Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 29.01.2007 – 20 W (pat) 311/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Januar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 15 330
…
… 08.05
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2007 durch …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit wegen mangelnder Neuheit bzw. mangelnder erfinderischer Tätigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise
mit Hilfsantrag 1, der Hilfsantrag 5 gemäß Schriftsatz vom 15. Januar 2007 entspricht, und Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie jeweils noch anzupassenden Unterlagen.
In der mündlichen Verhandlung wurden u. a. folgende Druckschriften erörtert:
(D1) DE 201 08 594 U1 und
(D2) US 29 36 141.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Airbagmodul mit elastisch gelagertem Gasgenerator, mit Gassack
und mit Abdeckung gegenüber dem Fahrgastraum, insbesondere
für Lenkräder, dadurch gekennzeichnet, daß der Gasgenerator
(2) mittels mindestens einer elastischen Baugruppe (8, 9, 18, 30)
gelagert ist, die mindestens ein Halteelement (10, 20, 31) aufweist, das schräg nach oben, d. h., schräg in Richtung der Abdeckung (6) verläuft und mindestens ein Haltelement (11, 21, 32)
aufweist, das schräg nach unten, d. h., schräg in die der vorgenannten Richtung entgegengesetzte Richtung verläuft, und daß
beide Halteelemente (10, 11; 20, 21; 31, 32) am Gasgenerator (2)
oder an einem dem Gasgenerator (2) zugeordneten Abschnitt des
Airbagmoduls (28, 29) befestigt sind und an der jeweils anderen
Baugruppe, d. h. am zugeordneten Abschnitt des Airbagmoduls
(12, 13) bzw. am Gasgenerator (2), anliegen.“
Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von
dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch Aufnahme der Merkmale der erteilten Patentansprüche 7 und 8. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist
darüber hinaus noch die nachfolgend genannte Merkmalsgruppe j) auf. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet somit (mit hinzugefügten Gliederung a)
bis j)):
„Airbagmodul mit elastisch gelagertem Gasgenerator, mit Gassack
und mit Abdeckung gegenüber dem Fahrgastraum, insbesondere
für Lenkräder,
dadurch gekennzeichnet,
a) daß der Gasgenerator (2) mittels mindestens einer elastischen
Baugruppe (8, 9, 30) gelagert ist,
b) die mindestens ein Halteelement (10, 31) aufweist, das schräg
nach oben, d. h., schräg in Richtung der Abdeckung (6) verläuft und mindestens ein Haltelement (11, 32) aufweist, das
schräg nach unten, d. h., schräg in die der vorgenannten Richtung entgegengesetzte Richtung verläuft, und
c) daß beide Halteelemente (10, 11; 31, 32) am Gasgenerator
(2) oder an einem dem Gasgenerator (2) zugeordneten Abschnitt des Airbagmoduls (28, 29) befestigt sind und
d) an der jeweils anderen Baugruppe, d. h. am zugeordneten Abschnitt des Airbagmoduls (12, 13) bzw. am Gasgenerator (2),
anliegen, und
e) daß die elastische Baugruppe (8, 9, 30) die Querschnittsform
eines Y aufweist, wobei die schräg verlaufenden Zweige des Y
die Halteelemente (10, 11, 31, 32) darstellen, und
f) daß die elastische Baugruppe (8, 9, 30) im unteren Teil des
Gasgenerators (2) angeordnet ist, wobei
g) der untere, üblicherweise senkrechte Abschnitt (35) des Y in
der Ebene eines Generatorträgers (12,28) oder parallel zu dieser Ebene verläuft, wobei
h) ein schräger Abschnitt des Y das schräg nach oben verlaufende Halteelement (10, 31) ist und wobei
i) der andere schräge Abschnitt des Y das schräg nach unten
verlaufende Halteelement (11, 32) ist, und wobei
j) das Airbagmodul des Weiteren einen stufenlosen Diffusor (23)
mit einer zylindrischen Wand aufweist.“
Die Patentinhaberin führt im Wesentlichen aus, der Druckschrift D1 sei kein Hinweis zu entnehmen, Y-förmige Halteelemente vorzusehen, die schräg nach oben
bzw. unten verlaufen und für die Lagerung eines stufenlosen Diffusors anwendbar
sind. Die Druckschrift D2 offenbare lediglich ein Halteelement mit einer Basis und
zwei zueinander in radialer Richtung versetzten Armen, die Übertragung auf den
Gegenstand der D1 führe jedoch nicht zu den beanspruchten, schräg nach oben
bzw. unten verlaufenden, Halteelementen. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2 seien daher neu und
beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende führt aus, die Gegenstände der Patentanspruches 1 gemäß
Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
II.
Der - zulässige - Einspruch führt zum Widerruf des Patents. Die beanspruchten
Gegenstände mögen zwar neu sein, sie beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist hier ein Diplomingenieur für Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion von vibrationsdämpfenden Lagerungen, insbesondere
von Airbagmodulen, anzusetzen.
