Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 15.01.2007 – 14 W (pat) 56/04
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 56/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 10 991.9-44
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 15. Januar 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C 02 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. September 2004 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Vorrichtung zur In-Situ-Reinigung von Grundwasserströmen.
A n m e l d e t a g : 6. März 2003
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 22. Dezember 2006,
Beschreibung, Seiten 1, 1a und 7, eingegangen am 22. Dezember 2006, Seiten 2, 3, 5, 6 und 8 bis 10, eingegangen am
6. März 2003, Seite 4, eingegangen am 25. September 2006,
Figuren 1 bis 3, eingegangen am 6. März 2003.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 1. September 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 02 F
des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Vorrichtung zur In-Situ-Reinigung von Grundwasserströmen."
zurückgewiesen.
Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand
des seinerzeit geltenden Anspruchs 1 gegenüber der aus
(1) DE 38 09 600 A1
bekannten Vorrichtung zur Grundwassersanierung nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren unter Zugrundelegung der am 22. Dezember 2006 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 8, einer hieran angepassten Beschreibung sowie Figuren weiterverfolgt. Anspruch 1 lautet wie folgt:
Vorrichtung zur In-situ-Reinigung von Grundwasserströmen, die
innerhalb eines Grundwasserleiters (1) angeordnet ist und folgende Komponenten in Grundwasserströmungsrichtung umfasst:
a.
einen Kollektor (2) zur Bündelung des zu reinigenden Grundwasserstroms aus einer anstromigen Grundwasserleiterzone
(8).
b.
eine Pumpe (5) zur aktiven Steuerung des Wasserdurchsatzes durch eine Reinigungsstrecke (3).
c.
eine Reinigungsstrecke (3) zum Behandeln des zu reinigenden Grundwassers, welche unter Tage angeordnet ist und
somit kein Zutagefördern des Grundwassers zur Reinigung
und keine Einleitung von behandeltem Wasser von über
Tage aus in den Grundwasserleiter (1) erfordert, und
d.
einen Distributor (4) zur Rückverteilung des gereinigten
Grundwassers in einer abstromigen Grundwasserleiterzone
(7),
wobei Kollektor (2), Pumpe (5) und Distributor (4) derart zueinander platziert und dimensioniert sind, dass sich eine im Wesentlichen orthogonal zur Grundwasserströmungsrichtung zwischen
dem Kollektor (2) und dem Distributor (4) erstreckende hydraulische Trennstromfläche (6) ausbildet und somit der zu behandelnde Grundwasserstrom in die Reinigungsstrecke (3) geleitet
wird, ohne dass es hierzu und zur Trennung des verunreinigten
Bereiches vom gereinigten Bereich des Grundwasserleiters (1) einer Dichtwand zur Erzeugung der Trennfläche (6) im Grundwasserleiter (1) bedarf.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Anmelderin im Wesentlichen vor, dass
das nunmehr gegenüber dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegende eingeschränkte Patenbegehren gegenüber (1) neu sei und auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe. Das gleiche gelte gegenüber der weiteren im Verlauf des Prüfungsverfahrens entgegengehaltenen Druckschrift
(2) DE 199 48 828 A1
Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten
Ansprüche 2 bis 8, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus den
ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 3 und 4 i. V. m. S. 3 Abs. 5, S. 4 Abs. 2, S. 7
Abs. 2 und 3 sowie Fig. 1 der Erstunterlagen ableitbar. Die Ansprüche 2 bis 8 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 5 bis 10 i. V. m. S. 5 Abs. 2 der
Erstunterlagen.
2. Die Vorrichtung zur In-situ-Reinigung von Grundwasserströmen gemäß Anspruch 1 ist neu.
Bei der aus (1) bekannten Vorrichtung zur Grundwassersanierung ist im Gegensatz zur Vorrichtung gemäß Anspruch 1 die Reinigungstrecke über Tage angeordnet und ein Zutagefördern des Grundwassers zur Reinigung erforderlich (vgl. (1)
Ansprüche 1 und 12 i. V. m. Fig. 1). Bei der aus (2) bekannten Vorrichtung zur
Sanierung von kontaminiertem Grundwasser ist im Gegensatz zur Vorrichtung
nach Anspruch 1 mindestens eine Dichtwand quer zur Strömungsrichtung der
Grundwasserströmung angeordnet (Anspruch 10).
