Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 18.12.2006 – 14 W (pat) 341/04

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 341/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 53 558

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 18. Dezember 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent 102 53 558 wird mit folgenden Unterlagen

beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 14 vom 17. März 2005,

Beschreibung: Seiten 2 bis 5 gemäß Patentschrift,

Zeichnungen: 2 Seiten, Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 102 53 558 mit der Bezeichnung

"Konvektives Trocknungsverfahren und Trocknungsanlage"

ist am 27. Mai 2004 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist mit dem am 5. August 2004 eingegangenen Schriftsatz

Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende bestreitet die Patentfähigkeit der Gegenstände des Patents

gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen

E1: WO 95/04908 A1

E2: DE 43 05 543 A1

E3: EP 356 388 A2

belegten Stand der Technik. Der Einspruch ist im Wesentlichen damit begründet,

dass alle Merkmale des Verfahrens nach dem erteilten Anspruch 1 aus E1 bekannt seien. Der geltende Anspruch 1 unterscheide sich von E1 lediglich durch

das Merkmal, dass der Kreislauf ein Gebläse und einen Kondensator umfasse und

dass kein Abgas aus der mindestens einen ersten Trocknungsstufe entstehe. Dadurch solle die gesamte Trocknungsluft entfeuchtet und verhindert werden, dass

Geruchs- und Schadstoffe in die Umwelt entweichen. Die Lösung dieser Aufgabe

werde durch E3 nahegelegt, die ein Verfahren zur trocknenden Entwässerung

wasserhaltiger Massen, insbesondere zur Klärschlammtrocknung betreffe, bei

dem ein Teil der Energie aus Kondensationswärme gewonnen werde, wobei zum

Trocknen die gesamte Luft im geschlossenen Kreislauf über einen Entfeuchter

geführt werde, ohne dass Abgas entstehe. Der unabhängige geltende Anspruch 10 sei gegenüber dem erteilten Anspruch 10 unverändert. Alle Merkmale

dieses unabhängigen Vorrichtungsanspruchs seien aus E1 bekannt. Zumindest

sei es nicht erfinderisch, den Wärmetauscher nach E1 durch zwei hintereinander

geschaltete Wärmetauscher, wovon einer der Kondensator gemäß Anspruch 10

des Streitpatents sei, zu ersetzen, da die Wirkung dieselbe sei. Auch die nachgeordneten Ansprüche seien gegenüber E1, E2 und E3 nicht patentfähig.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat sie mitgeteilt, dass sie an dieser

nicht teilnehmen werde.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den aus dem Tenor

ersichtlichen Unterlagen.

Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und macht im Wesentlichen geltend, dass das Verfahren und die Vorrichtung nach den geltenden Ansprüchen 1 und 10 gegenüber den Entgegenhaltungen E1, E2 und E3 neu und erfinderisch seien. E1 betreffe ein offenes Trocknungsverfahren zum Trocknen von

Platten, insbesondere Gipskarton- oder Mineralfaserplatten, bei dem permanent

wasserdampfhaltige Abluft aus den einzelnen Trocknungsstufen in die Umwelt

abgeführt und durch von außen zugeführte Frischluft ersetzt werde. Auch bei E2

werde das Trocknungsgas nicht im Sinne des Streitpatents in einem geschlossenen Kreislauf geführt. Bei dem aus E3 bekannten Verfahren zirkuliere das Trocknungsgas zwar im geschlossenen Kreislauf, jedoch nicht innerhalb einer Trocknungsstufe bzw. Trocknungskammer, sondern werde nacheinander durch zwei

verschiedene Trocknungsstufen geführt. E1 und E2 befassten sich nicht mit den

Problemen, die bei der Trocknung von geruchs- und schadstoffbelasteten Klärschlämmen aufträten, sodass der Fachmann nicht erwarten könne, aus diesen

Entgegenhaltungen einen Hinweis zur Lösung der zugrunde liegenden Aufgabe zu

erhalten. E3 könne dem Fachmann auch keinen Hinweis darauf geben, gemäß

dem Streitpatent die in einer Trocknungsstufe im geschlossenen Kreislauf zirkulierende Trocknungsluft an der in einer nachfolgenden Trocknungsstufe zirkulierenden Trocknungsluft abzukühlen.

