Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 24.01.2007 – 20 W (pat) 345/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Januar 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 15 093

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

In den Einsprüchen ist fehlende Patentfähigkeit des Gegenstandes des Streitpatents geltend gemacht worden.

Die Einsprechenden haben hierzu auf offenkundig vorbenutzte Steuerungssysteme verwiesen und dazu u. a. vorgelegt:

F2.3 Firmenschrift „SUCOS Automation, Automatisierungssystem

SUCOcontrol PS 416“, G27-2186, Druckvermerk 10/95.

Die Einsprechende 1 beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Einsprechende 2 ist zur mündlichen Verhandlung - wie schriftsätzlich angekündigt - nicht erschienen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung, einer

anzupassenden Beschreibung, Zeichnung gemäß Patentschrift,

hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unter zusätzlicher Aufnahme der Merkmale der erteilten Patentansprüche 10

und 11, den erteilten Patentansprüchen 2 bis 9, sonst wie Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederungszeichen A1 bis A8

hinzugefügt):

„1. A1 Automatisierungsgerät mit einem Gehäuse mit Steckverbinderleisten für Eingänge und Ausgänge

A2 zum Anschließen von peripheren Leitungen, die zu Komponenten eines Prozesses verlegt sind, sowie

A3 mit einem Anschluss für einen Bus,

dadurch gekennzeichnet,

A4 dass das Automatisierungsgerät (1) aus einem Automatisierungsgrundgerät (7, 39) als Ein-/Ausgabebaugruppe

mit den Steckverbinderleisten für die Eingänge und Ausgänge sowie einem Kommunikationsadapter (9, 32) besteht,

A5 dass eine einheitliche serielle Schnittstelle (13) für Feldbusse (28, 33) mit einem Steckverbinder (40) in dem Automatisierungsgrundgerät (7, 39) vorgesehen ist,

A6 dass für den jeweiligen Feldbus (28, 33) ein Kommunikationsadapter (9, 32) mit einer Anpassschaltung vorgesehen

ist,

A7 die die Bussignale in die Signale für die Schnittstelle (13)

umsetzt und umgekehrt, und

A8 dass der Kommunikationsadapter (9, 32) als steckbare

Einheit auf den Steckverbinder (40) des Automatisierungsgrundgerätes (7, 39) aufsteckbar ist und den Anschluss für

den Bus aufweist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beinhaltet die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag unter zusätzlicher Aufnahme der Merkmale der erteilten Patentansprüche 10 und 11. Er lautet somit (zusätzlich Gliederungszeichen A9 und A10 hinzugefügt):

„1. A1 Automatisierungsgerät mit einem Gehäuse mit Steckverbinderleisten für Eingänge und Ausgänge

A2 zum Anschließen von peripheren Leitungen, die zu Komponenten eines Prozesses verlegt sind, sowie

A3 mit einem Anschluss für einen Bus,

dadurch gekennzeichnet,

A4 dass das Automatisierungsgerät (1) aus einem Automatisierungsgrundgerät (7, 39) als Ein-/Ausgabebaugruppe

mit den Steckverbinderleisten für die Eingänge und Ausgänge sowie einem Kommunikationsadapter (9, 32) besteht,

A5 dass eine einheitliche serielle Schnittstelle (13) für Feldbusse (28, 33) mit einem Steckverbinder (40) in dem Automatisierungsgrundgerät (7, 39) vorgesehen ist,

A6 dass für den jeweiligen Feldbus (28, 33) ein Kommunikationsadapter (9, 32) mit einer Anpassschaltung vorgesehen ist,

A7 die die Bussignale in die Signale für die Schnittstelle (13)

umsetzt und umgekehrt, und

A8 dass der Kommunikationsadapter (9, 32) als steckbare

Einheit auf den Steckverbinder (40) des Automatisierungsgrundgerätes (7, 39) aufsteckbar ist und den Anschluss für den Bus aufweist,

A9 dass das Gehäuse (8) des Kommunikationsadapters (9)

und/oder das Gehäuse (2) des Automatisierungsgrundgeräts (7) mit einem Zwischenrahmen (54) verbindbar

ist,

A10 dass im Zwischenrahmen (54) die Komponenten einer

Zentraleinheit oder eines Busmasters (Bussteuergerät

für die Busteilnehmer) angeordnet sind.“

Die Patentinhaberin führt aus, die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen seien nicht nur neu, sondern beruhten

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus keiner der zur offenkundigen Vorbenutzung vorgelegten druckschriftlichen Nachweise sei ein Automatisierungsgerät

bekannt, bei dem dieses aus einem Automatisierungsgrundgerät als Ein-/Ausgabebaugruppe mit Steckverbinderleisten für die Eingänge und Ausgänge sowie einem (gesonderten) Kommunikationsadapter besteht. Weiter sei bei den bekannten

Automatisierungsgeräten keine einheitliche serielle Schnittstelle für Feldbusse vorgesehen, deren Signale durch den Kommunikationsadapter in die Bussignale umgesetzt würden und umgekehrt. Erst recht sei keine Veranlassung für den Fachmann zu erkennen, einen Zwischenrahmen vorzusehen, mit dem das Gehäuse

des Kommunikationsadapters und/oder das Gehäuse des Automatisierungsgrundgeräts verbindbar sei. Gegen die zur offenkundigen Vorbenutzung vorgelegten

druckschriftlichen Nachweise, insbesondere dass die von der Einsprechenden 2

vorgelegte Entgegenhaltung F2.3 am Anmeldetag des Streitpatents dem Stand

der Technik angehörten, erhebt die Patentinhaberin keine Einwände.

