Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 11.12.2006 – 20 W (pat) 354/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Dezember 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 19 342

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2006 durch …

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit und fehlende Ausführbarkeit

geltend. Sie stützt ihren Einspruch u. a. auf folgende Druckschriften:

(1)

US 4 911 007

(2) EP 0 503 462 A2

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit den Hilfsanträgen 1 und 2, eingegangen am 13. September 2005, sowie

mit Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„Flüssigkeitszähler,

insbesondere Wasserzähler mit elektronischem Zählwerk,

mit einem fest installierten Anschlussgehäuse und

einem austauschbaren, das Messwerk enthaltenden Kapselzähler,

dadurch gekennzeichnet, dass

im Kapselzähler (4) ein Messsystem (7’) nach dem Schwingstrahlprinzip angeordnet ist,

mit einem von einer Einströmdüse erzeugten Freistrahl, der über

einen Prallkörper schwingt und dessen Pendelfrequenz von Detektoren in der Gehäusewand erfasst wird.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das folgende an seinem Ende hinzugefügte

Merkmal:

„wobei die Detektoren (12', 13') in die Gehäusewand integriert

sind.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 fügt dem Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 1 noch folgende Merkmalsgruppe hinzu:

„und die Detektoren (12', 13') benachbart zum Flüssigkeitsauslass

in einem Bereich angeordnet sind, in dem sich der Durchmesser

der Kammer des Kapselzählers in Strömungsrichtung hin verjüngt.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 hat folgende Fassung:

„Flüssigkeitszähler,

insbesondere Wasserzähler mit elektronischem Zählwerk, mit einem fest installierten Anschlussgehäuse

und einem austauschbaren, das Messwerk enthaltenden Kapselzähler, dadurch gekennzeichnet, dass im Kapselzähler (4) ein

Messsystem nach dem Schwingstrahlprinzip angeordnet ist, umfassend ein Strömungsgehäuse (7’) mit einer Einströmdüse (17)

und einem Gehäuseauslass sowie einem

im Strömungsgehäuse (7’) angeordneten Prallkörper (19), wobei über die Einströmdüse (17) ein Freistrahl erzeugbar ist, der über dem Prallkörper (19) schwingt und dessen Pendelfrequenz von den Freistrahl erfassenden Detektoren (12', 13') in der Gehäusewand erfasst wird, wobei die Detektoren (12', 13') in die Gehäusewand

integriert und benachbart zu dem Gehäuseauslass in einem sich

im Durchmesser in Strömungsrichtung verjüngenden Bereich des

Strömungsgehäuses (7’) angeordnet sind.“

Die Einsprechende führt im Wesentlichen aus, der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentinhaberin bekräftigt, schon der Gegenstand des Patentanspruches 1

gemäß Hauptantrag sei patentfähig. Ein nach dem Schwingstrahlprinzip arbeitender Kapselzähler mit in der Gehäusewand angeordneten Sensoren sei durch den

Stand der Technik nicht nahegelegt.

II.

Der unbestritten zulässige Einspruch führt zum Widerruf des Patents.

Hauptantrag, Hilfsanträge 1 und 2

Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den

Hilfsanträgen 1 und 2 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht rechtsbeständig.

Hilfsantrag 3

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist ein Diplom-Physiker anzusehen, der über berufliche Erfahrung

in der Entwicklung von Durchflussmessgeräten verfügt und dabei auch vertiefte

Kenntnisse in der Strömungsphysik erworben hat.

Aus Druckschrift (2) ist ein Flüssigkeitszähler (Sp. 1 Z. 7) mit einem offensichtlich

elektronischen Zählwerk (Sp. 2 Z. 1-11) bekannt. Da sich das Messwerk des Zählers in einer Kapsel befindet (Fig. 1), handelt es sich um einen Kapselzähler. Die

Gewinde an den Anschlüssen 13, 14 zeigen, dass der Kapselzähler austauschbar

auf einem in (2) nicht beschriebenen Anschlussbauteil befestigt werden kann. Es

gehört zur handwerklichen Routine des Fachmanns, als Anschlussbauteil ein fest

installiertes Anschlussgehäuse vorzusehen. Solche Anschlussgehäuse sind dem

Fachmann geläufig. Lediglich zum Beleg für dieses Fachwissen wird auf Druckschrift (1) (Fig. 7) hingewiesen, die einen kapselartigen Zähler 1, 2, 3 zeigt, der auf

einem Anschlussgehäuse 25 montiert ist. Entgegen der Ansicht der Patentinhaberin beschränkt der Begriff „Anschlussgehäuse“ den Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 3 nicht nur auf Ausführungsformen, bei denen sich ein Teil der Messkapsel innerhalb des Anschlussgehäuses befindet. Vielmehr umfasst er auch Anschlussgehäuse der aus (1) bekannten Art, bei denen die Messkapsel vollständig

oberhalb des rohrartigen, im wesentlichen nur Flüssigkeit enthaltenden Anschlussgehäuses angeordnet ist.

Innerhalb des Kapselzählers nach (2) ist ein Messsystem 2 nach dem Schwingstrahlprinzip angeordnet (Sp. 2 Z. 1-11, Sp. 5 Z. 32-35), das ein Strömungsgehäuse mit einer Einströmdüse 8 und einem Gehäuseauslass 13 sowie einen im

Strömungsgehäuse angeordneten Prallkörper 20 umfasst. Über die Einströmdüse 8 ist ein Freistrahl erzeugbar, der über dem Prallkörper 20 schwingt und

dessen Pendelfrequenz von Detektoren 55 erfasst wird, die hierzu den Freistrahl

erfassen. Die nahe der Düse angeordneten Detektoren werden zwar nicht direkt

von dem Freistrahl getroffen, dies wird jedoch auch im Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 3 des Streitpatents nicht verlangt.

In (2) ist nicht angegeben, wie die Detektoren mit der Gehäusewand in Verbindung stehen. Bei der Anordnung der Detektoren achtet der Fachmann darauf,

dass die Strömungsverhältnisse im Strömungsgehäuse durch die Detektoren

möglichst wenig beeinträchtigt werden. Es bietet sich daher für ihn an, die Detektoren in die Gehäusewand zu integrieren.

Es gehört zum Fachwissen des Fachmanns, dass der Freistrahl nicht nur in der

Nähe der Düse, sondern auch an anderen Stellen der Gehäusewand erfasst werden kann. Mögliche Detektorpositionen ergeben sich aus dem Verlauf der in

Figur 1 von (2) durch Pfeile verdeutlichten Flüssigkeitsströmung. Es bedarf daher

keiner erfinderischen Tätigkeit, die Detektoren benachbart zu dem Gehäuseauslass in einem sich im Durchmesser in Strömungsrichtung verjüngenden Bereich

des Strömungsgehäuses anzuordnen, zumal der Fachmann auf Grund seines

Fachwissens ohne weiteres erkennt, dass diese Position besonders vorteilhaft ist,

weil in diesem Bereich der Freistrahl auf die Gehäusewand trifft und dadurch besonders große und daher leicht zu messende Druckschwankungen verursacht.

Bei dieser Sachlage kann die von der Einsprechenden noch aufgeworfene Frage

dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruches 1 ausführbar ist.

gez.

Unterschriften