Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 18.12.2006 – 30 W (pat) 45/05
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 45/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die angegriffene Marke 301 40 878
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 vom 1. August 2003 und vom
28. Januar 2005 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 523 165 wird die angegriffene Marke 301 40 878 gelöscht.
G r ü n d e
I.
Am 4. September 2001 unter der Nummer 301 40 878 in das Markenregister eingetragen und am 4. Oktober 2001 veröffentlicht worden ist Risper TAD für die
Waren „Humanarzneimittel“.
Widerspruch erhoben hat am 9. November 2001 die
Inhaberin der am
30. Juni 1988 für die Waren „produits pharmaceutiques antipsychotiques, délivrés
sous prescription médicale” für das Gebiet der Bundesrepublik unter der Nummer
IR 523 165 eingetragenen Marke RISPERDAL.
Deren Benutzung
ist bereits
im Patentamtsverfahren mit Schriftsatz vom
7. April 2004 bestritten worden. Die Widersprechende hat mit Schriftsatz vom
14. Oktober 2004 Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt.
Daraufhin hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung mit Schriftsatz
vom 19. November 2004 für „ein verschreibungspflichtiges risperidonhaltiges Psychopharmakum“ anerkannt.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in
zwei Beschlüssen – einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen - den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Bei identischen Waren, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
und bestehender Rezeptpflicht für die Widerspruchswaren sei der gebotene weite
Markenabstand eingehalten. Der identische beschreibende Wortanfang sei kennzeichnungsschwach, so dass sich die Fachleute an den hinteren Markenbestandteilen orientierten, die sich klanglich und schriftbildlich ausreichend unterschieden.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und im wesentlichen
ausgeführt, es stünden sich identische und ähnliche Waren gegenüber; für eine
Einschränkung auf risperidonhaltige Psychopharmaka ergebe sich kein Grund.
Trotz einseitiger Rezeptpflicht seien auch Endverbraucher miteinzubeziehen und
auch mündliche Benennungen nicht ausgeschlossen. Der Gesamteindruck der
jüngeren Marke werde von den beiden Bestandteilen annähernd gleichgewichtig
gebildet. Der Verkehr werde sich bei der Widerspruchsmarke am Wortanfang orientieren – auch wenn er einen beschreibenden Anklang habe -, da die Wortendung „dal“ im Arzneimittelbereich verbraucht sei. Demgegenüber trete bei der jüngeren Marke der zusätzliche Bestandteil „TAD“ zurück, da es sich bei dem Bestandteil „Risper“ um eine deutliche Abwandlung des INN handele. Die Übereinstimmung in dem gemeinsamen Wortbestandteil „Risper“ überwiege die Unterschiede am Ende der Marken, da die Endkonsonanten klangschwach und „D“ und
„T“ klangverwandte Konsonanten seien. Die Zäsur in der jüngeren Marke werde
weitgehend nicht wahrgenommen. Auch schriftbildlich seien die Umrisse täuschend ähnlich.
Die Widersprechende beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. August 2003 und vom
28. Januar 2005 aufzuheben und die Löschung der Marke
301 40 878 „Risper TAD“ anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im wesentlichen auf die Ausführungen
der Markenstelle Bezug genommen. Darüberhinaus ist sie der Ansicht, der Widerspruchsmarke sei wegen der deutlichen Anlehnung an den INN Risperidon und
der im Arzneimittelbereich häufig verwendeten Endung „-dal“ kennzeichnungsschwach. Im Gegensatz zur Widerspruchsmarke als Einwortmarke sei die angegriffene Marke erkennbar aus zwei Wortbestandteilen gebildet, was zu einer Zäsur
in der Aussprache und damit zu klanglich deutlichen Unterschieden führe. Der Bestandteil „TAD“ der angegriffenen Marke sei in den relevanten Verkehrskreisen als
Firmenbestandteil bekannt und werde als Unterscheidungszeichen angesehen.
