Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 30.01.2007 – 17 W (pat) 19/04

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Januar 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 40 00 343

… 08.05

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2007 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Patent DE 40 00 343

wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Auf die am 8. Januar 1990 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 40 00 343.4 - 51, für die die Prioritäten der japanischen

Anmeldungen 1-2483 vom 9. Januar 1989 und 1-317738 vom 8. Dezember 1989

in Anspruch genommen werden, wurde am 10. September 1998 durch Beschluss

der Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung

„Automatische Fokussiervorrichtung“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 11. März 1999.

Gegen das Patent hat die Firma A… in B… mit Schreiben vom

10. Juni 1999, eingegangen am 11. Juni 1999 Einspruch erhoben. Sie hat ihren

Einspruch unter Anderem auf die Druckschriften E1 und E2 gestützt und unter

Verweis auf § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG mangelnde Ausführbarkeit sowie

fehlende erfinderische Tätigkeit hinsichtlich des Patentgegenstandes geltend

gemacht.

Die Patentabteilung 1.51 hat mit Beschluss vom 12. November 2003 das Patent in

vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Einsprechende mit der Beschwerde.

Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das

Patent DE 40 00 343 vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen

und das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Im Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:

E1: JP 62-284314 A,

E2: US 4 497 561,

E3: Karl Mütze, ABC der Optik, Leipzig, 1961, Seiten 157, 414, 415,

E4: Lexikon der Optik, Harry Paul (Herausgeber), Spektrum Akademischer Verlag,

Heidelberg, Berlin, 1999, Band I, Seiten 92, 93.

Der erteilte (geltende) Patentanspruch 1 lautet:

„1. Automatische Fokussiervorrichtung, die aufweist:

ein optisches System (10), das eine vorherbestimmte Brennebene und eine optische Achse aufweist, um ein optisches

Bild eines Objektes zu formen;

eine Vorrichtung (12, 13) zum Bewegen der Brennebene in

einer Richtung der optischen Achse;

Speichervorrichtungen (41 bis 43, 45) zum Speichern von

MTF (Modulation Transfer Function)-Verhältnissen, Defokussierbeträgen, Fokussierrichtungen und Fokussierzuständen

gemäß den MTF-Verhältnissen, wobei die MTF-Verhältnisse

Verhältnisse von ersten MTF-Werten gemäß einer Vielzahl

von ersten Ortsfrequenzen bei einer ersten Position nahe der

Brennebene zu zweiten MTF-Werten, gemäß einer Vielzahl

von zweiten Ortsfrequenzen bei einer zweiten Position nahe

der Brennebene sind;

einen Bildsensor (14) zum Detektieren des optischen Bildes

des Objektes, welches durch das optische System (10) mit

der zu bewegenden Brennebene gebildet wurde, und zur

Ausgabe von Bildsignalen;

Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtungen (21 bis

23), für die Entnahme einer Vielzahl von Ortsfrequenzkomponenten entsprechend der Vielzahl von Ortsfrequenzen aus

den Bildsignalen, welche von dem Bildsensor (14) ausgegeben wurden;

Rechnervorrichtungen (27 bis 29) für die Entnahme von

Ortsfrequenzkomponenten in zwei verschiedenen Fokussierzuständen des optischen Systems (10) aus der Vielzahl von

Ortsfrequenzkomponenten, welche durch die Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtungen (24 bis 26) entnommen worden sind, und zum Berechnen eines Verhältnisses

zwischen den Ortsfrequenzkomponenten in verschiedenen

Fokussierzuständen bei jeder gemeinsamen Frequenz;

Defokussierdetektionsvorrichtungen (37) zum Vergleichen

der Ortsfrequenzkomponentenverhältnisse, welche durch die

Rechnervorrichtungen (27 bis 29) mit den MTF-Verhältnissen

errechnet wurden, welche in den Speichervorrichtungen (41

bis 43, 45) gespeichert wurden, zum Festlegen eines Fokussierzustandes des optischen Systems (10), und zum Detektieren eines Defokussierbetrages und einer Fokussierrichtung in dem festgelegten Fokussierzustand; und Treibersteuervorrichtungen (38), zum Berechnen eines Betrages

und einer Bewegungsrichtung der Brennebene auf der

Grundlage des Defokussierbetrages und der Fokussierrichtung, welche durch die Defokussierdetektionsvorrichtungen (37) detektiert wurde und zur Ausgabe des errechneten

