Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 10.01.2007 – 20 W (pat) 344/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Januar 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 54 844

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2007 durch … 08.05

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents geltend gemacht worden.

Die Einsprechende hat hierzu auf offenkundig vorbenutzte Displaytürstationen

DIT 100, DIT 200 und DIT 500 verwiesen und hat dazu u. a. vorgelegt:

E1

Anleitung zur Bedienung der Displaytürstation DIT 500, Stand 9. Juni 1998,

der TürControlSysteme GmbH (Rechtsvorgängerin der Einsprechenden),

E1'

englische Version von E1 und

E2

Kurzanleitung Displaytürstationen DIT 100, DIT 200 und DIT 500,

Stand 9. Juni 1998, ebenfalls TürControlSysteme GmbH.

Zum Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung bzw. der öffentlichen Zugänglichkeit der E1 hat die Einsprechende folgendes vorgetragen. Die Displaytürstationen

DIT 100, DIT 200 und DIT 500 seien in ihrer Bedienung identisch und unterschieden sich lediglich durch die Anzahl der anschließbaren Wohnungsgeräte. Dies zeige auch die Kurzanleitung E 2. Bei der Einsprechenden, der Rechtsnachfolgerin

der Firma A… GmbH, lägen in elektronischer Form nur noch Bedienungsanweisungen in deutscher Sprache für die DIT 500 vor. Die Bedienungsanleitung in englischer Sprache gäbe ebenfalls den Stand 9. Juni 1998 wieder und

sei für die drei Geräte gemeinsam ausgefertigt. Ferner hat die Einsprechende

Rechnungen und Lieferscheine aus dem Jahr 1999 zum Beleg dafür vorgelegt,

dass deutlich vor dem Anmeldetag des Streitpatents Geräte des Typs DIT 100 und

DIT 200 vertrieben worden seien. Den ausgelieferten Geräten sei sowohl die Kurzanleitung als auch die Bedienungsanleitung für die Bewohner beigefügt worden.

Hierfür und für die Tatsache der Auslieferung der Geräte hat die Einsprechende

Zeugenbeweis angeboten.

Wegen der weiteren von der Einsprechenden vorgelegten Unterlagen und Nachweise wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Prüfungsverfahren ist u. a. die Druckschrift

(1)

DE 195 11 622 A1

genannt worden.

Die Einsprechende, die schriftsätzlich den vollständigen Widerruf des Patents beantragt hatte, hat mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 13

nach den Hilfsanträgen 1 und 2, jeweils gemäß Schriftsatz vom

27. November 2003, sowie den Hilfsanträgen 3 und 4, überreicht

in der mündlichen Verhandlung, jeweils mit den übrigen erteilten

Unterlagen aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederungszeichen 1 bis 9 hinzugefügt):

„1. Türanlage mit

1. einer Türstation (10),

2. mindestens zwei Wohnungsstationen (14, 16, 18, 20),

2.1 die von der Türstation (10) aus gerufen werden können,

3. einem Speicher (32)

3.1 zum Speichern von jeweils einer oder mehreren Wohnungsstationen (14, 16, 18, 20) zugeordneten Kennungen,

4. einer Erfassungseinrichtung (24, 26) für Kennungen an der

Türstation,

5. einer Vergleichseinrichtung (34)

5.1 zum Vergleichen von mit der Erfassungseinrichtung (24, 26)

erfassten Kennungen mit gespeicherten Kennungen,

6. einer ersten Ausgabeeinrichtung (22, 26)

6.1 zum Ausgeben des Ergebnisses des von der Vergleichseinrichtung (34) durchgeführten Vergleichs, und

7. einer Betätigungseinrichtung (22, 26, 28) zum Auslösen des

Rufes,

8. wobei es mindestens eine Wohnungsstation (14, 16, 18, 20)

gibt, die bei Auslösen eines Rufes nur dann gerufen wird,

wenn die von der Erfassungseinrichtung (24, 26) erfasste Kennung mit einer der betreffenden Wohnungsstation (14, 16, 18,

20) zugeordneten Kennung übereinstimmt,

dadurch gekennzeichnet, dass

9. der Ruf nur dann ausgelöst wird, wenn die Betätigungseinrichtung (22, 26, 28) nach dem Anzeigen des Vergleichsergebnisses betätigt wird.“

Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 beinhalten im Oberbegriff

jeweils die Merkmale identisch zu den Merkmalen im Oberbegriff des Anspruchs 1

nach Hauptantrag, außer einer Korrektur der Bezugszeichen in Merkmal 7. von

(22, 26, 28) nach (24, 26, 28) jeweils in den Oberbegriffen der Ansprüche 1 nach

den Hilfsanträgen 3 und 4.

