Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 17.01.2007 – 7 W (pat) 57/04

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Januar 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 08 792

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Beschwerde der Einsprechenden ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2004 gerichtet,

mit dem das am 7. März 1996 angemeldete und am 5. Juli 2001 veröffentlichte

Patent 196 08 792 mit der Bezeichnung „Sitzreinigungsfähiges Doppelsitzventil“

nach Prüfung des gegen das Patent erhobenen Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten worden ist.

Die Einsprechende stützt ihre Beschwerde auf den Stand der Technik nach den

Druckschriften DE 38 35 944 C2

(als E1

ins Verfahren eingeführt), DE-

AS 22 48 986 (E2), EP 0 174 384 A1 (E4), den Prospekt der SÜDMO Schleicher

AG mit dem Titel „Doppelsitzventile – die sichere Trennung feindlicher Flüssigkeiten“, 6/95, S. 4 (E5). In der mündlichen Verhandlung legt sie ferner die deutsche Auslegeschrift 26 32 587 vor. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand

des Streitpatents ergäbe sich ohne erfinderische Tätigkeit aus dem aufgezeigten

Stand der Technik.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin widerspricht der Ansicht der Einsprechenden in allen Punkten.

Sie stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in der erteilten

Fassung aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Doppelsitzventil mit zwei seriell angeordneten, relativ zueinander

bewegbaren Schließgliedern, die in der Schließstellung des Ventils das Überströmen von Fluiden von einem Ventilgehäuseteil in

ein anderes verhindern, die sowohl in der Schließ- als auch in der

Offenstellung einen Leckagehohlraum begrenzen, der mit der

Umgebung des Ventils verbunden ist, wobei das eine Schließglied

kleiner als das andere ausgebildet ist und bei seiner Öffnungsbewegung an dem größeren zur Anlage kommt und dieses gleichfalls in die Offenstellung überführt, mit Schließgliedern, die unabhängig voneinander durch einen Teilhub jeweils spaltweit in eine

Sitzreinigungsstellung zwecks Spülung ihrer Sitzflächen überführbar sind, wobei das größere Schließglied durch einen der Öffnungsbewegung gleichgerichteten Teilhub in seine Sitzreinigungstellung überführbar ist, mit einem an jedem Schließglied leckageraumseitig angeordneten zylindrischen Ansatz, der mit einer

zugeordneten Verbindungsbohrung zwischen den Ventilgehäuseteilen einen ringförmigen Drosselspalt bildet, wobei ein dem kleineren Schließglied zugeordneter erster Abschnitt der Verbindungsbohrung einen Durchmesser aufweist, der kleiner ist als der

Durchmesser eines dem anderen Schließglied zugeordneten zweiten Abschnittes der Verbindungsbohrung, und mit einer Übergangsfläche zwischen den beiden Abschnitten, dadurch gekennzeichnet, dass das kleinere Schließglied durch einen der Öffnungsbewegung entgegengerichteten Teilhub in seine Sitzreinigungsstellung überführbar ist.“

Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 sind in nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 4 angegeben.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht

begründet.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt, wie die Patentabteilung zutreffend festgestellt hat, eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.

Die Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind ursprünglich offenbart.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unbestritten neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften beschreibt ein Doppelsitzventil mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbau-Ingenieur anzusehen, der

Ventile für Rohrleitungssysteme der Lebensmittelbranche entwickelt und Erfahrung insbesondere bei der Konstruktion von sitzreinigungsfähigen Doppelsitzventilen besitzt.

In Anlehnung an einen Vorschlag der Patentinhaberin lässt sich der Patentanspruch 1 wie folgt nach Merkmalen gliedern (Numerierung hinzugefügt):

1. Doppelsitzventil mit zwei seriell angeordneten, relativ zueinander bewegbaren Schließgliedern,

2.

die in der Schließstellung des Ventils das Überströmen von

Fluiden von einem Ventilgehäuseteil in ein anderes verhindern,

3.

die sowohl in der Schließ- als auch in der Offenstellung einen

Leckagehohlraum begrenzen, der mit der Umgebung des

Ventils verbunden ist,

4. wobei das eine Schließglied kleiner als das andere ausgebildet ist und bei seiner Öffnungsbewegung an dem größeren

zur Anlage kommt und dieses gleichfalls in die Offenstellung

überführt,

5. mit Schließgliedern, die unabhängig voneinander durch

einen Teilhub jeweils spaltweit in eine Sitzreinigungsstellung

zwecks Spülung ihrer Sitzflächen überführbar sind,

6. wobei das größere Schließglied durch einen der Öffnungsbewegung gleichgerichteten Teilhub in seine Sitzreinigungsstellung überführbar ist,

7. mit einem an jedem Schließglied leckageraumseitig angeordneten zylindrischen Ansatz,

