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BPatG Beschluss vom 18.12.2006 – 15 W (pat) 48/04

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Dezember 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 02 866.7-25

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Patent wird erteilt mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Spalten 1 bis 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung und eine Seite

Zeichnung mit einer Figur gemäß der DE 100 02 866 A1.

Die Bezeichnung lautet: Verfahren zur Herstellung eines Fugenfüllungsprofils.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder reichte am 24. Januar 2000 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Fugenfüllungsprofil und Verfahren zu seiner Herstellung“

ein, die am 16. August 2001 in Form der DE 100 02 866 A1 veröffentlicht wurde.

Mit Beschluss vom 8. April 2004 wies die Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des

Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung zurück.

Dem Beschluss lagen die mit Schriftsatz vom 9. Januar 2001 eingereichten und

am 10. Januar 2001 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 16 zugrunde. Dieser

Anspruch 1 und der Nebenanspruch 12 hatten folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zur Herstellung einer für luftkissentechnische Anwendungen geeigneten Fugenfüllung zwischen Bodenplatten, wobei an den freien oberen zueinander weisenden

Kanten benachbarter Bodenplatten eine im wesentlich horizontal verlaufende Fugenverbreiterung ausgeführt und die

Fuge mit Fugenvergussmasse oberflächenbündig bis in die

Fugenverbreiterung verfüllt wird.

12. Fugenfüllungsprofil zur Ausbildung einer für luftkissentechnische Anwendungen geeigneten Fugenfüllung, bestehend

aus einem aus Fugenmasse gebildeten und in die Fuge ragenden Vertikalschenkel und einem in eine Fugenverbreiterung angebrachten im wesentlichen horizontal verlaufenden

Profilsteg.“

Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde in der Hauptsache damit begründet, dass das Verfahren des Anspruchs 1 gegenüber der Druckschrift

D1 DE 29 48 543 A1

nicht mehr neu sei.

Als für die Prüfung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes relevanter

Stand der Technik wurden im Prüfungsverfahren außerdem folgende Entgegenhaltungen in Betracht gezogen:

D2 DE 297 10 530 U1

D3 GB 1 406 539 A

D4 DE 29 04 236 A1

D5 DE 83 13 075 U1

D6 US 3 810 707 A

D7 US 3 334 558 A

D8

„Straßen- und Tiefbau“, Heft 3/97, Seite 6.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der Anmelder verfolgt seine Patentanmeldung im Beschwerdeverfahren auf der

Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2006 eingereichten Unterlagen mit neun Patentansprüchen und einer hieran handschriftlich

angepassten Beschreibung weiter. Der Anmelder hat in der mündlichen Verhandlung auf die Sachansprüche 12 bis 16 verzichtet.

Sowohl in der Beschreibung als auch in Anspruch 3 wurde seitens des Senats jeweils ein offensichtlicher Fehler korrigiert (in Spalte 1, Zeile 48 wurde „sowie ein

entsprechendes Fugenfüllungsprofil“ gestrichen wegen der nicht mehr vorhandenen Sachansprüche und im Anspruch 3 wurde der Rückbezug nach Anspruch „2“

durch nach Anspruch „1“ ersetzt).

Die nunmehr geltenden Patentansprüche 1 bis 9 lauten wie folgt:

„1. Verfahren zur Herstellung einer für luftkissentechnische Anwendungen geeigneten im wesentlichen T-förmigen Fugenfüllung zwischen Betonplatten, wobei an den freien oberen

zueinander weisenden Kanten benachbarter Betonplatten

jeweils eine horizontal verlaufende Fugenverbreiterung ausgeführt und die Fuge mit Fugenvergussmasse oberflächenbündig bis in die Fugenverbreiterung verfüllt wird, so dass

nach dem Verfüllen eine sehr kurze vertikale Flanke zwischen Fugenmasse und Betonplatte, aber eine relativ gesehen lange horizontale Auflagerfläche der Fugenmasse auf

der jeweiligen Betonplatte entsteht, wobei am Endkantenbereich der Fugenverbreiterungen vertikale Vertiefungen ausgebildet werden.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die Fugenverbreiterung in den Oberflächen jeder der benachbarten Betonplatten mindestens in der Breite der Fuge

ausgebildet wird.

3. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die vertikale Vertiefung im wesentlichen als parallel zur Fuge

verlaufende Nut ausgebildet wird.

4. Verfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass

die Nut mit einen im wesentlichen rechteckigen Querschnitt

ausgebildet wird.

5. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass am Endkantenbereich der Fugenverbreiterung eine abgeschrägte Kante ausgebildet wird.

6. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in den Fugenunterkanntenbereich eine Schaumstoffeinlage eingebracht wird.

7. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in die Fugenmasse Sauggewebe eingebracht wird.

8. Verfahren nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass

Sauggewebe mit Fugenmasse getränkt und in die Fuge eingebracht wird.

9. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass als Fugenmasse ein Harz auf

Epoxidbasis verwendet wird.“

Darüber hinaus hat der Anmelder im Beschwerdeverfahren gutachtlich Kopien

zweier Fundstellen aus dem Internet über „Epoxid-Silicon-Copolymere zur Flexibilisierung von Beschichtungen“ der Hanse-Chemie AG und „Epoxidharz“ aus RN-

Wissen, der freien Wissensdatenbank, unter www.roboternetz.de sowie einen

Auszug aus Ullmanns Encyklopädie der technischen Chemie, 4. Auflage, Band 10,

Seite 771 ff - Epoxidharze, vorgelegt.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Anmelder vorgetragen, er halte das

weiterverfolgte Patentbegehren nunmehr für gewährbar. Das beanspruchte Verfahren zur Herstellung einer für luftkissentechnische Anwendungen geeigneten im

wesentlichen T-förmigen Fugenfüllung des Anspruchs 1 sei im Hinblick auf den

entgegengehaltenen Stand der Technik neu. Es werde durch diesen auch nicht

nahegelegt und beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmelder stellt den Antrag,

das Patent zu erteilen gemäß folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Spalten 1 bis 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2006, und eine Seite Zeichnung mit einer Figur gemäß der DE

100 02 866 A1.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Patentbegehrens begründet.

2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.

Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der geltenden Patentansprüche 1 bis 9 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen bzw. daraus herleitbar sind.

Die Merkmale des Anspruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3 und

13 i. V. m. Seite 1, Absatz 2, Zeile 6; Seite 2, Absatz 4, Zeilen 3 bis 5 und Seite 5,

Absatz 2, Zeile 1 offenbart. Die Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 4 bis 10.

3. Die Neuheit des beanspruchten Verfahrens ist anzuerkennen, da in keiner der

im Patentprüfungsverfahren ermittelten Druckschriften ein Verfahren zur Herstellung einer im wesentlichen T-förmigen Fugenfüllung zwischen Betonplatten mit

sämtlichen Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 beschrieben wird, wie sich im

Einzelnen auch aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit

ergibt.

4. Das beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 beruht gegenüber dem

in Betracht gezogenen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als zuständiger Fachmann ist hier ein Konstrukteur auf dem Gebiet der praktischen Bautechnik mit besonderen Kenntnissen im Bereich der Industrieböden anzusehen.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,

ein Verfahren zur Herstellung einer für luftkissentechnische Anwendungen geeigneten Fugenfüllung zwischen Bodenplatten anzugeben, bei welchen Flankenabrisse im Dehnfugenbereich auf ein Minimum reduziert, vorzugsweise verhindert

werden (Seite 2, Absatz 2 der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen).

Gelöst wird die Aufgabe mit dem Verfahren nach Anspruch 1, der mit Gliederungspunkten versehen lautet:

A) Verfahren zur Herstellung einer im wesentlichen T-förmigen

Fugenfüllung zwischen Betonplatten,

A1) geeignet für luftkissentechnische Anwendungen,

B) wobei an den freien oberen zueinander weisenden Kanten

benachbarter Betonplatten

C)

jeweils eine horizontal verlaufende Fugenverbreiterung

ausgeführt und

D) die Fuge mit Fugenvergussmasse oberflächenbündig bis in

die Fugenverbreiterung verfüllt wird,

E)

so dass nach dem Verfüllen eine sehr kurze vertikale Flanke

zwischen Fugenmasse und Betonplatte, aber eine relativ gesehen lange horizontale Auflagerfläche der Fugenmasse auf

der jeweiligen Betonplatte entsteht,

F) wobei am Endkantenbereich der Fugenverbreiterungen vertikale Vertiefungen ausgebildet werden.

Eine derartige Lösung wird durch den in der mündlichen Verhandlung erörterten

Stand der Technik D1 und D2 nicht nahegelegt.

Der dem Verfahren des Anspruchs 1 nächstliegende Stand der Technik ist in der

D1 beschrieben.

