Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 29.01.2007 – 9 W (pat) 401/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Januar 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 43 31 589

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 17. September 1993 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 24. Dezember 1992 angemeldete Patent mit

der Bezeichnung

„Vakuumpumpsystem“

Einspruch eingelegt. Sie nennt zum Stand der Technik die Druckschriften

1. J. Henning: „Die Entwicklung der Turbomolekularpumpe“ in

DE-Z: „Vakuum in der Praxis“, 1991, Nr. 1, S. 28 bis 30 und

2. DE 24 42 614 A1.

Zur Begründung ihres Einspruchs führt sie aus, dass demgegenüber der mit dem

Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet ohne Bezugszeichen:

Vakuumpumpsystem für ein mehrstufiges Gaseinlasssystem mit

seriell geschalteten Vakuumkammern, wobei das Pumpsystem

aus einer mehrstufigen Turbomolekularpumpe mit Rotor- und

Startorscheiben mit einer oder mehreren in Richtung Vorvakuumseite nachgeschalteten Pumpstufen besteht, deren Rotoren sich

auf der gleichen Welle befinden wie der Rotor der Turbomolekularpumpe und so eine erste Pumpeinheit bilden, und mit einer

weiteren, gegen Atmosphärendruck ausstoßenden

trockenen

Pumpstufe,

dadurch gekennzeichnet,

dass zwischen den einzelnen Pumpstufen Sauganschlüsse vorgesehen sind, die in Bezug auf die Druckverhältnisse und Saugvermögen der einzelnen Pumpstufen so dimensioniert und angeordnet sind, dass Rückströmungen von der Stelle des Auslassdruckniveaus zu der Stelle des Einlassdruckniveaus innerhalb einer

Pumpstufe klein sind gegenüber dem Gasstrom zwischen denjenigen Vakuumkammern des Gaseinlasssystems, welche mit der

Stelle des Auslassdruckniveaus und der Stelle des Einlassdruckniveaus verbunden sind.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich 13 zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentansprüche an.

Nach Meinung der Patentinhaberin ist das beanspruchte Vakuumpumpsystem

patentfähig.

Im Erteilungsverfahren wurde zum Stand der Technik noch die US 4 919 599 (E3)

berücksichtigt.

II.

Der Einspruch ist zulässig. In der Sache hat er keinen Erfolg.

1.

Die Erfindung betrifft ein Vakuumpumpsystem für ein mehrstufiges Gaseinlasssystem. Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatentes müssen zu untersuchende Substanzen in einem für ein Analysegerät spezifischen gasförmigen

Zustand gebracht werden. Dies geschehe in der Regel in einem System von seriell hintereinander liegenden Vakuumkammern, die über Blenden miteinander

verbunden seien. In den einzelnen Vakuumkammern lägen unterschiedliche,

durch das Analyseverfahren vorgegebene Drücke vor. Zur Aufrechterhaltung dieser Drücke sei es bei bekannten Systemen üblich, die Vakuumkammern jeweils

einzeln mit Vakuumpumpen oder Pumpsystemen zu versehen, welche den erforderlichen Druck bereitstellten und das erforderliche Saugvermögen aufwiesen.

Solche Anlagen seien sehr aufwändig.

Mit der Erfindung soll daher ein effektiv arbeitendes Vakuumpumpsystem vorgestellt werden, welches weniger aufwändig ist, geringere Kosten verursacht und

weniger Platz erfordert.

Im Patentanspruch 1 ist das erfindungsgemäße Vakuumpumpsystem angegeben.

