Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 07.02.2007 – 7 W (pat) 311/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Februar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 04 181
… 08.05
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 9. Oktober 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 102 04 181
mit der Bezeichnung „Kolbenbrennkraftmaschine“ ist am 2. Januar 2004 Einspruch
erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem die japanische Offenlegungsschrift JP 08-109 853 A genannt und dazu eine vergrößerte Ablichtung der Fig. 1 und eine Computer-Übersetzung ins Englische vorgelegt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des angefochtenen Patents neu
sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und damit schutzfähig sei.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Kolbenbrennkraftmaschine mit mindestens einem Turbolader und
einem nachgeschalteten Ladeluftkühler sowie mit einer Einrichtung zur Zufuhr von Wasser zur NOx-Reduzierung, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Turbolader und dem Ladeluftkühler eine Einrichtung zur Einspritzung von Wasser in Form von
fein verstäubten Tröpfchen in die Ladeluft angeordnet ist und ein
zumindest die Werte des Drucks und der Temperatur der Ladeluft
erfassendes, die eingespritzte Wassermenge derart regelndes
Steuergerät vorgesehen ist, dass die Taupunkttemperatur des
Wassers in der Ladeluft nicht unterschritten wird.“
Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, eine Kolbenbrennkraftmaschine zu schaffen, bei der große Wassermengen mit geringem Bauaufwand und
Platzbedarf eingebracht werden können (Abs. 0006).
Die Patentansprüche 2 bis 9, für deren Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen
wird, sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der
Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004
dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.
2. Der zulässige Einspruch ist begründet.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung
dar, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus
mit Erfahrungen in der Auslegung und Konstruktion von aufgeladenen Kolbenbrennkraftmaschinen, insbesondere Dieselmotoren großer Leistung, anzusehen.
In der JP 08-109 853 A (im Folgenden wird auf deren Computerübersetzung ins
Englische Bezug genommen) ist eine Kolbenbrennkraftmaschine, nämlich ein Dieselmotor, mit einem Turbolader und einem nachgeschalteten Ladeluftkühler sowie
mit einer Einrichtung zur Zufuhr von Wasser in die Ladeluft zur NOx-Reduzierung
beschrieben. Die Einrichtung zur Zufuhr von Wasser ist zwischen dem Turbolader
und dem Ladeluftkühler angeordnet und weist Sprühdüsen (spraying nozzles 12)
für das Wasser auf. Bereits hieraus entnimmt der Fachmann, dass das Wasser in
Form von fein verstäubter Tröpfchen in die Ladeluft eingespritzt wird. Dies gilt
umso mehr als kein flüssiges Wasser in die Zylinder eintreten soll (Abschnitte
0009 und 0018). Zur Regelung der eingespritzten Wassermenge ist ein Steuergerät vorgesehen, das zumindest den Druck und die Temperatur der Ladeluft erfasst
(Abschnitt 0008, 0014 und 0015). Bei der bekannten Einrichtung soll Wasser in
einer derartigen Menge eingespritzt werden, dass der maximale Dampfdruck
(maximum water tension) in der Ladeluft erreicht wird. Das bedeutet, dass stromab des Ladeluftkühlers die Taupunkttemperatur erreicht werden soll. Um zu verhindern, dass Wassertropfen, die sich an den Wänden des Ladeluftkühlers niedergeschlagen haben, in die Brennkraftmaschine eintreten, ist bei der bekannten Einrichtung ein Wasserabscheider vorgesehen, dessen Niveau vom Steuergerät
überwacht und zur Korrektur der eingespritzten Wassermenge ausgewertet wird.
Ein solcher Wasserabscheider ist beim Gegenstand des angefochtenen Patents
nicht vorgesehen. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 schließt ihn allerdings nicht
aus.
Es kann aber dahingestellt bleiben, ob bei dieser Sachlage die Kolbenbrennkraftmaschine nach Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents gegenüber dem
Stand der Technik nach der JP 08-109 853 A neu ist, denn sie beruht jedenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der Entgegenhaltung ist nämlich bereits
ausgeführt, dass die eingespritzte Wassermenge nicht über die Aufnahmefähigkeit
der Ladeluft hinausgehen soll und dass das Niveau im Wasserabscheider zur Korrektur der eingespritzten Wassermenge dienen soll (Abschnitt 0017 und 0018).
Grundsätzlich wird auch dort die eingespritzte Wassermenge in Abhängigkeit von
Parametern der Ladeluft, insbesondere Druck und Temperatur, gesteuert. Da ein
Wasserabscheider und dessen Überwachung einen nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwand erfordert, liegt es für den Fachmann nahe, ihn wegzulassen und
das Eintreten geringer Wassermengen in die Zylinder in Kauf zu nehmen oder bei
der eingespritzten Wassermenge einen gewissen Sicherheitsabstand zur maximal
möglichen Menge vorzusehen und so sicher zu stellen, dass die Taupunkttemperatur in der Ladeluft nicht unterschritten wird.
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen. Im Übrigen hat der Senat auch
in den Weiterbildungen gemäß den nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 9
nichts Patentfähiges gesehen.
gez.
Unterschriften