Die Einsprechende 1 ist dagegen der Ansicht, die Gegenstände der Patentansprüche nach Hauptantrag wie auch nach Hilfsantrag seien nicht patentfähig.

II

Der zulässige Einspruch führt zum Widerruf des Patents.

Auch nach Überzeugung des Senats gehörte insbesondere die von der Einsprechenden 2 vorgelegte Entgegenhaltung F2.3 am Anmeldetag des Streitpatents

dem Stand der Technik an.

Das Patent ist zu widerrufen, weil die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach

Hauptantrag und nach Hilfsantrag nicht patentfähig sind.

Zum Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch die Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig.

Zum Hilfsantrag

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist dem Fachmann durch das

offenkundig vorbenutzte Automatisierungsgerät, beschrieben durch die Entgegenhaltung F2.3 i. V. m. dem Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt.

Fachmann ist hier ein Elektroingenieur, der Automatisierungsgeräte entwickelt und

vertraut ist mit deren Feld-Einsatz vor Ort und besondere Erfahrung hat mit der

Entwicklung von Schnittstellen solcher Automatisierungsgeräte zu Feldbussystemen.

Aus der Entgegenhaltung F2.3 ist ein Automatisierungsgerät als bekannt entnehmbar mit einem Gehäuse mit Steckverbinderleisten für Eingänge und Ausgänge zum Anschließen von peripheren Leitungen, die zu Komponenten eines Prozesses verlegt sind (Seite 5, linke Spalte, Auflistung der Komponenten, Automatisierungssystem PS 416 mit Grundelementen und Standardbaugruppen, insbesondere Ein-/Ausgabebaugruppen, i. V. m. Seiten 7 bis 8, dort Beschreibung der Ein-

/Ausgabebaugruppen mit Steckverbinderleisten für Eingänge und Ausgänge -

Merkmale A1, A2) und mit einem Anschluss für einen Bus (Seite 5, linke Spalte,

Abschnitt Netzwerkbaugruppen, und rechte Spalte, letzter Absatz - Merkmal A3).

Die vorgenannten Grundelemente, insbesondere Zentraleinheit, zusammen mit

den Ein-/Ausgabebaugruppen des aus F2.3 bekannten Automatisierungsgeräts

liest der Fachmann auf das Automatisierungsgrundgerät als Ein-/Ausgabebaugruppe mit den Steckverbinderleisten für die Eingänge und Ausgänge, die bekannten Netzwerkbaugruppen auf den Kommunikationsadapter gemäß der Merkmalsgruppe A4 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag. Für Feldbusse (in F2.3 sind insbesondere genannt: Profibus, entsprechend SUCOnet-P, und InterBus-S, entsprechend SUCOnet-S, vgl. Seiten 9 i. V. m. Seite 5, linke Spalte, Abschnitt Netzwerkbaugruppen) ist eine einheitliche serielle Schnittstelle mit einem Steckverbinder in

dem Automatisierungsgrundgerät vorgesehen (Seite 5, rechte Spalte, erster und

letzter Absatz, integrierte serielle (Kommunikations-) Schnittstelle, Seite 9, Baugruppen PS 416-NET-230 und PS 416-NET-220 - Merkmal A5). Die vorgenannten

Baugruppen PS 416-NET-230 und PS 416-NET-220 identifiziert der Fachmann

wiederum als Kommunikationsadapter mit einer Anpassschaltung für den jeweiligen Feldbus, die die Bussignale in die Signale für die Schnittstelle umsetzt und

umgekehrt, gemäß den Merkmalsgruppen A6 und A7 (vgl. hierzu ebenfalls die

vorstehend aufgeführten Zitate aus F2.3 zu Merkmal A5). Schließlich sind auch

die bekannten Kommunikationsadapter als steckbare Einheit auf den Steckverbinder des Automatisierungsgrundgerätes aufsteckbar und weisen den Anschluss für

den Bus auf, vgl. dazu einmal mehr Seite 9, Baugruppen PS 416-NET-230 und

PS 416-NET-220 i. V. m. Seite 5, rechte Spalte, erster und letzter Absatz - Merkmal A8.

Das Vorsehen eines Zwischenrahmens gemäß den Merkmalsgruppen A9 und A10

des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag kann das Vorliegen einer erfinderischen

Tätigkeit ebenfalls nicht begründen. Die aus der Entgegenhaltung F2.3 als bekannt entnehmbaren Kommunikationsadapter und ebenso das Automatisierungsgrundgerät weisen jeweils Gehäuse auf, die verbindbar sind und die entsprechende Geräte-Komponenten, wie die einer Zentraleinheit oder eines Bussteuergeräts

für die Busteilnehmer enthalten. Der Fachmann wählt die Größe der jeweiligen

Gehäuse entsprechend dem Raumbedarf der in den Gehäusen unterzubringenden Bauteile. Bestehen darüber hinausgehend zusätzlicher Raumbedarf oder sich

aus der Verbindbarkeit von Baugruppen ergebende Erfordernisse, entspricht es

durchschnittlichem fachmännischen Handeln, diesen Erfordernissen durch eine

Gehäuse-Erweiterung, bspw. in Form eines Zwischenrahmens, Rechnung zu tragen.

gez.

Unterschriften