Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 30.01.2007 – 17 W (pat) 19/04
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Januar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 00 343
… 08.05
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Patent DE 40 00 343
wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 8. Januar 1990 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 40 00 343.4 - 51, für die die Prioritäten der japanischen
Anmeldungen 1-2483 vom 9. Januar 1989 und 1-317738 vom 8. Dezember 1989
in Anspruch genommen werden, wurde am 10. September 1998 durch Beschluss
der Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung
„Automatische Fokussiervorrichtung“
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 11. März 1999.
Gegen das Patent hat die Firma A… in B… mit Schreiben vom
10. Juni 1999, eingegangen am 11. Juni 1999 Einspruch erhoben. Sie hat ihren
Einspruch unter Anderem auf die Druckschriften E1 und E2 gestützt und unter
Verweis auf § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG mangelnde Ausführbarkeit sowie
fehlende erfinderische Tätigkeit hinsichtlich des Patentgegenstandes geltend
gemacht.
Die Patentabteilung 1.51 hat mit Beschluss vom 12. November 2003 das Patent in
vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Einsprechende mit der Beschwerde.
Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das
Patent DE 40 00 343 vollständig zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen
und das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Im Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:
E1: JP 62-284314 A,
E2: US 4 497 561,
E3: Karl Mütze, ABC der Optik, Leipzig, 1961, Seiten 157, 414, 415,
E4: Lexikon der Optik, Harry Paul (Herausgeber), Spektrum Akademischer Verlag,
Heidelberg, Berlin, 1999, Band I, Seiten 92, 93.
Der erteilte (geltende) Patentanspruch 1 lautet:
„1. Automatische Fokussiervorrichtung, die aufweist:
ein optisches System (10), das eine vorherbestimmte Brennebene und eine optische Achse aufweist, um ein optisches
Bild eines Objektes zu formen;
eine Vorrichtung (12, 13) zum Bewegen der Brennebene in
einer Richtung der optischen Achse;
Speichervorrichtungen (41 bis 43, 45) zum Speichern von
MTF (Modulation Transfer Function)-Verhältnissen, Defokussierbeträgen, Fokussierrichtungen und Fokussierzuständen
gemäß den MTF-Verhältnissen, wobei die MTF-Verhältnisse
Verhältnisse von ersten MTF-Werten gemäß einer Vielzahl
von ersten Ortsfrequenzen bei einer ersten Position nahe der
Brennebene zu zweiten MTF-Werten, gemäß einer Vielzahl
von zweiten Ortsfrequenzen bei einer zweiten Position nahe
der Brennebene sind;
einen Bildsensor (14) zum Detektieren des optischen Bildes
des Objektes, welches durch das optische System (10) mit
der zu bewegenden Brennebene gebildet wurde, und zur
Ausgabe von Bildsignalen;
Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtungen (21 bis
23), für die Entnahme einer Vielzahl von Ortsfrequenzkomponenten entsprechend der Vielzahl von Ortsfrequenzen aus
den Bildsignalen, welche von dem Bildsensor (14) ausgegeben wurden;
Rechnervorrichtungen (27 bis 29) für die Entnahme von
Ortsfrequenzkomponenten in zwei verschiedenen Fokussierzuständen des optischen Systems (10) aus der Vielzahl von
Ortsfrequenzkomponenten, welche durch die Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtungen (24 bis 26) entnommen worden sind, und zum Berechnen eines Verhältnisses
zwischen den Ortsfrequenzkomponenten in verschiedenen
Fokussierzuständen bei jeder gemeinsamen Frequenz;
Defokussierdetektionsvorrichtungen (37) zum Vergleichen
der Ortsfrequenzkomponentenverhältnisse, welche durch die
Rechnervorrichtungen (27 bis 29) mit den MTF-Verhältnissen
errechnet wurden, welche in den Speichervorrichtungen (41