Ergebnisses an die Bewegungsvorrichtungen zum Bewegen

der Brennebene zu einem Brennpunkt.“

Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 11 lautet:

„11. Eine automatische Fokussiervorrichtung, die aufweist:

ein optisches System (10), das eine vorherbestimmte Brennebene und eine optische Achse aufweist, um ein optisches

Bild eines Objektes zu bilden;

Vorrichtungen (12, 13, 61) zum Bewegen der Brennebene in

eine Richtung der optischen Achse;

Speichervorrichtungen (41 bis 43, 45) zum Speichern von

MTF-Verhältnissen, Defokussierbeträgen, Fokussierrichtungen und Fokussierzuständen gemäß den MTF-Verhältnissen, wobei die MTF-Verhältnisse Verhältnisse von ersten

MTF-Werten gemäß einer Vielzahl von ersten Ortsfrequenzen bei einer ersten Position nahe der Brennebene zu zweiten MTF-Werten, gemäß einer Vielzahl von zweiten Ortsfrequenzen in einer zweiten Position nahe der Brennebene

sind;

ein zerstörungsfreier Lesezugriffsbildsensor

(60) zum

Detektieren des optischen Bildes des Objektes, welches

durch das optische System (10) mit der zu bewegenden

Brennebene gebildet wurde, und zum Ausgeben von Bildsignalen;

Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtungen (63) zum

Lesen des Bildsignales desselben optischen Bildes von dem

Bildsensor (60) über eine Vielzahl von Zeiten mit sich ändernden Lesetaktfrequenzen, zur Entnahme von Ortsfrequenzkomponenten gemäß der Vielzahl von Ortsfrequenzen

von der Vielzahl von Lesebildsignalen, und Ausgabe der entnommenen Komponenten;

Haltevorrichtungen (64 bis 66) zum Halten der Vielzahl von

Ortsfrequenzkomponenten, welche durch die Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtungen (63) entnommen worden sind, für eine vorherbestimmte Zeitperiode, und nachfolgende Ausgabe der Ortsfrequenzkomponenten;

Rechnervorrichtungen (69) zum Errechnen der Vielzahl von

Ortsfrequenzen, welche von den Haltekreisen (64 bis 66)

ausgegeben wurden, und der Vielzahl von Ortsfrequenzkomponenten aus den Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtungen (63) bei jeder gemeinsamen Frequenz, um

Verhältnisse zwischen den Ortsfrequenzkomponenten in

verschiedenen Fokussierzuständen des optischen Systems

(10) zu erhalten;

Defokussierdetektionsvorrichtungen (37), um die Ortsfrequenzkomponentenverhältnisse, welche durch die Rechnervorrichtungen (69) errechnet worden sind, mit den MTF-Verhältnissen, welche in den Speichervorrichtungen (41 bis 43,

45) gespeichert sind, zu vergleichen, um einen Fokussierzustand des optischen Systems (10) festzulegen und um einen

Defokussierbetrag und eine Fokussierrichtung in dem festgelegten Fokussierzustand zu detektieren;

und Treibersteuervorrichtungen, um einen Betrag und eine

Bewegungsrichtung der Brennebene aus dem Defokussierbetrag und der Fokussierrichtung, welche durch die Defokussierdetektionsvorrichtungen (37) detektiert worden sind,

zu errechnen, und das Rechenergebnis an die Bewegungsvorrichtungen auszugeben, um die Brennebene zu einem

Brennpunkt zu bewegen.“

Der Erfindung soll gemäß Patentschrift Seite 3 Zeilen 10 bis 11 die Aufgabe

zugrunde liegen, eine automatische Fokussiervorrichtung bereitzustellen, welche

Fokusjustagen mit hoher Präzision durchführen kann.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die rechtzeitig eingegangene Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist

jedoch nicht begründet, da die geltend gemachten Widerrufsgründe nicht gegeben

sind.

