Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 22.01.2007 – 9 W (pat) 310/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Januar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 41 30 921
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das unter Inanspruchnahme der Prioritäten japanischer Voranmeldungen
vom 17. September 1990 und 29. November 1990 am 17. September 1991 angemeldete und am 11. September 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Berechnung von Druckflächenanteilen“
ist von der A… AG Einspruch erhoben worden.
In der mündlichen Verhandlung verweist die Einsprechende auf die Druckschrift
DE 35 27 500 A1 und meint, demgegenüber sei der Gegenstand des Streitpatents
nicht neu.
Sie beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Sie ist der Meinung, der jeweilige Gegenstand nach den erteilten Patentansprüchen 1 und 5 sei gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„1. Verfahren zur Berechnung von Druckflächenanteilen von Farbzonen
einer Druckplatte einer Offsetrotationsdruckmaschine mit Vorgabe
einer bestimmten Anzahl und Breite der Farbzonen und einer bestimmten Seitenanordnung auf der Druckplatte mit bestimmter Abmessung, mit Erstellung digitaler Daten von Bildinformation und
-position, für eine Druckformerzeugung mit folgenden Schritten:
- von einer Seitenvorlage wird ein erstes Layout erstellt;
- das erste Layout wird jeweils je Vorlagenseite auf der Druckplatte (P) positioniert;
- von dem erhaltenen Seitenlayout wird ein zweites Layout (PD)
bezüglich der Druckplatte (P) erstellt;
- die druckplatten- und
farbzonengeometrischen Daten werden
eingegeben und
- die Daten des zweiten Layouts (PD), umgesetzt auf die Seiten- und
Farbzonenpositionierung unter Berücksichtigung von Zwischenräumen zwischen den Seiten, werden zu Druckflächenanteilen ausgewertet.“
Diesem Patentanspruch schließen sich jeweils in der erteilten Fassung die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4, der nebengeordnete Patentanspruch 5 und die
diesem nachgeordneten Patentansprüche 6 bis 8 an. Es wird hierzu auf die Akte
verwiesen.
II.
Das Patent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Berechnung von Druckflächenanteilen.
In der Beschreibungseinleitung ist sinngemäß ausgeführt, dass nach dem Stand
der Technik die Daten zur Berechnung der farbzonenbezogenen Flächenanteile
durch Reflexionsmessungen an den Druckplatten oder durch Abscannen von Bildvorlagen und Zuordnen der Reflexions- bzw. Scan-Daten zur auf die Farbzonenabmessungen und -lage bezogenen Druckplattenfläche gewonnen würden. Die
Verfahren seien mit Meßungenauigkeiten behaftet und zeitaufwendig bzw. erforderten eine komplizierte maschinelle Ausrüstung mit z. T. hohem Platzbedarf
(Spalte 1, Zeilen 22-40; Spalte 1, Zeile 63, bis Spalte 2, Zeile 55).
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher darin,
ein neues Verfahren zur Berechnung von Druckflächenanteilen und eine
hierfür geeignete Vorrichtung, die ohne großen Platzbedarf auskommt,
keine mechanischen Probleme aufweist und unabhängig von unterschiedlichen Druckplattenoberflächenqualitäten exakte Ergebnisse liefert, vorzuschlagen, wodurch eine effiziente Flächenberechnung ermöglicht wird.
Das Verfahren soll ermöglichen, auf digitaler Basis ohne Scanner oder
photographische Vorrichtung vorzugehen, um die Berechnung von Druckflächenanteilen auszuwerten.
Dieses Problem soll durch das Verfahren bzw. die Vorrichtung mit den in den Patentansprüchen 1 bzw. 5 angegebenen Merkmalen gelöst werden.
III.
1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG a.F. § 147 Abs. 3
Satz 1 begründet.
2. Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents.
3. Das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Fachhochschul-Ingenieur
der Fachrichtung Maschinenbau/Elektrotechnik an, der in einem Druckereibetrieb in der Druckvorstufe beschäftigt ist und über mehrjährige Erfahrung im Bereich von Satz, Reproduktion, Montage und Druckplattenherstellung verfügt.
