Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 25.01.2007 – 8 W (pat) 327/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Januar 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 35 406

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent DE 100 35 406 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Patentinhaberin hat das Patent 100 35 406 mit der Bezeichnung

„Aufsatzbacke für Spannfutter“

am 19. Juli 2000 beim Patentamt angemeldet. Die Patenterteilung wurde am

18. Juli 2002 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat am 17. Oktober 2002 die Firma

A… GmbH & Co. KG in

B…

Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch neben der bereits im Prüfungsverfahren

genannten DE 299 03 520 U1 auf folgende drei offenkundige Vorbenutzungen

gestützt:

1. eine Auslieferung eines

„Stufenbacken Hart" der Firma

Schunk Spann- und Greiftechnik gemäß Zeichnung mit der

Zeichnungsnummer 12807900200 und der Id.-Nr. 10012636

(Anlage A) an die Firma

Industrie-Bedarf Lösch,

Inh.

Klaus Ackermann, Am Zwölfmannsgarten 11, 67373 Dudenhofen, gemäß Lieferschein (Anlage B) vom 25. Februar 2000;

2. eine Auslieferung eines „Aufsatzbackens, hart, SHB - M 800“,

Ident Nr. 121 160 gemäß Zeichnung vom 7. Dezember 1984

(Anlage C) an die Firma Hoesch Rothe Erde GmbH, Tremoniastraße 5 - 11, 44137 Dortmund, gemäß Lieferschein (Anlage D) vom 28. April 1999;

eine Auslieferung einer

„Spannbacke, hart, Artikel - Nr.

10008856“, gemäß Zeichnung mit der Zeichnungsnummer

12196400200 (Anlage E) an die Firma Heinrich-Meier-Eisengießerei GmbH & Co. KG, Postfach 230, 32363 Rahden, belegt mit einer Rechnung (Anlage F) vom 12. Dezember 1996.

Zum weiteren Beleg der offenkundigen Vorbenutzungen hat die Einsprechende

mit Schriftsatz vom 9. Januar 2004 noch folgende weitere Anlagen als Beweismittel eingereicht:

4. Anlage (B1) eine Rechnung vom 28. Februar 2000 ausgestellt

auf

die

FirmaIndustrie-BedarfLösch,

Postfach 1153,

67367 Dudenhofen;

5. Anlage (B2) eine Anfrage der Firma Industrie-Bedarf Lösch an

die Firma Schunk GmbH vom 9. November 1999 inklusive der

Änderungsskizzen 1 und 2;

6. Anlage (B3) ein Auftragsbestätigungsschreiben vom 19. Januar 2000 der Firma Schunk GmbH an die Firma Industrie-Bedarf Lösch inklusive Änderungszeichnungen 128078 und

128079 gemäß den Änderungsskizzen 1 und 2 vom 9. November 1999;

7. Anlage (D1) eine Rechnung vom 28. April 1999 ausgestellt auf

die Precitool Werkzeughandel GmbH, Postfach 51,

36286 Neuenstein;

8. Anlage (G) Zeichnungsnummernsystem der Firma Schunk.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2007 hat die Einsprechende vorgetragen, dass dem Gegenstand des Anspruchs 1 wegen offenkundiger Vorbenutzung durch Verkauf von Spannbacken an die Firma Industrie-Bedarf Lösch die

Neuheit fehle. Im Übrigen ergebe sich der Streitpatentgegenstand auch in nahe

liegender Weise schon aus dem in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents

genannten Stand der Technik nach der DE 299 03 520 U1, da die bereits in der

ersten Radialrichtung verwirklichten axialen Anlageflächen einfach nur auch auf

die zweite Radialrichtung zu übertragen wäre, die der ersten Radialrichtung gegenüberliegt.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent 100 35 406 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden mit Schriftsatz vom

10. Juni 2003 entgegen. Sie hält den Patentgegenstand gegenüber den ihrer Meinung nach nicht glaubhaft gemachten offenkundigen Vorbenutzungen und dem

Stand der Technik für neu und erfinderisch.

Sie beantragt,

das Patent 100 35 406 in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

An der mündlichen Verhandlung hat sie nicht teilgenommen. Von ihr liegt zuletzt

der Antrag im Schreiben vom 10. Januar 2007 vor, nach Aktenlage zu entscheiden.

Der Patentgegenstand betrifft nach dem wie erteilt geltenden Patentanspruch 1

einen

Aufsatzbacken für Spannfutter, formschlüssig und umschlagbar

verbunden mit einem Spannschlitten, mit mindestens zwei radialen und mindestens zwei axialen Anlagestrukturen, wobei die radialen Strukturen tiefengestaffelt sind, während die axialen Strukturen höhengestaffelt sind und wobei mindestens zwei in die gleiche

Radialrichtung orientierte Anlagestrukturen höhenversetzt zueinander angeordnet sind und mindestens eine Anlagestruktur entgegengesetzt zur vorgenannten Radialrichtung orientiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine in die entgegengesetzt zur erstgenannten Radialrichtung (7) orientierte Anlagestruktur (52) an eine axial orientierte Anlagestruktur (51) angrenzt.

Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Der Erfindung liegt gemäß der Beschreibung Absatz [0004] der DE 100 35 406 C2

die Aufgabe zugrunde, eine Aufsatzbacke für Spannfutter zu konstruieren, die bei

vergleichbaren Außenabmessungen einen Spannbereich des Spannfutters ermöglicht, der gegenüber dem Spannbereich konventioneller Spannfutter gleicher

Typenklasse größer ist.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum

30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BLPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den

zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig.

Er ist auch begründet, denn er führt zum Widerruf des angegriffenen Patents.

3. Gegen die Zulässigkeit der Anspruchsfassung bestehen keine Bedenken. Die

erteilten Patentansprüche 1 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 1

bis 7.

4.

Im Einspruchsschriftsatz vom 17. Oktober 2002 hat die Einsprechende dargelegt, was (Stufenbacken Hart gemäß Zeichnung mit der Id.-Nr. 10012636), wann

(am 25. Februar 2000, belegt durch den Lieferschein gemäß Anlage B), wo (Firma

Schunk GmbH & Co. KG, Fabrik für Spann- und Greifwerkzeuge, Laufen), wie

(Verkauf und Auslieferung) und durch wen (Verkauf an die Firma Industriebedarf

Lösch, Dudenhofen) in der Öffentlichkeit zugänglicher Weise vorbenutzt worden

ist. Zur Überzeugung des Senats hat die Einsprechende aufgrund der mit dem

Einspruchsschriftsatz sowie der mit Schriftsatz vom 9. Januar 2004 vorgelegten

weiteren Dokumente (Anlagen B1, B2, B3) in Verbindung mit den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Einzelheiten hinreichend nachgewiesen, dass

ein Stufenbackensatz, wie er durch die Zeichnung mit der Id.-Nr. 10012636 repräsentiert wird, an einen fachkundigen Dritten ohne Geheimhaltungspflicht verkauft

und geliefert worden ist.

Damit ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme für die Öffentlichkeit gegeben, da die

Lieferung an eine fachkundige Firma ging, in der nach der Lebenserfahrung davon

ausgegangen werden kann, dass beliebige Dritte und damit auch Fachleute eine

ausreichende Kenntnis von dem Gegenstand erhalten konnten.

Die von der Patentinhaberin geäußerte Auffassung, was die Käuferin, die Firma

Industrie-Bedarf Lösch, mit diesen Stufenbacken tatsächlich getan hat bzw. wann

und wo die Stufenbacken ausgepackt oder verwendet wurden, steht dem nicht

entgegen. Denn die Eröffnung der Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht aus, solange nicht feststeht, dass Dritte tatsächlich keine Kenntnis von dem erworbenen

Stufenbacken genommen haben, wofür hier keine ausreichenden Anzeichen bestehen. Mit dem Empfang der Lieferung bei der Käuferin war für diese die Möglichkeit eröffnet, jederzeit und in beliebigen Umfang Kenntnis von der Gestaltung

der Stufenbacken zu nehmen.

Die Einwendungen der Patentinhaberin hinsichtlich der Unterbrechungen in den

eingereichten Zeichnungen sowie der Übereinstimmung der betreffenden Nummern in der bzw. den Zeichnung(en) und im Lieferschein hat die Einsprechende

durch das Einreichen einer einteiligen Kopie und mit den im Schriftsatz vom

9. Januar 2004 eingereichten Erläuterungen zum Zeichnungsnummersystem (Anlage G) der Firma Schunk überzeugend widerlegt.

Die Patentinhaberin hat dem auch nicht mehr widersprochen.

5. Es kann dahingestellt bleiben, ob der ohne Zweifel gewerblich anwendbare

Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der

Technik neu ist. Denn er beruht aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bereits aus der DE 299 03 520 U1 sind Aufsatzbacken (10) für Spannfutter bekannt, die aufgrund ihrer Spitzverzahnung (12) formschlüssig mit einem Spannschlitten verbunden sind. Um einen möglichst weiten und vielfältigen Spannbereich abzudecken, ist der Aufsatzbacken umschlagbar (Seite 5, Zeile 1) mit dem

Spannschlitten verbindbar und weist mehrere (in diesem Fall vier) radiale Anlagestrukturen (Einsätze (20)) bezüglich unterschiedlicher Spannflächen (F1, F2, F3

und F4) und zwei axiale Anlagestrukturen (Stirnflächen (16)) auf. Die radialen

Strukturen (Einsätze (20)) sind, wie in Figur 3 der DE 299 03 520 U1 deutlich erkennbar ist, tiefengestaffelt, während die axialen Strukturen (16) auf unterschiedlichen Ebenen liegen und somit höhengestaffelt sind. Ebenso sind zwei in die gleiche Radialrichtung orientierte Anlagestrukturen (Spannflächen F1, F2) höhenversetzt zueinander angeordnet und mindestens eine Anlagestruktur (Spannfläche F4) entgegengesetzt zur vorgenannten Radialrichtung orientiert.