Dabei wurde dem Senat der angefochtene Beschluss durch die Beschwerde nur

im Umfang des erstinstanzlichen Streitgegenstandes zur Überprüfung unterbreitet.

Damit ist er im Einspruchsbeschwerdeverfahren an die Anträge des Beschwerdeführers und an den von diesem geltend gemachten Gegenstand gebunden und

hat deshalb das erteilte, im Beschwerdeverfahren unverändert aufrechterhaltene

Patent ausschließlich auf die Widerrufsgründe hin zu überprüfen, die Gegenstand

des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt waren (BGH GRUR 1995, 333 -

Aluminium-Trihydroxid).

Das Patent betrifft eine automatische Fokussiervorrichtung, die z. B. zum

Scharfeinstellen des Bildes in einer Kamera eingesetzt werden kann, vgl.

Patentschrift S. 2 Z. 3 und 4.

Die automatische Fokussiervorrichtung gemäß Anspruch 1 weist nach einer

Gliederung folgende Merkmale auf:

a)

ein optisches System (10), das eine vorherbestimmte Brennebene und eine optische Achse aufweist, um ein optisches

Bild eines Objektes zu formen;

b)

eine Vorrichtung (12, 13) zum Bewegen der Brennebene in

einer Richtung der optischen Achse;

c) Speichervorrichtungen (41 bis 43, 45) zum Speichern von

MTF (Modulation Transfer Function)-Verhältnissen, Defokussierbeträgen, Fokussierrichtungen und Fokussierzuständen

gemäß den MTF-Verhältnissen, wobei die MTF-Verhältnisse

Verhältnisse von ersten MTF-Werten gemäß einer Vielzahl

von ersten Ortsfrequenzen bei einer ersten Position nahe der

Brennebene zu zweiten MTF-Werten, gemäß einer Vielzahl

von zweiten Ortsfrequenzen bei einer zweiten Position nahe

der Brennebene sind;

d)

einen Bildsensor (14) zum Detektieren des optischen Bildes

des Objektes, welches durch das optische System (10) mit

der zu bewegenden Brennebene gebildet wurde, und zur

Ausgabe von Bildsignalen;

e) Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtungen (21 bis

23), für die Entnahme einer Vielzahl von Ortsfrequenzkomponenten entsprechend der Vielzahl von Ortsfrequenzen aus

den Bildsignalen, welche von dem Bildsensor (14) ausgegeben wurden;

f)

Rechnervorrichtungen (27 bis 29) für die Entnahme von

Ortsfrequenzkomponenten in zwei verschiedenen Fokussierzuständen des optischen Systems (10) aus der Vielzahl von

Ortsfrequenzkomponenten, welche durch die Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtungen (24 bis 26) entnommen worden sind, und zum Berechnen eines Verhältnisses

zwischen den Ortsfrequenzkomponenten in verschiedenen

Fokussierzuständen bei jeder gemeinsamen Frequenz;

g) Defokussierdetektionsvorrichtungen (37) zum Vergleichen

der Ortsfrequenzkomponentenverhältnisse, welche durch die

Rechnervorrichtungen (27 bis 29) mit den MTF-Verhältnissen

errechnet wurden, welche in den Speichervorrichtungen (41

bis 43, 45) gespeichert wurden, zum Festlegen eines Fokussierzustandes des optischen Systems (10), und zum Detektieren eines Defokussierbetrages und einer Fokussierrichtung in dem festgelegten Fokussierzustand; und

h) Treibersteuervorrichtungen

(38), zum Berechnen eines

Betrages und einer Bewegungsrichtung der Brennebene auf

der Grundlage des Defokussierbetrages und der Fokussierrichtung, welche durch die Defokussierdetektionsvorrichtungen (37) detektiert wurde und zur Ausgabe des errechneten

Ergebnisses an die Bewegungsvorrichtungen zum Bewegen

der Brennebene zu einem Brennpunkt.

Als Fachmann

ist hier ein Physiker mit Hochschulabschluss, speziellen

Kenntnissen in der Optik und Erfahrung in der Entwicklung von Fokussiervorrichtungen anzusehen.