Dieser Fachmann hat Kenntnisse auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung, weil dieses einerseits bereits lange vor dem Prioritätsdatum des
Streitpatents in Grundzügen zum Lehrumfang in den Studienrichtungen Maschinenbau bzw. Elektrotechnik gehörte und andererseits schon vor dem Prioritätsdatum zunehmend in die tägliche Alltagsarbeit im Bereich der Druckvorstufe einbezogen war (Satz, Layout, Plattenherstellung).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nachstehend in einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
1. Verfahren zur Berechnung von Druckflächenanteilen,
2.
es handelt sich um Druckflächenanteile von Farbzonen einer Druckplatte einer Offsetrotationsdruckmaschine,
3.
das Verfahren umfasst die Vorgabe einer bestimmten Anzahl und
Breite der Farbzonen,
4.
das Verfahren umfasst die Vorgabe einer bestimmten Seitenanordnung auf der Druckplatte mit bestimmter Abmessung,
5.
das Verfahren umfasst die Erstellung digitaler Daten von Bildinformation und -position für eine Druckformerzeugung,
das Verfahren umfasst folgende Schritte:
von einer Seitenvorlage wird ein erstes Layout erstellt,
das erste Layout wird jeweils je Vorlagenseite auf der Druckplatte (P)
positioniert,
6.
7.
8.
von dem erhaltenen Seitenlayout wird ein zweites Layout (PD)
bezüglich der Druckplatte (P) erstellt,
9.
die druckplatten- und
farbzonengeometrischen Daten werden
eingegeben,
10.1 die Daten des zweiten Layouts, umgesetzt auf die Seiten- und
Farbzonenpositionierung, werden zu Druckflächenanteilen ausgewertet,
10.2 dabei werden Zwischenräume zwischen den Seiten berücksichtigt.
Aus der DE 35 27 500 A1 ist ein Verfahren zum Sammeln von Daten zur
Bestimmung der Zufuhrmenge einer Druckfarbe in einer Druckmaschine
bekannt. Die Druckmaschine weist eine Anzahl von Farbbehältern längs der
Achse der jeweiligen Farbbehälterwalze auf. Dabei werden die Mengen der
einzelnen Druckfarben durch
individuelle Einstellung der Anzahl der
Farbbehälter
längs der Farbbehälterwalzenachse gesteuert
(Seite 5,
Zeilen 1-18).
In den - offenbar
infolge wortgetreuer Übersetzung - nicht
fachtypischen Bezeichnungen „Farbbehälter“ und „Farbbehälterwalze“ sieht der
Fachmann ohne weiteres die weitverbreitete Farbzuführeinrichtung z. B. einer
Offsetdruckmaschine, bei der die Farbe aus einem Farbkasten durch mittels
Farbzonenschrauben zonenweise unterschiedlich angestellten Farbmessern
(„Farbbehälter längs der Achse“) zonenweise dosiert an eine Duktorwalze
(„Farbbehälterwalze“) abgegeben wird. Diese Ausgestaltung ist aufgrund ihrer
im einschlägigen Fachgebiet weiten Verbreitung dem Fachmann unbedingt
geläufig. Die Anzahl und Breite der Farbzonen ist dabei maschinenbedingt
zwangsläufig vorgegeben. Die Zufuhrmenge der Druckfarbe wird über Druckflächenanteile ermittelt (Seite 7, Zeilen 32-35). Damit weist das vorbekannte
Verfahren die Merkmale 1-3 gemäß o. g. Gliederung auf.
Weiter werden nach dem vorbekannten Verfahren einzelne Bildvorlagen A ausschnittweise gescannt, wobei die Datensätze der jeweiligen Ausschnittbereiche P/Q Werte hinsichtlich Farbmengen in adressierten kleinen Unterbereichen
der
Ausschnitte
enthalten.