bis 43, 45) gespeichert wurden, zum Festlegen eines Fokussierzustandes des optischen Systems (10), und zum Detektieren eines Defokussierbetrages und einer Fokussierrichtung in dem festgelegten Fokussierzustand; und Treibersteuervorrichtungen (38), zum Berechnen eines Betrages
und einer Bewegungsrichtung der Brennebene auf der
Grundlage des Defokussierbetrages und der Fokussierrichtung, welche durch die Defokussierdetektionsvorrichtungen (37) detektiert wurde und zur Ausgabe des errechneten
Ergebnisses an die Bewegungsvorrichtungen zum Bewegen
der Brennebene zu einem Brennpunkt.“
Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 11 lautet:
„11. Eine automatische Fokussiervorrichtung, die aufweist:
ein optisches System (10), das eine vorherbestimmte Brennebene und eine optische Achse aufweist, um ein optisches
Bild eines Objektes zu bilden;
Vorrichtungen (12, 13, 61) zum Bewegen der Brennebene in
eine Richtung der optischen Achse;
Speichervorrichtungen (41 bis 43, 45) zum Speichern von
MTF-Verhältnissen, Defokussierbeträgen, Fokussierrichtungen und Fokussierzuständen gemäß den MTF-Verhältnissen, wobei die MTF-Verhältnisse Verhältnisse von ersten
MTF-Werten gemäß einer Vielzahl von ersten Ortsfrequenzen bei einer ersten Position nahe der Brennebene zu zweiten MTF-Werten, gemäß einer Vielzahl von zweiten Ortsfrequenzen in einer zweiten Position nahe der Brennebene
sind;
ein zerstörungsfreier Lesezugriffsbildsensor
(60) zum
Detektieren des optischen Bildes des Objektes, welches
durch das optische System (10) mit der zu bewegenden
Brennebene gebildet wurde, und zum Ausgeben von Bildsignalen;
Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtungen (63) zum
Lesen des Bildsignales desselben optischen Bildes von dem
Bildsensor (60) über eine Vielzahl von Zeiten mit sich ändernden Lesetaktfrequenzen, zur Entnahme von Ortsfrequenzkomponenten gemäß der Vielzahl von Ortsfrequenzen
von der Vielzahl von Lesebildsignalen, und Ausgabe der entnommenen Komponenten;
Haltevorrichtungen (64 bis 66) zum Halten der Vielzahl von
Ortsfrequenzkomponenten, welche durch die Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtungen (63) entnommen worden sind, für eine vorherbestimmte Zeitperiode, und nachfolgende Ausgabe der Ortsfrequenzkomponenten;
Rechnervorrichtungen (69) zum Errechnen der Vielzahl von
Ortsfrequenzen, welche von den Haltekreisen (64 bis 66)
ausgegeben wurden, und der Vielzahl von Ortsfrequenzkomponenten aus den Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtungen (63) bei jeder gemeinsamen Frequenz, um
Verhältnisse zwischen den Ortsfrequenzkomponenten in
verschiedenen Fokussierzuständen des optischen Systems
(10) zu erhalten;
Defokussierdetektionsvorrichtungen (37), um die Ortsfrequenzkomponentenverhältnisse, welche durch die Rechnervorrichtungen (69) errechnet worden sind, mit den MTF-Verhältnissen, welche in den Speichervorrichtungen (41 bis 43,
45) gespeichert sind, zu vergleichen, um einen Fokussierzustand des optischen Systems (10) festzulegen und um einen
Defokussierbetrag und eine Fokussierrichtung in dem festgelegten Fokussierzustand zu detektieren;
und Treibersteuervorrichtungen, um einen Betrag und eine
Bewegungsrichtung der Brennebene aus dem Defokussierbetrag und der Fokussierrichtung, welche durch die Defokussierdetektionsvorrichtungen (37) detektiert worden sind,
zu errechnen, und das Rechenergebnis an die Bewegungsvorrichtungen auszugeben, um die Brennebene zu einem
Brennpunkt zu bewegen.“
Der Erfindung soll gemäß Patentschrift Seite 3 Zeilen 10 bis 11 die Aufgabe
zugrunde liegen, eine automatische Fokussiervorrichtung bereitzustellen, welche
Fokusjustagen mit hoher Präzision durchführen kann.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die rechtzeitig eingegangene Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist
jedoch nicht begründet, da die geltend gemachten Widerrufsgründe nicht gegeben
sind.