Dieser Fachmann stellt ohne Weiteres das Merkmal g) des Anspruchs 1 in Zeile 3

durch Vertauschen der beiden Ausdrücke „mit den MTF-Verhältnissen“ und

„errechnet wurden“ klar, wie es auch aus dem Anspruch 11 hervorgeht.

In der patentierten Fokussiervorrichtung wird zur Fokussierung die Tatsache

ausgenutzt, dass

in einem optischen Übertragungssystem die optische

Übertragungsfunktion MTF einen vom Fokussierzustand, also vom Defokus δ

abhängigen und für diesen charakteristischen Verlauf aufweist, vgl. Fig. 6 mit

Beschreibung. Gemäß der dem Streitpatent zugrunde liegenden Lehre wird in

zwei verschiedenen Fokussierzuständen jeweils ein Bild eines Objekts mit einem

Bildsensor aufgenommen. Aus jedem der beiden Bilder werden für eine Vielzahl

von Ortsfrequenzen die Ortsfrequenzkomponenten des Bildes extrahiert. Für jede

gemeinsame Ortsfrequenz wird das Verhältnis der zugehörigen Ortsfrequenzkomponenten der beiden aufgenommenen Bilder berechnet; unabhängig vom

abgebildeten Objekt erhält man dadurch für die jeweilige Ortsfrequenz u. das

MTF-Verhältnis M(u,δ1)/M(u,δ2) des optischen Systems

für die beiden

Fokussierzustände δ1 und δ2, vgl. S. 4 Gl. (1) bis (4). Diese berechneten

Verhältniswerte werden mit den für je zwei verschiedene (gleich beabstandete)

Fokussierzustände gespeicherten Werten von MTF-Verhältnissen verglichen. Der

durch den Vergleich erhaltene Defokus (Betrag und Richtung) wird zur

Scharfeinstellung verwendet.

Gemäß dem Anspruch 1 (und ebenso dem Anspruch 11) erfolgt die Bildaufnahme

durch den Sensor in genau zwei Positionen (Fokussierzuständen). Dies geht aus

den Merkmalen c) bis g) (und den entsprechenden Merkmalen im Anspruch 11)

hervor (Bildaufnahme in zwei Positionen, für jede gemeinsame Ortsfrequenz

Berechnung des Verhältnisses der Ortsfrequenzkomponenten der beiden Bilder

und Vergleich mit gespeicherten Verhältnissen), sowie daraus, dass es gemäß der

Patentschrift S. 2 Z. 66 bis S. 3 Z. 2 für die aus E1 bekannte Vorrichtung als

nachteilig angesehen wird, dass dort an drei verschiedenen Positionen der Linse

ein Bild aufgenommen werden muss. Diese Interpretation steht mit der gesamten

Beschreibung einschließlich der Ausführungsbeispiele in Einklang.

Soweit es die bisher beschriebenen Komponenten und deren Zusammenwirken

zur Bestimmung des aktuellen Fokussierzustands betrifft, ist die Erfindung

unbestritten so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie

ausführen kann. Die Einsprechende hat jedoch die Ausführbarkeit in Bezug auf die

nach der Bestimmung des Fokussierzustands erfolgende Scharfeinstellung

bestritten.

Zur Scharfeinstellung wird gemäß Merkmal h) die (gemäß Merkmal a) „vorherbestimmte“) Brennebene zu einem Brennpunkt bewegt. Diese Begriffe werden

somit nicht im üblichen Sinn verwendet; nach der üblichen Definition müsste der

Brennpunkt immer in der Brennebene liegen. Daher ist unter Heranziehung der

Patentschrift zu klären, was unter den in den erteilten Ansprüchen 1 und 11

genannten Begriffen

„vorherbestimmte Brennebene“ und

„Brennpunkt“ zu

verstehen ist, vgl. BGH Mitt. 1999, 304 „Spannschraube“. Dies geht aus Fig. 7 bis