Die geltenden Ansprüche 1 und 10 lauten:

1. Verfahren zur konvektiven Trocknung von Nass- oder

Feuchtgut, wobei das zu trocknende Gut in einem Trockner mit

einem erwärmten Trocknungsgas beaufschlagt wird, welches beim

Trocknungsvorgang zunächst in dem zu trocknenden Gut enthaltenes Wasser aufnimmt und welchem dann das aufgenommene

Wasser durch Kondensation wieder entzogen wird, dadurch gekennzeichnet, dass das zu trocknende Gut wenigstens eine

Trocknungsstufe durchläuft, in welcher das Trocknungsgas in einem geschlossenen Trocknungsgas-Kreislauf mit einem Gebläse

und einem Kondensator zirkuliert, und zwar ohne dass dabei Abgas entsteht, wobei die in dieser Trocknungsstufe entstehende

Kondensationswärme dazu genutzt wird, in wenigstens einer

nachfolgenden Trocknungsstufe das Trocknungsgas zu erwärmen.

10. Trocknungsanlage mit einem innerhalb eines Trockners

angeordneten Fördermittel (1, 2) zum Transport von zu trocknendem Gut (3) durch den Trockner, mit Vorrichtungen (13, 17, 19,

22, 25) zum Erwärmen von Trocknungsgas (12), und mit

Gebläsevorrichtungen

(11)

zur Beaufschlagung des

zu

trocknenden Guts (3) mit dem Trocknungsgas (12), dadurch

gekennzeichnet, dass der Trockner zumindest zwei Trocknungskammern (4, 5, 7, 9) aufweist, durch welche das zu trocknende

Gut (3) nacheinander gefördert wird, wobei zumindest eine Trocknungskammer

(4, 5) einen geschlossenen Trocknungsgas-

Kreislauf mit einem Kondensator (15) aufweist und wobei

zumindest eine weitere, in Förderrichtung des Fördermittels (1, 2)

nachfolgende Trocknungskammer (7, 9) einen mit dem Kondensator (15) verbundenen Wärmetauscher (19, 25) zur Erwärmung

des Trocknungsgases (12) aufweist.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 und 11 bis 14 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen.

Der Einspruch ist somit zulässig. Er kann aber nicht zum Erfolg führen.

2. Die Patentansprüche 1 bis 14 sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 geht

aus den erteilten Ansprüchen 1 und 10 i. V. m. Abs [0009, S. 2 le. Z. bis S. 3 Z. 6]

und S. 5 Abs [0025 Mitte und Z. 6 bis 2 von unten] der Streitpatentschrift hervor,

und basiert auf den Ansprüchen 1 und 10 sowie S. 3 Z. 23 bis 27, S. 9 Z. 9 bis 13

und 29 bis 32 der Erstunterlagen. Die geltenden Ansprüche 2 bis 14 entsprechen

den erteilten und ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 14. Die Anspruchsfassung ist

nicht zu beanstanden.

3. Das Verfahren und die Trocknungsanlage nach den Ansprüchen 1 und 10 sind

neu.

Das Verfahren zur konvektiven Trocknung von Nass- oder Feuchtgut gemäß Anspruch 1 weist folgende Merkmale auf:

a)

das zu trocknende Gut wird in einem Trockner mit einem

erwärmten Trocknungsgas beaufschlagt,

b)

das Trocknungsgas nimmt beim Trocknungsvorgang zunächst

in dem zu trocknenden Gut enthaltenes Wasser auf,

c)

dem Trocknungsgas wird dann das aufgenommene Wasser

durch Kondensation entzogen, wobei

d)

das zu trocknende Gut wenigstens eine Trocknungsstufe

durchläuft,

e)

in welcher das Trocknungsgas in einem geschlossenen Kreislauf mit einem Gebläse und einem Kondensator zirkuliert, ohne

dass dabei Abgas entsteht, und

f)

die in dieser Trocknungsstufe entstehende Kondensationswärme dazu genutzt wird, in wenigstens einer nachfolgenden

Trocknungsstufe das Trocknungsgas zu erwärmen.