Das Merkmal im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet

(Gliederungszeichen 9.1 hinzugefügt):

„dadurch gekennzeichnet, dass

9.1 die Kennungen Namen, insbesondere gesprochene Namen

sind.“

Im Kennzeichen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 werden die kennzeichnenden

Merkmale der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 kombiniert,

sie lauten:

„dadurch gekennzeichnet, dass

9.1 die Kennungen Namen, insbesondere gesprochene Namen

sind und

9. der Ruf nur dann ausgelöst wird, wenn die Betätigungseinrichtung (22, 26, 28) nach dem Anzeigen des Vergleichsergebnisses betätigt wird.“

Das Merkmal im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

„dadurch gekennzeichnet, dass

9.1 die Kennungen gesprochene Namen sind.“

Die Merkmale im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 lauten:

„dadurch gekennzeichnet, dass

9.1 die Kennungen gesprochene Namen sind und

9. der Ruf nur dann ausgelöst wird, wenn die Betätigungseinrichtung (24, 26, 28) nach dem Anzeigen des Vergleichsergebnisses betätigt wird.“

Zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag führt die Patentinhaberin u. a. aus, er sei

im Oberbegriff von der von der Einsprechenden geltend gemachten offenkundigen

Vorbenutzung abgegrenzt worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung mit Nichtwissen bestritten.

Weiter führt die Patentinhaberin aus, die Gegenstände nach den Patentansprüchen gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen seien nicht nur neu, sondern beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus keiner der zur offenkundigen

Vorbenutzung vorgelegten Anleitungen sei eine Türanlage bekannt, bei der ein

Ruf einer Wohnungsanlage erst und nur dann ausgelöst wird, wenn eine Betätigungseinrichtung nach dem Anzeigen eines Vergleichsergebnisses betätigt wird.

Auch würden bei den vorbenutzten Türanlagen Kennungen für Wohnungsstationen in Form von Namen und insbesondere in Form von gesprochenen Namen

nicht erfasst resp eingegeben, sondern es erfolge eine Auswahl von Anfangsbuchstaben von Namen aus einer Liste. In dieser Liste werde dann geblättert, bis zu

den Anfangsbuchstaben gehörende Einträge gefunden werden, ein Vergleich

i. S. d. Streitpatents findet folglich nicht statt. Es sei somit auch keine Veranlassung für den Fachmann zu erkennen, einen Ruf erst nach dem Anzeigen eines

nicht vorhandenen Vergleichsergebnisses auszulösen. Die Druckschrift (1) ziehe

der Fachmann i. V. m. den offenkundig vorbenutzten Türstationen nicht in Betracht.

II

Der zulässige Einspruch führt zum Widerruf des Patents.

1. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Patentinhaberin mit der ausdrücklich

erfolgten Anpassung des Oberbegriffs von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag an

die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung diese bereits konkludent anerkannt hat. Jedenfalls ist nach Überzeugung des Senats der Nachweis erbracht

worden, dass insbesondere die von der Einsprechenden vorgelegten Entgegenhaltungen E1, E1' und E2 am Anmeldetag des Streitpatents dem Stand der Technik angehörten.

Die Einsprechende hat im Einzelnen lückenlos dargelegt und durch Vorlage der

entsprechenden Unterlagen unter Beweis gestellt, dass, durch wen und wann die

vorbekannten Displaytürstationen gemäß den genannten Entgegenhaltungen der

Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht worden war. Der Senat

hat insbesondere keine Zweifel, dass bei Auslieferung der Geräte, die durch die

überreichten Lieferscheine belegt ist, jeweils - wie es dem üblichen Geschehensablauf entspricht - unter anderem eine Bedienungsanleitung, z. B. die E1, beigefügt war.

2. Das Patent ist zu widerrufen, weil die Gegenstände der Patentansprüche 1

nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 nicht patentfähig sind.

Zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen 1 bis 3

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1, 2 und 3 umfassen jeweils

den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4.

Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 4 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände

der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht patentfähig.

Zum Hilfsantrag 4

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist dem Fachmann durch die

offenkundig vorbenutzten Displaytürstationen, beschrieben insbesondere durch

die Anleitungen E1 bis E2, i. V. m. dem durch die Druckschrift (1) belegten Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt.

Fachmann ist hier ein Elektroingenieur, der Türanlagen entwickelt und vertraut ist

mit deren Einsatz vor Ort, insbesondere auch mit den Verfahren zur Bedienung

und zur Sicherung solcher Türanlagen.