8.

der mit einer zugeordneten Verbindungsbohrung zwischen

den Ventilgehäuseteilen einen ringförmigen Drosselspalt bildet,

9. wobei ein dem kleineren Schließglied zugeordneter erster

Abschnitt der Verbindungsbohrung einen Durchmesser aufweist, der kleiner ist als der Durchmesser eines dem anderen

Schließglied zugeordneten zweiten Abschnittes der Verbindungsbohrung,

10. und mit einer Übergangsfläche zwischen den beiden Abschnitten,

11. das kleinere Schließglied ist durch einen der Öffnungsbewegung entgegengerichteten Teilhub in seine Sitzreinigungsstellung überführbar.

Nachfolgend wird auf diese Merkmalsgliederung Bezug genommen.

Die Merkmale des beanspruchten Doppelsitzventils sollen die Aufgabe lösen, die

zur hinreichenden Sitzreinigung herangeführte Reinigungsmittelmenge zu minimieren, einen Druckaufbau im Leckagehohlraum auszuschließen und eine Direktbeaufschlagung des geschlossenen Sitzbereiches mit der kinetischen Energie des

Reinigungsmittelstrahles zu vermeiden (Streitpatentschrift Sp. 2 Z. 56 bis 64).

Die Einsprechende sieht in den Druckschriften E1 und E5 bekannte Doppelsitzventile beschrieben, die dem anspruchsgemäßen Doppelsitzventil am nächsten

kommen. Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der Druckschrift E4 gelange ihrer Ansicht nach der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zur Lehre des

Patentanspruchs 1.

E5 (S. 4, untere Hälfte, ab „Typ D 620“) offenbart ein Doppelsitzventil mit zwei zueinander bewegbaren Schließgliedern (Ventilteller), die in der Schließ- wie der

Offenstellung des Ventils einen Leckagehohlraum begrenzen, der mit der Umgebung des Ventils verbunden ist, entsprechend den Merkmalen 1 bis 3 des angefochtenen Anspruchs 1. Ein Schließglied – hier das untere – ist kleiner (lies: mit

kleinerem Durchmesser) als das andere ausgebildet, und zur Öffnung des Ventils

legt sich das kleinere Schließglied an das größere an und bewegt dieses mit in die

Öffnungsposition (s. Bild und Text in Spalte 4 „Ventilstellung Auf“) (Merkmal 4 des

Anspruchs 1). Zum Reinigen des jeweiligen Ventilsitzes ist das diesem zugeordnete Schließglied unabhängig vom anderen Schließglied spaltweit von seinem Sitz

abhebbar (S. 4 unten Sp. 3 und Sp. 5 v. l.) (Merkmal 6 des Anspruchs 1). In Übereinstimmung mit Merkmal 11 des Doppelsitzventils nach Anspruch 1 des Streitpatents ist das kleinere Schließglied durch einen der Öffnungsbewegung entgegengerichteten Teilhub in seine Sitzreinigungsstellung überführbar (S. 4 Sp. 3 v. l.).

Die Merkmale 7 bis 10 des Anspruchs 1 sind beim Doppelsitzventil nach E5 nicht

bzw. nicht vollständig verwirklicht. Von einem leckageraumseitigen zylindrischen

Ansatz an den Schließgliedern (Merkmal 7), die mit einer zugeordneten Verbindungsbohrung zwischen den Ventilgehäusen einen ringförmigen, also einen ringzylindrischen Drosselspalt bilden (Merkmal 8) kann dort keine Rede sein. Selbst

wenn der Fachmann die obere Dichtungsnutbegrenzung am Umfang des kleineren Schließglieds als zylindrischen Ansatz im Sinne des Merkmals 7 des Anspruchs 1 interpretiert, ergäbe sich mit dem zylindrischen Ventilsitz zwar ein ringzylindrischer Spalt. Jedoch nur bei geschlossenem Ventil, so dass er mangels

Fluidströmung keine Drosselwirkung entfaltet. Die Verbindungsbohrung weist beim

bekannten Doppelsitzventil überdies nur einen zylindrischen Abschnitt, hier die

Sitzfläche für das kleinere Schließglied, auf. Somit sind die Merkmale 9 und 10

des Anspruchs 1 beim bekannten Ventil ebenfalls nicht verwirklicht.

