Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Urteil vom 19.12.2006 – 1 Ni 3/06 (EU)
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 19. Dezember 2006 …
In der Patentnichtigkeitssache
1 Ni 3/06 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent 0 773 868
(= DE 695 09 098)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 durch …
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 0 773 868 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 773 868, welches fünf US-amerikanische
Prioritäten
in Anspruch nimmt. Die älteste dieser Prioritäten datiert vom
22. Juli 1994.
Das Patent ist in englischer Sprache erteilt worden und trägt die Bezeichnung
„Cushioning conversion machine and method (Vorrichtung und Verfahren zum
Herstellen von stoßabsorbierendem Füllmaterial für Verpackungen)“. Das Patent
ist in Kraft und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 695 09 098.4 geführt. Es umfasst 14 Ansprüche, die alle angegriffen sind.
Die Ansprüche 1 und 12 bis 14 sind nebengeordnet, die Ansprüche 2 bis 11 sind
unmittelbar oder mittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogen.
Die Patentansprüche 1 und 12 bis 14 haben in ihrer maßgeblichen englischsprachigen Fassung folgenden Wortlaut:
1. A cushioning conversion machine (20; 300; 500) for converting
sheet-like stock material into a cushioning dunnage product,
the
machine
comprising
a
forming
assembly (56; 57; 302, 350, 351) which forms the sheet-like stock
material into a strip of dunnage and a feed assembly (80; 234)
which feeds the sheet-like stock material through the forming
assembly (56, 67; 302, 305, 351);
characterised by:
the machine comprising a first modular unit (31; 305; 504)
and a second modular unit (30; 231; 304, 505);
the
first
unit (31; 305; 504)
comprising
a
housing (35; 321; 516) and
the
forming assembly 56, 57;
302, 350, 351), the forming assembly being located within
the housing (35; 321; 516);
the second unit (30; 231;
304; 505) comprising a housing (43; 320; 508) and the feed
assembly (80; 234), the feed assembly being located within
the housing (43; 320; 508);
the housing (35; 321; 516) of the first unit (31; 305; 504)
having an outlet opening and the housing (43; 320; 508) of
the second unit (30; 231; 304; 505) having an inlet openig,
the housings being positionable with respect to one another
to provide a pathway for transfer of the strip of dunnage
form the first unit (31; 305; 504) to the second unit (30; 231;
304; 505).
12. A method of converting a sheet-like stock material into a cushioning product with the machine of any preceding claim, said
method comprising the step of positioning the housings of said
first and second units with respect to one another to provide a
pathway for transfer of the strip of dunnage from the opening
of one unit to the opening of the other unit and then operating
the machine to convert a sheet-like stock material into a
cushioning product.
13. Use of the cushioning conversion machine as set forth in any
of claims 1-11 to convert a sheet-like stock materials into a
cushioning product.
14. A method of making a cushioning pad, said method comprising the steps of providing a sheet-like stock material and using
the cushioning conversion machine of any claims 1-11 to convert the stock material into a cushioning pad.
Die in der Streitpatentschrift enthaltene deutsche Übersetzung der Patentansprüche 1 und 12 bis 14 lautet:
1. Polster-Umformmaschine (20; 300; 500) zum Umarbeiten bzw.
Umformen eines bahnartigen Ausgangsmaterials in ein Polstererzeugnis, wobei die Maschine eine Umformeinheit 56, 57; 302, 350, 351) umfaßt, welche das bahnartige
Ausgangsmaterial in einen Polsterstreifen (strip of dunnage)
umformt, sowie eine Zuführeinheit (80; 234), welche das
bahnartige Ausgangsmaterial
durch
die Umformeinheit (56, 57; 302, 350, 351) fördert,
dadurch gekennzeichnet, daß
die Maschine eine erste modulare Einheit (31; 305; 504)
und eine zweite modulare Einheit (30; 231; 304; 505) umfaßt, wobei
die erste Einheit (31; 305; 504) ein Gehäuse (35; 321; 516)
und die Umformeinheit (56, 57; 302, 350, 351) aufweist und
die Umformeinheit innerhalb des Gehäuses (35; 321; 516)
gelegen ist,
die
zweite Einheit (30; 231; 304; 505)
ein Gehäuse (43; 320; 508) und die Zuführeinheit(80; 234) aufweist
und die Zuführeinheit (80; 234)
innerhalb des Gehäuses (43; 320; 508) gelegen ist,
das
Gehäuse (35; 321; 516)
der
ersten
Einheit (31; 305; 504) eine Auslaßöffnung und das Gehäuse (43; 320; 508) der zweiten Einheit (30; 231; 304; 505)
eine Einlaßöffnung aufweist und die Gehäuse in Bezug zueinander positionierbar sind, um einen Durchgangsweg
zum Übertragen des Polsterstreifens von der ersten Einheit (31; 305; 504) zur zweiten Einheit (30; 231; 304; 505)
bereitzustellen.
