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BPatG Beschluss vom 11.01.2007 – 6 W (pat) 4/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 4/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 43 29 652.1-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Januar 2007 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 01 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Oktober 2002 aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 21, eingegangen am 8. Januar 2007,

Beschreibung Seiten 1 bis 8, eingegangen am 8. Januar 2007,

Beschreibung Seite 9, Abs. 3, bis Seite 16, eingegangen am

3. September 1993, und

6 Seiten Zeichnungen mit Figuren 1 bis 13 gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Die Erfindung

ist am 3. September 1993 unter dem Aktenzeichen

P 43 29 652.1-25 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 01 C hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2002 die

Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand nicht patentfähig sei.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 29. November 2002

Beschwerde eingelegt. Er hat mit Eingabe vom 4. Januar 2007 neue Patentansprüche 1 bis 22 und angepasste Beschreibungsunterlagen vorgelegt. Mit Eingabe

vom 9. Januar 2007 erklärt der Anmelder den Verzicht auf den nebengeordneten

Patentanspruch 22 aus der vorherigen Eingabe.

Er beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und

das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Dem Zurückweisungsbeschluss lagen folgende zum Stand der Technik ermittelten

Druckschriften zugrunde:

(D1) DE 39 34 684 A1,

(D2) DE 32 21 031 A1,

(D3) DE 35 35 524 A1,

(D4) DE 40 04 208 A1,

(D5) DE 88 11 396 U1,

(D6) DE 39 12 291 A1,

(D7) DE 38 25 825 A1 und

(D8) DE 40 32 281 A1.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Anordnung zum Befestigen eines in einer Straße, in einem Platz

oder in einer sonstigen betonierten, asphaltierten oder gepflasterten Fläche eingelassenen Einbauteils, das eine Abdeckung aufweist, deren Oberseite im Wesentlichen niveaugleich mit der

Oberfläche der Straße, des Platzes oder der sonstigen Fläche ist,

und wobei das Einbauteil (6) mit das Einbauteil (6) umgebenden

Wandungen einer Baugrube oder einer Reparaturstelle elastisch

verbunden ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Einbauteil (6) auf einem elastischen Fundament ruht,

das aus mindestens einem elastischen Bestandteil und mindestens einem starren Bestandteil besteht und die beiden Bestandteile sich in vertikaler Richtung gegenseitig beaufschlagen“.

Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 21 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.

Nach der auf Seite 2, Absatz 2 der geltenden Beschreibung angegebenen Aufgabe soll mit dem Anmeldungsgegenstand erreicht werden, dass auf das Einbauteil einwirkende Kräfte auch bei hohen Belastungen in den Untergrund eingeleitet

werden können, ohne dass Schäden an dem Einbauteil oder im engen Umfeld des

Einbauteils entstehen können.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist in Bezug auf die geltenden Unterlagen auch erfolgreich, da der Anmeldungsgegenstand

nach dem Patentanspruch 1 patentfähig ist.

2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 beruht auf einer einschränkenden Zusammenfassung der

ursprünglichen Patentansprüche 1 und 41 unter Aufnahme von Merkmalen aus

den ursprünglichen Ansprüchen 5, 14, 15 und 19.

Die Unteransprüche 2 bis 21 gehen unter angepasster Nummerierung und Rückbeziehung auf die ursprünglichen Ansprüche 2, 3, 4, 6, 17, 20, 22, 25, 29, 31, 32

bis 35, 37, 38, 50, 51, 55 und 57 (in dieser Reihenfolge) zurück.

3.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.

Keine der ermittelten Druckschriften zeigt nämlich eine Anordnung, bei welcher

das Einbauteil auf einem elastischen Fundament ruht, das aus mindestens einem

elastischen Bestandteil und mindestens einem starren Bestandteil besteht, die

sich in vertikaler Richtung gegenseitig beaufschlagen.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommt die DE 39 34 684 A1, welche

eine Anordnung nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zeigt (vgl. dort insbes. Fig. 1). Bei dieser Anordnung ruht das Einbauteil auf einem starren Fundament (Boden 20), auf welchem es mittels einer aushärtenden Befestigungsmasse

fixiert ist. Diese Art der Befestigung bringt das Problem mit sich, dass durch dynamische Belastung hervorgerufene Schwingungen auf Dauer zur Lockerung der

Befestigung und letztlich zu Beschädigungen des Einbauteils führen. Um diesen

Nachteil zu vermeiden, ist bei der Anordnung nach dem geltenden Patentanspruchs 1 gemäß dessen Kennzeichen vorgesehen, dass das Einbauteil auf einem elastischen Fundament ruht, das aus mindestens einem elastischen Bestandteil und mindestens einem starren Bestandteil besteht und die beiden Bestandteile sich in vertikaler Richtung gegenseitig beaufschlagen. So werden die

Belastungen auf eine größere Fläche verteilt und schwingungsarm in den Untergrund eingeleitet, was eine erheblich längere Standzeit der Befestigung zur Folge

hat.

Eine Anregung in diese Richtung gibt die DE 39 34 684 A1 als Stand der Technik,

der mit der Erfindung entsprechend der geschilderten Problematik weiterentwickelt

werden soll, mit der Ausführung einer starren Lagerung somit gerade nicht.

Aber auch die weiteren aufgezeigten Entgegenhaltungen lassen sämtlich das für

die angemeldete Lehre wesentliche Merkmal einer kombinierten Lagerung aus

einem elastischen Bestandteil und einem starren Bestandteil, die sich in vertikaler

Richtung gegenseitig beaufschlagen, vermissen und können daher dem Fachmann, für den hier ein Bauingenieur der Fachrichtung Tiefbau mit Berufserfahrung

im Bereich des Straßenbaus anzusetzen ist, keinen Hinweis auf eine derartige

Befestigung des Einbauteils vermitteln. Vielmehr betreffen die einzigen beiden

Druckschriften, welche Komponenten einer elastischen Lagerung zeigen, wie die

DE 35 35 524 A1 und die DE 40 04 208 A1, eine Dämpfungseinlage für eine

Schachtabdeckung bzw. eine Schalldämmung für die Lagerung von Straßenbahnschienen. Auf eine vertikale Abstützung eines elastischen Bestandteils mit einem

starren Bestandteil eines Fundaments enthalten diese Entgegenhaltungen keinen

Hinweis.

Noch weiter ab vom Anmeldungsgegenstand liegen die übrigen Druckschriften,

deren Gegenstände keine elastischen Komponenten einer Lagerung aufweisen.

3.3 Damit ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 patentfähig. Er

ist, zusammen mit den hierauf rückbezogenen, auf nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Erfindung gerichteten Unteransprüchen 2 bis 21, gewährbar.

4. Da auch die übrigen geltenden Unterlagen den Anforderungen der Patentverordnung genügen, ist das Patent im beantragten Umfang zu erteilen.

gez.

Unterschriften