Bei Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrskreise sei zweifelhaft, ob die Bezeichnung „TAD“ überhaupt als Herstellername erkannt werde oder ob diese nicht
als gewöhnlicher Markenbestandteil angesehen werde. Jedenfalls würden im Gesundheitsbereich Unterschiede auch am Wortende stärker wahrgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist auch begründet.
Nach Auffassung des Senats besteht die Gefahr von Verwechslungen zwischen
den Marken.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad
der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in
st. Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; WRP 2004, 1281 – Mustang;
WRP 2004, 907 – Kleiner Feigling; WRP 2004, 1043 – NEURO-
VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
1. Nachdem die
Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom
19. November 2004 im Verfahren vor der Markenstelle die Benutzung der Widerspruchsmarke für ein „verschreibungspflichtiges risperidonhaltiges Psychopharmakum“ anerkannt hat, ist nach den Grundsätzen der sogenannten erweiterten
Minimallösung von der Benutzung der älteren Marke für „Psychopharmaka“ generell entsprechend der Hauptgruppe 71 der Roten Liste auszugehen, wobei die Widersprechende unabhängig von der tatsächlichen Verwendung nicht auf einen
bestimmten Wirkstoff oder eine bestimmte Darreichungsform festgelegt ist (vgl.
BPatG GRUR 2001, 513, 515 - CEFABRAUSE/CEFASEL; GRUR 2004, 954,
955 f. - CYNARETTEN/Circanetten). Eine weitergehende Benutzung hat die Widersprechende nicht geltend gemacht.
2. Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte
von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen
Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.
Es kann nicht - wie aber die Inhaberin der jüngeren Marke vorträgt - von einer
Kennzeichnungsschwäche ausgegangen werden. Die Anlehnung der Widerspruchsmarke an den INN „Risperidon“ werden die angesprochenen Verkehrskreise zwar erkennen. Im Arzneimittelbereich sind häufig mehr oder weniger deutliche Sachhinweise in den Zeichen enthalten, die aber regelmäßig nicht zu einer
Kennzeichnungsschwäche der Gesamtmarke führen, wenn diese insgesamt eine
ausreichend eigenständige Abwandlung von einer beschreibenden Angabe darstellt (vgl. BGH GRUR 1998, 815 - Nitrangin). Das ist vorliegend der Fall. Durch
das Weglassen des zweiten „i“ und die deutlich veränderte Schlusssilbe entsteht
eine erhebliche Abwandlung des INN „dal“ anstatt „idon“, so dass das Markenwort
eine ausreichende schutzbegründende Eigenprägung aufweist.
3. Bei den sich gegenüberstehenden Waren ist von identischen Waren auszugehen, da die Waren der Widerspruchsmarke unter den weiten Warenoberbegriff
„Humanarzneimittel“ der angegriffenen Marke fallen.
Die Verwechslungsgefahr wird auch durch die auf seiten der Widerspruchsmarke
bestehende, d. h. einseitige Rezeptpflicht nur eingeschränkt gemindert.
Bei bestehender Rezeptpflicht ist die Gefahr von Begegnungen der Zeichen bei
Laien ohne Einschaltung des Fachverkehrs zwar grundsätzlich erheblich eingeschränkt, so dass auch bei einseitiger Rezeptpflicht verstärkt auf den Fachverkehr
(insbesondere Ärzte und Apotheker) abzustellen ist, der erfahrungsgemäß im Umgang mit Arzneimitteln sorgfältiger ist und deshalb seltener Markenverwechslungen unterliegt (vgl. BGH GRUR 1999, 587 - Cefallone). Auch wenn dann die Fälle
einer Begegnung der Zeichen ohne Einschaltung eines Arztes stark reduziert sind
und der Frage der schriftbildlichen Ähnlichkeit eine größere Bedeutung zukommt,
darf allerdings die Gefahr mündlicher Benennungen verschreibungspflichtiger
Arzneimittel durch den Patienten nicht völlig vernachlässigt werden. Denn nicht
selten werden von Apotheken an bekannte Kunden rezeptpflichtige Arzneimittel
auch ohne Verordnung abgegeben, wenn versprochen wird, das Rezept nachzureichen. Ebenso ist es ohne weiteres möglich, dass dem Endverbraucher (z. B.