Zum Hauptantrag und Hilfsantrag 1
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und dieser den
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. Nachdem der Gegenstand
gemäß Hilfsantrag 2 - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach
Hauptantrag und Hilfsantrag 1 nicht patentfähig.
Zum Hilfsantrag 2
Die Druckschrift D1 beschreibt ein Airbagmodul 10 mit elastisch gelagertem Gasgenerator 18 für Lenkräder, mit Gassack und mit einer Abdeckung 12 gegenüber
dem Fahrgastraum (S. 4 Abs. 1 i. V. m. Fig. 1; Oberbegriffsmerkmale). Der Gasgenerator 18 ist mittels einer elastischen Baugruppe gelagert, die zwei Halteelemente 26, 28 aufweist (Anspruch 1 i. V. m. Fig. 1; Merkmal a)). Beide Halteelemente 26, 28 sind an einem dem Gasgenerator 18 zugeordneten Abschnitt des
Diffusors 22 klemmend befestigt (S. 4 Z. 13-17 i. V. m. Fig. 1; zweite Oder-Version
des Merkmals c)) und liegen am Gasgenerator 18 an (Merkmal d)). Außerdem ist
die elastische Baugruppe offensichtlich im unteren Teil des Gasgenerators 18 in
der Ebene eines Generatorträgers (Flansch 24) angeordnet (Fig. 1; Merkmal f),
Merkmal g) teilweise).
Des Weiteren sind dem Fachmann auf Grund seines Fachwissens auch andere
Arten von elastischen Lagerungen geläufig, wie sie beispielhaft durch einen Stand
der Technik gemäß Druckschrift D2 belegt sind. Der Fachmann wägt Vor- und
Nachteile der ihm solcherart bekannten elastischen Lagerungen ab und wählt die
ihm geeignet erscheinende aus.
Den Fig. 16, 17 und 19 der Druckschrift D2 sowie der dazugehörigen Beschreibung (Sp. 4 Z. 1-30), entnimmt der Fachmann unterschiedlich ausgebildete elastische Baugruppen 52k, 56j, mit der bspw. ein Motor 30 an seiner stufenlosen, zylindrischen Nabe 32 lagerbar ist (Fig. 1 und Bezeichnung der Erfindung i. V. m.
Sp. 4 Z. 39-41). Insbesondere beschreibt die D2 wörtlich, dass die Halteelemente
gemäß Fig. 19 Y-förmig ausgebildet sind, d. h., dass die elastische Baugruppe 56j
nach der D2 die Querschnittsform eines Y aufweist, wobei die schräg verlaufenden Zweige des Y Halteelemente darstellen (Sp. 4 Z. 22-25; Merkmal e).
Die in Fig. 19 beispielhafte Ausführungsform der elastischen Baugruppe zeigt
zwar eine in radialer Richtung versetzte Anordnung von zwei separaten Halteelementen 56j. Jedoch offenbart die D2 auch, dass anstelle eines radialen auch ein
axialer Versatz der Halteelemente 56j gewählt werden kann (Sp. 4 Z. 22-30
i. V. m. Fig. 19, 16 u. 17, weiter Fig. 14 mit Sp. 3 Z. 58-70).
Die aus D2 als bekannt entnehmbare Lagerung weist ersichtlich den Vorteil auf,
dass an dem gelagerten Bauteil (hier: Motornabe) keine weiteren Vorkehrungen
zur Lagerung der Y-förmigen Halteelemente, wie bspw. Stufen oder gesonderte
Haltebleche notwendig sind. In Kenntnis dieses Vorteils sieht sich der Fachmann
veranlasst, bei dem Airbagmodul nach der D1 eine elastische Lagerung gemäß
D2 zu verwenden. Der so gelagerte Diffusor des Airbagmoduls benötigt an seiner
zylindrischen Wand keine Halterungen für die Y-förmigen Haltelemente, der Fachmann bildet ihn folglich als stufenlosen Zylinder aus (Merkmal j).
Die Ausbildung des Gegenstandes der D1 mit Y-förmigen, axial angeordneten
Halteelementen 56j gemäß D2, Fig. 19 führt schließlich dazu, dass der untere,
senkrechte Abschnitt 54j des Y-förmigen Halteelements in der Ebene des Generatorträgers oder parallel zu dieser Ebene verläuft (Merkmal g), wobei ein erster
schräger Abschnitt des Y das schräg nach oben verlaufende Halteelement 56j ist
(Merkmal h)) und wobei der andere schräge Abschnitt des Y das schräg nach unten verlaufende Halteelement 56j ist (Merkmal i).
Bei dieser Sachlage kann die Frage nach der Zulässigkeit des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 2 dahingestellt bleiben.
gez.
Unterschriften