Somit unterscheidet sich der Streitpatentgegenstand vom Stand der Technik nach

der DE 299 03 520 U1 nur dadurch, dass die mindestens eine, in bekannter Weise

in die entgegengesetzt zur erstgenannten Radialrichtung orientierte Anlagestruktur

auch an eine axial orientierte Anlagestruktur angrenzt.

Für diese Maßnahme erhält der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Werkzeugmittelkonstruktion, aus dem bekannten Stand der Technik ausreichend Anregungen.

Denn aus dem an die Firma Industrie-Bedarf Lösch verkauften Stufenbackensatz,

gemäß der Zeichnung 10012636, ist der Öffentlichkeit ein Stufenbacken bekannt

geworden, der ausweislich der Zeichnung drei radiale, höhengestaffelte Anlagestrukturen aufweist, von denen zwei in eine erste Radialrichtung und eine hierzu in

die entgegen gesetzte Radialrichtungen orientiert sind. Hierbei grenzt an jede dieser radialen Anlagestrukturen - und somit auch an die eine, in die entgegengesetzt

zur erstgenannten Radialrichtung orientierte Anlagestruktur - jeweils eine axial

orientierte Anlagestruktur an.

Um bei vergleichbaren Außenabmessungen den Spannbereich des Spannfutters

zu erhöhen, brauchte der Fachmann bei einem aus der DE 299 03 520 U1 bekannten Aufsatzbacken lediglich auch an der in die entgegengesetzt zur ersten

Radialrichtung orientierten Anlagestruktur eine axial orientierte Anlagestruktur vorzusehen, wie es bereits bei dem vorbenutzten Stufenbacken oder bereits bei dem

Aufsatzbacken nach der DE 299 03 520 U1 bezüglich der ersten Radialrichtung

verwirklicht worden ist. Dies ist für den Fachmann auch nahe liegend. Denn er

weiß, dass axiale Anlagestrukturen zur genauen Ausrichtung von zu spannenden

Werkstücken dienen, zumal dies bereits im Streitpatent in Spalte 1, Zeilen 21 bis

23, als bekannt vorausgesetzt wird. Er wird daher immer dann, wenn Werkstücke

einer genauen Ausrichtung beim Spannen bedürfen, jeder radialen Anlagestruktur

eine axiale Anlagestruktur zur Ausrichtung zuordnen, so wie dies bereits beim

vorbenutzten Stufenbacken verwirklicht worden ist, womit er - ohne erfinderisch

tätig zu werden - zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt.

Hierbei ist es auch unerheblich, dass der bekannte, vorbenutzte Stufenbacken

kein Aufsatzbacken im Sinne des Streitpatentgegenstandes, der formschlüssig mit

einem Spannschlitten verbindbar ist, sondern ein einteiliger, die Funktionen von

Aufsatzbacken und Spannschlitten in sich vereinigender Blockbacken ist. Denn bei

Werkzeugmaschinen werden wahlweise entweder einteilige Blockbacken oder

formschlüssig mit dem Spannschlitten verbundene Aufsatzbacken verwendet. Aus

diesem Grund sind dem Fachmann beide Konstruktionen bekannt, so dass er

ohne weiteres die von einteiligen Blockbacken bekannten Merkmale zur Ausrichtung von Werkstücken im Bedarfsfall auch bei den auf Spannschlitten befestigbaren Aufsatzbacken in Betracht zieht.

Nach alledem bedurfte es für den einschlägigen Fachmann keiner erfinderischen

Tätigkeit, um ausgehend von dem Aufsatzbacken nach der DE 299 03 520 U1 in

Verbindung mit dem durch den Verkauf an die Firma Industrie-Bedarf Lösch offenkundig gewordenen Stufenbacken, der in beiden Radialrichtungen den radialen

Anlagestrukturen zugeordnete axiale Anlagestrukturen aufweist, zu dem im Patentanspruch 1 angegebenen Gegenstand zu gelangen.

Der Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand.

Gemeinsam mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 7 keinen Bestand (vgl. BGH GRUR 1997, 120 - elektrisches

Speicherheizgerät).

gez.

Unterschriften