Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 31.01.2007 – 9 W (pat) 335/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Januar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 07 161
… 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 19. Februar 1999 angemeldete und am 18. Dezember 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Anordnung eines Zylinders in einer Rotations
druckmaschine"
ist von der Firma A… AG Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende ist der Ansicht, die im erteilten Patentanspruch 1 angegebene
Anordnung eines Zylinders in einer Rotationsdruckmaschine sei durch den Stand
der Technik nahegelegt. Sie macht dazu eine offenkundige Vorbenutzung einer
Rollenoffsetmaschine Web 16 Modell 9E geltend und verweist außerdem auf die
DE 30 42 170 C2. Eine mit einer Zylinderanordnung der streitpatentgemäßen Art
ausgerüstete Rollenoffsetmaschine Modell 9E sei
im Jahre 1988 an die
Fa. B… in C… geliefert und dort in Betrieb genommen worden.
Zum Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung bietet sie Zeugenbeweis an und
legt innerhalb der Einspruchsfrist folgende Unterlagen vor:
- Konstruktionszeichnung "Gummizylinder-Lagerung" 9E.006.000.U (E1)
- Colorierte Kopie eines Ausschnitts aus E1 (E11)
- Anschreiben an die Fa. D… (E21)
- Transportauftrag an die Spedition E… (E22)
- Versandanzeige an die Fa. B… (E23)
- Rechnung an die Fa. D… (E24)
- Monteur-Bericht der A… AG
vom 10. März 1989 (E25).
In der mündlichen Verhandlung legt sie ergänzend folgende Unterlagen vor:
- Konstruktionszeichnung "Gummizylinder" 9E.006.201 (E3)
- Teileliste 385.7-1 "Heidelberg WEB 16" (E4)
- Foto eines Druckmaschinenzylinders "Perforierwerk" 385.7-1 (E5).
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Sie hält die Zylinderanordnung nach dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber
dem in Betracht gezogenen Stand der Technik für patentfähig.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Anordnung eines Zylinders (1) in einer Rotationsdruckmaschine,
mit
einem aus einem Zylinderballen (3) und einem ersten Lagerzapfen (2) als feste Einheit bestehenden Zylinderkörper (4),
einem zweiten Lagerzapfen (5) mit einem Flansch (12), über den
der zweite Lagerzapfen (5) lösbar fest mit dem Zylinderballen (3)
verbunden ist,
einer eine Lagerung (6, 7) für den jeweiligen Lagerzapfen (2, 5)
aufnehmenden Bohrung (8, 9) in einer Gestellwand (10, 11),
dadurch gekennzeichnet, dass
die Lagerungen (6, 7) der Lagerzapfen (2, 5) jeweils von der
Außenseite der Gestellwand (10, 11) in die Bohrung (8, 9) einsetzbar gestaltet sind,
der Flansch (12) des zweiten Lagerzapfens (5) stirnseitig mit dem
Zylinderballen (3) verschraubt ist derart, dass die Befestigungsschrauben (13) für den Flansch (12) durch die von der Lagerung (7) freigemachte Bohrung (9) von der Außenseite der Gestellwand (11) betätigbar angeordnet sind,
der Durchmesser (DB
1) der Bohrung (9) für den zweiten Lagerzapfen (5) größer als der Außendurchmesser (DF) des Flansches (12)
ist,
die Bohrung (8) für den ersten Lagerzapfen (2) einen Durchmes- 2) besitzt, der beim Wechsel des Zylinderkörpers (4) zwiser (DB
schen den Gestellwänden (10, 11) eine dafür erforderliche
Schrägstellung des ersten Lagerzapfens (2) in der von der Lagerung (6) freigemachten Bohrung (8) gestattet."
Diesem Patentanspruch 1 schließt sich der rückbezogene Patentanspruch 2 in der
erteilten Fassung an.
Im Recherche- sowie im Prüfungsverfahren sind folgende weitere Druckschriften
in Betracht gezogen worden:
- DE 44 04 758 A1/C2
- DE 44 06 573 A1
- DE 44 47 124 C1
- US 2 315 729
- FR-PS 1 135 716
- DE-PS 156 111.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 a. F. Abs. 3
Satz 1 begründet.
