Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 11.01.2007 – 34 W (pat) 345/02

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 345/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 43 34 745

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 11. Januar 2007 durch … 08.05

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 3 und Beschreibung Seiten 1 und 2, eingegangen am 30. Oktober 2006,

Patentschrift Spalte 1 Zeile 56 bis Spalte 5 Zeile 11,

Zeichnung, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Gegen das am 12. Oktober 1993 angemeldete und am 11. Juli 2002 veröffentlichte Patent 43 34 745 der A… Co. (GmbH & Co. KG)

in B…, mit der

Bezeichnung

"Vorrichtung zum Auftragen von Leim"

hat

die

C…

GmbH

in

D…,

am

9. Oktober 2002 Einspruch erhoben.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

Vorrichtung zum Auftragen von Leim auf miteinander zu verklebende Faltlappen von Verpackungen, mit einem mindestens eine

Leimdüse (15) aufweisenden Leimaggregat (14), dessen Leimdüsen (15) Leim punktförmig auf die Zuschnitte (10) übertragen, wobei das Leimaggregat (14) über eine Leimleitung (31) mit Leim

versorgt wird, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

a) das Leimaggregat (14) ist oberhalb einer Zuschnittbahn (12) für

Zuschnitte (10) positioniert,

b) das Leimaggregat (14) ist ohne Unterbrechung der Versorgung

über die Leimleitung (31) aus einer Arbeitsstellung in eine Wartungsstellung bewegbar,

c) in der Wartungsstellung sind die Leimdüsen (15) zur impulsartigen Abgabe von Leimportionen zur Sicherstellung der einwandfreien Funktionsweise betätigbar,

d) in der Wartungsstellung befindet sich unterhalb der Leimdüsen (15) ein Sammelbehälter (20) zum Aufnehmen des aus den

Leimdüsen ausgetretenen Leims.

Ansprüche 2 und 3 sind auf Anspruch 1 rückbezogen.

Die Einsprechende hat auf folgende im Prüfungsverfahren berücksichtigte Entgegenhaltungen hingewiesen:

E1 DE 37 38 102 A1

E2 DE-OS 2 420 816,

E3 DE-GM 71 48 050,

E4 AT 368 965,

E5 US 5 188 695,

E6 US 4 084 393,

E7 US 3 274 971,

E8 EP 0 084 442 A2 und

E9 DE 42 41 176 A1, Anmeldetag 8. Dezember 1992,

Offenlegungstag 9. Juni 1994.

Sie hat ferner die Druckschriften

E10 DE-OS 28 14 733,

E11 DE 24 35 036 A1 und

E12 DE 40 32 870 A1

genannt.

Die Einsprechende hat vorgetragen, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1

gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung

hinaus. Das kennzeichnende Merkmal b), "das Leimaggregat ist ohne Unterbrechung der Versorgung über die Leimleitung aus einer Arbeitsstellung in eine Wartungsstellung bewegbar", sei den ursprünglichen Unterlagen nicht in der Weise

entnehmbar, wie es im erteilten Anspruch 1 beansprucht sei.

Die Einsprechende hat weiter vorgetragen, die beanspruchte Vorrichtung zum Auftragen von Leim ergebe sich in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau

der E10 mit der E5 oder der E10 mit der E11 oder der E12.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2004 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat auf einen Zwischenbescheid des Senats hin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2006 neue Ansprüche 1 bis 3 und einen neuen Beschreibungsteil eingereicht.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

Vorrichtung zum Auftragen von Leim auf miteinander zu verklebende Faltlappen von Verpackungen, mit einem mindestens eine

Leimdüse (15) aufweisenden Leimaggregat (14), dessen Leimdüsen (15) Leim punktförmig auf die Zuschnitte (10) übertragen, wobei das Leimaggregat (14) über eine Leimleitung (31) mit Leim

versorgt wird, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

a) das Leimaggregat (14) ist oberhalb einer Zuschnittbahn (12) für

Zuschnitte (10) positioniert,

b) das Leimaggregat (14) ist ohne Unterbrechung der Versorgung

über die Leimleitung (31) von einer maschinenseitigen Arbeitshalterung abnehmbar, in eine Wartungsstation (16) bewegbar und

dort in einer Haltevorrichtung (17) befestigbar,

c) in der Wartungsstellung sind die Leimdüsen (15) zur impulsartigen Abgabe von Leimportionen zur Sicherstellung der einwandfreien Funktionsweise betätigbar,

d) in der Wartungsstellung befindet sich unterhalb der Leimdüsen (15) ein Sammelbehälter (20) zum Aufnehmen des aus den

Leimdüsen ausgetretenen Leims.

Ansprüche 2 und 3 sind auf Anspruch 1 rückbezogen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

das Patent mit den im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie sieht die Patentfähigkeit der beanspruchten Vorrichtung zum Auftragen von

Leim auf miteinander zu verklebende Faltlappen von Verpackungen als gegeben

an.

Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche und wegen Einzelheiten wird

auf die Akte verwiesen.

II.

Der zurückgenommene Einspruch war zulässig.

