrichtung und Entspannungsdüse und
durch das in dieser Bypassleitung angeordnete Druckreduzierventil.
Das „Fachlexikon ABC Physik“ (E2) ist lediglich zum Nachweis des allgemeinen
Fachwissens auf dem Gebiet adiabatischer Vorgänge genannt. Die aus dem
Prospekt „Clean surface“ (E3) und die Zeitschrift „CryoGas International“ (E4) zitierten Stellen betreffen Werkzeuge zur Oberflächenbearbeitung, insbesondere
Reinigung, unter Verwendung von Trockeneis.
In der WO 99/59767 (E5) ist eine Vorrichtung zur Bereitstellung von Schutzgas
zum Schweißen von Aluminium beschrieben. Das Schutzgas wird mittels einer
Leitung aus einem Druckbehälter, in dem es in gasförmiger oder flüssiger Form
gespeichert ist (S. 5 le. Abs.), über ein Druckreduzierventil 2 entnommen. Stromab
des Reduzierventils ist in der Leitung ein Magnetventil zur Freigabe oder Unterbrechung der Schutzgaszufuhr angeordnet. Um zu verhindern, dass bei geschlossenem Magnetventil von der Mündung der Leitung her feuchte Luft in die Leitung
eintritt, ist eine das Magnetventil umgehende Bypassleitung mit einer festen Drossel oder einem Regulierventil vorgesehen, durch das ein ständiger Gasstrom zur
Spülung der Leitung stromab des Magnetventils 4 fließt, wenn es geschlossen ist.
Abgesehen davon, dass es sich bei dieser bekannten Vorrichtung nicht um eine
Vorrichtung zum Kühlen handelt, gibt es anders als beim Gegenstand des angefochtenen Patents auch keine Entspannungsdüse, denn das Schutzgas wird unmittelbar nach dem Austritt aus dem Tank in dem Druckreduzierventil entspannt,
bevor es durch die Leitung mit dem Magnetventil zum Einsatzort geführt wird.
Durch die Bezugnahme auf die Kühlvorrichtung nach einem der vorhergehenden
Ansprüche ist auch das Bearbeitungswerkzeug nach Anspruch 11 neu.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht
im Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei der aus der Entgegenhaltung E1 bekannten Vorrichtung wird das zum Spülen
der Flüssigkeitsleitung stromab des Magnetventils V2 verwendete Kohlendioxidgas unmittelbar aus dem Dampfraum des Kohlendioxidtanks entnommen. Die
Bemerkung, dass der Druck in der Flüssigkeitsleitung nach dem Abschalten ohne
Gasspülung bis auf den Umgebungsdruck abfalle (S. 21 Z. 2 und 3), deutet darauf
hin, dass mit der Gasspülung der Druck nicht absinken und dass daher in der
Gasleitung und im geöffneten Magnetventil V1 keine Druckreduzierung stattfinden
soll. Auch die Kürze der Spülzeit von ca. 4 Sekunden (S. 21, Zeile 7) spricht dafür,
dass die Spülung mit dem vollen Tankdruck vorgenommen wird. Jedenfalls erhält
der Fachmann aus der Entgegenhaltung nach Überzeugung des Senats keine
Anregung dafür, die Leitung zur Bereitstellung des Spülgases als Bypassleitung
oberhalb des Absperrventils V2 an die Leitung zwischen dem Druckbehälter und
dem Absperrventil anzuschließen und ein Druckreduzierventil darin anzuordnen.
Die Entgegenhaltung E5 liegt auf einem ganz anderen Anwendungsgebiet und die
darin beschriebene Vorrichtung unterscheidet sich in wesentlichen Punkten, insbesondere durch die Anordnung eines Druckreduzierventils unmittelbar nach dem
Tank, so erheblich von einer gattungsgemäßen Vorrichtung zum Kühlen, dass
trotz gewisser Ähnlichkeiten des zu lösenden Problems, nämlich das Eindringen
von Feuchtigkeit in die Leitung bei abgeschalteter Gaszufuhr, der vor der anmeldungsgemäßen Aufgabe stehende Fachmann diese Druckschrift nicht in Betracht
zieht.
Die übrigen Druckschriften liegen, wie beim Neuheitsvergleich bereits ausgeführt
wurde, weiter ab und stehen der Patentfähigkeit der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 nicht entgegen.
Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2
bis 10 und der auf ein Bearbeitungswerkzeug, das durch eine Kühlvorrichtung
nach einem der vorhergehenden Ansprüche gekennzeichnet ist, Bestand.
gez.
Unterschriften