Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 24.01.2007 – 20 W (pat) 345/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Januar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 15 093
…
… 08.05
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
In den Einsprüchen ist fehlende Patentfähigkeit des Gegenstandes des Streitpatents geltend gemacht worden.
Die Einsprechenden haben hierzu auf offenkundig vorbenutzte Steuerungssysteme verwiesen und dazu u. a. vorgelegt:
F2.3 Firmenschrift „SUCOS Automation, Automatisierungssystem
SUCOcontrol PS 416“, G27-2186, Druckvermerk 10/95.
Die Einsprechende 1 beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Einsprechende 2 ist zur mündlichen Verhandlung - wie schriftsätzlich angekündigt - nicht erschienen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung, einer
anzupassenden Beschreibung, Zeichnung gemäß Patentschrift,
hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unter zusätzlicher Aufnahme der Merkmale der erteilten Patentansprüche 10
und 11, den erteilten Patentansprüchen 2 bis 9, sonst wie Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederungszeichen A1 bis A8
hinzugefügt):
„1. A1 Automatisierungsgerät mit einem Gehäuse mit Steckverbinderleisten für Eingänge und Ausgänge
A2 zum Anschließen von peripheren Leitungen, die zu Komponenten eines Prozesses verlegt sind, sowie
A3 mit einem Anschluss für einen Bus,
dadurch gekennzeichnet,
A4 dass das Automatisierungsgerät (1) aus einem Automatisierungsgrundgerät (7, 39) als Ein-/Ausgabebaugruppe
mit den Steckverbinderleisten für die Eingänge und Ausgänge sowie einem Kommunikationsadapter (9, 32) besteht,
A5 dass eine einheitliche serielle Schnittstelle (13) für Feldbusse (28, 33) mit einem Steckverbinder (40) in dem Automatisierungsgrundgerät (7, 39) vorgesehen ist,
A6 dass für den jeweiligen Feldbus (28, 33) ein Kommunikationsadapter (9, 32) mit einer Anpassschaltung vorgesehen
ist,
A7 die die Bussignale in die Signale für die Schnittstelle (13)
umsetzt und umgekehrt, und
A8 dass der Kommunikationsadapter (9, 32) als steckbare
Einheit auf den Steckverbinder (40) des Automatisierungsgrundgerätes (7, 39) aufsteckbar ist und den Anschluss für
den Bus aufweist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beinhaltet die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag unter zusätzlicher Aufnahme der Merkmale der erteilten Patentansprüche 10 und 11. Er lautet somit (zusätzlich Gliederungszeichen A9 und A10 hinzugefügt):
„1. A1 Automatisierungsgerät mit einem Gehäuse mit Steckverbinderleisten für Eingänge und Ausgänge
A2 zum Anschließen von peripheren Leitungen, die zu Komponenten eines Prozesses verlegt sind, sowie
A3 mit einem Anschluss für einen Bus,
dadurch gekennzeichnet,
A4 dass das Automatisierungsgerät (1) aus einem Automatisierungsgrundgerät (7, 39) als Ein-/Ausgabebaugruppe
mit den Steckverbinderleisten für die Eingänge und Ausgänge sowie einem Kommunikationsadapter (9, 32) besteht,
A5 dass eine einheitliche serielle Schnittstelle (13) für Feldbusse (28, 33) mit einem Steckverbinder (40) in dem Automatisierungsgrundgerät (7, 39) vorgesehen ist,
A6 dass für den jeweiligen Feldbus (28, 33) ein Kommunikationsadapter (9, 32) mit einer Anpassschaltung vorgesehen ist,
A7 die die Bussignale in die Signale für die Schnittstelle (13)
umsetzt und umgekehrt, und
A8 dass der Kommunikationsadapter (9, 32) als steckbare
Einheit auf den Steckverbinder (40) des Automatisierungsgrundgerätes (7, 39) aufsteckbar ist und den Anschluss für den Bus aufweist,
A9 dass das Gehäuse (8) des Kommunikationsadapters (9)
und/oder das Gehäuse (2) des Automatisierungsgrundgeräts (7) mit einem Zwischenrahmen (54) verbindbar
ist,
A10 dass im Zwischenrahmen (54) die Komponenten einer
Zentraleinheit oder eines Busmasters (Bussteuergerät
für die Busteilnehmer) angeordnet sind.“
Die Patentinhaberin führt aus, die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen seien nicht nur neu, sondern beruhten
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus keiner der zur offenkundigen Vorbenutzung vorgelegten druckschriftlichen Nachweise sei ein Automatisierungsgerät
bekannt, bei dem dieses aus einem Automatisierungsgrundgerät als Ein-/Ausgabebaugruppe mit Steckverbinderleisten für die Eingänge und Ausgänge sowie einem (gesonderten) Kommunikationsadapter besteht. Weiter sei bei den bekannten
Automatisierungsgeräten keine einheitliche serielle Schnittstelle für Feldbusse vorgesehen, deren Signale durch den Kommunikationsadapter in die Bussignale umgesetzt würden und umgekehrt. Erst recht sei keine Veranlassung für den Fachmann zu erkennen, einen Zwischenrahmen vorzusehen, mit dem das Gehäuse
des Kommunikationsadapters und/oder das Gehäuse des Automatisierungsgrundgeräts verbindbar sei. Gegen die zur offenkundigen Vorbenutzung vorgelegten
druckschriftlichen Nachweise, insbesondere dass die von der Einsprechenden 2
vorgelegte Entgegenhaltung F2.3 am Anmeldetag des Streitpatents dem Stand
der Technik angehörten, erhebt die Patentinhaberin keine Einwände.
