Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 14.12.2006 – 11 W (pat) 391/03
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Dezember 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 44 23 460
… 08.05
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent 44 23 460 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 5. Juli 1994 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung, für welche die Priorität der Voranmeldung in der Schweiz vom 16. Juli 1993
(AZ 02164/93) beansprucht ist, ist das Patent 44 23 460 mit der Bezeichnung
„Transporteinrichtung für Spulen“ erteilt und die Erteilung am 31. Juli 2003 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist ein Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht
geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs nicht neu sei, zumindest aber
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Hierzu verweist sie auf folgende
Druckschriften:
(1) DE 40 24 787 C1
(2) DD-PS 24515
(3) Patent Abstracts of Japan 03174030 A
(4) Patent Abstracts of Japan 57183424 A
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit dem Patentanspruch 1 vom 14. Dezember 2006,
hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom
14. Dezember 2006, sowie jeweils mit den Patentansprüchen 2 bis
7 gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 14. Dezember 2006 und den
Patentansprüchen 2 bis 4 gemäß Patentschrift, und der Beschreibung und den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der geltende Anspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet:
„Transporteinrichtung (10) zum Abführen von Spulen (20) von einer Bahn (12), auf der die Spulen (20) von Spulenhaltern getragen
werden, mittels eines Steigförderers (30), der zwei schräg zur
Bahn im Bereich der Spulen gegeneinander arbeitende Fördermittel (30a) umfasst, die die Spulen während des Weitertransports
auf der Bahn (12) klemmend erfassen und emporheben,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Fördermittel (30a) sich auf einer starren Führung (34) abstützen und auf ihrer den Spulen (20) zugewandten Seite elastisch
deformierbare Halter (30b, 30c, 30d) tragend ausgebildet sind,
wobei die Halter aus einem gummielastischen Werkstoff bestehen,
so dass sich dieser an die Spulenoberfläche anschmiegt.“
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 lautet (Unterschiede zum Anspruch 1
nach dem Hauptantrag unterstrichen):
„Transporteinrichtung (10) zum Abführen von Spulen (20) von einer Bahn (12), auf der die Spulen (20) von Spulenhaltern getragen
werden, mittels eines Steigförderers (30), der zwei schräg zur
Bahn im Bereich der Spulen gegeneinander arbeitende Fördermittel (30a) umfasst, die die Spulen während des Weitertransports
auf der Bahn (12) klemmend erfassen und emporheben,
wobei die Fördermittel (30a) symmetrisch zu einer Ebene (12a)
angeordnet sind, in der auch die Achsen (20a) der Spulen entlang
der Bahn (12) liegen und sich auf einer zu dieser Ebene (12a)
starren Führung (34) abstützen und auf ihrer den Spulen (20) zugewandten Seite elastisch deformierbare Halter (30b, 30c, 30d)
aus gummielastischem Werkstoff tragen, welcher sich an die Spulenoberfläche anschmiegt.“
Auf diese Ansprüche sind jeweils die erteilten Ansprüche 2 bis 7 rückbezogen, die
Ausgestaltungen der Transporteinrichtung betreffen.
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 lautet (Unterschiede zum Anspruch 1
nach dem Hauptantrag unterstrichen):
„Transporteinrichtung (10) zum Abführen von Spulen (20) von einer Bahn (12), auf der die Spulen (20) von Spulenhaltern getragen
werden, mittels eines Steigförderers (30), der zwei schräg zur
Bahn im Bereich der Spulen gegeneinander arbeitende Fördermittel (30a) umfasst, die die Spulen während des Weitertransports
auf der Bahn (12) klemmend erfassen und emporheben,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Fördermittel (30a) symmetrisch zu einer Ebene (12a) angeordnet sind, in der auch die Achsen (20a) der Spulen entlang
der Bahn (12) liegen und sich auf einer starren Führung (34) abstützen und auf ihrer den Spulen (20) zugewandten Seite elastisch
deformierbare Halter (30b, 30c, 30d) aus gummielastischem
Werkstoff tragen, wobei die Halter (30b, 30c, 30d) in Reihen entlang Achsen (30e, 30f) an der Oberfläche des Fördermittels befestigt sind und sich mehrere Halter (30b, 30c, 30d) entlang einer
Achse (30e, 30f) befinden.“
Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Transporteinrichtung zu schaffen, die einfach
gestaltet ist und eine sichere Führung der Spulen gewährleistet, Patentschrift
Sp. 1, Z. 30-32.
II.
Der zulässige Einspruch ist begründet und führt zum Widerruf des Patents.
Der hier zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus mit
mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet
von Spinnereimaschinen und der zugehörigen Transporteinrichtungen für Garnspulen besitzt.
