Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 18.12.2006 – 20 W (pat) 340/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Dezember 2006
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 16 283
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2006 durch …
Das Patent wird widerrufen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 30. November 2006 - sinngemäß - ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2006,
das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.
Zur mündlichen Verhandlung ist sie - wie schriftsätzlich angekündigt - nicht erschienen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„1. Datenträgerkarte für die Speicherung maschinenlesbarer Daten mit einem Kartenkörper, mindestens einem auf einem aus
dem Kartenkörper manuell austrennbaren Teilbereich des Kartenkörpers angeordneten elektronischen SIM-Baustein zum
Einsatz in Mobiltelefonen und mindestens einem auf dem Kartenkörper mit visuell lesbaren Daten versehenen Datenfeld,
wobei die Daten des Datenfeldes eine Seriennummer zur Freischaltung eines Kontoguthabens des mit dem SIM-Baustein
versehenen Mobiltelefones darstellen und das Datenfeld mit
einer die Daten überdeckenden mittels eines Abkratz- oder
Abziehvorganges irreversibel entfernbaren Abdeckung versehen ist.“
Im Einspruch sind die Druckschriften
E1 DE 40 40 296 C1 und
E2 DE 197 33 876 A1
genannt worden.
II.
Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.
Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Datenverarbeitung und
Datenübertragung mit praktischer Erfahrung in der Entwicklung von Datenträgerkarten und den damit zusammenhängenden Datensicherheitsfragen anzusehen.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift E1, vgl. insbesondere den Text der Ansprüche 1 bis 7 i. V. m.
Figur 1 und die Zusammenfassung, ist eine Datenträgerkarte SK für die Speicherung maschinenlesbarer Daten mit einem Kartenkörper als bekannt entnehmbar.
Auf mindestens einem aus dem Kartenkörper manuell austrennbaren Teilbereich
(Miniaturträger MK) des Kartenkörpers ist ein elektronischer Mikroprozessor-Baustein MP angeordnet. Weiter weist der Kartenkörper mindestens ein mit visuell lesbaren Daten versehenes Datenfeld auf, wobei die Daten des Datenfeldes mit den
Daten des Mikroprozessor-Bausteins zusammengeführt werden können, um ein
Sicherungssystem zu verwirklichen, Spalte 2 Zeilen 37 bis 52.
Zwar ist ein Einsatz des bekannten Mikroprozessor-Bausteins als SIM-Baustein in
Mobiltelefonen, wie in Anspruch 1 gefordert, in der Druckschrift E1 nicht explizit
genannt, ein solcher Einsatz ist dem mit einschlägigen Datenträgern befassten
Fachmann jedoch aus seinem Fachwissen heraus geläufig. Ein solches Fachwissen wird beispielsweise durch die Druckschrift E2 belegt, die auf den Einsatz der
aus E1 als bekannt entnehmbaren Mikroprozessor-Bausteine in Systemen der Telekommunikation verweist, insbesondere auch auf die Verwendung bekannter Datenträger als Werteinheitenträger, die eine geldwerte Zugangsberechtigung für bei
einem Kartenherausgeber, z. B. einem Mobilfunkprovider, verwaltete Telefoneinheiten bedeutet, vgl. die E2, Spalte 3 Zeile 51 bis Spalte 4 Zeile 9, i. V. m. Spalte 2
Zeile 64 bis Spalte 3 Zeile 6. Der Fachmann liest somit selbstverständlich und ohne weiteres den aus E1 als bekannt entnehmbaren Mikroprozessor-Baustein auf
einen elektronischen SIM-Baustein zum Einsatz in Mobiltelefonen und identifiziert
des weiteren den Inhalt der in E1 beschriebenen visuell lesbaren Daten eines zusätzlichen Datenfeldes als eine Seriennummer zur Freischaltung eines Kontoguthabens des mit dem SIM-Baustein versehenen Mobiltelefons, wie in den diesbezüglichen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents gefordert (BGH
GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung).
Das dem Fachmann eigene Streben nach weitestgehender Sicherheit für schützenswerte Daten veranlasst ihn schließlich, das aus E1 bekannte Datenfeld mit visuell lesbaren Daten mit einer die Daten überdeckenden, mittels eines Abkratz-
oder Abziehvorganges irreversibel entfernbaren Abdeckung zu versehen, wie im
letzten Merkmal des Anspruchs 1 gefordert und ebenfalls belegt durch die Druckschrift E2 i. V. m. mit E1, vgl. E2, Spalte 7 Zeilen 23 bis 48 und Spalte 3 Zeile 51
bis Spalte 4 Zeile 8, und E1, Spalte 2 Zeilen 36 bis 52.
gez.
Unterschriften