Die
Datensätze
der
jeweiligen
Ausschnittbereiche P/Q werden gespeichert. (Seite 7, Zeile 29, bis Seite 8,
Zeile 8; Seite 10, Zeile 34, bis Seite 11, Zeile 8; Seite 24, Zeilen 22-30;
Figuren 3, 7). Aus den gespeicherten Daten der einzelnen Datensätze wird eine
weitere Datei gebildet, die die Anordnung der Ausschnittbereiche auf der
Druckplatte und die Farbverteilung auf der Druckplatte beinhaltet (Seite 8,
Zeilen 9-18; Seite 25, Zeilen 3-21; Seite 30, Zeilen 27-30; Figuren 8, 10). Davon
abgesehen, dass die Bildvorlagen durchaus jeweils ganze Seiten und die
Bildausschnitte die gesamte Bildvorlage und also ebenfalls eine vollständige
Seiteneinheit umfassen können, weil
in der DE 35 27 500 A1 keinerlei
diesbezügliche Einschränkung gemacht ist, stellen die Bildausschnitte für den
Fachmann ohne weiteres erkennbar selbständige Darstellungseinheiten dar
und entsprechen damit
im Hinblick auf das Druckplattenlayout ganzen
Seiteneinheiten. Insofern sieht der Fachmann auch die o. g. Merkmale 4, 5, 7
und 8 in dem vorbekannten Verfahren verwirklicht.
Die Daten der weiteren Datei aus den einzelnen Datensätzen, umgesetzt auf
die Bildausschnitt-(Seiten-) und Farbzonenpositionierung, werden im Sinne des
Merkmals 10.1 zu Druckflächenanteilen ausgewertet (Seite 28, Zeilen 12-16).
Dabei werden Zwischenräume zwischen den Bildausschnitten
(Seiten)
berücksichtigt
(Figuren 8, 10;
Seite 26,
Zeilen 21-26).
Da
die
Farbzonen-Einstellung maschinell erfolgen kann
(Seite 11, Zeilen 9-12),
müssen zwangsläufig die druckplatten- und farbzonenspezifischen Werte
vorliegen und „eingegeben“ sein. Somit weist das vorbekannte Verfahren auch
die Schritte 9 und 10.2 auf.
Die Patentinhaberin ist der Meinung, bei dem vorbekannten Verfahren werde
ein erstes Layout (Seitenmontage) im Sinne des streitpatentgemäßen Patentanspruchs 1 (o. g. Merkmal 6) nicht vorgenommen. Die Bezeichnung Layout bedeute, dass mehrere Bildelemente in einer bestimmten gegenseitigen Konstellation zu einer ein selbständiges Ganzes bildenden Einheit zusammenzustellen
seien. Bei dem vorbekannten Verfahren gäbe es nur einen einzigen
Layout-Schritt, der gleichzeitig mit der Herstellung der Druckplatte
vorgenommen werde. Sie verweist dazu auf Seite 6, Zeilen 3-8, sowie Seite 10,
Zeile 34, bis Seite 11, Zeile 8, der DE 35 27 500 A1. Dieser einzige
Layout-Schritt umfasse die Anordnung der Bildausschnitte auf der Druckplatte.
Das streitpatentgemäße Verfahren sehe dagegen die Erstellung eines ersten
Layout vor, in dem eine Seitenmontage stattfinden würde. Danach fände die Erstellung eines zweiten Layout als Anordnung der aus dem ersten Layout
gewonnenen Seiteneinheiten auf der Druckplatte statt. Dieses sei aus der
DE 35 27 500 A1 weder bekannt noch herleitbar.