Bei dem aus E1 bekannten Verfahren zum Trocknen von Platten und dem Trockner hierfür durchläuft das zu trocknende Gut keine Trocknungsstufe, in welcher

das Trocknungsgas entsprechend Merkmal e) des Anspruchs 1 und dem entsprechenden Merkmal des Anspruchs 10 des Streitpatents in einem geschlossenen

Trocknungsgas-Kreislauf mit einem Gebläse und einem Kondensator zirkuliert.

Der Wärmetauscher/Kondensator (27) ist nämlich bei E1 nur in der Stufe B angebracht, die keinen geschlossenen Kreislauf aufweist, sondern von Trocknungsluft,

die von außen zugeführt wird, im Gegenstrom zur Abluft aus dem Abschnitt A

durchströmt wird, welche nach Verlassen des Wärmetauschers/Kondensators

nach außer geführt wird. Eine Umluftführung ist bei E1 lediglich im Abschnitt A bei

den Zonen 3 und 4 vorgesehen, die aber keinen Wärmetauscher/Kondensator

aufweisen (vgl. Ansprüche 1 und 7 sowie S. 10 Z. 19 bis S. 11 Z. 36 i. V. m. Fig. 1

unten). Auch bei der bereits in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents

erläuterten Druckschrift E2 wird kein geschlossener Kreislauf mit einem

Wärmetauscher und Kondensator des Trocknungsgases entsprechend den

Gegenständen der Ansprüche 1 und 10 des Streitpatents beschrieben, sondern

nach dem Trocknungsvorgang eines auf einem Band geführten Produktes wird

das Trocknungsgas aus dem Trockner abgeführt, wobei die in dem abgeführten

Trocknungsgas enthaltene Wärme dazu genutzt wird, das zu trocknende Gut in

einem vorgeschalteten Vorwärmer zu erwärmen (Ansprüche 1 und 9 i. V. m.

Fig. 2).

Nach dem aus E3 bekannten Verfahren zum Entwässern von wasserhaltigen

Massen und der Vorrichtung hierfür durchströmt in einem geschlossenen Kreislauf

Trockenluft einen Vortrockner, einen Entfeuchter, worin die aus dem Vortrockner

abströmende Luft unter Wasserkondensation abgekühlt und dann wieder erwärmt

wird, ein Gebläse und einen Nachtrockner, von wo aus sie wieder in den Vortrockner gelangt, ohne dem Luftkreislauf Frischluft zuzuführen oder Abluft abzuführen

(Ansprüche 1 und 7 i. V. m. Fig. 1). Damit wird aber bei E3 im Gegensatz zu den

geltenden Ansprüchen 1 und 10 die nachfolgende Trocknungsstufe in den geschlossenen Kreislauf einbezogen. Die durch die Wasserkondensation anfallende

überschüssige Prozesswärme wird bei E3 über einen Wärmetauscher wieder dem

Vortrockner zugeführt, also nicht einer nachfolgenden Trocknungsstufe zugeführt,

wie es nach Merkmal f) des Anspruchs 1 des Streitpatents erforderlich ist.

4. Das Verfahren und die Trocknungsanlage nach den Ansprüchen 1 und 10

beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, ein weiterentwickeltes Trocknungsverfahren sowie eine Trocknungsanlage zu schaffen, welche es ermöglicht, Gut, das mit

Geruchs- und Schadstoffen stark belastet ist, mit minimalem Energieverbrauch zu

trocknen. Außerdem soll eine Hygienisierung des zu trocknenden Guts auf effektive Weise ermöglicht werden (vgl. Streitpatentschrift S. 2 Abs. [0007] i. V. m.