Druckschrift E1, die wie Druckschrift E5 auf die Südmo Schleicher AG zurückgeht,

zeigt und beschreibt ein gleichartiges Doppelsitzventil (Fig. 1 bis 3 i. V. m. Sp. 3

Z. 11 bis 50 u. Sp. 4 Z. 7 bis 24). Dort ist ausgeführt, dass mit diesem Doppelsitzventil - in Übereinstimmung mit den Zielen des Streitpatents - im Leckageraum

ein unzulässiger Druckaufbau während der Reinigungsstellung des Ventiltellers

vermieden und ein wirtschaftlicher Reinigungsbetrieb, dazu kann eine möglichst

geringe Reinigungsmittelmenge gehören, erreicht werden soll (E1, Sp. 2 Z. 24 bis

30, Sp. 4 Z. 20 bis 24). Unstreitig folgt aus der konischen Sitzausbildung für den

größeren Ventilteller bzw. das größere Schließglied der aus E1 und E5 bekannten

Doppelsitzventile auch die Vermeidung einer Direktbeaufschlagung des geschlossenen Sitzbereiches mit der kinetischen Energie des Reinigungsmittelstrahles.

Beim Reinigen des kleineren Schließglieds und des zugehörigen Ventilsitzes wird

eine Direktbeaufschlagung des geschlossenen Sitzbereichs vermieden, indem das

Schließglied so weit von seinem Sitz abgehoben ist, dass die der zylindrischen

Sitzfläche vorgeschaltete konische Ventilgehäusefläche als Strahlleitfläche wirksam ist, deren Neigung ersichtlich so gewählt ist, dass der Reinigungsstrahl nicht

direkt auf den gegenüberliegenden geschlossenen Sitzbereich gerichtet ist.

Damit sind durch die Ventilkonstruktionen nach E1 oder E5 die dem Streitpatent

zugrundeliegenden Aufgaben bereits gelöst. Der Fachmann hatte folglich keine

Veranlassung, an den bekannten Doppelsitzventilen irgendwelche konstruktive

Änderungen vorzunehmen. Dass die bekannten Konstruktionen Mängel aufwiesen, die Anlass zu Änderungen hätten geben können, hat auch die Einsprechende

nicht vorgetragen.

Auch die Berücksichtigung der weiteren Entgegenhaltungen vermittelt dem Fachmann keine Anregungen zur Abwandlung der Doppelsitzventile aus E1 oder E5 in

Richtung des Doppelsitzventils mit den Merkmalen des angefochtenen Anspruchs 1.

Die E4 zeigt eine Doppelsitzventil-Ausführung, bei der das durchmessergrößere

Schließglied (9, Fig. 1 oben) an einer axialen Sitzfläche (3a), das durchmesserkleinere Schließglied (8, Fig. 1 unten) an einer zylindrischen Sitzfläche (3b) des

Ventilgehäuses abdichtet (Fig. 1 und 2), wobei zwischen diesen Schließgliedern

ein Leckagehohlraum (7) gebildet ist, in den Reinigungsmittel über am kleineren

Schließglied ausgebildete Einlass- (22) und Auslasskanäle (6) zu- bzw. abführbar

ist. Die Sitzreinigungsstellung für die Schließglieder (8,9) ist in Fig. 2, linke bzw.

rechte Bildhälfte, gezeigt. Das Reinigungsmittel wird für das obere Schließglied

über die obere Produktleitung 1, für das untere Schließglied über die untere Produktleitung 2 herangeführt. Eine Verbindungsbohrung mit zwei zylindrischen Abschnitten unterschiedlicher Durchmesser im Bereich des Leckageraumes, die mit

zylindrischen Ansätzen an den Schließgliedern einen ringförmigen Drosselspalt

bilden, entsprechend den Merkmalen 7 bis 10 des angefochtenen Anspruchs 1, ist

bei dieser Ausführung eines Doppelsitzventils nicht erkennbar und in der Beschreibung auch nicht angesprochen.

Im Wesentlichen gilt dies auch

für die Doppelsitzventil-Ausbildung nach

Figuren 4a bis 4c. Zwar kann man hier von einem zylindrischen Ansatz beim unteren Schließglied (8) ausgehen. Diese Maßnahme zielt aber augenscheinlich darauf ab, lediglich eine Gegenfläche für die Dichtung (16) des oberen Schließglieds

zu bilden (Fig. 4d). Selbst bei infolge des zylindrischen Ansatzes unterstellter

Drosselspaltbildung läge ein anderes Reinigungskonzept als beim Streitpatent vor.

Denn in der Reinigungsstellung des unteren Schließglieds (Fig. 4b) hätte die

Reinigungsflüssigkeit danach einen ersten Drosselspalt, weiter einen Strömungsspalt zwischen einer Dichtung (4) und dem Ventilgehäuse sowie einen zweiten

Drosselspalt zu passieren, um schließlich über einen zwischen den beiden

Schließgliedern und einer Ventilsitzwand gebildeten Vorraum und eine weitere

Engstelle in den Leckageraum bzw. die Ableitung (23) zu gelangen.