Dabei wurde dem Senat der angefochtene Beschluss durch die Beschwerde nur
im Umfang des erstinstanzlichen Streitgegenstandes zur Überprüfung unterbreitet.
Damit ist er im Einspruchsbeschwerdeverfahren an die Anträge des Beschwerdeführers und an den von diesem geltend gemachten Gegenstand gebunden und
hat deshalb das erteilte, im Beschwerdeverfahren unverändert aufrechterhaltene
Patent ausschließlich auf die Widerrufsgründe hin zu überprüfen, die Gegenstand
des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt waren (BGH GRUR 1995, 333 -
Aluminium-Trihydroxid).
Das Patent betrifft eine automatische Fokussiervorrichtung, die z. B. zum
Scharfeinstellen des Bildes in einer Kamera eingesetzt werden kann, vgl.
Patentschrift S. 2 Z. 3 und 4.
Die automatische Fokussiervorrichtung gemäß Anspruch 1 weist nach einer
Gliederung folgende Merkmale auf:
a)
ein optisches System (10), das eine vorherbestimmte Brennebene und eine optische Achse aufweist, um ein optisches
Bild eines Objektes zu formen;
b)
eine Vorrichtung (12, 13) zum Bewegen der Brennebene in
einer Richtung der optischen Achse;
c) Speichervorrichtungen (41 bis 43, 45) zum Speichern von
MTF (Modulation Transfer Function)-Verhältnissen, Defokussierbeträgen, Fokussierrichtungen und Fokussierzuständen
gemäß den MTF-Verhältnissen, wobei die MTF-Verhältnisse
Verhältnisse von ersten MTF-Werten gemäß einer Vielzahl
von ersten Ortsfrequenzen bei einer ersten Position nahe der
Brennebene zu zweiten MTF-Werten, gemäß einer Vielzahl
von zweiten Ortsfrequenzen bei einer zweiten Position nahe
der Brennebene sind;
d)
einen Bildsensor (14) zum Detektieren des optischen Bildes
des Objektes, welches durch das optische System (10) mit
der zu bewegenden Brennebene gebildet wurde, und zur
Ausgabe von Bildsignalen;
e) Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtungen (21 bis
23), für die Entnahme einer Vielzahl von Ortsfrequenzkomponenten entsprechend der Vielzahl von Ortsfrequenzen aus
den Bildsignalen, welche von dem Bildsensor (14) ausgegeben wurden;
f)
Rechnervorrichtungen (27 bis 29) für die Entnahme von
Ortsfrequenzkomponenten in zwei verschiedenen Fokussierzuständen des optischen Systems (10) aus der Vielzahl von
Ortsfrequenzkomponenten, welche durch die Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtungen (24 bis 26) entnommen worden sind, und zum Berechnen eines Verhältnisses
zwischen den Ortsfrequenzkomponenten in verschiedenen
Fokussierzuständen bei jeder gemeinsamen Frequenz;
g) Defokussierdetektionsvorrichtungen (37) zum Vergleichen
der Ortsfrequenzkomponentenverhältnisse, welche durch die
Rechnervorrichtungen (27 bis 29) mit den MTF-Verhältnissen
errechnet wurden, welche in den Speichervorrichtungen (41
bis 43, 45) gespeichert wurden, zum Festlegen eines Fokussierzustandes des optischen Systems (10), und zum Detektieren eines Defokussierbetrages und einer Fokussierrichtung in dem festgelegten Fokussierzustand; und
h) Treibersteuervorrichtungen
(38), zum Berechnen eines
Betrages und einer Bewegungsrichtung der Brennebene auf
der Grundlage des Defokussierbetrages und der Fokussierrichtung, welche durch die Defokussierdetektionsvorrichtungen (37) detektiert wurde und zur Ausgabe des errechneten
Ergebnisses an die Bewegungsvorrichtungen zum Bewegen
der Brennebene zu einem Brennpunkt.
Als Fachmann
ist hier ein Physiker mit Hochschulabschluss, speziellen
Kenntnissen in der Optik und Erfahrung in der Entwicklung von Fokussiervorrichtungen anzusehen.