Die Einsprechende 1 ist dagegen der Ansicht, die Gegenstände der Patentansprüche nach Hauptantrag wie auch nach Hilfsantrag seien nicht patentfähig.
II
Der zulässige Einspruch führt zum Widerruf des Patents.
Auch nach Überzeugung des Senats gehörte insbesondere die von der Einsprechenden 2 vorgelegte Entgegenhaltung F2.3 am Anmeldetag des Streitpatents
dem Stand der Technik an.
Das Patent ist zu widerrufen, weil die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach
Hauptantrag und nach Hilfsantrag nicht patentfähig sind.
Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch die Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig.
Zum Hilfsantrag
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist dem Fachmann durch das
offenkundig vorbenutzte Automatisierungsgerät, beschrieben durch die Entgegenhaltung F2.3 i. V. m. dem Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt.
Fachmann ist hier ein Elektroingenieur, der Automatisierungsgeräte entwickelt und
vertraut ist mit deren Feld-Einsatz vor Ort und besondere Erfahrung hat mit der
Entwicklung von Schnittstellen solcher Automatisierungsgeräte zu Feldbussystemen.
Aus der Entgegenhaltung F2.3 ist ein Automatisierungsgerät als bekannt entnehmbar mit einem Gehäuse mit Steckverbinderleisten für Eingänge und Ausgänge zum Anschließen von peripheren Leitungen, die zu Komponenten eines Prozesses verlegt sind (Seite 5, linke Spalte, Auflistung der Komponenten, Automatisierungssystem PS 416 mit Grundelementen und Standardbaugruppen, insbesondere Ein-/Ausgabebaugruppen, i. V. m. Seiten 7 bis 8, dort Beschreibung der Ein-
/Ausgabebaugruppen mit Steckverbinderleisten für Eingänge und Ausgänge -
Merkmale A1, A2) und mit einem Anschluss für einen Bus (Seite 5, linke Spalte,
Abschnitt Netzwerkbaugruppen, und rechte Spalte, letzter Absatz - Merkmal A3).
Die vorgenannten Grundelemente, insbesondere Zentraleinheit, zusammen mit
den Ein-/Ausgabebaugruppen des aus F2.3 bekannten Automatisierungsgeräts
liest der Fachmann auf das Automatisierungsgrundgerät als Ein-/Ausgabebaugruppe mit den Steckverbinderleisten für die Eingänge und Ausgänge, die bekannten Netzwerkbaugruppen auf den Kommunikationsadapter gemäß der Merkmalsgruppe A4 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag. Für Feldbusse (in F2.3 sind insbesondere genannt: Profibus, entsprechend SUCOnet-P, und InterBus-S, entsprechend SUCOnet-S, vgl. Seiten 9 i. V. m. Seite 5, linke Spalte, Abschnitt Netzwerkbaugruppen) ist eine einheitliche serielle Schnittstelle mit einem Steckverbinder in
dem Automatisierungsgrundgerät vorgesehen (Seite 5, rechte Spalte, erster und
letzter Absatz, integrierte serielle (Kommunikations-) Schnittstelle, Seite 9, Baugruppen PS 416-NET-230 und PS 416-NET-220 - Merkmal A5). Die vorgenannten
Baugruppen PS 416-NET-230 und PS 416-NET-220 identifiziert der Fachmann
wiederum als Kommunikationsadapter mit einer Anpassschaltung für den jeweiligen Feldbus, die die Bussignale in die Signale für die Schnittstelle umsetzt und
umgekehrt, gemäß den Merkmalsgruppen A6 und A7 (vgl. hierzu ebenfalls die
vorstehend aufgeführten Zitate aus F2.3 zu Merkmal A5). Schließlich sind auch
die bekannten Kommunikationsadapter als steckbare Einheit auf den Steckverbinder des Automatisierungsgrundgerätes aufsteckbar und weisen den Anschluss für
den Bus auf, vgl. dazu einmal mehr Seite 9, Baugruppen PS 416-NET-230 und
PS 416-NET-220 i. V. m. Seite 5, rechte Spalte, erster und letzter Absatz - Merkmal A8.
Das Vorsehen eines Zwischenrahmens gemäß den Merkmalsgruppen A9 und A10
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag kann das Vorliegen einer erfinderischen
Tätigkeit ebenfalls nicht begründen. Die aus der Entgegenhaltung F2.3 als bekannt entnehmbaren Kommunikationsadapter und ebenso das Automatisierungsgrundgerät weisen jeweils Gehäuse auf, die verbindbar sind und die entsprechende Geräte-Komponenten, wie die einer Zentraleinheit oder eines Bussteuergeräts
für die Busteilnehmer enthalten. Der Fachmann wählt die Größe der jeweiligen
Gehäuse entsprechend dem Raumbedarf der in den Gehäusen unterzubringenden Bauteile. Bestehen darüber hinausgehend zusätzlicher Raumbedarf oder sich
aus der Verbindbarkeit von Baugruppen ergebende Erfordernisse, entspricht es
durchschnittlichem fachmännischen Handeln, diesen Erfordernissen durch eine
Gehäuse-Erweiterung, bspw. in Form eines Zwischenrahmens, Rechnung zu tragen.
gez.
Unterschriften