Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 13.12.2006 – 7 W (pat) 304/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Dezember 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 24 836
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 101 24 836 wird beschränkt aufrechterhalten mit den
jeweils am 13. Dezember 2006 überreichten Patentansprüchen 1 -5 mit Beschreibung; und drei Blatt Zeichnungen (Figuren 1 - 6) nach Patentschrift. Ferner werden in der Bezeichnung
die Worte: „und Vorrichtung“ gestrichen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 101 24 836 mit der Bezeichnung
Verfahren und Vorrichtung zum Beseitigen von Querkrümmungen
in einem Metallband,
dessen Erteilung am 26. August 2004 veröffentlicht worden ist, hat das
A…
GmbH in B…
am 26. November 2004 Einspruch erhoben.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand
der Technik nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende verweist dabei auf folgende Druckschriften:
E1: DE 43 23 385 C1
E2: DE 199 17 561 C1
E3: MÜCKE, G., KOCH, M., NEUSCHÜTZ, E.: Abschlussbericht
„Vermeidung von Oberflächenbeschädigungen beim Blankglühen von Edelstahlbändern“, Europäische Kommission,
Generaldirektion Wissenschaft, Forschung und Entwicklung,
Luxemburg, 1999, ISBN 92-828-5614-3.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den jeweils am
13. Dezember 2006 überreichten Patentansprüchen 1 - 5 mit Beschreibung, und 3 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 - 6) nach Patentschrift. In der Bezeichnung werden die Worte „und Vorrichtung“
gestrichen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zum Beseitigen von Querkrümmungen (1) in einem Metallband (2) in einer Bandprozesslinie mit zumindest einer von dem
Metallband (2) zu durchlaufenden Behandlungseinrichtung (4),
wobei die Querkrümmungen (1) in einem Bandlinienprozessbereich erfasst und mittels zumindest einer in ihrer Eintauchtiefe einstellbaren Korrekturrolle (5) die Querkrümmungen eliminiert werden,
wobei die Querkrümmungen (1) des Metallbandes (2) gemessen
werden und die Messwerte als Regelgrößen fortwährend erfasst
sowie nach einem Ist-/Soll-Wert-Vergleich für die Eintauchtiefe der
Korrekturrolle (5) in einem Regelkreis zum Ausregeln der Querkrümmungen (1) verwendet werden,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Querkrümmungen (1) in dem Bandprozesslinienbereich
unmittelbar vor der Bandbehandlungseinrichtung (4) eliminiert
werden,
wobei der Einfluss von gegebenenfalls im Metallband vorhandenen Welligkeiten und Bandsäbeln auf die Messung der Querkrümmungen herausgefiltert wird.
Die Patentansprüche 2 bis 5 sind auf die weitere Ausgestaltung des Verfahrens
nach dem geltenden Patentanspruch 1 gerichtet. Zum Wortlaut dieser Ansprüche
wird auf die Akte verwiesen. Die erteilten Vorrichtungsansprüche 6 und 7 werden
nicht mehr weiterverfolgt.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Es ist nach Abs. [0005] der geltenden Beschreibung Aufgabe der Erfindung,
ein gattungsgemäßes Verfahren anzugeben, nachdem sich in Metallbändern Querkrümmungen in anlagen- und platzsparender sowie kostengünstiger Weise weitgehend derart eliminieren lassen,
dass Bandbeschädigungen in nachfolgenden Bandbehandlungseinrichtungen nicht zu befürchten sind.
II.
1. Der Einspruch ist durch das PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der Fassung
des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des
gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
Der Einspruch ist insoweit begründet, als er zu einer Einschränkung des Schutzbereichs des erteilten Patents führt.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der geltenden Fassung
des Patentanspruchs 1 eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes
§ 1 bis § 5 dar.
Der zuständige Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur mit langjähriger Erfahrung
bei der Auslegung von Steuerungen für Bandprozesslinien in einem Walzwerk.
Der geltende Patentanspruch 1 geht aus den erteilten Patentansprüchen 1 sowie
4 und 5 hervor und ist damit zulässig.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Keine der im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften zeigt
ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 auf.