11 i. V. m. S. 5 Abs. 1 hervor, die das dem Patentgegenstand zugrunde liegende

Prinzip zeigen. In diesen Figuren ist dargestellt, wie sich bei verschiedenen

Stellungen des optischen Systems (symbolisiert durch die fotografische Linse 1)

einerseits gegenüber dem Messsystem mit den Messpositionen P1 und P2

andererseits die MTF und das MTF-Verhältnis ändert. Mit dem optischen System

gekoppelt ist jeweils die Lage eines Bildpunkts, an dem die (von einem Objektpunkt auf der optischen Achse ausgehenden) durch das optische System

laufenden Strahlen fokussiert werden; dieser entspricht offensichtlich dem in den

Ansprüchen 1 und 11 genannten „Brennpunkt“. Eine „vorhergesagte Brennebene“,

die der „vorherbestimmten Brennebene“ der Ansprüche 1 und 11 entsprechen

muss (eine andere Definition der „vorherbestimmten Brennebene“ ist in der

Patentschrift nicht ersichtlich) ist dagegen lagefest mit den Messpositionen P1 und

P2 verbunden, vgl. hierzu auch Merkmal c) im Anspruch 1 und das entsprechende

Merkmal im Anspruch 11; wie der Fachmann erkennt, handelt es sich bei der

„vorhergesagten Brennebene“ um die Ebene, in der letztendlich ein scharfes Bild

erzeugt wird (Bildebene).

Gemäß den Ansprüchen 1 und 11 wird die „vorherbestimmte Brennebene“ und

damit auch die Bildebene durch eine Vorrichtung in Richtung der optischen Achse

bewegt, und zwar für die Fokussierung zum (offensichtlich ortsfesten) „Brennpunkt“ des optischen Systems hin, vgl. im Anspruch 1 die Merkmale a) bis d) und

h) sowie die entsprechenden Merkmale

im Anspruch 11. Die Lehre, zur

Fokussierung nicht wie üblich und auch in allen Ausführungsbeispielen der

Patentschrift ausgewiesen das optische System (bzw. einen Teil des optischen

Systems), sondern die Bildebene zu verschieben, mag zwar dem Fachmann

ungewöhnlich erscheinen. Sie ist jedoch für ihn durchaus ausführbar, zumal ihm

Verschiebeeinrichtungen aus seinem Fachwissen heraus bekannt sind und dem

Einsatz einer solchen Einrichtung in einer allgemeinen Fokussiervorrichtung zur

Verschiebung eines beliebigen Elements (etwa einer der Bildebene zugeordneten

Bildaufnahmeeinrichtung) keine besondere Schwierigkeit entgegensteht.

Die Erfindung ist damit insgesamt so deutlich und vollständig offenbart, dass ein

Fachmann sie ausführen kann.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Als nächstliegender Stand der Technik ist die Druckschrift E1 anzusehen. Aus

dieser Druckschrift

ist ein automatisches Fokussierverfahren und eine

entsprechende Vorrichtung bekannt, das gemäß dem englischen Abstract, den

Figuren 1, 2, 5 und 6 und der zugehörigen Beschreibung folgende Merkmale

aufweist:

- ein optisches System (Linse 20), das eine vorherbestimmte

Brennebene und eine optische Achse aufweist, um ein

optisches Bild eines Objektes (Bildvorlage 10) zu formen -

Merkmal a),

eine Vorrichtung (Treiber 88 mit Verstelleinrichtung 60) zum

Bewegen des optischen Systems

in einer Richtung der

optischen Achse - teilweise Merkmal b),

- Speichervorrichtungen (ROM 76) zum Speichern von MTF-

Werten mit den zugeordneten Defokussierungen (Kurve (f) mit

Beispielwerten A’, B’, C’ in Fig. 6) - teilweise Merkmal c),

- einen Bildsensor (verstellbarer Zeilensensor 56), der das vom

optischen System abgebildete Bild des Objektes detektiert und

Bildsignale ausgibt - Merkmal d),

- eine Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtung (Bandpassfilter 68) für die Entnahme einer Ortsfrequenzkomponente

zu einer Ortsfrequenz (fo in Fig. 5) aus den von dem Bildsensor

gelieferten Bildsignalen - teilweise Merkmal e),

- einer Rechner- und Defokussierdetektionsvorrichtung (CPU 74),

in der für drei verschiedene Fokussierzustände (x1, x2, x3 in

Fig. 6) des optischen Systems die zur gemeinsamen

Ortsfrequenz

fo gehörigen Ortsfrequenzkomponenten, die

proportional zu den MTF-Werten (A, B, C auf Kurve e in Fig. 6)