Dieser Fachmann stellt ohne Weiteres das Merkmal g) des Anspruchs 1 in Zeile 3
durch Vertauschen der beiden Ausdrücke „mit den MTF-Verhältnissen“ und
„errechnet wurden“ klar, wie es auch aus dem Anspruch 11 hervorgeht.
In der patentierten Fokussiervorrichtung wird zur Fokussierung die Tatsache
ausgenutzt, dass
in einem optischen Übertragungssystem die optische
Übertragungsfunktion MTF einen vom Fokussierzustand, also vom Defokus δ
abhängigen und für diesen charakteristischen Verlauf aufweist, vgl. Fig. 6 mit
Beschreibung. Gemäß der dem Streitpatent zugrunde liegenden Lehre wird in
zwei verschiedenen Fokussierzuständen jeweils ein Bild eines Objekts mit einem
Bildsensor aufgenommen. Aus jedem der beiden Bilder werden für eine Vielzahl
von Ortsfrequenzen die Ortsfrequenzkomponenten des Bildes extrahiert. Für jede
gemeinsame Ortsfrequenz wird das Verhältnis der zugehörigen Ortsfrequenzkomponenten der beiden aufgenommenen Bilder berechnet; unabhängig vom
abgebildeten Objekt erhält man dadurch für die jeweilige Ortsfrequenz u. das
MTF-Verhältnis M(u,δ1)/M(u,δ2) des optischen Systems
für die beiden
Fokussierzustände δ1 und δ2, vgl. S. 4 Gl. (1) bis (4). Diese berechneten
Verhältniswerte werden mit den für je zwei verschiedene (gleich beabstandete)
Fokussierzustände gespeicherten Werten von MTF-Verhältnissen verglichen. Der
durch den Vergleich erhaltene Defokus (Betrag und Richtung) wird zur
Scharfeinstellung verwendet.
Gemäß dem Anspruch 1 (und ebenso dem Anspruch 11) erfolgt die Bildaufnahme
durch den Sensor in genau zwei Positionen (Fokussierzuständen). Dies geht aus
den Merkmalen c) bis g) (und den entsprechenden Merkmalen im Anspruch 11)
hervor (Bildaufnahme in zwei Positionen, für jede gemeinsame Ortsfrequenz
Berechnung des Verhältnisses der Ortsfrequenzkomponenten der beiden Bilder
und Vergleich mit gespeicherten Verhältnissen), sowie daraus, dass es gemäß der
Patentschrift S. 2 Z. 66 bis S. 3 Z. 2 für die aus E1 bekannte Vorrichtung als
nachteilig angesehen wird, dass dort an drei verschiedenen Positionen der Linse
ein Bild aufgenommen werden muss. Diese Interpretation steht mit der gesamten
Beschreibung einschließlich der Ausführungsbeispiele in Einklang.
Soweit es die bisher beschriebenen Komponenten und deren Zusammenwirken
zur Bestimmung des aktuellen Fokussierzustands betrifft, ist die Erfindung
unbestritten so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie
ausführen kann. Die Einsprechende hat jedoch die Ausführbarkeit in Bezug auf die
nach der Bestimmung des Fokussierzustands erfolgende Scharfeinstellung
bestritten.