Dort ist ein Fugenfüllungsprofil angegeben (Figuren 1, 2, 11 i. V .m. Seite 14, Absätze 1 bis 3 und Seite 15, letzter Absatz), das aus einer vertikalen unteren

Spaltfuge (Bezugsziffer 9) und aus einer durch Querschnittserweiterung (Bezugsziffer 6) erhaltenen oberen Spaltfuge (Bezugsziffer 8) besteht, wobei die Querschnittserweiterung 6 als Fugenverbreiterung in Figur 2 horizontal und in Figur 11

horizontal beidseitig ausgeführt ist (Bezugszeichen 12c und 12d: Fugenspaltwände in Figur 11). Das Fugenfüllungsprofil wird gemäß Anspruch 15 aus plastifizierbarer Zweikomponenten-Kunststoff-Klebemasse als Dichtungsmaterial 11 gebildet und ist gemäß Figuren 1 und 2 in der verbreiterten Fuge bis auf gleiche

Höhe mit den Rändern bzw. Kanten der benachbarten Betonteile verfüllt. Mit dieser Fugenausbildung wird die Dichtigkeit der Fuge verbessert, denn wie auf

Seite 8, Absatz 4, ausgeführt ist, kann eine Fugenausbildung mit erhöhter Dichtigkeit dann erzielt werden, wenn die Querschnittserweiterung zusammen mit der

Spaltfuge eine oder mehrere Stufen bildet. Eine Stufe bedeutet in diesem Zusammenhang nichts anderes als eine horizontal verlaufende Fugenverbreiterung (vgl.

Figur 2, Bezugsziffer 13), wodurch sich eine vorteilhafte Vergrößerung der Haftflächen an den Fugenspaltwänden 12a, 12b ergibt (vgl. Seite 14, Absatz 3). Wie aus

Seite 11, Absatz 1, weiter hervorgeht, wird nach dem Fugenschneiden im Beton

zumindest einseitig an der Fugenspaltwand eine Stufe, also eine horizontale Fugenverbreiterung, z. B. durch Fräsen oder Schleifen herausgearbeitet und die

Fuge dann mit Dichtungsmasse verfüllt.

Im Unterschied zum vorliegend beanspruchten Verfahren umfasst das aus D1 bekannte Verfahren bzw. Fugenfüllungsprofil nicht die Merkmale E) und F) sowie

keine „oberflächenbündige“ Verfüllung der Fuge mit Fugenvergussmasse gemäß

Merkmal D) im Sinne der Anmeldung. In D1 ist in den Figuren nämlich eine konkave Oberfläche der Fugenvergussmasse dargestellt.

Wie der Anmelder überzeugend dargelegt hat, bleibt aufgrund des Merkmals E) im

Bereich der - relativ gesehen - langen horizontalen Fugenverbreiterung im Betonstein diese Oberflächenbündigkeit der Fugenvergussmasse über einen langen

Zeitraum erhalten, während sich im Laufe der Zeit über der vertikalen Fugenflanke

eine konkave oder konvexe Wölbung der Fugenvergussmasse einstellen kann.

Entscheidend für die verbesserte Funktion des Fugenprofils für luftkissentechnische Anwendungen ist aber die vergrößerte Haftungs- und Verkrallungsfläche in

der Horizontalen, und nicht in der Vertikalen. Erst durch die T-förmige Ausgestaltung des Profils wird ein Luftentweichen durch Flankenabrisse im Dehnfugenbereich vermieden, denn selbst wenn in den relativ kurzen vertikalen Fugenflanken

Abrisse stattfinden sollten, setzen sich diese nicht zwingend bis in die eigentliche

Fuge fort, da der Luftdruck vertikal auf den im wesentlichen horizontal verlaufenden, langen Auflagerbereich der Fugenmasse im Betonstein drückt. Eine Ausgestaltung des Endkantenbereichs gemäß Merkmal F) tut ein Übriges dazu.

Eine Anregung, zur Lösung der gestellten Aufgabe die Fugenverbreiterung so

auszugestalten, dass eine - relativ gesehen - lange horizontale Auflagerfläche der

Fugenmasse oberflächenbündig auf der jeweiligen Betonplatte - und nicht nur

kantenbündig an den Betonplatten - entsteht und dass zudem am Endkantenbereich der Fugenverbreiterung vertikale Vertiefungen ausgebildet werden, vermochte der Fachmann daher dieser Entgegenhaltung nicht zu entnehmen.