sind, zueinander ins Verhältnis gesetzt (S. 62 Gl. (1) u. (2)

sowie S. 63 Gl. im linken oberen Abschnitt) und mit aus den

gespeicherten MTF-Werten berechneten MTF-Verhältnissen

(vgl. S. 62 Gl. (3) und (4)) verglichen werden und hieraus eine

Defokussierung des optischen Systems nach Betrag und

Richtung bestimmt wird - teilweise Merkmale f) und g), und

- Treibersteuervorrichtungen (CPU 74 mit Treiber 88), in denen

auf Grundlage der Defokussierung eine Verschiebung des

optischen Systems berechnet und an die Bewegungsvorrichtung ausgegeben wird, um das optische System in den

fokussierten Zustand zu bewegen - teilweise Merkmal h).

In der aus E1 bekannten Vorrichtung wird somit für drei verschiedene Fokussierzustände jeweils ein Bild eines Objekts aufgenommen und daraus die zu einer

einzigen gemeinsamen Ortsfrequenz gehörige Ortsfrequenzkomponente bestimmt, die zum MTF-Wert proportional ist. Verhältnisse der drei so bestimmten

Ortsfrequenzkomponenten bzw. MTF-Werte werden mit MTF-Verhältnissen

verglichen, die aus einer für die gemeinsame Ortsfrequenz gespeicherten

Referenz-MTF-Kurve berechnet wurden. Hieraus wird die Defokussierung und die

zur Fokuskorrektur erforderliche Verstellung des optischen Systems nach Betrag

und Richtung bestimmt. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der aus E1

bekannten Vorrichtung und der patentgemäßen Vorrichtung besteht darin, dass in

der Vorrichtung gemäß E1 für drei verschiedene Fokussierzustände Bilder

aufgenommen, daraus jeweils nur für eine gemeinsame Ortsfrequenz die

Ortsfrequenzkomponente extrahiert und die Ortsfrequenzkomponentenverhältnisse zur Bestimmung des aktuellen Fokussierzustands herangezogen

werden, während in der patentgemäßen Vorrichtung Bilder in genau zwei

verschiedenen Fokussierzuständen aufgenommen, daraus

für mehrere gemeinsame Ortsfrequenzen die Ortsfrequenzkomponenten extrahiert und deren

Verhältnisse zur Bestimmung des aktuellen Fokussierzustands herangezogen

werden. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit neu gegenüber dem

aus E1 Bekannten.

E2 beschreibt eine automatische Autofokusvorrichtung, die (anders als die patentgemäße Vorrichtung) nach dem Prinzip der Phasenkorrelation arbeitet, vgl. Fig. 2

und 3 mit der Beschreibung in Sp. 4 Z. 4 bis Sp. 7 Z. 40. Dabei wird das vom

optischen System erzeugte Bild in zwei Teilbilder getrennt, deren Abstand vom

Fokussierzustand des optischen Systems abhängt; dies wirkt sich durch eine

Phasenverschiebung in den Fouriertransformierten der beiden Teilbilder aus. Aus

den beiden Teilbildinformationen werden mittels Sinus- und Cosinustransformation

Ortsfrequenzkomponenten (Fouriertransformierte) für eine Ortsfrequenz (oder

mehrere Ortsfrequenzen) gewonnen. Die dem

jeweiligen Fokussierzustand

entsprechende Phasenverschiebung wird aus dem Verhältnis der Ortsfrequenzkomponenten der beiden Teilbilder bei derselben Ortsfrequenz ermittelt.

Prinzipiell genügt es, diese Ermittlung für eine einzige gemeinsame Ortsfrequenz

durchzuführen; die Genauigkeit der Fokusbestimmung steigt jedoch an, wenn

mehrere gemeinsame Ortsfrequenzen verwendet werden, vgl. Sp. 7 Z. 31 bis 67.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist auch neu gegenüber dem aus E2

Bekannten.