Schriftsatz der Patentinhaberin vom 24. November 2006 S. 4). Die Aufgabe wird

mit dem Verfahren gemäß Anspruch 1 und der Vorrichtung gemäß Anspruch 10

gelöst.

Dem Streitpatent kommen das aus E3 bekannte Verfahren zum Entwässern von

wasserhaltigen Massen und die Vorrichtung hierfür am nächsten. Denn bei E3

wird die patentgemäße Aufgabe zumindest zum Teil bereits gelöst, da mit Geruchs- und Schadstoffen belastetes Gut mit minimalem Energieverbrauch getrocknet wird. Auch bei E3 wird nämlich durch den geschlossenen Trocknungskreislauf

weder Luft zugeführt noch Luft abgeführt und mit geringstem Energieverbrauch

gearbeitet (Sp. 1 Z. 43 bis 47, Sp. 2 Z. 53 bis 57, Sp. 5 Z. 32 bis 50). Mit den Gegenständen der Ansprüche 1 und 10 wird aber ein gegenüber E3 alternativer Lösungsweg beschritten. Denn das Merkmal der Gegenstände der Ansprüche 1 und

10, die Kondensationswärme zur Erwärmung des Trocknungsgases in wenigstens

einer nachfolgenden Trocknungsstufe zu nutzen, wird von E3 nicht nahegelegt. In

E3 wird nämlich überschüssige Abwärme aus dem Kondensator über einen im

gleichen Kreislauf befindlichen Wärmetauscher (60) wieder dem Vortrockner zugeführt (Sp. 2 Z. 42 bis 57 i. V. m. Fig. 1). Es finden sich in E3 auch keine Hinweise darauf, mindestens zwei lediglich durch den Übertrag von Kondensationswärme verbundene Trocknungsstufen, wie es beim Streitpatent erforderlich ist,

einzusetzen. Auch die Kombination von E3 mit E1 kann die Gegenstände des

Streitpatents nicht nahelegen. Der Fachmann, ein Ingenieur der Verfahrenstechnik, mit langjähriger Erfahrung in Umwelttechnik und Abwasserbehandlung, kann

zwar Trocknungsverfahren, die wie E1 zur Trocknung von Gipskartonplatten oder

ähnlichem eingesetzt werden, zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe heranziehen. Er erhält aber aus E1 lediglich den Hinweis, die Trocknung in einzelnen

Trocknungsstufen durchzuführen, nicht jedoch in einem geschlossenen Trocknungskreislauf mit einem Gebläse und einem Kondensator die Trocknungsluft zu

zirkulieren, und die Kondensationswärme aus der ersten Stufe zur Erwärmung des

Trocknungsgases einer nachfolgenden Stufe zu nutzen. Die E2 kann den Fachmann auch nicht zur patentgemäßen Lösung anregen, da auch hier keine einzelnen Trocknungsstufen im Sinne des Streitpatents in Betracht gezogen werden,

und die Kondensationswärme wiederum der Vorwärmstufe zugeführt wird. Das

Verfahren und die Vorrichtung gemäß Streitpatent ermöglichen auch durch ihren

modularen Aufbau in einfacher Weise eine Hygienisierungsstufe, die bei den

Trocknungseinrichtungen des Standes der Technik nicht in Betracht gezogen wird,

und beim nicht modularen Aufbau von E2 und E3 nur mit Schwierigkeiten zu realisieren ist.

5. Das Verfahren und die Trocknungsanlage nach den Ansprüchen 1 und 10 des

Streitpatents erfüllen somit alle Kriterien der Patentfähigkeit. Diese Ansprüche sind

daher rechtsbeständig. Mit ihnen haben die besondere Ausführungsformen des

Verfahrens und der Anlage nach den Ansprüchen 1 und 10 betreffenden Unteransprüche 2 bis 9 und 11 bis 14 Bestand.

gez.

Unterschriften