1. Hauptantrag
Der geltende Anspruch 1 nach dem Hauptantrag ist zulässig. Er findet seine
Stütze im erteilten Anspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung gemäß der
Patentschrift Sp. 2, Z. 2 bis 4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu.
Aus (1), Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung, ist eine Transporteinrichtung zum Abführen von Spulen (Textilspulens) von einer Bahn (gebildet von dem
Transportband 2), auf der die Spulen von Spulenhaltern (Spulenträger 3) getragen
werden, bekannt. Diese Transporteinrichtung verwendet einen Steigförderer, der
zwei gegeneinander arbeitende Fördermittel - hier zwei gegensinnig angetriebene
Förderbänder (Entnahmeband 6, 6’) - umfasst, die die Spulen während des Weitertransports auf der Bahn klemmend umfassen und emporheben (s. dort Sp. 3,
Z. 61 bis Sp. 4, Z. 7). Die Entnahmebänder 6, 6’ stützen sich auf der Rückseite auf
Führungsleisten 8 ab, die im Bereich zwischen den Umlenkrollen, 7, 7’ angeordnet
sind (vgl. Anspruch 6 und Figur 2). Für den Fachmann ist klar, dass diese Führungsleisten 8 als solche starr sind, da sie andernfalls keine saubere Führung der
Entnahmebänder bewirken können, und eine elastische Lagerung dieser (in sich
starren) Führungsleisten über elastische Elemente 25 nur bevorzugt angegeben
ist (vgl. Anspruch 7, sowie Sp. 3, Z. 23 bis 29 und Figur 2). Damit sind zunächst
schon sämtliche Merkmale aus dem Oberbegriff des angegriffenen Anspruchs 1
sowie das Merkmal aus dem kennzeichnenden Teil „dass die Fördermittel sich auf
einer starren Führung abstützen“ bei der Vorrichtung nach (1) gegeben.
Der dieser Feststellung widersprechende Vortrag der Patentinhaberin, wonach die
Führung der Entnahmebänder nach (1) nicht starr im Sinne des Streitpatents sei,
vermag nicht zu überzeugen. Im Streitpatent findet sich nämlich keinerlei Hinweis
darauf, wie die „starre Führung 34“ mit anderen Teilen der Vorrichtung mechanisch verbunden ist und ob sie nicht auch - wie bei der Anlage nach (1) - nachgiebig gelagert sein kann. Weder dem Wortlaut des Anspruchs 1 noch der weiteren Offenbarung ist hierzu nichts zu entnehmen, so dass sich dieser angefochtene
Hauptanspruch ohne weiteres auch auf die in (1), Figur 2 gezeigte Führung der
Entnahmebänder, bei der sich diese ebenfalls unmittelbar auf den (starren) Führungsleisten 8 abstützen, lesen lässt.
Gemäß (1), Figur 4 mit zugehöriger Beschreibung tragen die Entnahmebänder 6,
6’ an der den Spulen zugewandten Seite Aufnahmetaschen 10, die - wie in der
Figur deutlich zu sehen ist - einstückig mit dem Entnahmeband ausgebildet sind.
Für den Fachmann ist somit klar, dass die als Halter für die Spulen dienenden
Aufnahmetaschen 10 aus dem selben Material wie die zugehörigen Entnahmebänder 6, 6’ bestehen. Für derartige Förderbänder sind üblicherweise gummielastische Werkstoffe im Gebrauch, was dem Fachmann geläufig ist, so dass er diese
Werkstoffe auch für das Material der Aufnahmetaschen annehmen muss. Diese
aus gummielastischem Werkstoff bestehenden Halter sind somit für den Fachmann klar erkennbar auch elastisch deformierbar und können sich dementsprechend an die Spulenoberfläche anschmiegen.
Damit weist die Transporteinrichtung nach (1) sämtliche im Anspruch 1 aufgeführten Merkmale auf. Der Anspruch 1 ist deshalb mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht patentfähig. Die zugehörigen Unteransprüche 2 bis 7 fallen schon
wegen der Rückbeziehung mit dem Hauptanspruch.
2. Hilfsantrag 1
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 ist nicht zulässig.
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von demjenigen nach
dem Hauptantrag im Wesentlichen nur dadurch, dass das Merkmal
„dass die Fördermittel (30a) sich auf einer starren Führung (34)
abstützen“
durch
„wobei die Fördermittel (30a) symmetrisch zu einer Ebene (12a)
angeordnet sind, in der auch die Achsen (20a) der Spulen entlang
der Bahn (12) liegen und sich auf einer zu dieser Ebene starren
Führung (34) abstützen“
ersetzt ist.