aufgrund einer Empfehlung) ein verschreibungspflichtiges Medikament benannt
wird, dieser aufgrund einer klanglichen Verwechslung hinsichtlich der Produktbezeichnung ein nicht verschreibungspflichtiges Präparat in der Apotheke verlangt
und dieses auch ohne weitere Kontrolle erhält bzw. der Apotheker bei mündlichen
Bestellungen eher veranlasst ist, nur die frei verkäuflichen Medikamente aus
einem undeutlicheren Klangbild "herauszuhören" (vgl. BPatG 30 W (pat) 139/00
- Cefa-Wolff/Cefawell, PAVIS PROMA Kliems).
Ebenso können auch Fachleute Verwechslungen unterliegen. Hierzu zählen nicht
nur ausgebildete Ärzte und Apotheker, sondern auch deren Hilfskräfte, die keine
so umfassende Ausbildung aufweisen, dass sie in jedem Fall den Sinngehalt einer
sprechenden Marke oder eines beschreibenden Anklangs eines Markenteils erfassen, trotzdem aber häufig maßgeblich mit Arzneimittelbezeichnungen zu tun
haben - wie die das Rezept auf Weisung des Arztes oder u. U vorbereitend auf
Wunsch des Patienten ausfüllende Hilfsperson. Desweiteren zählen hierzu die
Kreise, die mit dem Vertrieb der Arzneimittel befasst sind (vgl. BGH, GRUR 1995,
50, 53 - Indorektal/Indohexal; a .a. O. - Nitrangin). So werden zum einen bei kurzfristigen Beschaffungen von Arzneimitteln durch den Apotheker immer noch telefonische Bestellungen beim Grossisten aufgegeben werden, zum anderen sind
auch beispielsweise im Krankenhausbetrieb mündliche Benennungen durch Hilfspersonal möglich. Diese Fallgestaltungen zeigen, dass die hier vorliegende einseitige Rezeptpflicht sich nur eingeschränkt verwechslungsmindernd auswirkt und die
klangliche Verwechslungsgefahr eine nicht zu vernachlässigende Bedeutung hat.
4. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände hat die angegriffene Marke
einen sehr deutlichen Abstand von der Widerspruchsmarke einzuhalten. Die vorhandenen Unterschiede reichen nach Auffassung des Senats jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht mehr aus, um Verwechslungen der Marken mit hinreichender
Sicherheit ausschließen zu können.
Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres klanglichen und schriftbildlichen
Eindrucks sowie ihres Sinngehalts zu ermitteln. Dabei kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an. Dies entspricht
dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt,
in der sie ihm entgegentreten und sie nicht einer analysierenden, zergliedernden,
möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung nachgehenden Betrachtung unterzieht. Dabei bleibt auch ein beschreibender Bestandteil bei der Feststellung des
Gesamteindrucks nicht außer Betracht, sondern ist mitzuberücksichtigen. Zudem
ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede
abzustellen (vgl. BGH a. a. O. – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
Für die Frage der klanglichen Verwechslungsgefahr sind die sich gegenüberstehenden Marken in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, ohne dass im vorliegenden
Fall einer der Markenbestandteile zu vernachlässigen wäre.
Insbesondere tritt der Bestandteil "Risper" im angegriffenen Zeichen nicht zurück.