1. Der Einspruch ist unbestritten zulässig. Er hat aber keinen Erfolg.
2. Das Patent betrifft eine Anordnung eines Zylinders in einer Rotationsdruckmaschine.
In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass nach
der DE 44 04 758 A1 ein Druckmaschinenzylinder aus einem Zylinderkörper mit
einem Zylinderballen und einem ersten Lagerzapfen als Einheit und einem mit
dem Zylinderballen lösbar fest verbundenen zweiten Lagerzapfen besteht. Der Zylinder sei mittels die Lagerzapfen aufnehmender Lagerungen jeweils in einer Bohrung einer Gestellwand gelagert. Der Zylinderkörper werde unter Trennung von
dem in der entsprechenden Gestellwand verbleibenden zweiten Lagerzapfen
durch eine mittels Auseinanderfahren von die Gestellwand verkörpernden Trägerwänden geschaffene Öffnung axial aus dem Gestell ausgefahren. Diese Lösung
sei zwar für einen häufigen Wechsel einer hülsenförmigen Bespannung des Zylinderballens besonders geeignet. Wegen ihres hohen technischen Aufwands und
des seitlichen Platzbedarfs sei diese Lösung für eine bloße Demontagemöglichkeit
des Zylinders jedoch weniger geeignet.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher darin,
eine Anordnung eines Zylinders in einer Rotationsdruckmaschine
der genannten Art zu schaffen, die bei relativ kleinem Abstand
zwischen den Gestellwänden und Gewährleistung einer möglichst
großen Zylindersteifigkeit mit geringem technischen Aufwand einen Wechsel des Zylinderkörpers ermöglicht.
Dieses Problem wird durch die Anordnung mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.
3. Die erteilten Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig. Sie stimmen inhaltlich mit
den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2 überein.
4. Patentfähigkeit
4.1 Neuheit
Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Anordnung eines Zylinders in einer
Rotationsdruckmaschine nach dem Patentanspruch 1 ist neu. Dies hat auch
die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung zugestanden.
4.2 Erfinderische Tätigkeit
Die Zylinderanordnung nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau an, der bei einem Druckmaschinen-Hersteller mit der Anordnung
von Zylindern und deren Lagerungen im Maschinengestell befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Die von der Einsprechenden vorgelegte Zeichnung 9E.006.000.U zeigt eine Gummizylinder-Lagerung in der antriebsseitigen (links) und der bedienseitigen (rechts)
Seitenwand einer Druckmaschine (nachstehend ein Ausschnitt aus der Zeichnung). Danach weist der Zylinder einen Zylinderkörper mit einem ersten Lagerzapfen V2 (Antriebsseite) und einem zweiten Lagerzapfen (Bedienseite) und einem
von den Lagerzapfen getragenen Zylinderballen V3 auf. Die Lagerzapfen sind mittels Lagerungen V6, V7
in einer
jeweiligen Bohrung V8, V9 einer Gestellwand V10, V11 gelagert. Der zweite Lagerzapfen besteht aus einem ersten Zapfenabschnitt für die bedienseitige Traglagerung (Radiallagerung) und einem mit
diesem lösbar verbundenen zweiten Zapfenabschnitt V5 für die axiale Lagerung
des Zylinders. Der lösbare Zapfenabschnitt V5 weist einen stirnseitig am ersten
Zapfenabschnitt anliegenden Flansch V12 auf und ist über Befestigungsschrauben V13 an der Stirnseite des ersten Zapfenabschnitts verschraubt. Die Befestigungsschrauben V13 sind von der Außenseite der Gestellwand V11 betätigbar.
Die Einsprechende führt aus, dass der antriebsseitige Lagerzapfen V2 sowie der
erste Zapfenabschnitt des bedienseitigen Lagerzapfens mit dem Zylinderballen V3
eine feste Einheit bilden (Zeichnung 9E.006.201). Die Lagerungen V6, V7 seien
jeweils von der Außenseite der Gestellwand V10, V11 in die Bohrung V8, V9 einsetzbar, wobei die jeweilige Bohrung V8, V9 auch einen Durchmesser mit den im
erteilten Patentanspruch 1 angegebenen Abmessungen aufweise. Nach dem Entfernen des zweiten Zapfenabschnitts V5 und der Lagerungen V6, V7 könne der
Zylinderkörper soweit in Richtung der antriebsseitigen Gestellwand V10 verschoben werden, dass ein Schrägstellen des Zylinderkörpers zwischen den Gestellwänden V10, V11 möglich sei.