Zur Scharfeinstellung wird gemäß Merkmal h) die (gemäß Merkmal a) „vorherbestimmte“) Brennebene zu einem Brennpunkt bewegt. Diese Begriffe werden
somit nicht im üblichen Sinn verwendet; nach der üblichen Definition müsste der
Brennpunkt immer in der Brennebene liegen. Daher ist unter Heranziehung der
Patentschrift zu klären, was unter den in den erteilten Ansprüchen 1 und 11
genannten Begriffen
„vorherbestimmte Brennebene“ und
„Brennpunkt“ zu
verstehen ist, vgl. BGH Mitt. 1999, 304 „Spannschraube“. Dies geht aus Fig. 7 bis
11 i. V. m. S. 5 Abs. 1 hervor, die das dem Patentgegenstand zugrunde liegende
Prinzip zeigen. In diesen Figuren ist dargestellt, wie sich bei verschiedenen
Stellungen des optischen Systems (symbolisiert durch die fotografische Linse 1)
einerseits gegenüber dem Messsystem mit den Messpositionen P1 und P2
andererseits die MTF und das MTF-Verhältnis ändert. Mit dem optischen System
gekoppelt ist jeweils die Lage eines Bildpunkts, an dem die (von einem Objektpunkt auf der optischen Achse ausgehenden) durch das optische System
laufenden Strahlen fokussiert werden; dieser entspricht offensichtlich dem in den
Ansprüchen 1 und 11 genannten „Brennpunkt“. Eine „vorhergesagte Brennebene“,
die der „vorherbestimmten Brennebene“ der Ansprüche 1 und 11 entsprechen
muss (eine andere Definition der „vorherbestimmten Brennebene“ ist in der
Patentschrift nicht ersichtlich) ist dagegen lagefest mit den Messpositionen P1 und
P2 verbunden, vgl. hierzu auch Merkmal c) im Anspruch 1 und das entsprechende
Merkmal im Anspruch 11; wie der Fachmann erkennt, handelt es sich bei der
„vorhergesagten Brennebene“ um die Ebene, in der letztendlich ein scharfes Bild
erzeugt wird (Bildebene).
Gemäß den Ansprüchen 1 und 11 wird die „vorherbestimmte Brennebene“ und
damit auch die Bildebene durch eine Vorrichtung in Richtung der optischen Achse
bewegt, und zwar für die Fokussierung zum (offensichtlich ortsfesten) „Brennpunkt“ des optischen Systems hin, vgl. im Anspruch 1 die Merkmale a) bis d) und
h) sowie die entsprechenden Merkmale
im Anspruch 11. Die Lehre, zur
Fokussierung nicht wie üblich und auch in allen Ausführungsbeispielen der
Patentschrift ausgewiesen das optische System (bzw. einen Teil des optischen
Systems), sondern die Bildebene zu verschieben, mag zwar dem Fachmann
ungewöhnlich erscheinen. Sie ist jedoch für ihn durchaus ausführbar, zumal ihm
Verschiebeeinrichtungen aus seinem Fachwissen heraus bekannt sind und dem
Einsatz einer solchen Einrichtung in einer allgemeinen Fokussiervorrichtung zur
Verschiebung eines beliebigen Elements (etwa einer der Bildebene zugeordneten
Bildaufnahmeeinrichtung) keine besondere Schwierigkeit entgegensteht.
Die Erfindung ist damit insgesamt so deutlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Als nächstliegender Stand der Technik ist die Druckschrift E1 anzusehen. Aus
dieser Druckschrift
ist ein automatisches Fokussierverfahren und eine
entsprechende Vorrichtung bekannt, das gemäß dem englischen Abstract, den
Figuren 1, 2, 5 und 6 und der zugehörigen Beschreibung folgende Merkmale
aufweist:
- ein optisches System (Linse 20), das eine vorherbestimmte
Brennebene und eine optische Achse aufweist, um ein
optisches Bild eines Objektes (Bildvorlage 10) zu formen -
Merkmal a),
eine Vorrichtung (Treiber 88 mit Verstelleinrichtung 60) zum
Bewegen des optischen Systems
in einer Richtung der
optischen Achse - teilweise Merkmal b),
- Speichervorrichtungen (ROM 76) zum Speichern von MTF-
Werten mit den zugeordneten Defokussierungen (Kurve (f) mit
Beispielwerten A’, B’, C’ in Fig. 6) - teilweise Merkmal c),
- einen Bildsensor (verstellbarer Zeilensensor 56), der das vom
optischen System abgebildete Bild des Objektes detektiert und
Bildsignale ausgibt - Merkmal d),
- eine Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtung (Bandpassfilter 68) für die Entnahme einer Ortsfrequenzkomponente
zu einer Ortsfrequenz (fo in Fig. 5) aus den von dem Bildsensor
gelieferten Bildsignalen - teilweise Merkmal e),
- einer Rechner- und Defokussierdetektionsvorrichtung (CPU 74),
in der für drei verschiedene Fokussierzustände (x1, x2, x3 in
Fig. 6) des optischen Systems die zur gemeinsamen
Ortsfrequenz
fo gehörigen Ortsfrequenzkomponenten, die
proportional zu den MTF-Werten (A, B, C auf Kurve e in Fig. 6)
sind, zueinander ins Verhältnis gesetzt (S. 62 Gl. (1) u. (2)
sowie S. 63 Gl. im linken oberen Abschnitt) und mit aus den
gespeicherten MTF-Werten berechneten MTF-Verhältnissen
(vgl. S. 62 Gl. (3) und (4)) verglichen werden und hieraus eine
Defokussierung des optischen Systems nach Betrag und
Richtung bestimmt wird - teilweise Merkmale f) und g), und
- Treibersteuervorrichtungen (CPU 74 mit Treiber 88), in denen
auf Grundlage der Defokussierung eine Verschiebung des
optischen Systems berechnet und an die Bewegungsvorrichtung ausgegeben wird, um das optische System in den
fokussierten Zustand zu bewegen - teilweise Merkmal h).