Es unterscheidet sich von dem der E1 u. a. dadurch, dass beim Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 der Einfluss von gegebenenfalls im Metallband vorhandenen Welligkeiten und Bandsäbeln auf die Messung der Querkrümmungen
herausgefiltert wird, während beim Verfahren der E1 ein darauf gerichtetes Filtern
nicht vorgesehen ist.
Die im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 genannten Merkmale sind
unstrittig auch beim Verfahren der E1 erkennbar, die wie das Streitpatent ein Verfahren zum Beseitigen von Querkrümmungen in einem Metallband betrifft. Der
Abschnitt [0002] der Streitpatentschrift würdigt diesen Stand der Technik zutreffend. Danach soll beim Verfahren der E1 das dünne Metallband zunächst ein
Streckbiegericht- und/oder Zugreckbereich durchlaufen (E1, Sp. 1, 1. Abs. sowie
Patentanspruch 1). Den Streckbiegerichtbereich verlässt das Band und kann dabei Querkrümmungen aufweisen. Diese für nachfolgende Bandbehandlungsprozesse störenden Krümmungen sollen deshalb vor dem Einlaufen in eine weitere
Bandbehandlungseinrichtung eliminiert werden (E1, Sp. 1, 2. Abs. sowie Sp. 2,
2. Abs.). Die in dem streckgerichtet und/oder zuggereckten Band vorhandenen
Querkrümmungen werden bei dem bekannten Verfahren in der integrierten Streckrichtanlage in einer dem Streckrichtbereich direkt nachfolgenden Korrekturstufe
mit einer Korrekturrolle ausgeregelt, die in ihrer Eintauchtiefe einstellbar ist. Ein
Messgerät erfasst dazu die vorliegende Querkrümmung des Metallbandes nach
dem Streckrichtbereich. Die Korrekturrolle erhält von einer zwischengeschalteten
Regelvorrichtung Stellsignale in Abhängigkeit von der jeweils erfassten Querkrümmung, d. h. in Abhängigkeit der vom Messgerät ermittelten Werte (E1, Sp. 2,
Z. 31 - 55). Es kann dahin gestellt bleiben, ob bei dem bekannten Verfahren nach
dem Durchlaufen des Streckbiegebereichs überhaupt noch eine Überlagerung von
mehreren Bandfehlern wie Welligkeiten und/oder Bandsäbeln bei der Messung der
Querkrümmungen eintritt oder nicht, wenn diese bis auf die Querkrümmung im
Streckbiegerichtbereich korrigiert wurden. Ein darauf gerichteter Filtervorgang zur
Isolierung von reinen Querkrümmungswerten, d. h. bereinigt um Welligkeitsanteile
und/oder bereinigt um Verfälschungen der Messwerte durch Bandsäbel wird in der
E1 jedenfalls nicht erwähnt. Die möglichen Überlagerungsphänomene werden gar
nicht problematisiert.
Die E2 zeigt ebenfalls ein Verfahren zum Beseitigen von Querkrümmungen in einem Metallband und ist dabei auf die Lösung einer dem Streitpatent artverwandten Aufgabe (E2, Sp. 2, Z. 41 - 44) gerichtet. Die E2 stellt durch die Angaben der
Patentansprüche 1, 3, 6, 9 und 13 sowie Sp. 3, Z. 57 - 62 ein Verfahren vor zum
Beseitigen von Querkrümmungen in einem Metallband (B) in einer Bandprozesslinie (1) mit zumindest einer von dem Metallband (B) zu durchlaufenden Behandlungseinrichtung (Glühofen 5), wobei die Querkrümmungen in einem Bandlinienprozessbereich erfasst und mittels zumindest einer in ihrer Eintauchtiefe einstellbaren Korrekturrolle (Richtrolle 13 in der Verformungsstation 12) die Querkrümmungen eliminiert werden, wobei die Querkrümmungen des Metallbandes (B) gemessen werden (durch Messeinrichtung 21) und die Messwerte als Regelgrößen
fortwährend erfasst sowie nach einem Ist-/Soll-Wert-Vergleich für die Eintauchtiefe
der Korrekturrolle (13) in einem Regelkreis zum Ausregeln der Querkrümmungen
verwendet werden.
