Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 01.02.2007 – 6 W (pat) 1/04
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 1/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 43 591.9-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 1. Februar 2007 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. September 2003 wird
aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentanspruch 1, eingegangen am 18. August 2001,
Patentansprüche 2 bis 15, eingegangen am 19. Dezember 2006,
Beschreibung Seiten 1, 2 und 8 bis 20, eingegangen am 22. Oktober 1996,
Beschreibung Seiten 3 bis 7, eingegangen am 19. Dezember 2006, und
10 Seiten Zeichnungen mit Fig. 1 bis 11 gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Erfindung mit der Bezeichnung „Lüftungselement für Dächer mit Abdichtorgan“
ist am 22. Oktober 1996 unter dem Aktenzeichen 196 43 591.9-25 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 D hat mit Beschluss vom 10. September 2003
die Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand gegenüber dem Inhalt der
DE 296 08 830 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 3. November 2003
Beschwerde eingelegt.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Prüfungsverfahren waren noch folgende Druckschriften zum Stand der Technik
in Betracht gezogen worden:
DE 42 26 817 A1,
DE 33 06 837 A1,
DE 22 62 924 A,
DE 22 56 675 B und
DE 295 01 242 U1.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Lüftungselement für Dächer, mit einer im First-, Walm- oder Gratbereich angeordneten Lüfterkappe, der mindestens ein elastisches
Abdichtorgan zugeordnet ist, welches als aus einem elastischen
Material bestehenden Mehrlagenelement ausgebildet ist, das unter Bildung von Streifen mit Einschnitten und/oder Freischnitten
versehen ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Breite der Streifen (43) einer Lage (31, 33, 35) gegenüber der Breite der Streifen (43) einer anderen Lage (31, 33, 35)
unterschiedlich groß ist.“
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 15 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
Nach der auf Seite 3, Absatz 2 der geltenden Beschreibung angegebenen Aufgabe soll mit dem Anmeldungsgegenstand ein Lüftungselement geschaffen werden, bei dem eine optimale Abdichtung gewährleistet ist, und das sich gleichmäßig
und homogen jedem Bedachungsmaterial anpasst.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist in Bezug auf die geltenden Unterlagen auch erfolgreich, da der Anmeldungsgegenstand
nach dem geltenden Patentanspruch 1 patentfähig ist.
2. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 beruht auf einer einschränkenden Zusammenfassung der
ursprünglichen Patentansprüche 1 und 8.
Die Unteransprüche entsprechen unter angepasster Nummerierung und Rückbeziehung den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 17.
Die Beschreibung ist im Rahmen der Ursprungsoffenbarung an die geänderten
Patentansprüche angepasst worden.
3.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.
Keines der aus dem gesamten ermittelten Stand der Technik bekannten Lüftungselemente weist nämlich ein als Abdichtungsorgan dienendes Mehrlagenelement
auf, bei welchem die Breite der Streifen verschiedener Lagen unterschiedlich groß
ist.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommt die - im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle als einzige Entgegenhaltung angeführte - DE
296 08 830 U1, welche ein Lüftungselement mit den Merkmalen des Oberbegriffs
des geltenden Patentanspruchs 1 zeigt. Insbesondere weist dieses ein aus einem
elastischen Material bestehendes Mehrlagenelement (vgl. dort u. a. Anspruch 1
und Fig. 1 bis 3: „wenigstens zwei übereinander angeordnete … Abdichtstreifen 8,
9“) als Abdichtorgan auf, das unter Bildung von Streifen („Querstreifen 10, 11“) mit
Einschnitten versehen ist (vgl. dort Anspruch 7).
Von diesem Lüftungselement unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß seinem Kennzeichen dadurch, dass die Breite der Streifen einer
Lage gegenüber der Breite der Streifen einer anderen Lage unterschiedlich groß
ist. Zu einer derartigen Ausbildung der Streifen ist der DE 296 08 830 U1 keinerlei
Anregung zu entnehmen. Vielmehr gibt diese Druckschrift dem Fachmann, einem
Dachdeckermeister mit langjähriger Berufserfahrung, eine in sich schlüssige Lehre
an die Hand, wie mittels wenigstens zweier übereinander angeordneter Abdichtbahnen mit durch Einschnitte voneinander getrennten Querstreifen jeweils gleicher
Breite eine sichere Abdichtung eines Dachlüftungselements der in Rede stehenden Art erreicht werden kann. Zur Unterstützung der Abdichtwirkung wird nach
dem dortigen Anspruch 7 als vorteilhafte Ausgestaltung vorgeschlagen, die Streifen zweier aufeinanderliegender Abdichtbahnen derart versetzt zueinander anzuordnen, dass die Einschnitte der einen Bahn durch die Streifen der anderen Bahn
abgedeckt werden. Der damit beabsichtigte Effekt einer Ausrichtung „auf Lücke“
wird aber nur dann gleichmäßig über die gesamte Erstreckung der Abdichtbahn
erreicht, wenn die Breite der Streifen in beiden Bahnen gleich groß ist, da andernfalls, je nach Breitenunterschied, mehr oder weniger häufig zwei Einschnitte
aufeinander zu liegen kämen, so dass dort gerade keine lückenlose Abdeckung
erfolgen würde. Der Fachmann wird somit durch die Lehre der DE 296 08 830 U1
eher davon abgehalten, die Breite der Streifen unterschiedlich zu bemessen.
Wenn er dennoch zu einer Ausbildung der Streifen gemäß dem Kennzeichen des
Patentanspruchs 1 greift, so muss er sich dazu von dem durch diesen Stand der
Technik vorgezeichneten Lösungsweg entfernen und im Sinne der Überwindung
eines Vorurteils den vorteilhaften Effekt einer unterschiedlichen Streifenaufteilung,
etwa eine bessere Anschmiegbarkeit der einzelnen Streifen an die Dachkontur,
erkennen, welcher den Nachteil der stellenweisen „Lücke auf Lücke“-Lage zumindest ausgleicht.
Weder konnte somit der Inhalt der DE 296 08 830 U1 für sich noch unter Einbeziehung seines Fachwissens den Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruch 1 hinführen.
Dies gilt auch für die weiteren, von der Prüfungsstelle lediglich zu Unteransprüchen herangezogenen Druckschriften, welche schon aufgrund der dort gänzlich
andersartig aufgebauten Abdichtorgane weiter ab vom Anmeldungsgegenstand
liegen. Jedenfalls ist keiner dieser Entgegenhaltungen ein Hinweis auf ein mehrlagiges Abdichtorgan mit Querstreifen unterschiedlicher Breite in aufeinanderliegenden Bahnen zu entnehmen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist deshalb gewährbar, ebenso die auf diesen
rückbezogenen Unteransprüche, welche auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen seines Gegenstandes gerichtet sind.
gez.
Unterschriften