Dieser kann nicht mit dem INN "Risperidon" gleichgesetzt und damit als lediglich
sachbeschreibend gewertet werden, da es sich bei der hier vorgenommenen Verkürzung auf "Risper" nicht nur um eine ganz geringfügige und deshalb zu vernachlässigende, sondern um eine ganz deutliche Abweichung handelt, so dass
nicht von einem schutzunfähigen Bestandteil ausgegangen werden kann.
Auch die hier als Verkehrskreise in noch beachtlichem Umfang ebenfalls zu berücksichtigenden medizinischen Laien werden
in dem Anfangsbestandteil
"Risper-" mangels entsprechenden Fachwissens in aller Regel keine Anlehnung
an den Begriff "Risperidon" erkennen und beide Marken insoweit als Phantasiebezeichnungen auffassen.
Ebensowenig tritt der Firmenname "TAD" in der angegriffenen Bezeichnung in den
Hintergrund. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, die den Verkehr veranlassen könnten, das klanglich gut erfassbare und leicht aussprechbare Markenwort „Risper TAD“ z. B. aus Gründen der Vereinfachung mit einem Einzelelement zu benennen, zumal bei Arzneimittelbezeichnungen aus Gründen der Sicherheit generell mit einer auf einen Bestandteil verkürzten Wiedergabe weniger
zu rechnen ist (BGH a. a. O. – Indorektal/Indohexal).
Zwar ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass bei zusammengesetzten Marken ein Bestandteil, der zugleich ein bekanntes oder für den Verkehr als
solches erkennbares Unternehmenskennzeichen ist, im allgemeinen in der Bedeutung für den Gesamteindruck zurücktritt, weil der Verkehr die eigentliche Produktkennzeichnung in dem oder den anderen Markenbestandteilen sieht (vgl.
BGH GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten, m. w. N.). Gleichwohl ist aufgrund der
Umstände des Einzelfalls ein von diesem Erfahrungssatz abweichendes Ergebnis
möglich (vgl. BGH GRUR 2002, 342, 345 - ASTRA/ESTRA-PUREN). So ist der
Fachverkehr gerade im Arzneimittelbereich aufgrund der weit verbreiteten Praxis,
bei Marken einen mehr oder weniger an einen INN angelehnten produktkennzeichnenden Bestandteil mit einem Unternehmens- oder Firmenkennzeichen zu
kombinieren, daran gewöhnt, dass das Unternehmenskennzeichen in Marken angesichts eines beschreibenden Charakters des anderen Markenteils häufig eine
kennzeichnende Bedeutung hat (vgl. BPatG 25 W (pat) 191/02 - Pantohexal/PAN-
TO, PAVIS PROMA Kliems; 25 W (pat) 089/04 - Haldomerck/HALDOL, PAVIS
PROMA Kliems).
Der Senat sieht zudem keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass
der Name der Inhaberin der angegriffenen Marke - „TAD“ - einen solchen Bekanntheitsgrad auch bei den nicht umfassend informierten Hilfskräften und ebenfalls zu berücksichtigenden Endverbrauchern - denen die Art der Zeichenbildung
auf dem Sektor der Generika nicht ohne weiteres geläufig ist - erlangt hat, dass
bei einer klanglichen Benennung der Firmenname TAD in der angegriffenen
Marke stets auch begrifflich erfasst wird. Nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs
werden die angegriffene Marke eher als reines Phantasiewort ansehen und dies
insbesondere dann, wenn die Marke nur klanglich wahrgenommen wird.
Hinsichtlich der Widerspruchsmarke bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
deren Wortende „-DAL“ als eine im Arzneimittelbereich häufig verwendete Endung
für den Gesamteindruck völlig in den Hintergrund tritt. Auch kennzeichnungsschwache oder sachbeschreibende Bestandteile bleiben bei der Feststellung des
Gesamteindrucks eingliedriger Marken nicht außer Betracht, sondern tragen
grundsätzlich zur Prägung des Gesamteindrucks bei (vgl. BGH GRUR 1996, 200,
2001 - Innovadiclophlont; GRUR 2004, 779, 782 - Zwilling/Zweibrüder; a. a. O.
- NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Bei der Endsilbe „-DAL“ der Widerspruchsmarke handelt es sich insbesondere nicht um eine beschreibende Angabe
zu Beschaffenheit, Wirkweise oder Darreichungsform des Arzneimittels wie z. B.
„oral, forte, retard“, denen die beteiligten Verkehrskreise keinerlei für die Betriebskennzeichung auch nur mitbestimmende Bedeutung zumessen (vgl. BPatG
GRUR, 122, 124 - BIONAPLUS; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 9 Rdn. 309
m. w. N.), weil der Endsilbe „-DAL“ kein dementsprechender Hinweis entnommen
werden kann.
Stehen sich somit die Bezeichnungen in ihrer Gesamtheit gegenüber, reichen die
klanglichen Abweichungen nicht mehr aus, um eine Verwechslungsgefahr mit der
erforderlichen Sicherheit ausschließen zu können.
Die beiden Marken stimmen in ihrer Silbenanzahl, der Silbengliederung und ihrer
Betonung überein. Hinsichtlich der Buchstabenfolge besteht Übereinstimmung in
allen drei Vokalen, insbesondere auch in ihrer Abfolge, sowie bis auf zwei Abweichungen auch in der Konsonantenfolge. Dabei liegen die Übereinstimmungen in
den ersten zwei Silben „Risper-“ am Wortanfang, dem der Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig größere Beachtung schenkt (vgl. BGH
WRP 1998, 875, 876 - salvent/Salventerol). Die Abweichungen dagegen liegen
am Anfang und Ende der letzten Silbe am weniger beachteten Wortende „-TAD“
und „-DAL“. Dabei handelt es sich bei „T“ und „D“ um nur in ihrer Intensität, jedoch
nicht in ihrem Klangcharakter als Sprenglaute unterschiedliche Konsonanten, bei
den Konsonanten „D“ und „L“ am Wortende um klangschwache Konsonanten, die
nach dem betonten und auffälligen Wortanfang „Risper“ zudem weniger artikuliert
werden. Diese Abweichungen sind hier nicht deutlich genug, um den übereinstimmenden klanglichen Gesamteindruck beeinflussen zu können. Wenn man zudem zu berücksichtigt, dass Marken nicht nebeneinander aufzutreten pflegen und
in der oft ungenauen Erinnerung Gemeinsamkeiten stärker im Gedächtnis bleiben
als die Unterschiede (vgl. BGH a. a. O. - Indorektal/Indohexal; GRUR 2003, 1044,
1046 - Kelly; GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; a. a. O. - NEURO-VIBO-
LEX/NEURO-FIBRAFLEX), so kann hier die eine Marke leicht für die andere
gehalten werden.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Getrenntschreibung der jüngeren Marke bei ihrer mündlichen Wiedergabe beachtet wird und etwa zu einer
Sprechpause zwischen den Einzelbestandteilen führt.
Wegen des hohen Maßes an Übereinstimmungen besteht somit eine nicht unerhebliche klangliche Zeichenähnlichkeit.
Bei Anwendung der obengenannten Grundsätze ist der Senat der Auffassung,
dass auch dem Fachverkehr ein sicheres Auseinanderhalten der Markenwörter
nicht möglich ist, da sich die gegenüberstehenden Marken in ihrem klanglichen
Gesamteindruck verwechselbar ähnlich sind und auch Fachleute bei flüchtiger
Wahrnehmung Irrtümern unterliegen können, zumal nicht nur ausgebildete Ärzte
und Apotheker sondern auch deren Hilfskräfte Verkehrsbeteiligte sind.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die zwischen den Vergleichsmarken
bestehende klangliche Ähnlichkeit durch erkennbare begriffliche Unterschiede
neutralisiert wird.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass, § 71 Absatz 1 MarkenG.
gez.
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