Bei der Variante nach den Figuren 3a bis 3d wirken beide Schließglieder mit kreiszylindrischen Sitzflächen (3b, 3c) zusammen, die aufgrund der unterschiedlichen

Schließglieddurchmesser eine Übergangsfläche in Gestalt einer Stufenbohrung

bilden. Dass die radial äußeren Zylinderflächen der Schließglieder mit den zylindrischen Ventilsitzflächen einen Drosselspalt im Sinne des Streitpatents bilden sollen, ist weder beschrieben noch ergibt sich dies (ohne Kenntnis der Erfindung

nach Streitpatent) für den Fachmann in naheliegender Weise. In Reinigungsstellung ist das größere Schließglied so weit entlang seines Sitzes (nach oben)

verschoben, dass die Ringdichtung (5a) des Schließglieds der Offenseite einer

Ringnut (3d) am Ventilsitz gegenüberliegt, wobei der wohl für die Ausbildung der

Aufnahmenut der Dichtung in Kauf zu nehmende zylindrische Fortsatz mehr oder

weniger nah an der unteren Begrenzung der Ringnut (3d) endet, allenfalls eine

kurze Engstelle bildet und daher von einer gezielten Beeinflussung der Strahlrichtung der Reinigungsflüssigkeit, wie sie durch die streitpatentgemäßen Drosselspalte angestrebt wird, dort nicht die Rede sein kann. Auch die Nähe der Übergangsfläche bzw. der Zylinderstufe zur Ebene der Stirnfläche des kleineren (unteren) Schließglieds in dessen Schließstellung führt den Fachmann gedanklich nicht

zur Überlegung, eine Beaufschlagung der geschlossenen Sitzbereiche durch Reinigungsmittel vermeiden zu sollen. Ihre Lage ist augenscheinlich durch die gewünschte axiale Ventilsitzlänge bestimmt. Das wird auch durch die vorgesehene

Sitzreinigungsstellung des unteren Schließglieds (Fig. 3b) gestützt. In dieser muss

das Reinigungsmittel in Richtung Leckageraum ebenfalls zwei Engstellen, vor und

nach der Dichtung (4), passieren, wobei nicht auszuschließen ist, dass das

Reinigungsmittel nach der ersten Engstelle teilweise auch in Richtung der Dichtstelle des geschlossenen oberen Schließglieds gelenkt wird.

Zusammenfassend kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Fachmann ausgehend von Doppelsitzventilen nach E1 oder E5, die ein in sich stimmiges konstruktives Konzept, dort mit konischen Leitflächen für die Reinigungsflüssigkeit, zur

Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe verwirklichen, nicht veranlasst war, einzelne Merkmale eines Doppelsitzventils nach E4, die auf einem

von E1 bzw. E5 abweichenden konstruktiven Konzept mit einer Engstelle oder

mehreren hintereinander angeordneten Engstellen ohne definierte Richtungsvorgabe für das Reinigungsmittel beruhen, auf die Doppelsitzventile nach E1 oder E5

zu übertragen, insbesondere nicht in der Weise, dass ein Doppelsitzventil gemäß

angefochtenem Anspruch 1 gebildet ist.

Die Druckschrift E2 (DE-AS 22 48 986) und die in der mündlichen Verhandlung

vorgelegte DE-AS 26 32 587 wurden von der Einsprechenden nur im Hinblick auf

die zylindrischen Ansätze an Schließgliedern zur Bildung von Drosselspalten genannt (Merkmale 7 und 8 des Anspruchs 1). Beim Doppelsitzventil nach E2 sind

die zylindrischen Ansätze nicht leckageraumseitig an den Schließgliedern angeordnet. Beim Doppelsitzventil nach DE-AS 26 32 587 ist ein zylindrischer Ansatz

nur am größeren Schließglied vorgesehen. In beiden Fällen soll bei Störungen der

Abdichtung des oberen bzw. größeren Schließglieds die Leckage in den Leckageraum mittels der Drosselspalte begrenzt werden (E2 Sp. 4 Z. 14 bis 23; DE-

AS 26 32 587 Sp. 4, Z. 56 bis 64; jeweils i. V. m. einziger Figur). Ein Zusammenhang der Drosselspalte mit den Sitzreinigungsstellungen ist nicht aufgezeigt.

Somit geben auch diese Entgegenhaltungen dem Fachmann keine Hinweise in

Richtung der Lehre des angefochtenen Anspruchs 1.

Die übrigen im Einspruchs- und Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen

kommen dem angefochtenen Patentgegenstand nicht näher als die vorstehend

gewürdigten. Sie haben in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle mehr gespielt.

Die Patentfähigkeit der Gegenstände der erteilten Patentansprüche 2 bis 4 wird

von der des Gegenstands nach Hauptanspruch mitgetragen.

gez.

Unterschriften