In der aus E1 bekannten Vorrichtung wird somit für drei verschiedene Fokussierzustände jeweils ein Bild eines Objekts aufgenommen und daraus die zu einer
einzigen gemeinsamen Ortsfrequenz gehörige Ortsfrequenzkomponente bestimmt, die zum MTF-Wert proportional ist. Verhältnisse der drei so bestimmten
Ortsfrequenzkomponenten bzw. MTF-Werte werden mit MTF-Verhältnissen
verglichen, die aus einer für die gemeinsame Ortsfrequenz gespeicherten
Referenz-MTF-Kurve berechnet wurden. Hieraus wird die Defokussierung und die
zur Fokuskorrektur erforderliche Verstellung des optischen Systems nach Betrag
und Richtung bestimmt. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der aus E1
bekannten Vorrichtung und der patentgemäßen Vorrichtung besteht darin, dass in
der Vorrichtung gemäß E1 für drei verschiedene Fokussierzustände Bilder
aufgenommen, daraus jeweils nur für eine gemeinsame Ortsfrequenz die
Ortsfrequenzkomponente extrahiert und die Ortsfrequenzkomponentenverhältnisse zur Bestimmung des aktuellen Fokussierzustands herangezogen
werden, während in der patentgemäßen Vorrichtung Bilder in genau zwei
verschiedenen Fokussierzuständen aufgenommen, daraus
für mehrere gemeinsame Ortsfrequenzen die Ortsfrequenzkomponenten extrahiert und deren
Verhältnisse zur Bestimmung des aktuellen Fokussierzustands herangezogen
werden. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit neu gegenüber dem
aus E1 Bekannten.
E2 beschreibt eine automatische Autofokusvorrichtung, die (anders als die patentgemäße Vorrichtung) nach dem Prinzip der Phasenkorrelation arbeitet, vgl. Fig. 2
und 3 mit der Beschreibung in Sp. 4 Z. 4 bis Sp. 7 Z. 40. Dabei wird das vom
optischen System erzeugte Bild in zwei Teilbilder getrennt, deren Abstand vom
Fokussierzustand des optischen Systems abhängt; dies wirkt sich durch eine
Phasenverschiebung in den Fouriertransformierten der beiden Teilbilder aus. Aus
den beiden Teilbildinformationen werden mittels Sinus- und Cosinustransformation
Ortsfrequenzkomponenten (Fouriertransformierte) für eine Ortsfrequenz (oder
mehrere Ortsfrequenzen) gewonnen. Die dem
jeweiligen Fokussierzustand
entsprechende Phasenverschiebung wird aus dem Verhältnis der Ortsfrequenzkomponenten der beiden Teilbilder bei derselben Ortsfrequenz ermittelt.
Prinzipiell genügt es, diese Ermittlung für eine einzige gemeinsame Ortsfrequenz
durchzuführen; die Genauigkeit der Fokusbestimmung steigt jedoch an, wenn
mehrere gemeinsame Ortsfrequenzen verwendet werden, vgl. Sp. 7 Z. 31 bis 67.
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist auch neu gegenüber dem aus E2
Bekannten.