Der Lehrbuchauszug E3 und der nachveröffentlichte Lehrbuchauszug E4, bei dem

es sich nicht um einen für die patentrechtliche Beurteilung relevanten Stand der

Technik handelt, betreffen lediglich Definitionen optischer Größen und liegen

weiter vom Patentgegenstand ab.

Aus der nur in der Streitpatentschrift genannten, im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren allerdings nicht aufgegriffenen JP 63-127217 A ist ein

weiteres Fokussierverfahren bekannt. Hier wird

in zwei verschiedenen

Fokussierzuständen eines optischen Systems je ein Bild aufgenommen und

daraus für eine gemeinsame Ortsfrequenz der Absolutbetrag des Verhältnisses

der Ortsfrequenzkomponenten der beiden Bilder und damit des MTF-

Verhältnisses bestimmt. Aus diesem Wert und der geometrisch ermittelten

Differenz Δ von Defokusparametern ε1, ε2 der beiden Bilder wird unter der

Annahme eines bekannten, von dem Defokusparameter ε abhängigen Verlaufs

der MTF-Kurve (Gaußkurve) die aktuelle Defokussierung δ berechnet. Die

Bestimmung des aktuellen Fokussierzustands aus dem MTF-Verhältnis erfolgt

somit in einer vom Patentgegenstand abliegenden Weise.

Ausgehend von der aus E1 bekannten Vorrichtung mag es für den Fachmann

zwar naheliegen, zur Bestimmung des aktuellen Fokussierzustands aus den in

drei verschiedenen Fokussierzuständen aufgenommenen Bildern nicht nur wie

aus E1 bekannt die zu einer einzigen Ortsfrequenz gehörigen Ortsfrequenzkomponenten zu extrahieren und für den MTF-Vergleich zu verwenden, sondern

die Ortsfrequenzkomponenten zu mehreren verschiedenen Ortsfrequenzen

heranzuziehen, um die Genauigkeit bei der Bestimmung des aktuellen Fokussierzustands zu erhöhen, vgl. hierzu E2 Sp. 7 Z. 31 bis 67. Eine Reduzierung der

Anzahl der bei verschiedenen Fokussierzuständen aufzunehmenden und

auszuwertenden Bilder von drei auf zwei würde jedoch dem Ziel der Erhöhung der

Genauigkeit zuwiderlaufen und wird daher vom Fachmann nicht in Betracht

gezogen. In den im Verfahren genannten Druckschriften findet sich für ein solches

Vorgehen zudem keinerlei Hinweis; die patentgemäße Lösung liegt außerhalb des

Bereichs fachüblichen Handelns.

Eine solche Lehre beruht vielmehr auf der Erkenntnis der Erfinder, dass in einer

automatischen Fokussiervorrichtung eine Bestimmung des aktuellen Fokussierzustandes mit hoher Präzision möglich ist und die Anzahl der zeitaufwändigen

Messbildaufnahmeoperationen zu verschiedenen Fokussierzuständen dennoch

auf genau zwei beschränkt werden kann, wenn für jedes aufgenommene Messbild

die Ortsfrequenzkomponenten zu mehreren Ortsfrequenzen ausgewertet werden

derart, dass die entsprechenden Ortsfrequenzkomponenten der beiden Bilder ins

Verhältnis gesetzt und mit gespeicherten Verhältnissen verglichen werden; die

Auswertung kann durch eine geeignete Mess- und Auswerteelektronik sehr

schnell erfolgen.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat somit Bestand. Dies gilt ebenso für den

nebengeordneten Anspruch 11, der sich vom Anspruch 1 zwar durch die Art des

Bildsensors mit entsprechenden Auswirkungen hinsichtlich Ortsfrequenzkomponenten-Entnahmevorrichtungen, Haltevorrichtungen und Rechnervorrichtungen unterscheidet, jedoch prinzipiell auf demselben Fokussierverfahren

beruht wie der Anspruch 1. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen, erteilten

Unteransprüche 2 bis 10 enthalten spezifische, nicht platt selbstverständliche

Ausgestaltungen und sind somit ebenfalls rechtsbeständig.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Einsprechenden gegen den

Beschluss der Patentabteilung zurückzuweisen und das Patent aufrechtzuerhalten.

gez.

Unterschriften