Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 12.12.2006 – 14 W (pat) 330/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 330/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 17 285

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 12. Dezember 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 100 17 285 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 100 17 285 mit der Bezeichnung

„Synchronisierring und Verfahren zum Beschichten des Gleitbereiches eines Synchronisierrings“

ist am 9. Juni 2005 veröffentlicht worden.

Es umfasst 15 Patentansprüche, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:

„Synchronisierring mit einem einen Gleitbereich aufweisenden

Ringkörper (2), wobei der Gleitbereich mit einer verschleißfesten

tribologischen Beschichtung versehen ist, dadurch gekennzeichnet,

-

dass die tribologische Beschichtung (4) eine thermisch gespritzte Beschichtung ist,

-

dass die Beschichtung maximal 40 Gew.-% eines Festschmierstoffes enthält und

-

dass der Festschmierstoff eine Partikelgröße bis zu etwa 200

µm aufweist.“

Zum Wortlaut der auf Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, des auf ein Verfahren zum Aufbringen einer verschleißfesten tribologischen Beschichtung auf dem Gleitbereich eines Synchronisierings gerichteten nebengeordneten Patentanspruchs 6 und der auf diesen unmittelbar oder

mittelbar rückbezogenen Ansprüche 7 bis 15 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Gegen das Patent ist am 8. September 2005 Einspruch erhoben worden, der u. a.

auf die Behauptung gestützt ist, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber

dem aus

D1 DE 198 41 618 A1

bekannten Stand der Technik nicht mehr neu.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent DE 100 17 285 B4 in vollem Umfang zu widerrufen.

Eine Äußerung der Patentinhaberin ist nicht zur Akte gelangt, somit liegt von ihr

auch kein Antrag vor.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen, somit

zulässig. Er führt zum Widerruf des Patents, weil der Synchronisierring nach Anspruch 1 nicht mehr neu ist.

Aus der Entgegenhaltung D1 der Anmelderin ist ein Synchronisierring mit einem

einen Gleitbereich aufweisenden Ringkörper (2), wobei der Gleitbereich mit einer

verschleißfesten tribologischen Beschichtung versehen ist, bekannt, der dadurch

gekennzeichnet ist,

-

dass die tribologische Beschichtung (4) eine thermisch gespritzte Beschichtung ist,

-

dass die Beschichtung mindestens etwa 40 Gew.-% der Festschmierstoffes

Titandioxid enthält und

-

dass das Titandioxid eine Partikelgröße von höchstens etwa 5 µm aufweist

(Ansprüche 1 und 2 i. V. m. Sp. 1 Z. 43 bis 46).

Damit ist ein Synchronisierring mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs der

Streitpatentschrift neuheitsschädlich vorweggenommen.

Die Anmelderin hat im Prüfungsverfahren vorgetragen, ein Unterschied zu D1

liege darin, dass nach deren Lehre mindestens 40 Gew.-% Titandioxid erforderlich

seien, wogegen beim Streitpatent nur maximal 40 Gew.-% enthalten sein dürften.

Mit dieser Argumentation kann jedoch die Neuheit des beanspruchten Synchronisierrings nicht begründet werden. Eine Beschichtung mit 40 Gew.-% Titandioxid

als Untergrenze nach D1 wird nicht dadurch neu, dass diese Konzentration als

Obergrenze definiert wird. In beiden Fällen ist die identische technische Maßnahme realisiert.

Vorliegend kommt hinzu, dass in D1 - wie ausgeführt - die Untergrenze mit „etwa

40 Gew.-%“ angegeben ist und nach Anspruch 5 eine Spritzmasse verwendet

wird, die etwa 40 Gew.-% Titandioxid enthält. Damit sind in D1 sogar Konzentrationen geringfügig unterhalb von 40 Gew.-% für den Festschmierstoff Titandioxid

offenbart.

Patentanspruch 1 kann somit mangels Neuheit seines Gegenstandes keinen Bestand haben. Mit ihm fallen die Ansprüche 2 bis 15, da über das Streitpatent nicht

in Teilen entschieden werden kann.

gez.

Unterschriften