Es weist eine mehrstufige Turbomolekularpumpe und eine nachgeschaltete Molekularpumpe auf, die zusammen auf einer Welle angeordnet sind. Zur Atmosphäre

hin schließt sich als Vorvakuumpumpe eine trocken laufende Pumpstufe an. Zwischen den einzelnen Pumpstufen sind Sauganschlüsse vorgesehen, die das

Pumpsystem mit den seriell hintereinander geschalteten Vakuumkammern verbinden. Diese Sauganschlüsse sind in Bezug auf die Druckverhältnisse und das

Saugvermögen der einzelnen Pumpstufen so dimensioniert und angeordnet, dass

Rückströmungen jeweils innerhalb einer Pumpstufe klein sind gegenüber dem

Gasstrom zwischen denjenigen Vakuumkammern des Gaseinlasssystems, welche

mit der Einlass- und Auslassseite dieser Pumpstufe verbunden sind. Dieses

Merkmal ist vor dem Hintergrund der Offenbarung des Streitpatentes zu sehen.

Das Verfahren zur Gasanalyse erfordert ganz bestimmte Drücke P2 bis P5 in den

jeweiligen Vakuumkammern, so dass von jeder Vakuumkammer vorgegebene

Gasströme Q2 bis Q5 abzuführen sind (Fig. auf S. 3 der Streitpatentschrift). Bei

einem Einsatz von separaten Pumpen für die einzelnen Vakuumkammern konnten

diese Anforderungen individuell gelöst werden. Durch den Einsatz eines Kompaktpumpsystems ist dies nicht mehr möglich. Das Streitpatent schlägt daher in

seinem Patentanspruch 1 vor, dass durch eine entsprechende Dimensionierung

und Anordnung der Sauganschlüsse das Kompaktsystem an die Anforderungen

des Gaseinlasssystems angepasst wird, so dass die Funktion der einzelnen Stufen des Gaseinlasssystems nicht beeinträchtigt wird. Diese Funktion ist sichergestellt, wenn für alle Pumpstufen gilt, dass Rückströmungen von der Stelle des

Auslassdruckniveaus zu der Stelle des Einlassdruckniveaus innerhalb einer

Pumpstufe klein sind gegenüber dem Gasstrom zwischen denjenigen Vakuumkammern des Gaseinlasssystems, welche mit der Stelle des Auslassdruckniveaus

und der Stelle des Einlassdruckniveaus verbunden sind. Denn nur dann erfolgt

eine ausreichende Förderung der jeweiligen Pumpstufe.

Als Maßnahmen zur Anpassung sind im Patentanspruch 1 angegeben, zum Einen

die Sauganschlüsse so am Kompaktpumpsystem anzuordnen, dass in etwa das in

den Vakuumkammern erforderliche Druckniveau sichergestellt wird und das notwendige Saugvermögen zur Verfügung steht. Zusätzlich ist eine weitere Anpassung möglich durch eine entsprechende Dimensionierung der Sauganschlüsse.

Diese Dimensionierung ermöglicht nämlich eine Einstellung des Leitwertes. z. B.

durch Drosselung des von der jeweiligen Vakuumkammer zur jeweiligen Pumpstufe gesaugten Gasstromes vom Druck P2 bis P5 jeder Vakuumkammer auf den

Druck P2i bis P5i am Einlass jeder Pumpstufe mit der Folge, dass das durch das

Gasanalyseverfahren vorgegebene äußere Saugvermögen und das äußere

Druckverhältnis an das innere Saugvermögen und das innere Druckverhältnis jeder Pumpstufe angepasst werden können. Diese Anordnung und Dimensionierung

der Saugleitung mit an den Betrieb des gesamten Systems angepassten Leitwerten ist der wesentliche Gedanke der Erfindung. Durch diese Dimensionierung und

Anordnung der Sauganschlüsse wird erreicht, dass Rückwirkungen zwischen Eingang und Ausgang der einzelnen Pumpstufen soweit vermindert werden, dass die

Funktion der einzelnen Stufen des Gaseinlasssystems nicht beeinträchtigt wird

(S. 2, Z. 38 bis 44 der Streitpatentschrift).

2.

Die Merkmale des geltenden Patentbegehrens sind sowohl im Streitpatent

als auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig

offenbart. Dies wird von der Einsprechenden nicht bestritten.

3.