1. Die geltenden Ansprüche sind gegenüber der erteilten Fassung in zulässiger

Weise beschränkt und weisen gegenüber den ursprünglichen Unterlagen keine

unzulässige Änderung auf:

In Anspruch 1 wurde im Oberbegriff "mindestens eine Leimdüse" durch "mehrere

Leimdüsen" ersetzt.

In Merkmalsgruppe b) wurde das sich auf das Leimaggregat beziehende Merkmal

"aus einer Arbeitsstellung in eine Wartungsstellung bewegbar" durch die den Absätzen [0007], [0018] und [0019] der Patentschrift entnehmbaren Merkmale, "von

einer maschinenseitigen Arbeitshalterung abnehmbar, in eine Wartungsstation (16) bewegbar und dort in einer Haltevorrichtung (17) befestigbar," ersetzt.

Offenbarungsstellen in den ursprünglichen Unterlagen sind Seite 2 Zeile 31 ff. und

Seite 4 Zeile 35 bis Seite 5 Zeile 18.

In Merkmal d) wurde die Angabe "positionsgerecht" vor der Wortfolge "unterhalb

der Leimdüsen (15)" eingefügt. Zur Offenbarung dieser Änderung wird auf Absatz [0021] der Patentschrift bzw. Seite 5 Zeile 35 bis Seite 6 Zeile 4 der ursprünglichen Unterlagen verwiesen.

Es wurden redaktionelle Änderungen durchgeführt.

Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 und 3 stimmen mit den kennzeichnenden Merkmalen der erteilten Ansprüche überein.

Die ursprüngliche Offenbarung der gegenüber der erteilten Fassung nicht geänderten Merkmale ist gegeben.

2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.

2.1 Er ist neu.

Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt eine Vorrichtung

zum Auftragen von Leim auf miteinander zu verklebende Faltlappen von Verpackungen, deren Leimaggregat gemäß Merkmal b) ohne Unterbrechung der Versorgung über die Leimleitung von einer maschinenseitigen Arbeitshalterung abnehmbar, in eine Wartungsstation bewegbar und dort in einer Haltevorrichtung befestigbar ist. Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.

2.2 Die beanspruchte Vorrichtung zum Auftragen von Leim ist gewerblich anwendbar und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Fachmann in vorliegender Sache ist ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus mit

langjährigen Erfahrungen in der Konstruktion von Maschinen zur Herstellung von

Verpackungen aus Kartonzuschnitten.

Als nächstkommende Entgegenhaltung ist die schon in der Beschreibung des angegriffenen Patents gewürdigte Vorrichtung zum Auftragen von Leim auf miteinander zu verklebende Faltlappen von Verpackungen nach der US 5 188 695 (E5) anzusehen, die allein die Merkmale des Oberbegriffs aufweist.

Der Erfindung ist die Aufgabe zugrunde gelegt, die genannte Vorrichtung so auszubilden, dass die Wartung und gegebenenfalls Reparaturen der Leimaggregate

von einer Bedienungsperson leicht und gefahrlos ausgeführt werden können,

siehe Seite 2 Absatz 2 der geltenden Beschreibung.

Anspruch 1 enthält eine Lösung dieser Aufgabe.

Die US 5 188 695 (E5) gab keinen Hinweis in Richtung auf die beanspruchte Lösung. Bei der Vorrichtung nach dieser Druckschrift wird im Normalbetrieb ein zu

verklebender Faltlappen stromabwärts des Leimaggregats auf das mit dem Leim

versehene Gegenstück des Zuschnitts umgefaltet und verklebt. Die Druckschrift

befasst sich mit dem Problem, bei Halt der Vorrichtung einen noch zu verklebenden Faltlappen der im Bereich der Leimdüse(n) verbliebenen Verpackung umzufalten, bevor der gerade zuvor aufgetragene Heißkleber abgekühlt ist. Hierzu ist

vorgesehen, das Leimaggregat zu verschwenken. Wartung und gegebenenfalls

Reparatur des Leimaggregats sind nicht angesprochen.

Die DE-OS 28 14 733 (E10) betrifft eine Vorrichtung zum Auftragen von Leim auf

ein Papierband. Sie lehrt, das Leimaggregat außerhalb des Betriebs - etwa zu Reinigungszwecken - vom Papierband weg in eine Wartungsstellung zu schwenken.

Die US 3 274 971 (E7) zeigt eine Vorrichtung zum Verschließen von Kartons, bei

der ein Leimaggregat außerhalb des Betriebs von dem Bewegungspfad der Kartons weg in eine Wartungsstellung verschwenkt werden kann.

Eine Tragvorrichtung für die Arbeitsstellung und eine Haltevorrichtung für die Wartungsstellung des Leimaggregats werden durch diese Druckschriften nicht angeregt.

Den übrigen zu berücksichtigenden vorveröffentlichten Entgegenhaltungen ist keines der kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 entnehmbar. Daher konnten

auch diese Schriften keinen Hinweis auf die beanspruchte Lösung geben.

Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

3. Patentansprüche 2 und 3 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 und werden von diesem getragen.

gez.

Unterschriften