12. Verfahren zum Umformen bzw. Umarbeiten eines bahnartigen
Ausgangsmaterials in ein Polstererzeugnis mit der Maschine
gemäß einem der vorangehenden Ansprüche, wobei das
Verfahren den Schritt des Positionierens der Gehäuse der
ersten und zweiten Einheiten in Bezug zueinander, um einen
Durchgangsweg zum Übertragen des Polsterstreifens von der
Öffnung einer Einheit zur Öffnung der anderen Einheit bereitzustellen, und des anschließenden Betriebs der Maschine
zum Umformen eines bahnartigen Ausgangsmaterials in ein
Polstererzeugnis umfaßt.
13. Verwendung der Polster-Umformmaschine gemäß einem der
Ansprüche 1 bis 11 zum Umformen bzw. Umarbeiten eines
bahnartigen Ausgangsmaterials in ein Polstererzeugnis.
14. Verfahren zur Herstellung einer Polstereinlage bzw. eines
Polsterkissens, wobei das Verfahren die Schritte des Bereitstellens eines bahnartigen Ausgangsmaterials und der Benutzung der Polster-Umformmaschine gemäß einem der Ansprüche 1 bis 11 umfaßt, um das Ausgangsmaterial in eine Polstereinlage bzw. ein Polsterkissen umzuformen.
Bezüglich des Wortlauts der angegriffenen Ansprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Polster-Umformmaschine gemäß Anspruch 1 des Streitpatents gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Klägerin verweist hierzu u. a. auf folgende Druckschriften:
D1: US 3 509 797
D5: DE 37 31 151 A1
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 773 868 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen.
Zu weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage, die den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
nach Art. 52, 56 EPÜ i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a geltend macht, hat Erfolg. Die angegriffenen Patentansprüche 1 bis 14 haben in der erteilten Fassung
keinen Bestand.
1) Patentanspruch 1 kann in Anlehnung an die von der Beklagten mit Anlage B1
vorgeschlagene Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden:
Polster-Umformmaschine (20; 300; 500) zum Umarbeiten bzw. Umformen eines
bahnartigen Ausgangsmaterials in ein Polstererzeugnis.
a. Die Maschine umfasst eine Umformeinheit (56, 57; 302, 350, 351), welches
das bahnartige Material in einen Polsterstreifen (strip of dunnage) umformt.
b. Die Maschine umfasst eine Zuführeinheit (80; 234), welche das bahnartige
Ausgangsmaterial durch die Umformeinheit (56, 57; 302, 350, 351) fördert.
c. Die Maschine umfasst eine erste modulare Einheit (31; 305; 504) und eine
zweite modulare Einheit (30; 231; 304; 505).
d. Die erste Einheit (31; 305; 504) weist ein Gehäuse (35; 321; 516) und die Umformeinheit (56, 57; 302, 350, 351) auf.
e. Die Umformeinheit (56, 57; 302, 350, 351)
ist
innerhalb des Gehäuses (35; 321; 516) gelegen.
f. Das Gehäuse (35; 321; 516) der ersten Einheit (31; 305; 504) weist eine Auslassöffnung auf.
g. Die zweite Einheit (30; 231; 304; 505) weist ein Gehäuse (43; 320; 508) und
die Zuführeinheit (80: 234) auf.
h. Die Zuführeinheit (80: 234) ist innerhalb des Gehäuses (43; 320; 508) gelegen.
i. Das Gehäuse (43; 320; 508) der zweiten Einheit (30; 231; 304; 505) weist eine
Einlassöffnung auf.
j. Die Gehäuse sind in Bezug zueinander positionierbar, um einen Durchgangsweg zum Übertragen des Polsterstreifens von der ersten Einheit (31; 305; 504) zur
zweiten Einheit (30; 231; 304; 505) bereitzustellen.