Die im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 genannten Merkmale sind
damit auch beim Verfahren der E2 erkennbar. Daneben offenbart die E2 auch
noch das erste kennzeichnende Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1, wonach die Querkrümmungen in dem Bandprozesslinienbereich unmittelbar vor der
Bandbehandlungseinrichtung (5) eliminiert werden. Diese Abfolge ergibt sich
ebenfalls aus den Patentansprüchen 1, 3, 6, die zum Ausdruck bringen, dass das
Metallband (B) die Verformungsstation (12) zur Biegeformänderung, d. h. zur Eliminierung der Querkrümmungen und damit unmittelbar vor seinem Eintritt in die
nächste Behandlungsstation, dem Glühofen 5, durchläuft (vgl. auch E2, Sp. 5,
Z. 12 - 22).
Das zweite im Kennzeichenteil des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents
angegebene Verfahrensmerkmal, wonach der Einfluss von gegebenenfalls im Metallband vorhandenen Welligkeiten und Bandsäbeln auf die Messung der Querkrümmungen herausgefiltert wird, ist der E2 nicht entnehmbar. Die Angaben in der
E2, Sp. 3, Z. 60 - 62 und Sp. 4, Z. 52 - 55 belegen, dass deren Messeinrichtung 21 die Planheit, d. h. die Abweichung von der Planheit und damit den Gesamtfehler des Metallbandes misst. Dieser Messvorgang wird in der E2 zutreffend
als Bandkrümmungsmessung und nicht als Querkrümmungsmessung bezeichnet
(Sp. 3, Z. 61, 62). Ein Filtervorgang zur Isolierung von reinen Querkrümmungswerten, d. h. bereinigt um Welligkeitsanteile und/oder bereinigt um Verfälschungen
der Messwerte durch Bandsäbel oder anderer Bandfehler wird in der E2 jedenfalls
nicht erwähnt. Die möglichen Überlagerungsphänomene oder daraus resultierende Fehler bei der Ermittlung des reinen Querkrümmungsanteiles im Bandkrümmungsmesswert werden jedenfalls nicht problematisiert.
Die Angaben in der E3 gehen nicht über die Offenbarung der E1 oder E2 hinaus.
Insbesondere im Hinblick auf die Messung der Querkrümmung bzw. des Querbogens gibt die E3 keinerlei Hinweise in Richtung auf ein nachfolgendes Herausfiltern von Welligkeitsanteilen oder Bandsäbeln für die Korrektur der Querkrümmung (Bild 16 auf Seite 32). Aus den Seiten 32 und 33, die das Messsystem und
die Ergebnisse der Betriebsmessung erläutern, ergibt sich vielmehr, dass durch
die Messapparatur der E3 die Größe des Querbogens nur abgeschätzt werden
kann (S. 3, letzter Absatz bis S. 4, erster Absatz). Dazu mag beitragen, dass das
Metallband im Messzonenbereich in Vertikalrichtung nicht durch eine Bandführung
gestützt und somit beweglich ist (S. 33, letzter Absatz). Es gibt in der E3 auch keinen Hinweis darauf, dass der durch die vertikale Beweglichkeit des Metallbandes
erzeugte Messwertanteil bei der Bestimmung der Querbogengröße herausgefiltert
werden soll. Auch die Angaben auf der S. 41, 2. und 5. Absatz der E3 geben keine
stichhaltigen Hinweise auf ein entsprechendes Filtern, sondern erläutern lediglich
Messprobleme und deren Lösung bei Metallbändern mit ausgeprägtem Querbogen.
Für den zuständigen Fachmann sind weder der E1 noch der E2 oder der E3 Anregungen in Richtung auf eine Filterung gemäß dem zweiten Merkmal des geltenden
Patentanspruchs 1 entnehmbar. So gehen von den genannten Druckschriften weder einzeln noch in einer Zusammenschau Anregungen oder Hinweise in Richtung
auf die im geltenden Patentanspruch 1 dargelegte Lehre aus. Damit ergibt sich
das Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Die in den Kennzeichenteilen der Patentansprüche 2 bis 5 genannten Maßnahmen dienen der vorteilhaften Weiterbildung des Verfahrens gemäß des geltenden
Patentanspruch 1.
Bei dieser Sachlage war das Patent aufrechtzuerhalten.
gez.
Unterschriften