Das mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Vakuumpumpsystem ist - von

der Einsprechenden unbestritten - neu. Zuständiger Fachmann ist ein promovierter Diplom-Physiker oder -Ingenieur, der über Erfahrung in der Entwicklung und

Konstruktion von Vakuumpumpsystemen verfügt.

Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt ein Vakuumpumpsystem, bei dem eine Dimensionierung der Sauganschlüsse zur Beeinflussung der

Rückströmung in einer Pumpstufe vorgesehen ist.

4.

Das mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Vakuumpumpsystem ist unbestritten gewerblich anwendbar und wird dem zuständigen Fachmann durch den

angeführten Stand der Technik auch nicht nahe gelegt.

Aus dem Zeitschriftenartikel (E1) ist eine „Wide-Range Turbomolekularpumpe“

bekannt, die aus einer mehrstufigen Turbomolekularpumpe mit Rotor- und Statorscheiben, einer Molekularpumpe und einer nachfolgenden trockenen Membranpumpe als Vorvakuumpumpe besteht, die gegen Atmosphärendruck fördert (S. 30,

Abs. 3, mit Abb. 6 der E1). Turbomolekularpumpe und Molekularpumpe sind auf

einer gemeinsamen Welle angeordnet, so dass sie zusammen eine Pumpeinheit

bilden. Dort gibt es weder Hinweise auf ein im Oberbegriff Patentanspruchs 1 des

Streitpatentes angegebenes mehrstufiges Gaseinlasssystem mit seriell geschalteten Vakuumkammern noch auf die in seinem kennzeichnenden Teil angegebenen Maßnahmen zur Abstimmung des Pumpsystems auf das Gaseinlasssystem.

In der DE 24 42 614 A1 (E2) ist eine Turbomolekularpumpe beschrieben, der über

einen Vorvakuumanschluss 9 eine Vorvakuumpumpe zur Atmosphäre hin vorgeschaltet ist. Die Turbomolekularpumpe weist zwei Hochvakuumanschlüsse auf, die

mit zwei durch eine Blende 14 getrennte Kammern (Objektraum 8 und Projektionsraum 11) verbunden sind (Ansprüche 1 und 2 mit der Fig. der E2). Auf diese

Weise können mehrere Räume mit verschiedenen Anforderungen an die Güte des

Vakuums gleichzeitig evakuiert werden (S. 2, vorletzter Absatz der E1). Das Vakuum ist dabei um so besser, je weiter der zwischen Hochvakuumanschluss 7 und

Vorvakuumanschluss 9 angeordnete weitere Hochvakuumanschluss 10 in axialer

Richtung vom Vorvakuumanschluss entfernt angeordnet ist (S. 2, Abs. 1 der E2).

E2 lehrt somit bereits, den Projektionsraum 11 über einen Sauganschluss so mit

einer Stelle der Turbomolekularpumpe zu verbinden, dass im Betrieb der Pumpe

im Projektionsraum der erforderliche Druck herrscht. Es fehlt jedoch jede Anregung, zusätzlich den Sauganschluss oder die Sauganschlüsse so zu dimensionieren, dass Rückströmungen in der jeweiligen Pumpenstufe klein sind gegenüber

dem Gasstrom vom Projektionsraum 11 zum Objektraum 8, um auf diese Weise

eine einwandfreie Funktion dieser Pumpenstufe sicherzustellen. Da - wie vorher

ausgeführt - Anregungen in diese Richtung auch von der Lehre der E1 nicht ausgehen, kann auch eine Zusammenschau dieser beiden Druckschriften den Fachmann nicht zum Gegenstand des Streitpatentes führen.

Die US 4 919 599 (E3) wurde von der Einsprechenden in ihrer Einspruchsbegründung nicht aufgegriffen. Eine Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass

auch diese Druckschrift dem Gegenstand des Streitpatentes nicht patenthindernd

entgegen steht.

5.

Dem Patentanspruch 1 können sich die auf ihn zumindest mittelbar

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 anschließen, da sie vorteilhafte Ausgestaltungen des im Patentanspruch 1 angegebenen Vakuumpumpsystems enthalten.

gez.

Unterschriften