3. Die Vorrichtung zur In-Situ-Reinigung von Grundwasserströmen gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ausgehend vom Stand der Technik,
bei dem teuere Dichtwände im Grundwasserstrom vorgesehen sind bzw. ein Fördern des kontaminierten Grundwassers über Tage erforderlich ist, eine Vorrichtung zur In-Situ-Reinigung von Grundwasserströmen vorzuschlagen, welche kostengünstig realisiert werden kann und die Behandlung des zu reinigenden Grundwasserstromes effizient ermöglicht (vgl. S. 3 Z. 13 bis 16 der geltenden Unterlagen). Diese Aufgabe wird durch die Vorrichtung zur In-situ-Reinigung von Grundwasserströmen gemäß dem geltenden Anspruch 1 gelöst, die innerhalb eines
Grundwasserleiters angeordnet ist, und in Grundwasserströmungsrichtung die
Komponenten, Kollektor, Pumpe, Reinigungsstrecke und Distributor umfasst. Dabei ist die Reinigungsstrecke zum Behandeln des zu reinigenden Grundwassers
unter Tage angeordnet, sodass kein Zutagefördern des Grundwassers zur Reinigung und keine Einleitung von behandeltem Wasser von über Tage aus in den
Grundwasserleiter erforderlich ist. Auch bildet sich dabei durch die Anordnung und
Dimensionierung von Kollektor, Pumpe und Distributor zueinander eine zur
Grundwasserströmungsrichtung orthogonale Trennstromfläche aus, sodass es zur
Erzeugung der Trennfläche keiner Dichtwand im Grundwasserleiter bedarf.
Für diese Vorrichtung liefert der Stand der Technik kein Vorbild. Denn die aus (1)
bekannte Vorrichtung zur Grundwassersanierung weist zwar die Komponenten
Kollektor, Pumpe, Reinigungsstrecke und Distributor auf. Dabei wird aber das zu
reinigende Grundwasser gegen die Strömungsrichtung des Grundwasserstroms
über eine Entnahmestelle (Kollektor) mit der Pumpe aus der grundwasserführenden Bodenschicht entnommen, in einen die Reinigungsstrecke darstellenden über
Tage angeordneten Reaktor gefördert und von dort mittels eines den Distributor
darstellenden Sickerschachts in den Boden eingeleitet (vgl. Sp. 4 Z. 61 bis Sp. 5
Z. 16 i. V. m. Fig. 1). Eine Anregung die gesamte Vorrichtung unter Tage in Strömungsrichtung des Grundwassers anzuordnen, wie es beim Gegenstand des
geltenden Anspruchs 1 erforderlich ist, liefert (1) nicht. Auch die aus (2) bekannte
Vorrichtung zur Sanierung von kontaminiertem Grundwasser kann den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht nahelegen. Diese dient zwar zur In-situ-Behandlung von kontaminiertem Grundwasser innerhalb der Grundwasserströmung.
Dabei ist es aber, ohne eine Pumpe vorzusehen, erforderlich, eine oder mehrere
Dichtwände quer zur Strömungsrichtung anzuordnen, die anströmungsseitig
hochdurchlässige Schichten und abströmungsseitig eine Behandlungskammer
aufweisen, an der sich Infiltrationsbereiche anschließen (Ansprüche 1 und 10).
Der Fachmann, ein Diplomingenieur der Verfahrenstechnik mit langjähriger Erfahrung in der Wasseraufbereitung, erhält dadurch keine Anregung die anmeldungsgemäße Aufgabe durch den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 zu lösen, bei
dem eine unter Tage angeordnete Vorrichtung ohne solche Dichtwände auskommt. Der Fachmann musste also erfinderisch tätig werden, um die Vorrichtung
gemäß dem geltenden Anspruch 1 bereitzustellen.
4. Nach alledem weist der Gegenstand des Anspruchs 1 alle Kriterien der
Patentfähigkeit auf. Dieser Anspruch ist daher gewährbar. Gleichfalls gewährbar
sind die besondere Ausführungsformen der Vorrichtung betreffenden Ansprüche 2
bis 8.
gez.
Unterschriften