Die offenkundig vorbenutzten Türanlagen, im wesentlichen inhaltsgleich beschrieben durch die Anleitungen E1 und E1' und weiter durch die E2, weisen eine Türstation und mindestens zwei Wohnungsstationen auf, die von der Türstation aus

gerufen werden können (vgl. E1 resp E1', S. 1 und 2, jeweils Abschnitt „Auswählen eines Bewohners…“, Punkte 1. bis 4. i. V. m. E2, S. 3 ff., Bewohner- (Wohnungsstationen-) Daten - Merkmale 1, 2, 2.1). Die Bewohnerdaten (entsprechend

den Wohnungsstationen zugeordnete Kennungen, insbesondere Namen) sind in

einem Speicher gespeichert (E1, E1', S. 1-2, Abschnitt „Auswählen eines Bewohners…“, i. V. m. E2, S. 3, li. Sp. 1. Abs., re. Sp. le. Abs. mit Tabelle - Merkmale 3

und 3.1).

Die den Wohnungsstationen zugeordneten Kennungen (Namen) werden gemäß

E1 resp E1', Seite 1, Abschnitte 1. und 2., an der Türstation mit einer Erfassungseinrichtung (Display mit Tasten) erfasst (Merkmal 4). Zwar geschieht, wie die Patentinhaberin zurecht argumentiert, diese Erfassung bei den bekannten Türanlagen durch Auswahl des Anfangsbuchstabens des Namens (der Kennung) aus einer Liste, eine solche Auswahleinrichtung liest der Fachmann jedoch selbstverständlich und ohne weiteres auch auf die - allgemein gefasste - (Daten-) Erfassungseinrichtung gemäß Anspruch 1 des Streitpatents (BGH GRUR 1995, 330

- Elektrische Steckverbindung).

Bei der bekannten Türstation werden im Anschluss an die Erfassung (des Anfangsbuchstabens) der Kennung von einer (ersten) Ausgabeeinrichtung die Namen der Bewohner mit dem gewünschten Anfangsbuchstaben angezeigt (Bildschirm zum Auswählen des Bewohners, E1 (E1'), S. 1 Abschnitt 3. - Merkmal 6).

Zur Anzeige der Namen der Bewohner mit dem gewünschten Anfangsbuchstaben

ist eine Vergleichseinrichtung unabdingbar notwendig, die die mit der Erfassungseinrichtung erfassten Kennungen (Namen-Anfang) mit gespeicherten Kennungen

(Namen) vergleicht (Merkmal 5). Als Betätigungseinrichtung zum Auslösen des

Rufes weist die offenkundig vorbenutzte Türanlage eine Ruftaste auf (E1 (E1') S. 2

Abschnitt 4. - Merkmal 7). Weiter gibt es mindestens eine Wohnungsstation, die

bei Auslösen eines Rufes nur dann gerufen wird, wenn die von der Erfassungseinrichtung erfasste Kennung mit einer der betreffenden Wohnungsstation zugeordneten Kennung übereinstimmt (E1 (E1') S. 1-2 Abschnitte 3. und 4. - Merkmal 8).

Ein solcher Ruf wird nur dann ausgelöst, wenn die Betätigungseinrichtung (Ruftaste) nach dem Anzeigen des Vergleichsergebnisses betätigt wird. Dieses Anzeigen

erfolgt auf dem Bildschirm zum Auswählen des Bewohners mittels Auswahlbalkens, insbesondere werden dabei auch die unterschiedlichen Ergebnisse des Vergleichs (z. B. kein Namen mit gewähltem Anfangsbuchstaben, oder auch mehrere

Namen) angezeigt. Das Betätigen der Ruftaste (Betätigungseinrichtung) erfolgt

schließlich erst, nachdem die Kennungen (Namen) gemäß der erfassten Kennung

angezeigt - und der gewünschte Namen oder kein Name ausgewählt - worden

sind ((E1 (E1') S. 1-2 Abschnitte 3. und 4. - Merkmal 9).

Die Kennungen sind bei den bekannten Türanlagen, wie vorstehend bereits dargelegt, ebenfalls Namen. Die bekannte Erfassungseinrichtung für diese Kennungen

hebt zwar ab auf eine manuelle Eingabe eines Anfangsbuchstabens der gewünschten Kennung an einem Bildschirm. Ein solches Vorgehen ist jedoch offensichtlich mit Nachteilen verbunden, insbesondere für Personen, denen eine solche

manuelle Bedienung Mühe bereitet oder die überhaupt nicht in der Lage sind, eine

derartige Bedienung durchzuführen. Der Fachmann weiß um diese Problematik, er

ist gehalten, die Bedienung einer Türanlage für möglichst jeden Nutzer so einfach

und sicher wie nur irgend möglich zu gestalten. Um dies zu gewährleisten, bieten

sich dem Fachmann gesprochene Namen als Kennungen an. Spracheingaben anstelle händischer Eingaben sind dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus

geläufig und darüber hinaus aus dem einschlägigen Stand der Technik bekannt,

gerade auch in Hinblick auf eine Vermeidung von Tasteneingaben (vgl. als Beleg

für dieses Fachwissen die Druckschrift (1), Sp. 1 Z. 64 bis Sp. 2 Z. 8 - Merkmal 9.1).

gez.

Unterschriften