Der Lehrbuchauszug E3 und der nachveröffentlichte Lehrbuchauszug E4, bei dem
es sich nicht um einen für die patentrechtliche Beurteilung relevanten Stand der
Technik handelt, betreffen lediglich Definitionen optischer Größen und liegen
weiter vom Patentgegenstand ab.
Aus der nur in der Streitpatentschrift genannten, im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren allerdings nicht aufgegriffenen JP 63-127217 A ist ein
weiteres Fokussierverfahren bekannt. Hier wird
in zwei verschiedenen
Fokussierzuständen eines optischen Systems je ein Bild aufgenommen und
daraus für eine gemeinsame Ortsfrequenz der Absolutbetrag des Verhältnisses
der Ortsfrequenzkomponenten der beiden Bilder und damit des MTF-
Verhältnisses bestimmt. Aus diesem Wert und der geometrisch ermittelten
Differenz Δ von Defokusparametern ε1, ε2 der beiden Bilder wird unter der
Annahme eines bekannten, von dem Defokusparameter ε abhängigen Verlaufs
der MTF-Kurve (Gaußkurve) die aktuelle Defokussierung δ berechnet. Die
Bestimmung des aktuellen Fokussierzustands aus dem MTF-Verhältnis erfolgt
somit in einer vom Patentgegenstand abliegenden Weise.
Ausgehend von der aus E1 bekannten Vorrichtung mag es für den Fachmann
zwar naheliegen, zur Bestimmung des aktuellen Fokussierzustands aus den in
drei verschiedenen Fokussierzuständen aufgenommenen Bildern nicht nur wie
aus E1 bekannt die zu einer einzigen Ortsfrequenz gehörigen Ortsfrequenzkomponenten zu extrahieren und für den MTF-Vergleich zu verwenden, sondern
die Ortsfrequenzkomponenten zu mehreren verschiedenen Ortsfrequenzen
heranzuziehen, um die Genauigkeit bei der Bestimmung des aktuellen Fokussierzustands zu erhöhen, vgl. hierzu E2 Sp. 7 Z. 31 bis 67. Eine Reduzierung der
Anzahl der bei verschiedenen Fokussierzuständen aufzunehmenden und
auszuwertenden Bilder von drei auf zwei würde jedoch dem Ziel der Erhöhung der
Genauigkeit zuwiderlaufen und wird daher vom Fachmann nicht in Betracht
gezogen. In den im Verfahren genannten Druckschriften findet sich für ein solches
Vorgehen zudem keinerlei Hinweis; die patentgemäße Lösung liegt außerhalb des
Bereichs fachüblichen Handelns.
Eine solche Lehre beruht vielmehr auf der Erkenntnis der Erfinder, dass in einer
automatischen Fokussiervorrichtung eine Bestimmung des aktuellen Fokussierzustandes mit hoher Präzision möglich ist und die Anzahl der zeitaufwändigen
Messbildaufnahmeoperationen zu verschiedenen Fokussierzuständen dennoch
auf genau zwei beschränkt werden kann, wenn für jedes aufgenommene Messbild
die Ortsfrequenzkomponenten zu mehreren Ortsfrequenzen ausgewertet werden
derart, dass die entsprechenden Ortsfrequenzkomponenten der beiden Bilder ins
Verhältnis gesetzt und mit gespeicherten Verhältnissen verglichen werden; die
Auswertung kann durch eine geeignete Mess- und Auswerteelektronik sehr
schnell erfolgen.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat somit Bestand. Dies gilt ebenso für den
nebengeordneten Anspruch 11, der sich vom Anspruch 1 zwar durch die Art des
Bildsensors mit entsprechenden Auswirkungen hinsichtlich Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtungen, Haltevorrichtungen und Rechnervorrichtungen unterscheidet, jedoch prinzipiell auf demselben Fokussierverfahren
beruht wie der Anspruch 1. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen, erteilten
Unteransprüche 2 bis 10 enthalten spezifische, nicht platt selbstverständliche
Ausgestaltungen und sind somit ebenfalls rechtsbeständig.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Einsprechenden gegen den
Beschluss der Patentabteilung zurückzuweisen und das Patent aufrechtzuerhalten.
gez.
Unterschriften