Der Senat folgt der Patentinhaberin insoweit, als in der DE 35 27 500 A1 ein
Seitenlayout expressis verbis nicht beschrieben ist. Nach Überzeugung des
Senats legt das Verfahren gemäß dieser Druckschrift dem Fachmann die
Durchführung eines solchen Seitenlayout aber zumindest nahe. Abgesehen
davon, dass
- wie oben ausgeführt - der Ausschnittbereich P/Q der
Bildvorlage A (Figur 2 der DE 35 27 500 A1) durchaus eine Seiteneinheit
darstellen könnte
(wobei Seiteneinheiten
regelmäßig ein Layout der
Bestandteile Text, Bild, Grafik erfordern), erhält der Fachmann aus der
DE 35 27 500 A1 die Lehre, aus einer als Ganzes vorliegenden Bildeinheit
(Bildvorlage A) einen Ausschnitt zu bestimmen und abzuscannen, wobei über
eine Bearbeitung
des
gewonnenen Datensatzes
überdies
eine
Größenänderung des gewählten Ausschnitts möglich ist (Seite 15, Zeilen 12-23;
Seite 19, Zeilen 19-35). Demnach hat der Fachmann die Möglichkeit, einen
beliebigen Bildausschnitt zu bestimmen und für die Wiedergabe in seiner Größe
zu ändern. Dies bedeutet nichts anderes, als zunächst in einem vor dem
Druckplatten-Layout (zweites Layout) erfolgenden ersten Schritt die Gestaltung
einer zum Aufbringen auf die Druckform vorgesehenen Einzeldarstellung vorzunehmen. Da eine Seite im streitpatentgemäßen Sinne ebenfalls eine Einzeldarstellung auf der Druckplatte und das Layout einer Seite nichts anders als die
Gestaltung einer solchen Einzeldarstellung bedeutet, liegt mit dem in der
DE 35 27 500 A1 angegebenen Wählen eines Ausschnitts aus der Bildvorlage
und der möglichen Größenänderung nach Auffassung des Senats auch die
Möglichkeit nahe, anstelle der Wahl des Ausschnitts ein Seitenlayout zur
Gestaltung einer Seiteneinheit vorzunehmen. Denn die Aufeinanderfolge von
Seitenlayout und Druckbogenimposition ist die „klassische“ Vorgehensweise
schon der konventionellen, überkommenen Druckvorstufe und dem Fachmann
daher ohnehin geläufig. Wird der Fachmann noch dazu mit der streitpatentgemäßen Aufgabe der Gewährleistung geringen Platzbedarfs und insbesondere des Verzichts auf große Scan-Einrichtungen, wie sie die
DE 35 27 500 A1 darstellen mag
(Figuren 1, 2, Pos. 2, 8), konfrontiert
(Streitpatentschrift Spalte 1, Zeile 67, bis Spalte 2, Zeile 2; Spalte 2, Zeilen 58, 62-65), so hat er auch dadurch Veranlassung, anstelle des Einscannens
einer ggf.
kompletten Seite
(Bildvorlage A) mittels einer großen
Scan-Einrichtung die übliche Vorgehensweise des „Layoutens“ der Seite (Satz,
Reproduktion, Montage) durch Zusammenfügen der Einzelbestandteile auf
elektronischem Wege anzuwenden. Dass dies über die elektronische
Datenverarbeitung möglich ist, entnimmt er der DE 35 27 500 A1. Denn dort
werden einzelne Datensätze in einem „elektronischen Layout“ sogar für die
gesamte Druckplatte zusammengefasst. Erst recht müssen dann einzelne
Datensätze für nur jeweils eine Seiteneinheit zusammenfassbar sein.
Somit mag - wie die Patentinhaberin ausführt - das streitpatentgemäße
Verfahren neu sein gegenüber dem Verfahren nach der DE 35 27 500 A1, es
beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Unteransprüche 2 bis 4 sowie der nebengeordnete Patentanspruch 5 mit
den nachgeordneten abhängigen Patentansprüchen 6-8 teilen das Schicksal
des Patentanspruchs 1, da über einen Antrag immer nur in seiner Gesamtheit
entschieden werden kann
(BGH GRUR 1997, 120 ff.,
„Elektrisches
Speicherheizgerät“).
gez.
Unterschriften