Zwar sei der zweite Zapfenabschnitt V5 an den ersten Zapfenabschnitt des zweiten Lagerzapfens angeflanscht und nicht - wie im erteilten Patentanspruch 1 gefordert - stirnseitig mit dem Zylinderballen V3 verschraubt, dieses sei jedoch von untergeordneter Bedeutung, da in beiden Fällen die Verschraubung von der Stirnseite her erfolge. In der streitpatentgemäßen Anordnung der Trennstelle (stirnseitig)
liege allenfalls eine dem Fachmann bei herkömmlicher Arbeitsweise zumutbare
konstruktive Abwandlung der vorbenutzten Zylinder-Lagerung, die eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen vermöchte. Dies gelte umso mehr, als es im
einschlägigen Stand der Technik durchaus üblich und dem Fachmann daher bekannt sei, die Trennstelle zwischen Zylinderballen und lösbaren Lagerzapfen an
die Stirnseite des Ballens zu legen. Hierzu verweist sie auf die Druckschrift
DE 30 42 170 C2. Bei dem aus dieser Druckschrift bekannten Druckwerkzylinder
(nebenstehende Figur)
sei der Ballen 1 an beiden Stirnseiten mit jeweils einem Lagerzapfen 2
lösbar
verschraubt. Der Fachmann habe daher die
Zylinderanordnung
nach der behaupteten
Vorbenutzung lediglich auf eine ihm ohnehin geläufige Anordnung der Trennstelle
zwischen Zylinderballen und Lagerzapfen abwandeln müssen. Da sich für das
Schrägstellen des Zylinders bei sonst gleichen Merkmalen und Maßnahmen keine
Unterschiede ergäben, sei die streitpatentgemäße Lösung durch die behauptete
Vorbenutzung nahegelegt.
Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Schon die streitpatentgemäße Anordnung der Trennstelle zwischen Zylinderballen und lösbarem Lagerzapfen stirnseitig am Zylinderballen wird dem Fachmann durch die behauptete
Vorbenutzung nicht nahegelegt. Unterstellt man zugunsten der Einsprechenden,
dass der Fachmann durch die streitpatentgemäße Forderung nach geringem Abstand der Gestellwände (vgl. Aufgabenstellung) auf den Gedanken käme, den ersten Zapfenabschnitt des bedienseitigen Lagerzapfens zu verkürzen, so ergäbe
sich daraus nicht zwangsläufig die Verlagerung der Trennstelle an die Stirnseite
des Zylinderballens. Aus der von der Einsprechenden vorgelegten Zeichnung
9E.006.000.U (s. nachstehend vergrößerte Darstellung der bedienseitigen Lagerung) ist nämlich ersichtlich, dass an den Stirnseiten des Zylinderballens die
Schmitzringe mit ihren Befestigungsschrauben und an den Schmitzringen Stellelemente für die Gummituch-Spanneinrichtung angeordnet sind. Der bei einer derartigen Konstruktion für den Befestigungsflansch eines lösbaren Zylinderzapfens und
der für eine
zusätzliche
Anordnung
von Lagerzapfen-Befestigungsschrauben
nötige Platzbedarf
an
der Zylinderballen-Stirnseite
kann
nach Auffassung
des
Senats nur durch eine völlige Abänderung der Befestigungskonstruktion für die
Schmitzringe erhalten werden, wobei solches einen einer Neukonstruktion entsprechenden Aufwand erfordern würde. Für den Fachmann läge es daher auf der
Hand, die Lage der Trennstelle zwischen zwei Zapfenabschnitten beizubehalten.
Dabei würde er allenfalls den ersten Zapfenabschnitt bis zur außenliegenden
Schmitzring-Stirnfläche verkürzen und den lösbaren Zapfenabschnitt V5 entsprechend verlängern. Von einer Verlagerung der Trennstelle unmittelbar an die Stirnseite des Zylinderballens wird der Fachmann angesichts der geschilderten
Schwierigkeiten nach Überzeugung des Senats dagegen geradezu abgehalten.