Die Entgegenhaltung D2 beschreibt zwar ein vorgefertigtes, T-förmiges, elastisches Profil, das in eine Dehnungsfuge bündig zwischen zwei benachbarten Bodenplatten eingebracht und mit einer Masse auf Epoxidharzbasis verfüllt bzw. eingeklebt wird. Ein Verfahren zum Füllen der Fuge mit Fugenvergussmasse ist in D2

jedoch nicht offenbart. Dabei sind an zumindest beiden Seiten des T-förmigen

Profils Verklammerungselemente vorgesehen, wobei der Kopfsteg an seinen Außenflanken abgeschrägt ist und hinterschnittene Nuten aufweist (vgl. Figur 1

i. V. m. Bezugszeichenliste und Schutzansprüche sowie Seite 2, Zeilen 1 - 3 und

13 - 15 sowie Seite 2, letzte Zeile bis Seite 3, Zeile 6). Dadurch wird erreicht, dass

der Kleber sich in dauerhafter Weise sowohl an dem Profil als auch an den die

Fuge bildenden Stirnkanten der Bodenplatten verklammert (vgl. Seite 3, Zeilen 25

bis 27), wodurch nachteilige Flankenabrisse minimiert werden (vgl. Seite 1, Zeilen 7 bis 11).

Auch dieser Stand der Technik gemäß D2 hielt den Fachmann jedoch nicht dazu

an, zur Lösung der hier gestellten Aufgabe das gemäß D2 vorgefertigte Profil als

Vorbild für eine Fugenverbreiterung zu übertragen, dergestalt, dass durch die Ausbildung einer horizontal verlaufenden Fugenverbreiterung an den Oberflächen der

Bodenplatten im Dehnfugenbereich nach dem Verfüllen mit der Fugenvergussmasse eine sehr kurze vertikale Flanke, aber eine lange horizontale Auflagerfläche der Fugenmasse auf der jeweiligen Bodenplatte entsteht.

Auch die anderen Entgegenhaltungen D3 und D4 können keinen Anstoß in Richtung des Gegenstandes nach Anspruch 1 geben. Insbesondere wird dort nirgends

eine horizontal verlaufende Fugenverbreiterung mit vertikalen Vertiefungen im

Endkantenbereich angesprochen.

Die D3 lehrt überhaupt kein erfindungsgemäßes Verfahren zur Fugenverfüllung. In

den unteren Bereich einer Fuge wird ein Kunststoffprofil eingesetzt, der obere Bereich der Fuge wird mit einer Dichtungsmasse aufgefüllt, in welche ein Glasfasergewebe eingelegt ist (vgl. D3, Ansprüche 1 bis 4 i. V. m. Figuren 1 und 2). Hinweise zu den Maßnahmen B), C), E) und F) finden sich hier nicht.

Die D4 betrifft Trennfugen in einem Betonunterbau mit einer Estrichauflage. Nach

dem dortigen Verfahren zur Herstellung von standfesten und geradlinig verlaufenden Fugenkanten für Industriefußböden wird in eine Fuge zwischen zwei Platten

ein Vorfüllprofil eingesetzt. Anschließend wird ein Kunststoffmörtel in die Fuge

eingefüllt, wobei der Kunststoffmörtel in der Höhe über die Platten hinaus in einem

Bereich um die Fuge aufgetragen wird, so dass ein Absatz entsteht, an den dann

ein auf die Platten aufgetragener Estrich angearbeitet wird. In den in der Fuge

eingebrachten Kunststoffmörtel wird senkrecht eine weitere Fuge eingearbeitet

(vgl. D4, Patentansprüche i. V. m. Seite 4, Abschnitt „Wirkungsweise“ sowie Figuren 1 und 2). Somit liefert die D4 dem Fachmann ebenfalls in Richtung der Merkmale B), C), E) und F) keine Anhaltspunkte, die ihn zu der erfindungsgemäßen

Lösung hätten führen können.

Die im Prüfungsverfahren allgemein zum Stand der Technik genannten Druckschriften D5 bis D8 betreffen einen noch entfernter liegenden Stand der Technik,

der weder für sich allein betrachtet noch in Verbindung mit der Druckschrift D1

zum vorliegenden Patentgegenstand hinführen kann. D5 bis D8 können die erfinderische Tätigkeit daher gleichfalls nicht in Frage stellen.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist somit nicht nur neu, sondern beruht

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch gewährbar ist.

In Verbindung mit dem Anspruch 1 sind ebenso die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 gewährbar, da diese vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen des Verfahrens nach Anspruch 1 betreffen.

gez.

Unterschriften