Bezüglich der ersten unterstrichenen Einfügung hat der Senat hinsichtlich ihrer
ursprünglichen Offenbarung keine Bedenken, da diese beschränkenden Einzelheiten durch die Beschreibung, Patentschrift Sp. 1, Z. 52 bis 56, gestützt werden
und in der Figur 2 deutlich zu erkennen sind. Jedoch ist weder der Beschreibung
noch den Figuren zu entnehmen, dass die Fördermittel in Bezug auf diese Ebene
„starr“ sein sollen. Dieses Merkmal findet sich weder in der Beschreibung, in der
nur allgemein von einer „starren Führung gemäß Fig. 2“ die Rede ist (Sp. 1, Z. 61),
noch ist es in den Figuren für den Fachmann in irgend einer Weise hervorgehoben
oder zumindest erkennbar. So ist in dieser Figur zwar eine gedachte „Ebene 12a“
und eine „starre Führung 34“ gezeigt, aber eine konstruktive Verbindung zwischen
diesen Elementen ist nicht dargestellt. So ist für den Fachmann nicht ersichtlich,
dass die „Starrheit“ der Führung gerade in Bezug auf die Ebene 12a gegeben sein
soll und sich nicht auf die Starrheit der Führung an sich bezieht (s. auch zu Hauptantrag). Dieses Merkmal geht somit über das ursprünglich Offenbarte hinaus und
stellt demnach eine unzulässige Änderung dar.
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 ist deshalb schon mangels Zulässigkeit
nicht gewährbar, desgleichen die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7.
3. Hilfsantrag 2
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 ist zulässig, jedoch nicht patentfähig.
Er findet seine Stütze in den erteilten Ansprüchen 1, 5 und 7 in Verbindung mit der
Beschreibung gemäß der Patentschrift Sp. 1, Z. 25 bis 56.
Bezüglich der mit dem Anspruch 1 nach dem Hauptantrag übereinstimmenden
Merkmal wird auf die Ausführungen hierzu unter 1.) verwiesen. Doch auch die neu
aufgenommenen Merkmale können die Patentfähigkeit der Transporteinrichtung
nach dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht bewirken.
Sie ist schon aus den Figuren 2 und 3 von (1) zu entnehmen, dass die Fördermittel, nämlich die Entnahmebänder 6 und 6’, symmetrisch zu einer Ebene angeordnet sind, in der auch die Achsen der Spulen entlang der Bahn liegen, auf der die
Spulen von Spulenträgern gehalten gefördert werden. Damit ist das entsprechende Merkmal aus dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vorbekannt. Zudem sind
die als Halter für die Spulen dienenden Aufnahmetaschen 10, von denen offensichtlich eine Vielzahl an jedem Entnahmeband vorhanden sein müssen, da mehrere Spulen zugleich gefördert werden und jeder Spule eine Aufnahmetasche auf
jeder Seite zugeordnet ist, in Reihen entlang Achsen an der Oberfläche des Fördermittels (Entnahmeband 6, 6’) angeordnet. Bei diesen Achsen handelt es sich
zum einen um die Längsachse des jeweiligen Entnahmebandes, entlang der die
Vielzahl von Aufnahmetaschen/Haltern angeordnet sind, und zum anderen um
eine quer hierzu liegende Achse, die durch die Lage der Spulenachse auf dem
Transportband 2 bestimmt ist und die durch die Symmetrieachse der Aufnahmetasche gegeben ist, wie es die im angefochtenen Anspruch angeführten Bezugszeichen nahelegen.
Vom Stand der Technik nach (1) unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 2 somit allenfalls dadurch, dass sich mehrere
Halter entlang einer (quer zur Transportrichtung liegenden) Achse befinden sollen.
Nach dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 des angegriffenen Patents liegen
diese Achsen senkrecht oder in einem schrägen Winkel zur Längserstreckung des
Fördermittels, was bedeutet, dass anstelle einer einstückigen Aufnahmetasche 10
nach (1) mehrere Halter an einer Spule angreifen. Dieser Unterschied kann jedoch
die erforderliche erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da es im Belieben des
Fachmanns liegt, ob er die Halter für die Spulen einstückig oder mehrteilig ausbildet und wie er sie anordnet. So erhält er schon aus (1), Anspruch 3, die allgemeine Lehre, die Entnahmebänder mit Mitteln zu versehen, die eine sichere Fixierung der aufzunehmenden Textilspule gewährleisten. Hierbei liegt es in seinem
Belieben, ob er an jeder Spule nur eines oder mehrere dieser Mittel angreifen
lässt. Er gelangt somit ausstehend von (1) ohne erfinderisch tätig werden zu müssen zu einer Transporteinrichtung mit sämtlichen Merkmalen nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 ist somit nicht patentfähig, da seinem
Gegenstand keine erfinderische Tätigkeit zu Grunde liegt. Die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 fallen schon aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch.
gez.
Unterschriften