Aber auch zur Zugänglichkeit der Befestigungsschrauben von der Außenseite der
Gestellwand durch die Gestellwand-Bohrung hindurch erhält der Fachmann durch
die behauptete Vorbenutzung keine Anregung. Denn die übrigen Schrauben
(Schmitzringe, Spanneinrichtung) sind bei dieser Konstruktion erkennbar von innen zwischen den Gestellwänden her zugänglich. Hinzu kommt, dass an den Innenseiten beider Gestellwände V10, V11 Stelleinrichtungen für das An-/Abstellen
des Zylinders angeordnet sind, die Radiallager über einen Abschnitt ihrer Längserstreckung aufnehmen, selbst jedoch nicht zu den "von der Außenseite der Gestellwand in die Bohrung" einsetzbaren Lagerung gehören. Denn sie sind offensichtlich
nur von der Innenseite der Gestellwände her montierbar. Diese Stelleinrichtungen
weisen eine Bohrung für den Durchtritt des jeweiligen Lagerzapfens auf, deren
Durchmesser nur unwesentlich größer ist als der Durchmesser des Lagerzapfens
selbst. Diese Ausgestaltung hält den Fachmann von einer Betätigbarkeit der Befestigungsschrauben von außen durch die Lagerbohrung ab, denn er müsste die
Stellelemente für die Zylinderan-/-abstellung wegen ihres engen Durchmessers
zumindest zum Teil demontieren, um durch die Gestellwand-Bohrung hindurch an
die Befestigungsschrauben zu gelangen. Einen solchen Montage-Aufwand wird
der Fachmann aber unbedingt vermeiden wollen.
Angesichts dieser Sachlage ist der Senat überzeugt, dass eine Weiterbildung der
behaupteten Vorbenutzung mit dem Ergebnis der streitpatentgemäßen Lösung nur
durch rückschauende Betrachtung in Kenntnis der Erfindung zustande kommen
kann.
Aber auch in Verbindung mit der DE 30 42 170 C2 wird die streitpatentgemäße
Ausgestaltung nicht nahegelegt. Zwar ist aus dieser Druckschrift in der Tat die
stirnseitige Befestigung der Lagerzapfen am Zylinderballen bekannt. Diese zu
übertragen auf die Konstruktion nach der behaupteten Vorbenutzung wird der
Fachmann jedoch schon aus den oben geschilderten Gründen abgehalten. Diese
Druckschrift unterstreicht vielmehr die Auffassung des Senats bezüglich des außerordentlich hohen konstruktiven Aufwands bei einer Abänderung der behaupteten Vorbenutzung auf stirnseitige Anordnung der Trennstelle zwischen Lagerzapfen und Zylinderballen. Denn die DE 30 42 170 C2 zeigt, dass besagte Anordnung
der Trennstelle die Befestigung der Schmitzringe 6 (siehe obenstehende Figur)
auf dem Mantel des Zylinderballens erforderlich macht. Demnach müssten bei der
behaupteten Vorbenutzung die Schmitzringe selbst, ihre Befestigung und auch der
(daran anzupassende) Zylinderballen "umkonstruiert" werden. Das aber ist nicht
nur bloße konstruktive Abwandlung, sondern vielmehr Abkehr vom vorhandenen
und Hinwendung zu einem anderen, völlig unterschiedlichen Konstruktionsprinzip.
Eine Verknüpfung der beiden Konstruktionsprinzipien nach der behaupteten Vorbenutzung und der DE 30 42 170 C2 durch den Fachmann hält der Senat deshalb
für ausgeschlossen.
Die von der Einsprechenden nicht aufgegriffenen Druckschriften aus dem Recherche- und Erteilungsverfahren zeigen jeweils selbständige und in sich abgeschlossene konstruktive Realisierungen von Zylinderlagerungen mit zum Teil gegenüber
dem Streitpatent sogar abweichender Zielrichtung. Nach Überzeugung des Senats
erhält der Fachmann schon keine Anregung zu einer Änderung oder gar Verknüpfung dieser Lösungen überhaupt. Unterstellt man aber dennoch eine Verknüpfung,
so kommt der Fachmann nach Überzeugung des Senats selbst im Falle einer beliebig gearteten Zusammenschau - unter Einbeziehung des für ihn typischen fachmännischen Könnens - trotzdem nicht in naheliegender Weise zu der streitpatentgemäßen Ausgestaltung.
Gegenteiliges hat die Einsprechende auch nicht geltend gemacht.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat somit Bestand.
Mit der Zylinderanordnung nach dem Patentanspruch 1 ist auch der Gegenstand
des rückbezogenen Patentanspruchs 2 patentfähig, der eine vorteilhafte Weiterbildung der Zylinderanordnung nach dem Patentanspruch 1 betrifft und zumindest
keine Selbstverständlichkeiten darstellt.
gez.
Unterschriften