2) Zum Verständnis der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents
Die Polster-Umformmaschine umfasst gemäß Merkmal c) zwei modulare Einheiten. Ein Modul ist eine Baugruppe eines größeren Gesamtsystems. „Modular“ bedeutet dabei Aufteilung eines Ganzen in Teile. Bei der Modulbauweise werden
Gesamtsysteme aus standardisierten Einzelbaugruppen zusammengesetzt (Baukastenprinzip). Die einzelnen Baugruppen lassen sich dabei unterschiedlich zu einem Ganzen kombinieren.
Die Umformeinheit (56, 57; 302, 350, 351) bewirkt (siehe Merkmale b, d, e), dass
die seitlichen Ränder des bahnförmigen Ausgangsmaterials (M) zur Bildung der
seitlichen kissenartigen Abschnitte (23) einwärts gerollt werden (vgl. Fig. 1). Diese
beiden seitlichen Abschnitte werden in der Zuführeinheit (80; 234) - in der Übersetzung des Streitpatents (Anlage NFP3 der Klägerin) auch Vorschubeinheit genannt - durch Prägung miteinander verbunden und zugleich weiter gefördert.
3) Als Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit
Erfahrungen in der Konstruktion von Polster-Umformmaschinen anzusehen.
4) Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Polster-Umformmaschine nach Anspruch 1 des Streitpatents ist unbestritten neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Streitpatent wird einleitend geschildert, dass die Verwendung bekannter Polsterumformmaschinen auf ein ganz bestimmtes Polsterprodukt eingeschränkt sei.
Es sei im Allgemeinen nicht möglich, die Maschine auf andere Polsterprodukte,
z. B. mit einer anderen Breite, Dichte oder Dicke, umzurüsten. Hierzu müssten die
bekannten Maschinen auseinander genommen und umgebaut werden.
Dem Streitpatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, den Transport und die Wartung der bekannten Polsterumformmaschinen zu erleichtern und eine flexibel für
verschiedene Polsterprodukte einsetzbare Polsterumformmaschine bereitzustellen
(vgl. Übersetzung der Streitpatentschrift Seite 3, Zeile 21 bis Seite 4, Zeile 26).
Das Streitpatent löst die Aufgabe mit den Merkmalen des Anspruchs 1.
Der Senat sieht die US-Patentschrift 3 509 797 (D1) als den nächst kommenden
Stand der Technik an. Diese Druckschrift (vgl. Fig. 1) zeigt und beschreibt eine
Polster-Umformmaschine (mechanism for producing cushioning dunnage) zum
Umarbeiten bzw. Umformen eines bahnartigen Ausgangsmaterials (sheet-like
material 14) in ein Polstererzeugnis (strip or rope 16). Die bekannte Maschine
umfasst eine Umformeinheit (crumpler means 12), welche das bahnartige Material
(sheet material 14) in einen Polsterstreifen (strip or rope 16) umformt, und eine
Zuführeinheit (means 22), die das bahnartige Ausgangsmaterial durch die Umformeinheit (crumpler means 12) fördert, entsprechend den Merkmalen a und b
(vgl. Spalte 4, Zeilen 25 bis 50 der D4).
Ein modularer Aufbau der Polster-Umformmaschine gemäß den Merkmalen c bis j
ist aus der Druckschrift D1 zwar nicht bekannt, er ergibt sich jedoch für den Fachmann in nahe liegender Weise.
In der Druckschrift D1 sind bereits mehrere, unterschiedlich aufgebaute Polsterumformmaschinen dargestellt und beschrieben (vgl. Fig. 1, 12, 17 und 23). Gemäß den Figuren 1 und 2 umfasst die Polsterumformmaschine eine Umformeinheit (crumpler means 12) und eine Zuführeinheit (means 22), die zwei rotierbare
Rollen (pair of rotatable rolls 24, 24a), z. B. Gummirollen, aufweist, deren Oberfläche gezackt sein kann (vgl. Spalte 4, Zeilen 43 bis 57 der D4). Die Figuren 12
und 13 zeigen eine andere Ausführungsform der Polsterumformmaschine, bei der
die Zuführeinheit durch zwei
ineinander eingreifende Zahnräder (meshing
gears 84) gebildet ist, die Umformeinheit aber identisch mit der nach den Figuren 1 und 2 ist (vgl. Spalte 8, Zeilen 56 bis 61). Der D1 ist somit bereits zu entnehmen, unterschiedliche Umform- und Zuführeinheiten miteinander zu kombinieren und dabei auch gleiche Umformeinheiten für Polsterumformmaschinen zu
verwenden, die unterschiedliche Polsterprodukte herstellen können.
Eine Umformeinheit in unterschiedlichen Polsterumformmaschinen einzusetzen,
ist aber zumindest als Vorstufe eines modularen Aufbaus anzusehen, dessen bekannter Vorteil gerade die Verwendbarkeit gleicher Baugruppen für unterschiedliche Gesamtsysteme ist. Insofern erhält der Fachmann aus der Druckschrift D1 die
Anregung, auch eine Polsterumformmaschine in modulare Einheiten, nämlich eine
Umformeinheit und eine Zuführeinheit, aufzuteilen. Gesamtsysteme in modulare
Einheiten zu unterteilen, war am frühesten Prioritätstag des Streitpatents allgemein bekannt, was auch die Patentinhaberin schriftsätzlich und in der mündlichen
Verhandlung bestätigt hat. Zum hiervon unabhängigen Beleg dafür, dass vor dem
Prioritätstag die Verwendung von modularen Einheiten im papierverarbeitenden
Bereich
bekannt
war,
wird
auf
die
deutsche
Offenlegungsschrift DE 37 31 151 A1 (D5) verwiesen, die bereits eine Fördervorrichtung für Papierprodukte beschreibt, die aus einzelnen, standardisierten, in sich geschlossenen, vorgefertigten Bauelementen zusammengesetzt ist (vgl. Anspruch 1).
Die im Anspruch 1 verbleibenden Merkmale beschreiben eine übliche Ausbildung
von modularen Einheiten und gehen damit über einfache konstruktive Anpassungen nicht hinaus. So ist die Außenfläche der in der Druckschrift D1 gezeigten
trichterförmigen Umformeinheit (crumpler means 12) bereits als Gehäuse im Sinne
des Streitpatents zu betrachten, da dieser Trichter die Umformeinheit umschließt.
Diese bekannte Umformeinheit weist zudem eine Auslassöffnung im Sinne des
Merkmals f auf. Ferner wird der Fachmann die Zuführeinheit aus Gründen des Arbeitsschutzes mit einem Gehäuse umgeben (Merkmale g und h), das selbstverständlich auch eine Einlassöffnung aufweisen muss (Merkmal i). Die beiden Gehäuse muss der Fachmann zwangsläufig auch so zueinander positionieren, dass
ein Durchgangsweg zum Übertragen des Polsterstreifens von der ersten Einheit
zur zweiten Einheit gebildet ist (Merkmal j).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents ergibt sich somit für den
Fachmann in nahe liegender Weise aus der Druckschrift D1 unter Berücksichtigung seines Fachwissens.
Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung auf ein
nach ihrer Ansicht für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit sprechendes Indiz,
nämlich den angeblichen Markterfolg ihrer Erfindung, hingewiesen. Dem hat die
Klägerin widersprochen. Der Senat ist der Auffassung, dass angesichts des entgegenstehenden Standes der Technik nach der Druckschrift D1 dieses Indiz, die
Richtigkeit des Vortrags der Patentinhaberin unterstellt, keinen Anlass geben
kann, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit zu bejahen.
5) Zu den nebengeordneten Ansprüchen 12 bis 14
Die nebengeordneten Ansprüche 12 bis 14 sind auf ein Verfahren zum Umformen
bzw. Umarbeiten eines bahnartigen Ausgangsmaterials in ein Polstererzeugnis
(Anspruch 12), die Verwendung der Polsterumformmaschine zum Umformen bzw.
Umarbeiten eines bahnartigen Ausgangsmaterials in ein Polstererzeugnis (Anspruch 13) und ein Verfahren zur Herstellung einer Polstereinlage bzw. eines
Polsterkissens (Anspruch 14) gerichtet. Die Gegenstände dieser Ansprüche fallen
mit dem Anspruch 1, da sie die Benutzung der nicht patentfähigen Polsterumformmaschine gemäß Anspruch 1 beinhalten und keine zusätzlichen, eine erfinderische Tätigkeit begründenden Merkmale aufweisen.
6) Die Ansprüche 2 bis 11 sind echte Unteransprüche ohne eigenen erfinderischen Gehalt. Die Beklagte hat zu diesen Ansprüchen in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.
Daher fallen mit dem Anspruch 1 auch die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2
bis 11 des Streitpatents.
7) Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 92
Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1
PatG in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
gez.
Unterschriften